B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5022/2017
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti,
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (…).
E-5022/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba C._______,
Subzoba Adi Quala). Über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien gelangte
er am 29. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 17. August 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgrün-
den fand am 5. April 2017 statt.
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der
Anhörungen im Wesentlichen damit, er habe von Geburt bis zur Ausreise
in B._______ gelebt und dort auch die Schule besucht. Ein Schuljahr habe
er wiederholen müssen. Weil sein Vater im Militär gedient habe, habe er
sich um die Familie kümmern müssen und sei deshalb auch in der Land-
wirtschaft tätig gewesen. Weil er in der Schule oft gefehlt habe, sei er 2013
in der sechsten Klasse vom Unterricht ausgeschlossen worden. Obwohl er
noch keinen Marschbefehl erhalten habe und auch sonst keinen Kontakt
zu den militärischen Behörden gehabt habe, habe er sich vor einem Einzug
in den militärischen Nationaldienst gefürchtet und deshalb 2014 entschie-
den, Eritrea zu verlassen. In einem achtstündigen Fussmarsch habe er
nachts die Grenze nach Äthiopien überquert; dabei habe er sich an den
Sternen orientiert. Er habe bei seiner Ausreise keine Soldaten angetroffen
und auch keine militärischen Gebäude passiert.
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 – eröffnet am 9. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Handelnd durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin focht der Beschwer-
deführer die Verfügung des SEM vom 7. August 2017 mit Eingabe vom
5. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die
Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Pro-
zessual ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer
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amtlichen Rechtsbeiständin in Person seiner Rechtsvertreterin.
Der Beschwerde beigelegt war eine Unterstützungsbestätigung der Sozi-
alberatung und Asylbetreuung D._______ vom 21. August 2017.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdefüh-
rer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zu-
dem forderte er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf.
E.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 14. September 2017 zur Beschwerde
vernehmen; es hielt in seiner Vernehmlassung an der angefochtenen Ver-
fügung vollumfänglich fest. Der Instruktionsrichter gewährte dem Be-
schwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 15. September 2017 die
Möglichkeit zur Replik.
F.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer von sei-
nem Replikrecht Gebrauch und äusserte sich zur Vernehmlassung des
SEM. An den Beschwerdeanträgen hielt er vollumfänglich fest.
G.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichte die amtliche Rechtsbeiständin
eine Aufstellung ihrer Kosten und Aufwendungen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-5022/2017
Seite 4
1.2 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 25 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richterinnen beziehungsweise Richtern.
Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben bildeten die vorliegend geprüf-
ten Rechtsfragen Gegenstand eines Koordinationsverfahrens der Vereini-
gung der betroffenen Abteilungen IV und V. Diese hat die Fragen anlässlich
der Plenumssitzungen vom 22. März 2018, 26. April 2018 und vom 26. Juni
2018 im Sinne der nachfolgenden Erwägungen 3–6 beantwortet. Das vor-
liegende Urteil dient der Umsetzung dieser Beschlüsse.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vo-
rinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (dazu nachfolgend,
E. 3-7). Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 7. August
2017 sind folglich in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in jüngerer Zeit in zwei publizierten
Referenzurteilen (Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
und D-2311/2016 vom 17. August 2017) mit der Situation in Eritrea befasst.
3.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 stützte das Bundesverwal-
tungsgericht nach einer ausführlichen Quellenanalyse (a.a.O., E. 4.6-4.11)
die Praxisänderung des SEM, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für
sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Ein auf asyl-
relevante Motive gestütztes erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer
Rückkehr sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise
weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen
(a.a.O., E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in diesem Urteil dar-
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Seite 5
über hinausgehend fest, dass die Möglichkeit einer Einziehung in den Na-
tionaldienst nach der Rückkehr asylrechtlich nicht von Relevanz sei, weil
es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich be-
achtlichen Motiven (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) erfolge (a.a.O., E. 5.1).
Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3
AuG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 4 EMRK als zulässig und unter jenem
von Art. 83 Abs. 4 AuG als zumutbar betrachtet werden kann, konnte in
jenem Verfahren aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
(a.a.O., Sachverhalt, Bst. C) offen bleiben.
3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bun-
desverwaltungsgericht ausführlich mit der Zulässigkeit und der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten
Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem National-
dienst entlassen worden war und deshalb auch bei einer Rückkehr nicht
mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O., E. 11-14). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs kam es nach eingehender Quellenanalyse (a.a.O.,
E. 15 und 16) zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden
(a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer
Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen
werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prü-
fen (a.a.O., E. 17.2).
Auch in diesem Urteil offen blieb die Frage der Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Ein-
ziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen
wäre.
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren in erster
Linie darauf, dass der Wegweisungsvollzug angesichts der ihm drohenden
E-5022/2017
Seite 6
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumut-
bar sei. Das vorliegende Grundsatzurteil dient vor diesem Hintergrund der
Klärung der bisher offengelassenen Frage, ob der Vollzug der Wegweisung
auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet
werden kann. Für die Klärung der Frage, ob jemandem eine solche Einzie-
hung droht, sind weiterhin die massgeblichen Erwägungen des Grundsatz-
urteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (E. 13.2-13.4) zu beachten. Im
vorliegenden Fall kann aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rück-
kehr noch in den Nationaldienst eingezogen würde.
Einzugehen ist ausserdem auf das Beschwerdeargument, ihm drohe bei
einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner illegalen Ausreise eine Inhaf-
tierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
4.
4.1 Die Beschaffung von Informationen über die hier interessierenden Ver-
hältnisse im eritreischen Nationaldienst gestaltet sich aus verschiedenen
Gründen schwierig. Die ganze Macht des eritreischen Staats ballt sich in
der Führungselite um Präsident Isaias Afewerki; insbesondere seit Ende
des Grenzkriegs mit Äthiopien im Jahr 2000 werden vom Regime keine
oppositionellen Meinungen zugelassen, was zur Folge hat, dass mittler-
weile nur noch staatliche Medien existieren. Ausländische Journalistinnen
und Journalisten halten sich in der Regel – wenn überhaupt – nur temporär
in Eritrea auf. Aufgrund der hohen Repression äussern sich Zeuginnen und
Zeugen auch ihnen gegenüber nur anonym, was die Verifizierung von In-
formationen erheblich erschwert. Das Regime lässt keine ausländischen
Menschenrechtsorganisationen ins Land; die wenigen internationalen Or-
ganisationen, die in Eritrea namentlich unter dem Patronat der Vereinten
Nationen tätig sind, publizieren keine detaillierten Informationen über die
dortigen Verhältnisse. Aktuelle wissenschaftliche Arbeiten über soziopoliti-
sche Themen haben Seltenheitswert, auch weil die Reisefreiheit in Eritrea
selbst eingeschränkt ist und Datenerhebungen in Eritrea selbst kaum mög-
lich sind. Sowohl wissenschaftliche Abhandlungen als auch Berichte von
Nichtregierungsorganisationen stützen sich daher oftmals auf Zeugenaus-
sagen aus der eritreischen Diaspora, welche in ihrer Haltung zum Regime
stark gespalten ist. Schliesslich informiert auch das eritreische Regime nur
sehr zurückhaltend; offizielle Statistiken – beispielsweise zur Bevölke-
rungszahl – existieren kaum und auch die eritreische Verwaltungspraxis ist
E-5022/2017
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intransparent (vgl. auch die Darstellung der Quellenproblematik in den Re-
ferenzurteilen des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
[E. 4.6] und D-2311/2016 vom 17. August 2017 [E. 10.1]).
Nichtsdestotrotz haben verschiedene Akteure in jüngerer Zeit zu den Ver-
hältnissen im eritreischen Nationaldienst Stellung genommen. Nachfol-
gend werden die Quellen genannt, auf die das vorliegende Grundsatzurteil
Bezug nimmt (vgl. E. 4.2); sodann sind einige Vorbemerkungen zum Be-
weiswert der wichtigsten dieser Quellen anzubringen (vgl. E. 4.3).
4.2 Für die nachfolgende Analyse der Bedingungen im eritreischen Natio-
naldienst wurden folgende Quellen verwendet (alphabetisch geordnet):
– Africa Confidential, Issayas staggers a little, 15. Februar 2013
– Amnesty International (AI), Eritrea: 20 years of independence, but still
no freedom, Mai 2013, abgerufen von
/files/eritrea_-_20_years_-_afr_64.001.2013.pdf (zuletzt ab-
gerufen am 4. Juni 2018) (zit. 20 years of independence)
– AI, Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has Cre-
ated a Generation of Refugees, Dezember 2015, abgerufen von
download/Documents/AFR6429302015ENGLISH.PDF> (zuletzt abge-
rufen am 4. Juni 2018) (zit. Just Deserters)
– Bertelsmann Stiftung, BTI 2019 – Eritrea Country Report. Gütersloh:
Bertelsmann, 2018, abrufbar unter
min/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Eritre
a.pdf> (zuletzt abgerufen am 14. Juni 2018) (zit: BTI 2018)
– BOZZINI DAVID, En état de siège. Ethnographie de la mobilisation natio-
nale et de la surveillance en Erythrée, Dissertation Universität Neuen-
burg, abrufbar unter
files/These_BozziniD.pdf> (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2018)
– British Broadcasting Corporation (BBC), Has Eritrea's migration prob-
lem been exaggerated?, 8. Juni 2016
– Danish Immigration Service (DIS), Eritrea – Drivers and Root Causes
of Emigration, National Service and the Possibility of Return, Appendix
Edition, Dezember 2014
E-5022/2017
Seite 8
– Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Bericht über
Herkunftsländer-Informationen – Länderfokus Eritrea, Mai 2015 (ver-
fasst durch das SEM), abrufbar unter
nistration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf (zuletzt ab-
gerufen am 4. Juni 2018) (zit. Länderfokus)
– EASO, Bericht über Herkunftsländer-Informationen – Eritrea: National-
dienst und illegale Ausreise, November 2016 (verfasst durch das SEM),
abrufbar unter
itrea_COIreport_Dec2016_DE.pdf> (zuletzt abgerufen am 4. Juni
2018) (zit. Nationaldienst)
– Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), Auf gepackten Koffern, 21. März
2017 (zit. Auf gepackten Koffern)
– FAZ, Streit über UN-Bericht: Alles gar nicht so schlimm in Eritrea?, 6.
Januar 2017 (zit. Alles gar nicht so schlimm?)
– HABTE MUSSIE, Nationenbildung in einem multiethnischen Staat – Bei-
trag von Bildung und Schülbücher im nationalen Integrationsprozess
Eritreas, Hamburg 2011 (zit. Habte, Nationenbildung)
– HIRT NICOLE, Eritrea, in: Abbink Jon/Elischer Sebastian/Mehler An-
dreas/Melber Henning (Hrsg.), Africa Yearbook. Politics, Economy and
Society South of the Sahara in 2015, Volume 12, Leiden 2016, S. 298–
305.
– Human Rights Watch (HRW), Service for Life - State Repression and
Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009 (zit. Service for Life)
– HRW, World Report 2016 – Eritrea, Januar 2016 (zit. World Report)
– International Crisis Group (ICG), Eritrea: Ending the Exodus?, 8. Au-
gust 2014 (zit. Exodus)
– ICG, Eritrea: Scenarios for Future Transition, 28. März 2013 (zit. Sce-
narios)
– International Refugee Rights Initiative (IRRI), Tackling the Root Causes
of Human Trafficking and Smuggling from Eritrea – The need for an
empirically grounded EU policy on mixed migration in the Horn of Africa,
November 2017, abrufbar unter
E-5022/2017
Seite 9
site/Publications/Papers/2017/17%2011%2007%20KP%20final%20on
line.pdf> (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2018)
– KAPLAN SETH, Eritrea's Economy: Ideology and Opportunity, Atlantic
Council Africa Center Report, Dezember 2016, abrufbar unter
Economy_web_1208.pdf> (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2018)
– KIBREAB GAIM, Sexual Violence in the Eritrean National Service, African
Studies Review, 60(1) 2017, S. 123–143 (zit. Sexual Violence)
– KIBREAB GAIM, The Eritrean National Service: Servitude for ‘the Com-
mon Good’ and the Youth Exodus, Rochester 2017 (zit. Kibreab, The
Eritrean National Service)
– KIBREAB GAIM, The national service/Warsai-Yikealo Development Cam-
paign and forced migration in post-independence Eritrea, Journal of
Eastern African Studies, 2013, 7 (4): 630-649 (zit. Warsai-Yikealo)
– KIBREAB GAIM, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver
of Forced Migration, Oktober 2014,
cal/1282042/90_1416473628_gaim-kibreab-the-open-ended-eritrean-
national-service-the-driver-of-forced-migration.pdf> (zuletzt abgerufen
am 4. Juni 2018) (zit. Open-Ended Eritrean National Service)
– Landinfo (Country of Origin Information Centre der norwegischen Mi-
grationsbehörden), Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016
– Le Monde Diplomatique, Das System Eritrea, 12. November 2015
– Radio Télévision Suisse (RTS), Temps Présent : Erythrée, enquête au
pays des travaux forcés, Sendung ausgestrahlt am 17. Mai 2018 (zit.
Temps Présent : Erythree)
– Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst (The-
menpapier der SFH-Länderanalyse), abrufbar unter
/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/170630-eri-
nationaldienst.pdf> (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2018)
– SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.
Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), abrufbar unter
E-5022/2017
Seite 10
slaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf> (zuletzt
abgerufen am 4. Juni 2018)
– STAUFFER HANS-ULRICH, Eritrea – der zweite Blick, 1. Auflage, Februar
2017
– Süddeutsche Zeitung, Der Mann, der den verheerenden Krieg been-
dete, 9. Juli 2018
– United Kingdom (UK) Home Office, Country Information and Guidance
– Eritrea: National (incl. Military) Service, Version 4.0e, Oktober 2016
(zit. National Service)
– UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eri-
trea: Illegal Exit and National Service, Conducted 7 – 20 February 2016
(zit. Fact-Finding-Mission)
– United Nations Human Rights Council (HRC), Report of the Detailed
Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea
(A/HRC/29/CRP.1), 5. Juni 2015 (zit.: 2015 Report)
– HRC, Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights
in Eritrea (A/HRC/32/CRP.1), 8. Juni 2016 (zit. 2016 Report)
– HRC, National report submitted in accordance with paragraph 5 of the
annex to Human Rights Council resolution 16/21: Eritrea
(A/HRC/WG.6/18/ERI/1), 8. November 2013 (zit. National report)
– United States Department of State (USDOS), Eritrea 2017 Human
Rights Report, abrufbar unter
ganization/277241.pdf> (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2018)
4.3 Der EGMR hat in seiner Praxis zu Art. 3 EMRK verschiedene Kriterien
für den Beweiswert allgemeiner Lageberichte von Regierungs- und Nicht-
regierungsorganisationen entwickelt. Massgebliche Kriterien sind die Un-
abhängigkeit, die Vertrauenswürdigkeit und die Objektivität der Urheberin
eines Berichts; berücksichtigt werden soll zudem die methodische Qualität
der einem Bericht zugrundeliegenden Untersuchung und der daraus ge-
wonnenen Schlüsse. Von erhöhtem Beweiswert sind die Darstellungen ei-
nes Berichts, wenn sie durch andere Quellen gestützt werden, wobei inso-
weit wohl zusätzlich verlangt werden muss, dass die Informationen unab-
hängig voneinander erhoben worden sind (vgl. zum Ganzen EGMR
E-5022/2017
Seite 11
[Grosse Kammer], Urteil vom 23. August 2016, J.K. und andere v. Schwe-
den, §§ 88-89). Im Lichte dieser Kriterien, die für die Würdigung von Län-
derberichten generelle Geltung beanspruchen können, sind hinsichtlich
des Beweiswerts der nachfolgend hauptsächlich verwendeten Quellen ei-
nige Vorbemerkungen zu machen.
Die Berichte des UK Home Office, des DIS, von Landinfo, des EASO und
des SEM (welches die Eritrea-Berichte von EASO verfasst hat) beruhen –
im Unterschied zu den Berichten von HRW und AI – mehrheitlich auf Infor-
mationen, die anlässlich von Fact-Finding-Missions in Eritrea selbst gene-
riert worden sind. Dies alleine ist aber kein Indikator für die Verlässlichkeit
der Informationen, zumal die Informationen vor allem von diplomatischen
Quellen, Regierungsmitgliedern oder regierungsnahen Personen stam-
men. Die Methodik der jeweiligen Datenerhebung vor Ort und der Kontext
der durchgeführten Interviews ist unterschiedlich transparent. Für die Veri-
fizierung von Aussagen von diplomatischen Quellen, Regierungs- und Be-
hördenquellen sowie regierungsnahen Quellen wären ausserdem weitere
umfassende Datenerhebungen in Eritrea nötig. Keine der europäischen
Delegationen hat bisher die von ihren Quellen erhaltenen Informationen mit
einer Vergleichsgruppe bestehend aus Eritreerinnen und Eritreern aus dem
eritreischen Alltag jenseits der Regierungs-, Behörden, Partei- und Diplo-
matenzirkel abgeglichen, um allfällige Widersprüche aufzuzeigen. Der DIS-
Bericht wurde ausserdem wegen mangelnder Kontextualisierung einzelner
Aussagen und selektiver Verwendung von Informationen von verschiede-
ner Seite öffentlich kritisiert (vgl. HRW, Denmark: Eritrea Immigration Re-
port Deeply Flawed, 17. Dezember 2014, abrufbar unter
port-deeply-flawed> [zuletzt abgerufen am 12. Juni 2018]; HCR, Fact Fin-
ding Mission Report of the DIS – UNHCR’s perspective, Dezember 2014,
abrufbar unter
06.pdf> [zuletzt abgerufen am 12. Juni 2018]). Zudem ist fraglich, wie zu-
verlässig die Informationen sind, die von in Eritrea stationierten Diploma-
tinnen und Diplomaten stammen, zumal deren Bewegungsfreiheit aus-
serhalb der Hauptstadt Asmara eingeschränkt ist und ihre Einschätzungen
zumeist auf anekdotischem Wissen basieren (SEM, S. 15). Ausserdem ist
die internationale Community in Eritrea klein, so dass die Quellen kaum
unabhängig voneinander sind (Landinfo, S. 5).
Weil internationale Menschenrechtsorganisationen wie AI oder HRW kei-
nen Zugang zu Eritrea erhalten, stützen sich die empirischen Informationen
E-5022/2017
Seite 12
in ihren Berichten auf Quellen ausserhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aus-
sagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden. Wie Landinfo zu-
treffend bemerkt hat, fehlt dabei oftmals eine kritische Auseinandersetzung
zur Verlässlichkeit, Objektivität und Genauigkeit dieser Quellen, zumal eine
Verifizierung ihrer Erzählungen nicht möglich ist; auch erscheint es proble-
matisch, aus den Schilderungen der Erlebnisse von Einzelpersonen auf
generelle Zustände zu schliessen (Landinfo, S. 6). Kibreab wies 2009 zu-
dem auf die Eigeninteressen von Flüchtlingen und Asylsuchenden hin:
Diese könnten zur Inanspruchnahme von Schutz im Ausland verleitet sein,
die Beschreibung der Situation in Eritrea zuzuspitzen (KIBREAB GAIM,
Forced Labour in Eritrea, in: The Journal of Modern African Studies, 47 [1],
2009, S. 41 ff.).
Auch an der Methodik der HRC-Berichte ist einige Kritik geäussert worden.
Die Wissenschaftlerin Tanja R. Müller (University of Manchester) stellte
eine fehlende Kontextualisierung der Aussagen der durch das HRC inter-
viewten Personen fest; weil diese ein gewisses Eigeninteresse an einer
drastischen Beschreibung der Verhältnisse hätten, hätte es sich ihr zufolge
aufgedrängt, die Schilderungen der Interviewten den durchaus existieren-
den konträren Schilderungen anderer Eritreerinnen und Eritreer, aber auch
unabhängiger Expertinnen und Experten gegenüberzustellen. Darüber hin-
ausgehend stellt sie fest, die Berichte verfolgten das (politische) Interesse,
die Grundlagen für ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof
zu schaffen (MÜLLER TANJA R., Human Rights as a political tool: Eritrea and
the ‚crimes against humanity‘ narrative, 10. Juni 2016, abrufbar unter
tical-tool-eritrea-and-the-crimes-against-humanity-narrative/> [zuletzt ab-
gerufen am 12. Juni 2018]). Kritik am Inhalt des Berichts, insbesondere an
der Behauptung struktureller und systematischer Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, äusserten auch Diplomatinnen und Diplomaten (FAZ, Alles
gar nicht so schlimm?) sowie zwei Vertreterinnen des Internationalen Ko-
mitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Asmara (Tages-Anzeiger, Und ewig
dauert der Wehrdienst, 3. August 2015, abrufbar unter
/ausland/naher-osten-und-afrika/Und-ewig-dauert-der-Wehr-
dienst/story/11975391> [zuletzt abgerufen am 12. Juni 2018]); sie äussern,
von Menschenrechtsverbrechen in dem in den HRC-Berichten festgestell-
ten Ausmass in Eritrea bislang keine Anzeichen gesehen zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht wird vor dem Hintergrund der Bedenken,
die gegenüber allen Quellen bestehen, in erster Linie auf Informationen
abstellen, die in verschiedenen unabhängig voneinander entstandenen
E-5022/2017
Seite 13
Publikationen übereinstimmend dargelegt werden. Wo Divergenzen beste-
hen, wird das Gericht nachfolgend auf diese hinweisen, und – wo nötig –
unter Würdigung sämtlicher Quellen jene Tatsachen feststellen, welche für
die hier zu beurteilenden Rechtsfragen relevant sind.
5.
Vor der Auswertung der verfügbaren Quellen im Hinblick auf die hier zu
koordinierenden rechtlichen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs trotz drohender Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst (vgl. zur dogmatischen Einbettung dieser Frage nachfolgend,
E. 6.1 und 6.2; zur Auswertung der Quellen nachfolgend E. 5.2), drängt es
sich auf, zunächst überblicksweise den Zweck (nachfolgend E. 5.1.1), die
Dienstzweige (nachfolgend E. 5.1.2), den Kreis der Dienstpflichtigen
(nachfolgend E. 5.1.3) und das Rekrutierungssystem (nachfolgend
E. 5.1.4) des eritreischen Nationaldiensts darzustellen.
5.1 Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich massgeblich auf das Ur-
teil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 ab (vgl. dort namentlich
E. 12).
5.1.1 Der eritreische Nationaldienst wird entweder in militärischen Einhei-
ten (nachfolgend: militärischer Nationaldienst) oder aber in zivilen Einhei-
ten (nachfolgend: ziviler Nationaldienst) absolviert. Beide Zweige unterste-
hen dem Verteidigungsministerium; sie sind aufgrund des Ziels entstan-
den, das Land nach dem Unabhängigkeitskrieg nicht nur zu verteidigen,
sondern auch wirtschaftlich wieder aufzubauen (vgl. Art. 5 der Proclama-
tion No. 82/1995 on National Service vom 23. Oktober 1995 [publiziert in
Eritrean Gazette, , zuletzt
abgerufen am 10. Juli 2018; fortan: Nationaldienst-Proklamation] und
KIBREAB, Warsai-Yikealo, S. 630 ff.; Landinfo, a.a.O., S. 8). Zudem soll eine
nationale Identität gestiftet und so das Zusammengehörigkeitsgefühl der
verschiedenen religiösen, ethnischen und sozialen Gruppen gestärkt wer-
den (KIBREAB, The Eritrean National Service, S. 94 ff.). Insbesondere zu
diesem Zweck der Identitätsstiftung durchlaufen alle Dienstpflichtigen eine
bis zu sechsmonatige Grundausbildung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1.4
und 5.2.1), bevor sie entweder dem militärischen Nationaldienst (vgl. dazu
nachfolgend E. 5.2.2) oder dem zivilen Nationaldienst (vgl. dazu nachfol-
gend E. 5.2.3) zugeordnet werden.
5.1.2 Der militärische Nationaldienst ist in die eritreische Armee (Eritrean
Defense Forces, EDF) eingebettet, über deren Struktur und tatsächliche
E-5022/2017
Seite 14
Einsatzfähigkeit kaum gesicherte Informationen existieren. Hervorgegan-
gen aus der ehemaligen Rebellenbewegung EPLF (Eritrean People's Libe-
ration Front), ist die EDF heute unterteilt in Luftwaffe, Marine und Armee.
Räumlich ist das eritreische Militär in fünf operation zones (auch military
zones genannt) organisiert, die jeweils von einem General verantwortet
werden (HRC, 2015 Report, S. 76; Kibreab, The Eritrean National Service,
S. 40). Darüber, wie die operation zones organisatorisch und personell
strukturiert sind, ist praktisch nichts bekannt. Die Generäle verfügen über
viel Macht und sind direkt dem Präsidenten unterstellt (ICG, Scenarios, S.
15). Seit dem Ende des Grenzkriegs gegen Äthiopien (1998 bis 2000) be-
steht ein nicht quantifizierbarer, aber beträchtlicher Teil der eritreischen Ar-
mee aus Personen, die Nationaldienst leisten und deshalb weitgehend un-
freiwillig und für einen geringen Sold in der Armee dienen. Deren Motiva-
tion ist tief; das Misstrauen zwischen Offizieren und nationaldienstleisten-
den Armeeangehörigen ist hoch. Das Verhalten von Offizieren, welche die
Arbeitskraft von Angehörigen des National Service teilweise zur persönli-
chen Bereicherung nutzen, trägt ebenfalls zu einer Demoralisierung der
Truppe und zu Desertionen bei (KIBREAB, The Eritrean National Service, S.
52 ff.). 2013 schrieb eine Fachpublikation, die eritreische Armee bestehe
in der Theorie aus 250'000 bis 300'000 Personen; Deserteure berichteten
jedoch, dass einige Armeeeinheiten nur noch über die Hälfte des vorgese-
henen Personals verfügten (Africa Confidential, a.a.O.). Die aus der Sicht
Eritreas existierende Gefahr einer Annexion durch Äthiopien erlaubt es der
eritreischen Regierung, die Armee in Dauermobilisation zu halten. Die erit-
reischen Behörden rechtfertigen die Notwendigkeit der Verlängerung des
National Service und der hohen Ausgaben für die Armee mit dem Zustand
von no war, no peace und mit der anhaltenden Besetzung von eritreischem
Territorium durch Äthiopien (HRC, National Report, S. 21), wobei aufgrund
jüngster Berichte von einer Beilegung dieses Konflikts auszugehen ist (vgl.
Süddeutsche Zeitung).
Der zivile Nationaldienst hat demgegenüber eine mittlerweile zentrale
volkswirtschaftliche Bedeutung erreicht (vgl. STAUFFER, S. 135 ff.) und um-
fasst etwa die Arbeit in Verwaltung, Schulen, Spitälern, Landwirtschaft und
Bauunternehmungen (mit einer instruktiven Darstellung des Einsatzes von
Nationaldienstleistenden im eritreischen Gesundheitssystem RTS, Temps
Présent : Erythrée). Es gibt Berichte, wonach Nationaldienstpflichtige auch
für private Unternehmen beziehungsweise Unternehmen der Regierungs-
partei und der Armee eingesetzt werden (vgl. HRW, Service for Life, S. 54
f.; Le Monde Diplomatique; HRW, World Report, S. 2; BTI 2018, S. 3, 5;
private Unternehmen, die von der Regierungspartei völlig unabhängig sind,
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Seite 15
gibt es in Eritrea kaum mehr [BTI 2018, S. 18]). Die Dienstpflichtigen im
zivilen Nationaldienst sind bei der Arbeit ihren zivilen Arbeitgebern unter-
stellt, bleiben aber einberufen und ihr Einsatz wird durch das Verteidi-
gungsministerium koordiniert (vgl. HRC, 2015 Report, S. 417). Sie bleiben
in militärischer Bereitschaft und können (wieder) in den militärischen Dienst
versetzt werden (vgl. Landinfo, S. 15). Die HRC erwähnt die Androhung
einer Versetzung in militärische Einheiten als mögliche Bestrafung in zivi-
len Einheiten (vgl. HRC, 2015 Report, S. 427).
5.1.3 Nach den gesetzlichen Grundlagen sind grundsätzlich alle Eritreerin-
nen und Eritreer nationaldienstpflichtig, ausser sie hätten schon vor Okto-
ber 1995 Militärdienst geleistet oder sie könnten beweisen, am Unabhän-
gigkeitskrieg zwischen 1962 und 1991 partizipiert zu haben (Landinfo, S.
17). Für den militärischen Nationaldienst Untaugliche sind von militäri-
schen Aufgaben befreit; sie müssen stattdessen im zivilen Bereich Dienst
leisten (Art. 13 Nationaldienst-Proklamation). Studentinnen und Studenten
werden temporär vom Dienst befreit (Art. 14 Nationaldienst-Proklamation).
Auch Menschen mit einer physischen Behinderung oder einer psychischen
Störung können vom Dienst befreit werden (Art. 15 Nationaldienst-Prokla-
mation). Sämtliche Freistellungen gelten nur temporär (vgl. KIBREAB, O-
pen-ended National Service) und können jederzeit aufgehoben werden.
Eine Dienstbefreiung aus Gewissensgründen gibt es nicht (vgl. AI, Just De-
serters, S. 27; HRW, Service for Life, S. 47 f.).
Zu beachten ist neben den gesetzlichen Freistellungsgründen, dass Ange-
hörige bestimmter Ethnien – namentlich der Saho, der Afar, Rashaida, der
Hedareb, der Beni Amer und der Kunama – trotz formaler Dienstpflicht
deutlich seltener effektiv in den Nationaldienst eingezogen werden als
junge Frauen und Männer der Tigrinya-sprachigen Mehrheitsbevölkerung
(vgl. KIBREAB, The Eritrean National Service, S. 187). Insbesondere junge
muslimische Frauen, welche in ländlichen Gebieten aufwachsen und den
ethnischen Minderheiten der Afar, Rashaida, Hedareb und Beni Amer an-
gehören, werden offenbar nur zurückhaltend rekrutiert, weil von Seiten der
Regierung die Befürchtung besteht, konservative muslimische Gruppen
würden sich dagegen auflehnen (vgl. KIBREAB, The Eritrean National Ser-
vice, S. 119, S. 188; KIBREAB, Sexual Violence, S. 127; Landinfo, S. 18).
5.1.4 Die Rekrutierung für den Nationaldienst läuft in der Regel über das
Schulwesen. Im Jahr 2003 wurde die Dauer der Secondary School um ein
Jahr verlängert. Alle Schülerinnen und Schüler werden für das 12. Schul-
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Seite 16
jahr der Warsay-Yikealo-Schule im nationalen militärischen Ausbildungs-
zentrum in Sawa zugeteilt, in dem zwischen 20‘000 und 30‘000 Personen
untergebracht werden können (AI, Just Deserters, S. 20; Landinfo, S. 12).
Aufgrund unwidersprochener Aussagen des eritreischen Informationsmi-
nisteriums ist davon auszugehen, dass derzeit pro Jahrgang rund 12‘000
junge Männer und Frauen das 12. Schuljahr in Sawa durchlaufen (Eritrean
Ministry of Information, NSLCE will start Monday, 19. März 2018,
leave-for-sawa> [zuletzt abgerufen am 25. Mai 2018]). In Sawa erhalten
die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Grundausbildung bis zu
sechs Monate militärisches Training (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-
Mission, Rz. 9.9; Landinfo, S. 12; EASO, Länderfokus, S. 37), beenden ihre
schulische Ausbildung und legen ein Abschlussexamen ab (vgl. HRC, 2015
Report, S. 341; AI, Just Deserters, S. 19 ff.). Die besten Absolventen und
Absolventinnen der Secondary School erhalten Zugang zu einem der Col-
leges, wobei sie diesbezüglich keine Wahlmöglichkeit besitzen. Nach
mehrjähriger Ausbildung an den Colleges werden sie zumeist dem zivilen
Nationaldienst zugeteilt (vgl. Landinfo, S. 13; HRC, 2015 Report, S. 390 ff.,
UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.11). Schülerinnen und Schü-
lern, die das 12. Schuljahr in Sawa mit tieferen Noten abschliessen, wird
innerhalb und ausserhalb von Sawa ein Berufstraining in verschiedenen
Bereichen (darunter Konstruktion, Management, Technologie und Land-
wirtschaft) angeboten. Nach Abschluss dieser sogenannten vocational
schools werden sie in den militärischen oder den zivilen Nationaldienst ein-
geteilt (vgl. HRC, 2015 Report, S. 394; Landinfo, S. 13). Wer das zwölfte
Schuljahr mit schlechten Noten beendet, wird in der Regel dem militäri-
schen National Service zugeordnet (KIBREAB, The Eritrean National Ser-
vice, S. 21).
Jugendliche, welche die Secondary School nicht besuchen, können ab
dem 18. Lebensjahr direkt von der Kebabi-Verwaltung zum Nationaldienst
aufgeboten werden, teilweise durch mündliche Ankündigung. Auch Ju-
gendliche, die die Schule noch besuchen, werden manchmal von der Ver-
waltung zum Dienst aufgeboten. Seit etwa 2001 finden zudem landesweit
Razzien (sog. Giffas) statt, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der
Armee abgeriegelt und junge Männer und Frauen daraufhin überprüft wer-
den, ob sie ihrer Dienstpflicht nachkommen. Jene, die ihrer Dienstpflicht
nicht nachkommen, können inhaftiert und anschliessend der Grundausbil-
dung in Sawa, Wi’a, Kiloma, Mai Dima und Meiter zugeführt werden (vgl.
KIBREAB, The Eritrean National Service, S. 21; Landinfo, S. 15; SFH, S. 9).
Im Rahmen dieser Lehrgänge bleibt ihnen der Zugang zum Schulunterricht
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verwehrt und sie erhalten nur eine militärische Ausbildung (vgl. HRC, 2015
Report, S. 370). Wann und wie oft solche Razzien heute tatsächlich noch
stattfinden ist nicht bekannt, weil die diesbezügliche Quellenlage wider-
sprüchlich ist (vgl. EASO, Nationaldienst, S. 20). Sowohl bei der Rekrutie-
rung über Sawa als auch über die Giffas kommt es vor, dass Minderjährige
in den Dienst eingezogen werden (vgl. etwa AI, 20 years of Indepen-
dence, S. 25; HRC, 2015 Report, S. 367).
5.1.5 Aufgrund der dünnen Faktenlage kann quantitativ nicht genau abge-
schätzt werden, wie viele junge Frauen und Männer nach der Grundaus-
bildung den militärischen Einheiten zugeteilt werden und welche Zahl den
Nationaldienst im zivilen Sektor leistet beziehungsweise eine höhere Aus-
bildung absolviert. Es ist jedoch überzeugend dargelegt worden, dass der
Nationaldienst mittlerweile als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das
ganze Wirtschaftssystem benutzt wird (FAZ, Auf gepackten Koffern; STAUF-
FER, S. 135 ff.; KAPLAN, S. 1; KIBREAB, The Eritrean National Service, S.
32). Angesichts der Abhängigkeit der eritreischen Ökonomie vom National-
dienst ist deshalb davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der
dienstpflichtigen Personen in zivilen Bereichen arbeitet (STAUF-
FER, S. 218). Diese Einschätzung deckt sich mit Angaben des eritreischen
Präsidentenberaters Yemane Gebreab aus dem Jahr 2016, wonach rund
90 % der Dienstpflichtigen in zivilen Projekten engagiert sind (SEM, S. 47).
5.2 Nachfolgend ist zu untersuchen, welche Bedingungen im eritreischen
Nationaldienst herrschen. Dabei ist einerseits zwischen der Grundausbil-
dung und der eigentlichen Dienstleistung, im Rahmen der eigentlichen
Dienstleistung aber vor allem zwischen den verschiedenen Dienstzweigen
zu unterscheiden, zumal auch in den verfügbaren Quellen ein weitgehen-
der Konsens zumindest dahingehend zu bestehen scheint, dass sich die
Verhältnisse in der Grundausbildung (vgl. dazu nachfolgend, E. 5.2.1) mas-
sgeblich von den Bedingungen im militärischen Nationaldienst (vgl. dazu
nachfolgend, E. 5.2.2) und dem zivilen Nationaldienst (vgl. dazu nachfol-
gend, E. 5.2.3) unterscheiden (UK Home Office, National Service, Rz.
10.1.1-10.1.8). Zu thematisieren ist ausserdem die weiterhin undefinierte
Dauer der Nationaldienstleistung (vgl. dazu nachfolgend, E. 5.3, welcher
auf dem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 auf-
baut [vgl. namentlich E. 12.5]).
5.2.1 Seit dem Schuljahr 2002/2003 werden alle eritreischen Schülerinnen
und Schüler für das zwölfte Schuljahr nach Sawa berufen und dort in der
Warsay-Yikealo-Schule unterrichtet (AI, Just Deserters, S. 19). Das zwölfte
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Seite 18
Schuljahr umfasst zunächst eine sieben- bis achtmonatige akademische
Ausbildung, die mit einer mehrtägigen schriftlichen Prüfung im Februar
oder März abgeschlossen wird; darauf folgt eine maximal sechsmonatige
militärische Ausbildung (EASO, Länderfokus, S. 37, UK Home Office, Fact-
Finding-Mission, Rz. 9.9; Landinfo, S. 12), die aus körperlichem Training,
Schulung militärischer Abläufe sowie Unterricht in der Handhabung von
Waffen und Munition besteht; zudem soll eine ideologische Grundausrich-
tung geschult werden. Nicht nur im militärischen, sondern auch im akade-
mischen Teil der Ausbildung ist der Alltag stark militarisiert (HABTE, S. 463);
es herrscht „eiserne Disziplin“ (BOZZINI, S. 75; vgl. in diesem Zusammen-
hang auch die Äusserungen des eritreischen Informationsministeriums,
wonach der Aufenthalt in Sawa als lebensprägendes Ereignis insbeson-
dere disziplinierend wirken soll [Eritrean Ministry of Information, Sawa: Erit-
rea’s Cultural Boot Camp, 30. September 2016, abrufbar unter
camp> sowie Sawa: From makeshift camp to semi-urban centre, abrufbar
unter
camp-to-semi-urban-center>, beides zuletzt abgerufen am 4. Juni 2018]).
Weitere – rein militärische – Ausbildungslager befinden sich in Wi’a, Ki-
loma, Mai Dima und Meiter (vgl. oben, E. 5.1.4); Amnesty International er-
wähnt weitere Ausbildungslager in Nakfa, Oubol, Gergera und Mendefera
(AI, Just Deserters, S. 25). Die militärische Ausbildung besteht auch hier
im Wesentlichen aus physischen Übungen, dem Training militärischer Ab-
läufe und Waffenübungen (SFH, S. 10).
Sämtliche Stätten der Grundausbildung sind bekannt für schwierige Le-
bensbedingungen und einen harten Alltag (allgemein: HRC, 2015 Report,
S. 374 ff.; SFH, S. 10; bestätigt selbst durch das eritreische Informations-
ministerium, vgl. Eritrean Ministry of Information, Sawa: Eritrea’s Cultural
Boot Camp, a.a.O.). Besonders harte Bedingungen sollen in jenen Lagern
herrschen, in denen vorwiegend Personen militärisch ausgebildet werden,
die bei Giffas oder bei der illegalen Ausreise aufgegriffen wurden (AI, Just
Deserters, S. 25; spezifisch für Wi’a: Landinfo, S. 15; HRC, 2015 Report,
S. 376 [strenge Überwachung]). Familienkontakte finden nur sporadisch
statt (HABTE, S. 473) und das Taschengeld ist mit 145 Nakfa äusserst
knapp bemessen (Landinfo, S. 16). Insbesondere in den Berichten des
HRC von 2015 und 2016 wird überdies dargelegt, dass die Rekrutinnen
und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert
seien und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von
diesen bisweilen drakonisch bestraft würden (UNHRC, 2015 Report, S.
280-311 sowie S. 366-378; UNHRC, 2016 Report, S. 53 f.). Berichtet wird
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Seite 19
ausserdem von weitverbreiteten sexuellen Übergriffen, denen dienstleis-
tende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausge-
setzt seien (UNHRC, 2015 Report S. 378-390; KIBREAB, Sexual Vio-
lence, S. 135 ff.).
Während in den verfügbaren Quellen kaum umstritten ist, dass die Grund-
ausbildung viele Entbehrungen fordert und in den verschiedenen Camps
auch klimatisch bedingt schwierige Lebensbedingungen herrschen, wird in
Bezug auf die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe zu-
mindest in Frage gestellt, dass diese systematisch stattfinden. Eine vom
DIS konsultierte regionale Nichtregierungsorganisation mit Büro in Asmara
qualifiziert die Berichte über Misshandlungen im Nationaldienst als deutlich
übertrieben: Die Rekrutinnen und Rekruten seien in der Regel weder über-
arbeitet noch unterernährt; auch bestünden keine Hinweise darauf, dass
sie systematisch misshandelt würden (DIS, S. 10). Verschiedene internati-
onale Beobachterinnen und Beobachter, die sich in Eritrea aufgehalten ha-
ben oder weiterhin dort aufhalten, kritisieren die Methodik der Berichte des
UNHRC (vgl. oben, E. 4.3 und ausserdem UK Home Office, Fact-Finding-
Mission, Rz. 13.4; STAUFFER, S. 140 ff.); den grundsätzlich repressiven
Charakter des eritreischen Regimes stellen sie zwar nicht in Frage – von
dem in den UNHRC-Berichten geschilderten Ausmass an Misshandlungen
könne jedoch keine Rede sein (FAZ, Alles gar nicht so schlimm?; Landinfo,
S. 6 f.; BBC). Auch der Befund, dass es zu systematischen sexuellen Über-
griffen kommt, wird – insbesondere mit dem Hinweis, dass solch flächen-
deckende Übergriffe den Nationaldienst von innen her diskreditieren wür-
den – von verschiedener Seite in Frage gestellt (Landinfo, S. 12 f.; UK
Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.10).
5.2.2 Die Verhältnisse im militärischen Zweig des Nationaldiensts lassen
sich aufgrund einer weitgehend mangelnden Differenzierung in den verfüg-
baren Quellen kaum von jenen in der Grundausbildung unterscheiden. Be-
richtet wird jedoch, dass viele Militärdienstleistende nicht im eigentlichen
Sinne militärische Aufgaben erfüllen, sondern in zivilen Bereichen arbeiten
und beispielsweise in der Gefängnisverwaltung oder in Sicherheitsdiensten
zum Einsatz kommen (HRC, 2015 Report, S. 396; KIBREAB, The Eritrean
National Service, S. 32). Für den strikt militärischen Teil des National-
diensts wird von schwierigen Lebensbedingungen berichtet: Das Klima an
den Örtlichkeiten der militärischen Einrichtungen ist zum Teil extrem heiss,
weshalb mangelnde Wasserreserven zu existenziellen Problemen führen.
Viele Einheiten ziehen durchs Land, ohne in permanenten Strukturen un-
tergebracht zu sein. Die medizinische Versorgung ist nur sehr elementar
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vorhanden; so fehlt es etwa an medizinischem Material und Medikamen-
ten (zum Ganzen HRC, 2015 Report, S. 396 ff.).
Prägend für die Dienstleistung im militärischen Zweig ist die kaum be-
schränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten, der die Soldatinnen und
Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz
fast schutzlos ausgesetzt sind (HRW, Service for Life, S. 27). Aufgrund der
unvorhersehbaren Gewährung von Urlauben sind beispielweise Familien-
kontakte nur sporadisch möglich. Auch von drakonischen Bestrafungen
und sexuellen Übergriffen wird berichtet (HRC, 2015 Report, S. 403 ff.).
Das UK Home Office zitiert jedoch verschiedene Quellen, welche den flä-
chendeckenden Charakter solcher Übergriffe zumindest für Sawa vernei-
nen (UK Home Office, National Service, Rz. 9.9.2-9.9.7). Auch Landinfo
relativiert die Häufigkeit körperlicher und sexueller Übergriffe (Landinfo, S.
6 f.).
5.2.3 Wie im militärischen Zweig, entscheiden die Nationaldienstleistenden
auch im zivilen Nationaldienst nicht von sich aus, welche Arbeit sie verrich-
ten; vielmehr werden Arbeitstätigkeit und Einsatzort von den zuständigen
Behörden zugeteilt (vgl. beispielhaft RTS, Temps Présent : Erythrée; SEM-
Fokus, S. 48). Im Übrigen gibt es aber zahlreiche Hinweise darauf, dass
sich die Leistung des zivilen Nationaldienstes in vielen Fällen kaum von
einer gewöhnlichen Arbeitstätigkeit unterscheidet: Zwar untersteht auch
der zivile Nationaldienst dem Verteidigungsministerium; die Dienstleisten-
den in den Ministerien, Schulen, an Gerichten, in Spitälern, bei lokalen Be-
hörden und staatlichen Unternehmen arbeiten aber in erster Linie unter der
Aufsicht ihrer zivilen Arbeitgeber und auch die Anwesenheitspflicht scheint
lockerer gehandhabt zu werden als im Militärdienst (Landinfo, S. 15). Auch
der HRC schreibt, die Dienstleistung im zivilen Zweig unterscheide sich
deutlich von derjenigen im militärischen Bereich, insbesondere, wenn der
Dienst in Verwaltung, Schulen oder Spitälern geleistet werde; so komme
es beispielsweise regelmässig vor, dass Dienstleistende ihren Arbeitsort –
zuweilen auch für längere Zeit – verliessen, um andernorts Einkommen zu
erwirtschaften, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu harten Bestra-
fungen komme (vgl. HRC, 2015 Report, S. 427).
Als problematisch erachtet wird jedoch die tiefe Entlöhnung für die Dienst-
leistung, welche sich zumindest bis 2015 um 700 Nakfa bewegte (AI, Just
Deserters, S. 31; UNHRC, 2015 Report, S. 421 f., S. 425 ff.). Am 1. Juli
2015 ist nach Angaben von Finanzminister Berhane Habtemariam ein
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neues Lohnschema für den zivilen Teil des Nationaldiensts in Kraft getre-
ten, das anstelle des „Taschengelds“ eigentliche Löhne vorsieht; eine Aus-
weitung der neuen Anordnungen auf den militärischen Nationaldienst ist
ihm zufolge angedacht. Die neuen Anordnungen sollen rückwirkend per
Juli 2015 Lohnerhöhungen auf 2‘000 Nakfa zur Folge haben, wobei Perso-
nen mit höherer Bildung 3‘500 bis 4‘000 Nakfa als Entschädigung erhalten
sollen; diese Beträge liegen über dem durchschnittlichen Lohnniveau in
Eritrea (SEM, S. 53). Offenbar gab es seit 2015 tatsächlich vereinzelt Fälle
von Lohnerhöhungen (vgl. Landinfo, S. 16; UK Home Office, National Ser-
vice, Rz. 10.4.9, UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.7). In einem
Film von RTS ist im Gesundheitsbereich von Löhnen um 2‘000 Nakfa die
Rede (RTS, Temps Présent : Erythrée). Allerdings gingen diese Lohnerhö-
hungen offenbar mit einer Erhöhung der Steuerlast und weiteren Abzügen
einher, so dass die Löhne sich real kaum erhöht haben dürften (USDOS,
S. 24). Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil im zivilen Natio-
naldienst offenbar Essen und Unterkunft nicht immer von den staatlichen
Behörden zur Verfügung gestellt werden. Viele Dienstleistende können ih-
ren Grundbedarf allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldienstätig-
keit kaum decken. Wenn die Möglichkeit besteht, müssen sie zur Existenz-
sicherung verschiedenen Beschäftigungen gleichzeitig nachgehen und
sich namentlich auch im informellen Sektor betätigen (vgl. UNHRC, 2015
Report, S. 426 f.; UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.17.3).
