B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5022/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Mai 2016 um Asyl in der
Schweiz nach. Am folgenden Tag führte die Vorinstanz einen Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Dieser ergab, dass
der Beschwerdeführer am (…) 2016 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Staaten eingereist ist.
A.b. Am 27. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt. Dabei wurde ihm das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens und zum Gesundheitszustand gewährt. Er gab an, er
habe in Italien auf der Strasse gelebt. Er werde dort nicht leben können.
Sodann gehe es ihm gesundheitlich nicht gut. Er leide an Krämpfen und
sei wegen einer schmerzenden Narbe am Rücken in der Bewegungsfrei-
heit eingeschränkt. In psychischer Hinsicht rege er sich schnell auf.
A.c. Am 9. Juni 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert
Frist nicht vernehmen.
A.d. Am 15. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz Kopien
seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheins ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt
und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Weiter ver-
pflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die
Verfügung vom 10. August 2016 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei
zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Mit der Beschwerde reichte er einen Bedürftigkeitsnachweis vom 18. Au-
gust 2016 und die zweite Seite einer Rechnungskopie eines Spitals vom
10. Juli 2016 ein.
D.
Am 22. August 2016 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
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Seite 4
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
2.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens daher am 10. August 2016 an Italien übergegangen.
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Sodann sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in
eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und
unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimats- respektive
Herkunftsstaat überstellt würde. Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU
(Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und
2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Es halte seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen ein und biete Gewähr für die Durchführung eines kor-
rekten Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es lägen keine systemischen
Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Der Beschwerdeführer
könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unter-
kunft und sozialstaatliche Unterkunft zu erhalten. Zusätzlich könne er bei
einer der zahlreich vorhandenen karitativ tätigen Organisationen um Hilfe
ersuchen. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen.
Sodann würden keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel
vorliegen. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätes-
tens am 10. Februar 2017 zu erfolgen.
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe beanstandet der Beschwerdeführer die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht. Er führt jedoch gegen seine
Überstellung unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom August 2016 aus, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen in Italien würden systemische Mängel im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Italien verletze seine Verpflichtungen, die
sich aus den EU-Richtlinien und dem Völkerrecht ergeben würden. Die
Überstellung nach Italien sei erst nach einer fundierten Einzelfallprüfung
zulässig, was vorliegend nicht erfolgt sei. Sodann lebe sein Bruder hier in
der Schweiz. Weiter leide er an einer (…) Krankheit und benötige Medika-
mente. Er sei im Spital gewesen.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Verfah-
rensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und Rats. Sodann hat der Europäische Gerichtshof
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Seite 6
für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemische Män-
gel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl.
Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom
2. April 2013, 27725/10; siehe zu Italien auch: Urteil des EGMR A.S. gegen
Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Mit dem blossen Hinweis auf den
Bericht der SFH und der Behauptung, er habe bei seinem Aufenthalt in
Italien auf der Strasse gelebt, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert
dar, inwiefern Italien in seinem Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen missachte und er einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Be-
handlung fortan ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO greift somit nicht.
Im Übrigen begründet eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien
durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit kein selbständi-
ges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nach-
weises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, Art. 17 K5 S. 159). Dies
ist vorliegend nicht der Fall.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer weiter vor,
sein Bruder lebe in der Schweiz, den er regelmässig besuche. Der Bruder
unterstütze ihn. Sinngemäss macht er damit geltend, eine Überstellung
nach Italien trenne ihn von einem Familienangehörigen.
Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehö-
rige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und de-
ren minderjährige Kinder. Demnach fallen erwachsene Geschwister nicht
unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich der Be-
schwerdeführer nicht auf die den Schutz der Familieneinheit bezwecken-
den Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO berufen und daraus
Ansprüche ableiten (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 23 f. zu Art. 2,
S. 88). Weiter legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht
dar, inwiefern zwischen ihm und dem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis
im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen soll; ein solches ist auch nicht
ersichtlich.
4.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist
festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
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darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR). Dies trifft für den
Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er leide aufgrund seiner
Narbe an Krämpfen sowie neuerdings an einer medikamentös zu behan-
delnden (…) Krankheit, sind diese Vorbringen durch nichts belegt. Zwar hat
er eine Seite einer Rechnungskopie eines Spitals eingereicht. Aus dieser
geht indes einzig hervor, dass er vom 15. bis 20. Juni 2016 wegen einer
nicht näher bezeichneten “Krankheit“ hospitalisiert war. Weitergehend hat
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
kein ärztliches Zeugnis eingereicht, aus welchem hervorgehen würde,
dass er auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre. Im Übrigen
bestand das SEM im Zeitpunkt seines Entscheides aufgrund der Aktenlage
(Krämpfe aufgrund Narbe, schnelles Aufregen) offensichtlich keine Veran-
lassung zu weiteren medizinischen Abklärungen, auch nicht in Italien. In
Italien existieren hinreichende medizinische Einrichtungen, zu denen der
Beschwerdeführer bei Bedarf Zugang hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 der Auf-
nahmerichtlinie). Schliesslich hat das SEM dem aktuellen Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach
Italien entsprechend Rechnung zu tragen.
Vorliegend bestehen keine gesundheitlichen Umstände, die einer Überstel-
lung nach Italien entgegenstehen würden.
5.
Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist
diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm
(namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). We-
der aus den Akten noch aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich, dass die
Überstellung des Beschwerdeführers vorliegend zu einer Verletzung inter-
nationalen Rechts führen würde. Im Übrigen kommt dem Bundesverwal-
tungsgericht keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensent-
scheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht
greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermes-
sen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit
Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
E-5022/2016
Seite 8
6.
6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten. Da er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (vgl. Art. 32
Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: