Abtei lung V
E-5022/2008/
koh/beu/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A_______, geboren (...),
Libyen,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (...); Verfügung des BFM vom
28. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5022/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 von Tripolis mit dem Flug-
zeug nach Zürich-Kloten flog und am 9. Juli 2008 (...) ein Asylgesuch
einreichte,
dass er am 12. Juli 2008 kurz befragt und am 21. Juli 2008 im Beisein
einer Hilfswerkvertreterin einlässlich angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2008 ein Telefaxschreiben sei-
ner Freundin zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, dass er sich im Jahre 2004 in die Toch-
ter eines Polizeioffiziers verliebt und mit ihr ein Verhältnis begonnen
habe,
dass er mehrere Male um ihre Hand angehalten habe, die Familie sei-
ner Freundin jedoch die Zustimmung verweigert habe,
dass er im Oktober 2007 ungeschützten Geschlechtsverkehr mit sei-
ner Freundin gehabt habe und diese daraufhin schwanger geworden
sei,
dass seine Freundin in der Folge von ihrer Familie zur Abtreibung ge-
zwungen worden sei,
dass er Mitte Oktober 2007 frühmorgens im Laden seine Bruders von
drei Personen überfallen worden und dabei geschlagen und mit einem
Messer verletzt worden sei,
dass er daraufhin das Bewusstsein verloren habe und hospitalisiert
worden sei, wo er Drohungen per SMS auf sein Mobiltelefon erhalten
habe,
dass auch die Familie des Beschwerdeführers Drohungen erhalten
habe und das Auto des Beschwerdeführers sowie der Laden des Bru-
ders in Brand gesteckt worden seien,
dass sich der Beschwerdeführer deshalb entschlossen habe, zu sei-
nem Onkel nach (...) zu flüchten, wo er zirka acht Monate geblieben
sei,
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dass er es in der Folge nicht mehr ausgehalten habe, sich ständig zu
verstecken und deshalb das Land verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Juli 2008 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unlogisch und
unglaubhaft,
dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nach
der bereits fast drei Jahre andaurenden Beziehung zu seiner Freundin
und im Wissen, dass die Eltern seiner Freundin der Beziehung niemals
zustimmen würden, plötzlich ungeschützten Geschlechtsverkehr mit
ihr gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer sich über die Folgen einer Schwanger-
schaft sehr wohl im Klaren gewesen sei und es deshalb nicht zu ver-
stehen sei, warum er sich und seine Freundin einer solch unnötigen
Gefahr ausgesetzt habe,
dass im Weiteren nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend drei Jahren die Beziehung habe geheimhalten können, obwohl er
sich gemäss eigenen Aussagen mit seiner Freundin oft in der Öffent-
lichkeit getroffen und fast jeden Tag mit ihr gefrühstückt habe,
dass ein derartiges Verhalten umso weniger nachvollziehbar sei, als
die Eltern der Freundin mehrere Heiratsanträge des Beschwerde-
führers abgelehnt hätten und ihr Vater ein einflussreicher Polizeioffizier
gewesen sein solle,
dass es unlogisch erscheine, warum die Familienmitglieder seiner
Freundin, welche ihn angeblich hätten töten wollen, ihn beim geschil-
derten Überfall im Oktober 2007 lediglich verletzt, ihm jedoch an-
schliessend Todesdrohungen per SMS zugesendet hätten,
dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zur Identität des
Vaters seiner Freundin gemacht habe, obwohl dieser angeblich ein be-
kannter und einflussreicher Polizeioffizier sei,
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dass der Beschwerdeführer weiter zu seinem angeblichen Reiseweg
widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
dass er zunächst zu Protokoll gegeben habe, er selber habe die Reise
organisiert, später habe er jedoch erklärt, sein Bruder habe die Orga-
nisation übernommen,
dass dem nachträglich eingereichten Schreiben seiner Freundin kein
Beweiswert zukomme, da das Schreiben weder neue Argumente noch
Beweismittel zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers ent-
halte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem - wenn sie ge-
glaubt würden - den Anforderungen an Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, da sich der Be-
schwerdeführer während acht Monaten unbehelligt in (...) habe auf-
halten können und daher eine innerstaatliche Fluchtalternative bestan-
den habe,
dass der Beschwerdeführer somit nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 bei der (...) - zuhanden
des Bundesverwaltungsgerichts - eine fremdsprachige Beschwerde
einreichte und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Asylgewährung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des (...)
die fremdsprachige Beschwerde von Amtes wegen übersetzen liess,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen Akten am 4. August 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111 Bst. a AsylG)
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten,
dass vorab anstelle einer Wiederholung auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Qualität der Über-
setzung rügt und hauptsächlich seine früheren Vorbringen wiederholt,
den Namen des Vaters seiner Freundin angibt und erklärt, dieser sei
äusserst gefährlich und habe grosse Macht in Libyen,
dass den Akten keine konkreten Hinweise auf Verständigungs- oder
Übersetzungsprobleme entnommen werden können,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bestätigte, den Dol-
metscher gut verstanden zu haben (vgl. Protokoll S. 10),
dass er zwar in der Anhörung erklärte, in der Erstbefragung nur etwa
80 % verstanden zu haben, weil der Dolmetscher möglicherweise ein
Iraker gewesen sei (vgl. Protokoll, S. 2),
dass der Beschwerdeführer jedoch zugleich bestätigte, dass seine
Aussagen in der Erstbefagung korrekt seien und weder näher angab
noch in der Beschwerde präzisiert, worin die Verständigungsprobleme
bestanden haben sollen,
dass er in der Beschwerde zum Sachverhalt nichts Neues vorbringt,
das zu einem anderen Entscheid zu führen vermöchte,
dass der Einwand, wonach der Beschwerdeführer damit gerechnet
habe, dass der Vater seiner Freundin nach dem Geschlechtsverkehr
mit der Beziehung einverstanden wäre, nicht zu überzeugen vermag,
dass er nämlich angesichts der angeblich langen Dauer seiner Liebes-
beziehung und der wiederholt abgewiesenen Heiratsanträge die Kon-
sequenzen eines solchen Verhaltens hätte kennen müssen,
dass insbesondere angesichts der behaupteten Gefährlichkeit und
Machtfülle sowie des angeblichen Einflusses des Vaters der Freundin,
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wie dies in der Beschwerde nochmals betont wird, die geltend ge-
machte Schwängerung der Freundin nicht verständlich erscheint,
dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten und sich somit eine weitergehende Prü-
fung zu Art. 3 AsylG erübrigt,
dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Libyen noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine gute
Schulbildung verfügt und (...) gearbeitet hat (vgl. Erstbefragung, S. 2
und 3),
dass der Beschwerdeführer zudem über ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz in Libyen verfügt, welches ihn auch finanziell unterstützt
habe (vgl. Erstbefragung, S. 3),
dass der Beschwerdeführer zwar im Laufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens um medizinische Betreuung ersuchte (vgl. Anhörung S. 7), in sei-
ner Rechtsmitteleingabe jedoch keine gesundheitlichen Probleme gel-
tend macht, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegen stünden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Beschwerdeführer zudem über einen gültigen libyschen Pass
verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, (...) [per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (an-
schliessend per Kurier; in Kopie)]
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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