5.3 Die Dienstdauer ist gemäss Art. 8 der Nationaldienst-Proklamation auf
eine militärische Ausbildung von sechs Monaten und zwölf Monate aktiven
Dienst festgesetzt. Im Mai 2002 verlängerte die eritreische Regierung die
Dienstpflicht im Rahmen der "Warsay Yikealo Development Campaign"
aber auf unbestimmte Zeit (vgl. HRC, 2015 Report, S. 35; Landinfo, S. 11;
HRW, Service for Life, S. 43). Die nach wie vor unbestimmte Dauer des
Nationaldienstes wurde von Eritrea bisher mit der no-war-no-peace-Situa-
tion gegenüber Äthiopien begründet, das sich nach dem Ende des Grenz-
kriegs (1998-2000) weigerte, den Entscheid der unabhängigen Ethiopian-
Eritrean Boundary Commission (EEBC) umzusetzen und besetztes Terri-
torium an Eritrea zurückzugeben (vgl. ICG, Exodus, S. 3; HIRT, S. 302;
HRC, 2015 Report, S. 46 f.).
Trotz dieser grundsätzlich undefinierten Dienstdauer sind in den letzten
Jahren nach Angaben der eritreischen Regierung vermehrt Angehörige des
zivilen Teils des Nationaldiensts demobilisiert oder entlassen worden. Auch
internationale Vertreter in Eritrea geben an, es komme vor, dass National-
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dienst-Angehörige aus dem zivilen Teil entlassen würden. Zum militäri-
schen Teil lägen ihnen kaum Informationen vor (vgl. SEM, S. 47 f.). Die
Entlassung aus dem zivilen Dienst kann beim Personalbüro des Ministeri-
ums, bei dem der Dienst geleistet wird, beantragt werden (vgl. UK Home
Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.18.2). Das Vorgehen hierbei ist aber in-
transparent, inkonsistent und oft vom direkten Vorgesetzten abhängig (vgl.
HRC, 2015 Report, S. 362 f.; UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz.
9.18.2 und 9.18.5; Landinfo, S. 5); der HRC erwähnt zudem, dass beim
Entlassungsprozedere auch Korruption im Spiel sei (vgl. HRC, 2016 Re-
port, S. 39 f.). Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und
aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit. Dies hat zu einem
Anstieg von Heiraten in jungen Jahren geführt (vgl. Landinfo, S. 18; AI, Just
Deserters, S. 28; UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.18.28). Zu-
dem gibt es Berichte über Entlassungen aus familiären Gründen, wenn je-
mand Alleinernährer einer Familie ist (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-
Mission, Rz. 9.18.23 und 9.18.28). Einige der aus dem Dienst Entlassenen
konnten danach ihre Arbeit nicht frei wählen und mussten für die Regierung
arbeiten, wenn auch zu einem höheren Lohn (vgl. HRW, World Report, S.
2). Zudem ist es vorgekommen, dass aus dem Dienst Entlassene wieder
einberufen wurden (vgl. HRC, 2015 Report, S. 364; Landinfo, S. 15), was
auch in der Nationaldienst-Proklamation so vorgesehen ist (Art. 23 und 28).
In jüngeren Berichten werden bezüglich der durchschnittlichen Dienst-
dauer verschiedene Zahlen genannt. So schreibt das SEM, Schätzungen
gingen von durchschnittlich 5 bis 10 Jahren im zivilen Dienst aus, eine län-
gere Dienstdauer sei aber möglich. Zum militärischen Dienst gebe es keine
zuverlässigen Angaben (vgl. SEM, S. 50). Dies deckt sich mit Beobachtun-
gen im Gesundheitsbereich, wonach der Nationaldienst oft Jahre andauert
(vgl. RTS, Temps Présent : Erythrée). Viele Angehörige des Nationaldiens-
tes dienen also auch heute noch jahrelang, was offenbar eines der Haupt-
motive darstellt, Eritrea illegal zu verlassen (AI, Just Deserters, S. 15;
IRRI, S. 25; DIS, S. 7).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20])
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt
(vgl. Verfügung des SEM vom 7. August 2017, Ziff. III [in der Beschwerde
nicht angefochten], findet das Abschiebungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 FK
vorliegend keine Anwendung.
6.1.2 In Frage kommt jedoch eine Anwendung des Non-Refoulement-Ge-
bots nach Art. 3 EMRK. Diese Norm verbietet den Vollzug einer Wegwei-
sung, wenn stichhaltige Gründe zur Annahme bestehen, dass die be-
troffene Person im Zielstaat dem ernsthaften Risiko (engl. „real risk“, frz.
„risque réel“) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder
von Folter ausgesetzt wäre (vgl. THURIN OLIVER, Der Schutz des Fremden
vor rechtswidriger Abschiebung, Wien 2009, S. 102, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des EGMR). Weitgehend deckungsgleichen Schutz bietet
Art. 3 FoK, obwohl die Norm ihrem Wortlaut nach auf das Risiko von Folter
beschränkt ist (DE WECK FANNY, Non-Refoulement under the European
Convention on Human Rights and the UN Convention against Torture, Lei-
den 2017, S. 455). In Frage steht bei Art. 3 EMRK – und auch bei Art. 3
FoK – nicht die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Zielstaates, sondern
jene des wegweisenden Staates, dessen Abschiebungsmassnahmen di-
rekt zur Folge hätten, dass die betroffene Person dem ernsthaften Risiko
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung beziehungsweise von
Folter ausgesetzt wäre (vgl. BLUM NINA, The European Convention on Hu-
man Rights beyond the nation-state, Basel 2015, S. 28; nachfolgend wird
im Dienste besserer Lesbarkeit nur noch von „unmenschlicher Behand-
lung“ die Rede sein, da jede Folter gleichzeitig auch eine „unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung“ darstellt und jede „erniedrigende Behand-
lung“ zugleich „unmenschlich“ ist; vgl. BERIGER JULIAN-IVAN/ BRUNNER
ARTHUR, Das Non-Refoulement-Prinzip als Hinderungsgrund für Dublin-
Überstellungen – unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, in:
Mobilität – Mobilité – Mobility, Recht der mobilen Gesellschaft, Zü-
rich/St. Gallen 2015, S. 195 ff., S. 204, m.w.H. auf die Rechtspre-
chung des EGMR).
Indem das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung in einem
anderen Staat in den sachlichen Anwendungsbereich der EMRK gerückt
E-5022/2017
Seite 24
wird, statuiert das Non-Refoulement-Gebot eine „beschränkte extraterrito-
riale Anwendbarkeit“ der EMRK (EGMR, Urteil vom 21. November 2001,
Al-Adsani v. Vereinigtes Königreich, Nr. 35763/97, § 39; vgl. auch
RÖBEN VOLKER, Grundrechtsberechtigte und -verpflichtete, Grundrechts-
geltung, in: Dörr/Grote/Marauhn [Hrsg.], EMRK/GG Konkordanzkommen-
tar, 2. Aufl, Tübingen 2013, Kap. 5 Rz. 118 ff.). Dies rechtfertigt sich nach
der Rechtsprechung des EGMR dadurch, dass Art. 3 EMRK eine der zent-
ralen Konventionsgarantien darstellt, als absolute Garantie keinerlei Ein-
schränkungen zulässt (EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989, Soering v. Vereinig-
tes Königreich, Nr. 14038/88, § 88) und insofern als unantastbares Recht
zu qualifizieren ist. Im Soering-Urteil unterstrich der EGMR zudem den Um-
stand, dass Art. 3 EMRK in seiner Funktion als Non-Refoulement-Gebot
international anerkannte Standards in der Bekämpfung der Folter wieder-
spiegle und zudem dem Schutz vor schweren und nicht wiedergutzuma-
chenden Schäden diene. Diese Erwägungen seien auf andere Konventi-
onsgarantien nicht ohne Weiteres übertragbar und es könne von den Kon-
ventionsstaaten nicht verlangt werden, dass sie ausländische Personen
ohne Aufenthaltsrecht auf ihrem Staatsgebiet nur dann ausschafften, wenn
die Verhältnisse im Zielland vollumfänglich dem Standard der Konventions-
garantien entsprächen (EGMR, Entscheidung vom 28. Februar 2006, Z.
und T. v. Vereinigtes Königreich, Nr. 27034/05, Rechtliche Erwägungen)
Im Verlaufe der Zeit hat der EGMR Abschiebungen gestützt auf andere
Konventionsgarantien dennoch für unzulässig erklärt, wobei Fälle zu Art. 6
EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) diesbezüglich den Anfang machten.
Gemäss dem EGMR reicht hier das ernsthafte Risiko einer Verletzung von
Art. 6 EMRK allerdings nicht aus; erforderlich ist vielmehr das ernsthafte
Risiko einer flagranten Verletzung, die bei ihrer Realisierung so schwer
wiegen würde, dass sie die eigentliche Substanz des Anspruchs auf ein
faires Verfahren in Frage stellen würde (vgl. statt vieler EGMR, Urteil vom
27. Oktober 2011, Ahorugeze v. Schweden, Nr. 37075/09; vgl. für einen
Fall, wo stichhaltige Gründe für die Annahme einer drohenden Verletzung
von Art. 3 EMRK im Falle der Wegweisung ausdrücklich verneint, eine dro-
hende „flagrante Verletzung“ von Art. 6 EMRK jedoch bejaht wurde EGMR,
Urteil vom 17. Januar 2012, Othman [Abu Qatada] v. Vereinigtes König-
reich, Nr. 8139/09, §§ 160-207 [Art. 3 EMRK], §§ 236-287 [Art. 6 EMRK]).
In jüngerer Zeit hat der EGMR im Zusammenhang der Übergabe von Ter-
rorverdächtigen durch europäische Behörden an den amerikanischen Aus-
landsgeheimdienst parallel zu Art. 3 EMRK verschiedentlich Verletzungen
von Art. 5 EMRK angenommen, weil die europäischen Behörden vom
ernsthaften Risiko einer Inhaftierung der Betroffenen ohne Gewährung
E-5022/2017
Seite 25
grundlegendster strafprozessualer Rechte hätten ausgehen müssen (vgl.
EGMR, Urteil vom 24. Juli 2014, Al Nashiri v. Polen, Nr. 28761/11, §§ 526-
532; EGMR, Urteil vom 23. Februar 2016, Nr. 44883/09, §§ 292-303).
Auch hier standen dem Inhalt nach also „flagrante Verletzun-
gen“ von Art. 5 EMRK in Frage (vgl. zu diesem Massstab EGMR, Urteil
vom 17. Januar 2012, Othman [Abu Qatada] v. Vereinigtes König-
reich, Nr. 8139/09, § 233).
Die Frage, ob auch Art. 4 EMRK dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen kann, hat der EGMR bis dato nicht zu beantworten gehabt. Im Fall
M.O. v. Schweiz berief sich der Beschwerdeführer vor dem EGMR zwar
auf Art. 4 EMRK als Hindernis für den Vollzug seiner Wegweisung nach
Eritrea; weil er die Garantie jedoch im innerstaatlichen Verfahren nicht an-
gerufen hatte, enthielt sich der EGMR in Anwendung des Ausschöpfungs-
grundsatzes (Art. 35 Abs. 1 EMRK) einer inhaltlichen Prüfung der Rüge
(vgl. EGMR, Urteil vom 20. Juni 2017, M.O. v. Schweiz, Nr. 41282/16, §§
82-93). Offen gelassen hat der EGMR die Frage auch in einer Entschei-
dung, welche unter anderem die Frage zum Gegenstand hatte, ob die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria dem Risiko ausgesetzt
wäre, wieder in einen Prostitutionsring verwickelt zu werden (vgl. EGMR,
Entscheidung vom 29. November 2011, V.F. v. Frankreich, Nr. 7196/10,
Rechtliche Erwägungen, 1. c. ii.).
Unbesehen dieser Rechtsprechungslücke spricht jedoch vieles dafür, dass
der EGMR auch Art. 4 EMRK die „beschränkte extraterritoriale Anwendbar-
keit“ zusprechen würde, die Art. 3 EMRK, und in qualifizierten Fällen auch
Art. 5 und Art. 6 EMRK, zukommt. Ausser Frage steht dies jedenfalls für
das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK). In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR Art. 4
EMRK neben Art. 2 und Art. 3 EMRK – und aus denselben Gründen
(SCHABAS WILLIAM A., The European Convention on Human Rights – A
Commentary, Oxford 2015, S. 206) – zu den grundlegenden Artikeln der
Konvention zählt (EGMR, Urteil vom 26. Juli 2005, Siliadin v. Frankreich, §
82). Wie Art. 3 EMRK wirkt auch Art. 4 Abs. 1 EMRK absolut und lässt kei-
nerlei Einschränkungen zu (BEHNSEN ALEXANDER, in: Karpenstein/Mayer
[Hrsg.], EMRK Kommentar, 2. Aufl. 2015, Rz. 3 zu Art. 4 EMRK); zudem
gehört die Bestimmung zu den wenigen Garantien, die auch im Notstands-
fall keinerlei Abweichungen zulassen (Art. 15 Abs. 2 EMRK). Bestehen
stichhaltige Gründe zur Annahme, dass eine Person im Falle ihrer Abschie-
bung dem ernsthaften Risiko einer Verletzung des Sklavereiverbots (Art. 4
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Seite 26
Abs. 1 EMRK) ausgesetzt wäre, würde eine Abschiebung deshalb unzu-
lässig.
Differenziert betrachtet werden muss die Frage für das Zwangsarbeitsver-
bot (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zwar unterscheidet der EGMR bei seiner Auf-
zählung der „grundlegenden Garantien“ der EMRK, wie oben gesehen,
nicht zwischen Art. 4 Abs. 1 EMRK und Art. 4 Abs. 2 EMRK und bezeichnet
Art. 4 EMRK insgesamt als grundlegende Konventionsgarantie; Art. 4 Abs.
2 EMRK erfährt jedoch – anders als Art. 4 Abs. 1 EMRK – gewisse Ein-
schränkungen, indem Art. 4 Abs. 3 EMRK verschiedene Diensttätigkeiten
des Einzelnen für den Staat von seinem Anwendungsbereich ausnimmt
(vgl. UK Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber], MST and
Others [national service – risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443
[IAC], 11. Oktober 2016 [fortan UKUT, MST and Others], Ziff. 373). Das
Zwangsarbeitsverbot ist zudem – im Unterschied zum Verbot der Sklaverei
und der Leibeigenschaft – in Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht genannt; von ihm
kann im Notstandsfall unter Wahrung der Verhältnismässigkeit abgewi-
chen werden. Es spricht daher vieles dafür, eine Abschiebung unter dem
Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) – wie im
Übrigen auch bei Art. 5 und Art. 6 EMRK – erst, aber immerhin dann als
unzulässig zu betrachten, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Ver-
letzung der Bestimmung besteht.
Relativiert wird die Bedeutung der eben erörterten Rechtsfrage durch den
Umstand, dass eine flagrante Verletzung des Zwangsarbeitsverbots kaum
denkbar ist, ohne dass gleichzeitig auch Art. 3 EMRK verletzt wäre (vgl.
UKUT, MST and Others, Ziff. 376; vgl. für eine parallele Argumentation im
Zusammenhang von Art. 9 EMRK EGMR, Entscheidung vom 28. Februar
2006, Z und T v. Vereinigtes Königreich, a.a.O.). Es ist – gerade mit Blick
auf die hier vorzunehmende Einordnung der Bedingungen im eritreischen
Nationaldienst – davon auszugehen, dass das ernsthafte Risiko einer flag-
ranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK den Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK als unzuläs-
sig erscheinen liesse. Gleichwohl prüft das Bundesverwaltungsgericht
nachfolgend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (angesichts dro-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst) zunächst unter den
Gesichtspunkten von Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 EMRK und dann –
subsidiär – unter jenem von Art. 3 EMRK. Dieses Vorgehen drängt sich nur
schon deshalb auf, weil im Lichte des Urteils des EGMR im Fall M.O. v.
Schweiz geklärt werden muss, ob und inwieweit Art. 4 Abs. 2 EMRK einem
E-5022/2017
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Vollzug der Wegweisung bei drohender Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst entgegensteht (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Juni 2017, M.O. v.
Schweiz, a.a.O., §§ 82-93).
Während bei Art. 3 EMRK und Art. 4 Abs. 1 EMRK das ernsthafte Risiko
einer Verletzung dieser Bestimmungen zur Annahme der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs und damit zur Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme (Art. 83 Abs. 1 AuG) ausreicht, käme diese Rechtsfolge bei Art. 4
Abs. 2 EMRK nur unter der Bedingung des ernsthaften Risikos einer flag-
ranten Verletzung in Betracht.
6.1.3 Bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
Im Falle von Art. 3 EMRK besteht das Wegweisungsvollzugshindernis im
ernsthaften Risiko einer zukünftigen unmenschlichen Behandlung. Die
blosse Möglichkeit einer zukünftigen unmenschlichen Behandlung genügt
zur Annahme eines solchen ernsthaften Risikos nicht (EGMR, Urteil vom
30. Oktober 1991, Vilvarajah und andere v. Vereinigtes Königreich,
Nr. 13163/87, § 111) – erforderlich ist vielmehr, die hohe Wahrscheinlich-
keit einer solchen Behandlung (EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014, Rakhimov
v. Russland, Nr. 50552/13, § 93). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich
vom Vorliegen eines solchen ernsthaften Risikos aufgrund des eben Aus-
geführten unter Anwendung des Beweismassstabs der Glaubhaftigkeit zu
überzeugen. Dass nur der Nachweis einer bestimmten Wahrscheinlichkeit
verlangt wird, hat mit dem (ebenfalls herabgesetzten) Beweismass direkt
nichts zu tun, sondern hängt damit zusammen, dass die betroffene Person
den unwiderlegbaren Beweis für die ihr im Falle einer Abschiebung dro-
hende unmenschliche Behandlung gar nicht beibringen kann: Dies würde
nämlich bedeuten, „à lui demander de prouver l’existence d’un évènement
futur, ce qui est impossible […]“ (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017, All-
anazarova v. Russland, Nr. 46721/15 § 103, m.w.H.). Analoges gilt auch
bei der Beurteilung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. soeben, E. 6.1.2), zumal vom Ge-
richt in diesen Fällen wie in Fällen zum Refoulement-Verbot nach Art. 3
EMRK eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (vgl. zum Begriff der Prog-
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Seite 28
noseentscheidung OSSENBÜHL, Die richterliche Kontrolle von Prognose-
entscheidungen der Verwaltung, in: System des Rechtsschutzes, Köln
1985, S. 731 ff.).
In den nachfolgenden Erwägungen ist die materielle Frage zu prüfen, ob
unter Annahme einer zukünftigen Einziehung in den eritreischen National-
dienst das ernsthafte Risiko einer Verletzung des Sklavereiverbots (Art. 4
Abs. 1 EMRK; vgl. nachfolgend E. 6.1.4), einer flagranten Verletzung des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.5) o-
der des Verbots der unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nach-
folgend, E. 6.1.6) bestünde. Dabei ist im Einklang mit der bisherigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie bereits erwähnt, zumin-
dest Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) dieses ernsthaften Risikos erforder-
lich. Dass der EGMR in seinem eigenen Verfahren für die Annahme eines
ernsthaften Risikos einen Beweis „au-delà de tout doute raisonnable“ ver-
langt (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Urteil vom 13. Dezember 2012, El-
Masri v. Mazedonien, §§ 151, 199) und das Beweismass damit höher an-
setzt als das Bundesverwaltungsgericht, bedarf vorliegend – auch mit Blick
auf Art. 53 EMRK – keiner weiteren Erörterung.
6.1.4 Art. 4 Abs. 1 EMRK verbietet Sklaverei und Leibeigenschaft. Sklave-
rei liegt gemäss der auch für die EMRK herangezogenen Definition des
Sklavereiabkommens vom 25. September 1926 (SR 0.311.37) vor, wenn
gegenüber Personen mit Eigentumsrechten verbundene Befugnisse aus-
geübt werden (Art. 1 Abs. 1; vgl. auch Art. 7 Ziff. 2 Bst. c des Römer Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs [Römer Statut; SR 0.312.1]) und
diese hierdurch zum Objekt gemacht werden (EGMR, Urteil vom 7. Januar
2010, Rantsev v. Zypern, Nr. 25965/04, § 276). Die Definition der Leibei-
genschaft unter Art. 4 Abs. 1 EMRK geht über Art. 1 Abs. 2 Sklavereiab-
kommen hinaus (MEYER-LADEWIG JENS/HUBER BERTOLD, in: Meyer-Lade-
wig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl., Ba-
den-Baden 2017, Rn. 3 zu Art. 4 EMRK) und wird beschrieben als dauer-
hafte Pflicht, jemandem unter Zwang zu dienen. Leibeigenschaft ist inso-
fern eine besonders schwere Form der Freiheitsberaubung, welche die
Leibeigenen zwingt beim anderen zu leben, ohne dass sie diesen Zustand
ändern könnten (EGMR, Urteil vom 26. Juli 2005, Siliadin v. Frankreich, Nr.
73316/01, § 123). Die Abgrenzung zur Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2
EMRK liegt in der subjektiv empfundenen Unabänderlichkeit und Dauer-
haftigkeit des Zustands, wobei sich dieses Empfinden auf objektive Gründe
stützen muss (EGMR, Urteil vom 11. Oktober 2012, C.N. und V. v. Frank-
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Seite 29
reich, Nr. 67724/09, § 91). In der Literatur werden in diesem Sinne bei-
spielsweise die Zwangsprostitution und die Rekrutierung von Kindersolda-
ten als Leibeigenschaft bezeichnet (BEHNSEN ALEXANDER, a.a.O., Rz. 4 zu
Art. 4 EMRK).
Der UNO-Menschenrechtsrat qualifiziert die Dienstleistung im eritreischen
Nationaldienst als Sklaverei im Sinne von Art. 7 Ziff. 2 Bst. c des Römer
Statuts (HCR, 2016 Report, S. 51; vgl. auch HRC, Report of the Special
Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 7. Juni 2017, abruf-
bar unter
_35_39_E.pdf> [zuletzt abgerufen am 7. Juni 2018], S. 58) und damit als
Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dies wird unter Zugrundelegung der
Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige
Jugoslawien damit begründet, dass das Erfordernis des Vorliegens von Ei-
gentumsrechten an einer Person (Art. 7 Ziff. 2 Bst. c Römer Statut) nicht
einschränkend zu verstehen sei. Angesichts der ungenügenden Rechts-
grundlagen des eritreischen Nationaldienstes, der willkürlichen und unbe-
stimmten Dienstdauer, des Dienstleistungszwangs, der Nutzung von
Zwangsarbeit für Bedürfnisse der People’s Front for Democracy and Jus-
tice (PFDJ) und mit ihr verbundener privater Personen, der unmenschli-
chen Bedingungen der Dienstleistung, dem weitverbreiteten Vorkommen
von Folter und sexueller Gewalt, der extremen Zwangsmassnahmen zur
Abschreckung vor Fahnenflucht, der aussergerichtlichen Bestrafungen von
Desertionsversuchen, der Beschränkungen der Religionsfreiheit und der
katastrophalen Auswirkungen des Nationaldiensts auf die Religionsfreiheit
und das Familienleben sei eine Qualifikation des Nationaldienstes als Skla-
verei angebracht, auch wenn die eritreischen Nationaldienstleistenden
nicht wie eine Sache behandelt würden (HCR, 2016 Report, S. 51 ff.).
Das UK Upper Tribunal kritisierte diese Einschätzung des UNO-Menschen-
rechtsrats: Die im 2015-Report zusammengetragenen Indizien liessen
nicht den Schluss zu, dass die geschilderten Angriffe auf die Zivilbevölke-
rung so weitverbreitet und systematisch stattgefunden hätten, dass mit
Blick auf Art. 7 Ziff. 1 Römer Statut Verbrechen gegen die Menschlichkeit
bejaht werden könnten (UKUT, MST and Others, Ziff. 412). Aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts kann der Argumentation des UNO-Menschen-
rechtsrats aber auch für die hier zu beurteilende Frage des Sklavereiver-
bots (Art. 4 Abs. 1 EMRK) als Wegweisungsvollzugshindernis nicht gefolgt
werden. Die in Art. 1 Abs. 1 Sklavereiabkommen ausdrücklich aufgenom-
mene Voraussetzung, dass zur Annahme von Sklaverei gegenüber der be-
E-5022/2017
Seite 30
troffenen Person eigentumsrechtliche Befugnisse ausgeübt werden müss-
ten, muss auch deshalb unangetastet bleiben, weil es in Abschiebungsfäl-
len andere Schutznormen gibt, die bei drohenden Verbrechen gegen die
Menschlichkeit angerufen werden könnten (insbesondere Art. 3 EMRK).
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts klarerweise nicht
als Ausübung eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen
Staat angesehen werden. Auch wenn der Nationaldienst ausserdem formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt (vgl. oben, E. 5.3),
kann zudem nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden,
der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritre-
ischen Nationaldienst handelt es sich diesen Erwägungen gemäss weder
um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK.
Das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK)
steht dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers deshalb auch
bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen
6.1.5 Art. 4 Abs. 2 EMRK verbietet die Zwangs- und Pflichtarbeit, lässt je-
doch offen, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist. Auch den travaux
préparatoires zur EMRK lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen (vgl.
MARAUHN THILO, Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, in:
Dörr/Grote/Marauhn [Hrsg.], EMRK/GG Konkordanzkommentar Band I, 2.
Aufl., Tübingen 2012, Kap. 12 Rn. 15; SCHABAS, a.a.O., S. 210). Zur Kon-
kretisierung des Zwangs- und Pflichtarbeitsbegriffs zieht der EGMR Art. 2
Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation
(International Labour Organisation [ILO]) über Zwangs- oder Pflichtarbeit
(SR 0.822.713.9) heran; demnach gilt als Zwangs- und Pflichtarbeit jede
„Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung
irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Ver-
fügung gestellt hat“ (EGMR, Urteil vom 23. November 1983, Van der Mus-
sele v. Belgien, Nr. 8919/80, § 32). Anknüpfend an diese Definition („An-
drohung einer Strafe“) verlangt der EGMR den Einsatz körperlichen oder
geistigen Zwangs, mit dem eine Arbeitsleistung gegen den Willen der Be-
troffenen durchgesetzt wird (EGMR, Urteil vom 26. Juli 2005, Siliadin v.
Frankreich, a.a.O., § 117). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung mit
Blick auf die Intensität der Zwangswirkung ausserdem ein Element der Un-
gerechtigkeit oder Unterdrückung; damit sollen Fälle ohne besondere Här-
ten vom Tatbestand ausgenommen werden (MARAUHN, a.a.O., Kap. 12 Rn.
16). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zur Beurteilung des Vorliegens
von Zwangs- und Pflichtarbeit deshalb zu berücksichtigen, ob die Arbeit im
normalen Rahmen der beruflichen Aktivitäten liegt, ob sie entlohnt wird, ob
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Seite 31
sie dem Allgemeinwohl dient und ob die Last verhältnismässig ist (vgl. mit
einer Zusammenfassung der Rechtsprechung EGMR, Guide sur l’article 4
de la Convention européenne des droits de l’homme [Version vom 30. April
2018], abrufbar unter
_FRA.pdf> [zuletzt abgerufen am 7. Juni 2018], § 32).
Für die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 EMRK heranziehen lässt sich ausser-
dem Art. 4 Abs. 3 EMRK, der den sachlichen Schutzbereich von Art. 4 Abs.
2 EMRK von verschiedenen zulässigen Staatsdiensten abgrenzt (EGMR
[Grosse Kammer], Urteil vom 7. Juli 2011, Stummer v. Österreich, Nr.
37452/02, § 120; vgl. MARAUHN, a.a.O. Kap. 12 Rn. 12). Nicht als Zwangs-
und Pflichtarbeit gelten namentlich Dienstleistungen militärischer Art bezie-
hungsweise die Pflicht zur Ableistung eines Ersatzdienstes (Art. 4 Abs. 3
Bst. b EMRK), Notstandspflichten (Art. 4 Abs 3 Bst. c EMRK) und übliche
Bürgerpflichten (Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK). Weil sich die eritreische Re-
gierung – entgegen der Einschätzung der ILO (vgl. Committee of Experts
on the Application of Conventions and Recommendations [CEACR], Ob-
servation adopted 2017, published 107th ILC session [2018], Forced La-
bour Convention – Eritrea, abrufbar unter
lex/en/f?p=1000:13100:0::NO:13100:P13100_COMMENT_ID:3333004>
[zuletzt abgerufen am 7. Juni 2018]) – unter Hinweis auf den Grenzkonflikt
mit Äthiopien darauf beruft, der Nationaldienst stelle keine Zwangs- oder
Pflichtarbeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 29 der ILO
über Zwangs- oder Pflichtarbeit dar, ist nachfolgend darzulegen, weshalb
der eritreische Nationaldienst in den sachlichen Anwendungsbereich von
Art. 4 Abs. 2 EMRK fällt und keine der Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 3 EMRK
greift (nachfolgend E. 6.1.5.1). Darauf aufbauend wird zu prüfen sein, ob
mit dem Wegweisungsvollzug nach Eritrea das ernsthafte Risiko einer flag-
ranten Verletzung des Zwangs- und Pflichtarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK) einhergehen würde (nachfolgend E. 6.1.5.2).
6.1.5.1 Dienstverweigerungen und Desertionen werden in Eritrea rigoros
bestraft (vgl. EMARK 2006/3 E. 4.4-4.10). Der Nationaldienst weist damit
das von Art. 4 Abs. 2 EMRK verlangte Zwangselement auf. Dies allein
reicht zur Annahme von Zwangs- und Pflichtarbeit jedoch nicht aus, zumal
verschiedene Formen von ausdrücklich als zulässig anerkannten Staats-
diensten (Art. 4 Abs. 3 EMRK) im Interesse des Gemeinwohls und der ge-
samtgesellschaftlichen Solidarität (vgl. EGMR, Urteil vom 23. November
1983, Van der Mussele v. Belgien, a.a.O., § 38) von der Grundausrichtung
her ähnlich ausgestaltet sind. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Aus-
nahmetatbestände von Art. 4 Abs. 3 EMRK greifen.
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Seite 32
Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK
namentlich eine Dienstleistung militärischer Art. Sinn dieses Ausnahmetat-
bestands ist es, die allgemeine Wehrpflicht, die zum Zeitpunkt der Ausar-
beitung der EMRK auch in Europa noch flächendeckend Bestand hatte
(SCHABAS, a.a.O., S. 215), zu gewährleisten. Der EGMR legt den Tatbe-
stand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK dabei eng aus und fasst im Prinzip nur
strikt militärische Dienstleistungen darunter (und auch diese nur, soweit sie
im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht obligatorisch sind [vgl. EGMR, Ur-
teil vom 4. Juni 2015, Chitos v. Griechenland, Nr. 51637/12, § 87, wo regu-
läre Mitglieder der Armee vom Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 Bst. b
EMRK ausgenommen werden]). Wäre der eritreische Nationaldienst strikt
militärisch ausgestaltet und zudem in seiner Dauer begrenzt, würde er wohl
grundsätzlich unter Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK fallen. Schon die sechsmo-
natige Grundausbildung zum Nationaldienst enthält jedoch neben den mi-
litärischen auch zivile Komponenten (vgl. oben, E. 5.2.1). Schon deshalb
kann der eritreische Nationaldienst nicht als Dienstleistung militärischer Art
im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK qualifiziert werden. Weiter lässt
sich nur in seltenen Fällen abschätzen, ob eine Person, die nach Eritrea
zurückkehrt, ihren Nationaldienst in einer zivilen oder einer militärischen
Einheit leisten würde. Ausserdem ist glaubhaft dargelegt worden, dass erit-
reische Nationaldienstangehörige oft auch dann in zivilen Bereichen arbei-
ten, wenn sie nach der Grundausbildung dem militärischen Zweig zugeord-
net worden sind (vgl. oben, E. 5.2.2). Auch eine feststehende Zuweisung
in den militärischen Zweig würde daher nichts daran ändern, dass eine
Subsumption des militärischen Nationaldienstes in Eritrea unter Art. 4 Abs.
3 Bst. b EMRK nicht möglich ist. Diese Einschätzung deckt sich mit jener
des britischen Upper Tribunal; dieses hält in einem Leiturteil zusätzlich zu
den eben ausgeführten Argumenten fest, dass der eritreische National-
dienst gemäss Art. 5 der Nationaldienst-Proklamation insbesondere auch
der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes diene (UKUT, MST and
Others, Ziff. 419), was eine Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK
ausschliesse.
Vom Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK ausgenommen sind ne-
ben Dienstleistungen militärischer Art auch solche, die an die Stelle des im
Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes treten, in Ländern, wo die
Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist (Art. 4 Abs. 3
Bst. b EMRK [zweiter Teilsatz]). Auch die Anwendung dieser Ausnahmebe-
stimmung kommt im eritreischen Kontext aber nicht in Frage. Dienstver-
weigerung aus Gewissensgründen ist dort nicht vorgesehen (vgl. oben,
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E. 5.1.3). Damit kann auch der zivile Nationaldienst nicht als „Ersatzdienst“
für den militärischen angeschaut werden, wie es Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK
voraussetzen würde. Eine anderweitige Auslegung dieser Bestimmung
stünde quer zu ihrem Wortlaut, welcher die Ausnahme klar auf Länder be-
schränkt, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt
ist. Darüber hinaus widerspräche sie auch der geltenden Lehre und Praxis,
wonach die Ausnahmen von Art. 4 Abs. 3 EMRK restriktiv zu beurteilen sind
(vgl. EGMR, Urteil vom 4. Juni 2015, Chitos v. Griechenland, a.a.O., § 83;
FROWEIN JOCHEN ABRAHAM/PEUKERT WOLFGANG, Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Rz. 14 zu Art. 4). Bür-
gerpflichten, die – wie der eritreische Nationaldienst in seiner zivilen Aus-
gestaltung – nicht als Ersatzdienst wegen Dienstverweigerung aus Gewis-
sensgründen zu erfüllen sind, sind vielmehr mit Blick auf die Ausnahme-
klausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK zu prüfen. Diese Bestimmung nimmt
Arbeiten oder Dienstleistungen, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehö-
ren, vom Anwendungsbereich des Zwangs- und Pflichtarbeitsverbots aus.
Auch die Berufung auf einen Notstand im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. c
EMRK verfängt im eritreischen Kontext nicht, zumal einem solchen Not-
stand zeitlich enge Grenzen auferlegt sein müssen (vgl. MALINVERNI GIOR-
GIO, Art. 4 EMRK in: Pettiti/Decaux/Imbert [Hrsg.], La Convention Europé-
enne des Droits de l’Homme, 2. Aufl., Paris 1999, S. 177 ff., S. 178; MARA-
UHN, a.a.O. Kap. 12 Rn. 23). Auch die ILO beschränkt die Tragweite der
inhaltlich gleichartigen Ausnahmeklausel von Art. 2 Abs. 2 Bst. d des Über-
einkommens Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit auf Situationen, die
unvorgesehen und dringlich den Einsatz der Arbeitskraft der Bevölkerung
voraussetzen (ILO, Giving globalization a human face, abrufbar unter
s/meetingdocument/wcms_174846.pdf> [zuletzt abgerufen am 8. Juni
2018], S. 114 f.). Die von der eritreischen Regierung zur Rechtfertigung der
unbeschränkten Nationaldienstdauer angerufene no-war-no-peace-Situa-
tion mit Äthiopien besteht bereits seit Jahren und könnte angesichts der
Friedensbemühungen in jüngster Zeit (vgl. Süddeutsche Zeitung) in Zu-
kunft gänzlich obsolet werden. Der eritreische Nationaldienst kann daher
auch nicht als Notstandspflicht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. c EMRK
qualifiziert werden.
Die eritreische Regierung proklamiert, das System des eritreischen Natio-
naldienstes sei darauf ausgerichtet, die eritreische Wirtschaft und die Ein-
heit der Gesellschaft nach Erklärung der Unabhängigkeit zu stärken (vgl.
oben, E. 5.1.1). Die Dienstpflicht soll also dem Allgemeinwohl und damit
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einem Anliegen dienen, das in einem derart jungen und wenig entwickelten
Land wie Eritrea eine besondere Berechtigung hat. Damit könnte der Nati-
onaldienst grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3
Bst. d EMRK fallen, wonach Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen
Bürgerpflichten gehört, keine Zwangs- und Pflichtarbeit darstellt. Gegen
eine solche Annahme sprechen jedoch verschiedene Gründe: Die effektive
Ausgestaltung des Nationaldienstes pervertiert den ursprünglichen Zweck
des Nationaldiensts, indem er als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das
ganze Wirtschaftssystem benutzt wird (vgl. oben, E. 5.1.5). Diese Zweck-
entfremdung allein könnte schon dazu veranlassen, den eritreischen Nati-
onaldienst als völkerrechtswidrige Zwangsarbeit zu qualifizieren (vgl. in
diesem Zusammenhang auch das im Rahmen der ILO geschlossene Über-
einkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni
1957 [SR 0.822.720.5], dessen Art. 1 Bst. b vorsieht, dass Zwangs- oder
Pflichtarbeit nicht als „Methode der Rekrutierung und Verwendung von Ar-
beitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung“ verwendet wer-
den darf). Ein wesentlicher Aspekt, den es in Bezug auf den zivilen eritrei-
schen Nationaldienst ebenfalls zu beachten gilt, ist die willkürlich festge-
legte und unabsehbar lange Dauer desselben (vgl. oben, E. 5.3). Ein
Dienst zum Wohle der Allgemeinheit kann aber nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts nur dann als übliche Bürgerpflicht anerkannt wer-
den, wenn er in seiner Dauer verhältnismässig erscheint. Nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts kann der eritreische Nationaldienst daher
– zumindest in seiner heutigen Ausgestaltung – auch nicht als übliche Bür-
gerpflicht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden.
Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst sind folglich als Zwangs-
arbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; die Ausnahmetat-
bestände gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK greifen nicht.
6.1.5.2 Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
genügt jedoch nicht, dass dieser als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeich-
nen ist; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies ist nachfolgend einerseits mit Blick auf
die generellen Bedingungen des eritreischen Nationaldiensts zu prüfen,
anderseits mit Blick auf die kolportierten Misshandlungen und sexuel-
len Übergriffe; gerade letztere wären nämlich – ihr systematisches Vorkom-
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men vorausgesetzt – geeignet, die Verletzung des Zwangs- und Pflichtar-
beitsverbots als flagrant erscheinen zu lassen.
Aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. oben, 4.1-4.3) geht das Bundes-
verwaltungsgericht davon aus, dass die Bemessung der Dienstdauer und
die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzel-
person kaum vorhersehbar sind. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt
sich nicht genau beziffern, auszugehen ist jedoch davon, dass sie zwi-
schen fünf und zehn Jahre beträgt und in Einzelfällen darüber hinausgehen
kann. Die Lebensbedingungen gestalten sich sowohl in der Grundausbil-
dung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im
zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unter-
kunft nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold
– trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreicht, um den
Lebensunterhalt zu decken. Dabei ist kontextualisierend freilich auch zu
berücksichtigen, dass die Einkommen in Eritrea und in der Region generell
sehr tief sind (Eritrea belegt in der Übersicht des United Nations Develop-
ment Programme [UNDP] über das Human Development Index bei einem
Pro-Kopf-Inlandprodukt [GDP von 1‘411 US-Dollar den 179. Platz von 188
[Djibouti bei einem GDP von 3‘120 US-Dollar Platz 172; Äthiopien bei ei-
nem GDP von 1‘530 US-Dollar Platz 174; Südsudan bei einem GDP von
1‘741 US-Dollar Platz 181]; vgl. UNDP, Human Development Report 2016,
abrufbar unter
ment_report.pdf [zuletzt abgerufen am 8. Juni 2018], S. 234 ff.). Das Ge-
richt ist in einer Gesamtsicht der Auffassung, dass der effektiv zu befürch-
tende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den
Staat ausführen zu müssen, zwar eine unverhältnismässige Last darstellt
und insofern auch als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren ist; der Nachteil beraubt jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts, sondern ist auch im Kontext des sozialistischen
eritreischen Wirtschaftssystems und der Staatsdoktrin der „self reliance“ zu
sehen, gemäss welcher die eritreischen Staatsbürgerinnen und Staatsbür-
ger unabhängig von internationalen Hilfsorganisationen, ausländischen
Staaten und Investoren die Zukunft Eritreas – gegebenenfalls unter Einsatz
grosser Entbehrungen – eigenständig erschaffen sollen (vgl. STAUF-
FER, S. 136 f.; Eritrean Ministry of Information, Self-reliance key to Eritrea’s
independence and development, 6. September 2017, abrufbar unter
independence-and-development> [zuletzt abgerufen am 14. Juni 2018]).
Angesichts der Realkennzeichen verschiedener Schilderungen im Bericht
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des UNO-Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report, S. 282
ff.) ist das Gericht darüber hinausgehend überzeugt, dass es im eritrei-
schen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im mili-
tärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen kommt. Nicht erstellt ist –
auch angesichts der überwiegenden Zahl von Einsätzen im zivilen Zweig
des Nationaldienstes (vgl. oben, E. 5.1.5) –, dass diese Misshandlungen
derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder
Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Zwar besteht die Möglichkeit einer solchen
Benachteiligung; dies alleine reicht jedoch gemäss der Rechtsprechung
nicht aus – verlangt wäre vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit einer Miss-
handlung, was aufgrund der verfügbaren Quellen jedoch nicht angenom-
men werden kann. Dasselbe gilt mit Blick auf die sexuellen Übergriffe ge-
genüber weiblichen Dienstleistenden, die zwar in Einzelfällen hinreichend
dokumentiert sind; die Quellen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass
jede Dienstleistende mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von sol-
chen Übergriffen betroffen wäre.
Zusammenfassend ist aufgrund der verfügbaren Quellen nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Auch für Frauen ist eine solche ernsthafte Gefahr – trotz der kol-
portierten sexuellen Übergriffe – zu verneinen.
6.1.6 Unter Art. 3 EMRK fallen könnten namentlich die Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe, von denen insbesondere in den Berichten des
UNO-Menschenrechtsrates (vgl. HCR, 2015 Report, S. 282 ff.) die Rede
ist. Unter Verweis auf die Ausführungen unter E. 6.1.5 ist das Gericht je-
doch auch hier der Auffassung, dass keine hinreichenden Belege dafür
existieren, dass diese Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flä-
chendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer un-
menschlichen Behandlung im Falle einer Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst.
6.1.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst – auch für den Beschwerdeführer im vor-
liegenden Verfahren – nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
führt (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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Zu beachten ist freilich, dass die vorstehenden Erwägungen lediglich die
Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen, zu-
mal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der
Schweiz akzeptieren, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Ab-
schluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
auch nichts ändern dürfte. Insofern kann offen bleiben, wie sich die Situa-
tion für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückge-
führt werden und bei denen davon auszugehen ist, dass sie keine Möglich-
keiten hatten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln.
6.1.8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund
seiner – von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten – illegalen Ausreise
bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Inhaftierung – und damit zusammen-
hängend – eine unmenschliche Behandlung, kann auf das oben (E. 3.1)
bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 verwiesen werden. Demnach haben zahlreiche Personen,
welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Hei-
mat zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht
mehr als objektiv begründet (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (freiwilligen [vgl. oben,
E. 6.1.7]) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung
droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung
auch diesbezüglich zu verneinen.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9 und 7.10).
6.2.1 Die Aufzählung von Gefährdungssituationen in Art. 83 Abs. 4 AuG
(Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, medizinischer Notlage) ist nicht
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Seite 38
abschliessend (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1 und 7.5). Die erwähnten Gefähr-
dungssituationen verdeutlichen jedoch, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung rechtfertigen.
Es sind vielmehr Gefahren für Leib oder Leben, welche zur Folge haben,
dass die von der Wegweisung betroffene Person im Falle einer Rückkehr
in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage gera-
ten wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.2).
6.2.2 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer
im Falle des Vollzugs der Wegweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat
konkret gefährdet ist, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspe-
zifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berück-
sichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände
der betroffenen Person vorzunehmen ist. Ob die Gefährdung tatsächlich
eintreten wird, lässt sich aufgrund der Natur der Sache nicht strikt bewei-
sen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts genügt es
deshalb, wenn die Gefährdung entsprechend dem für die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG angewandten Beweismass (überwie-
gende Wahrscheinlichkeit; vgl. oben E. 6.1.3) glaubhaft gemacht wird (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.7.4 m.w.H.).
6.2.3 Wie unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bereits festgestellt worden ist (vgl. E. 6.1.5.2), ist die Bemessung der
Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen National-
dienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar, da die Nationaldienstleis-
tenden diesbezüglich stark der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind.
Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau beziffern, auszu-
gehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die Lebensbedin-
gungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen Nationaldienst
insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur
Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Ver-
besserungen in jüngster Zeit – kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu
decken. Diese speziellen Umstände unterscheiden Personen, die in den
Nationaldienst einrücken müssen, von anderen Rückkehrerinnen und
Rückkehrern, die den Nationaldienst schon geleistet haben oder nicht
dienstpflichtig sind, und die für ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch
Tätigkeiten in der Landwirtschaft und unter Rückgriff auf ihre familiären
Strukturen aufkommen können. Für Letztere wurde die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs – unter dem Vorbehalt einer individuellen Prüfung –
kürzlich bejaht (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Refe-
renzurteil publiziert] E. 17.2). Allerdings geraten die Dienstleistenden allein
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Seite 39
aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine exis-
tenzielle Notlage.
6.2.4 Bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im
Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird (vgl.
E. 6.1.5.2), handelt es sich alsdann um schwere Eingriffe in die körperliche
Unversehrtheit, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und Situationen all-
gemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen sie nicht nur in den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen von Art. 83 Abs. 4
AuG. Wie bereits dargelegt, kommt es in Eritrea während der Grundausbil-
dung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst jedoch nicht derart
flächendeckend zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen, dass da-
von ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleistende und jeder
Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein
Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende seien überwiegend wahr-
scheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, sie seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret
gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung für
Personen, die bei einer Rückkehr nach Eritrea voraussichtlich in den Nati-
onaldienst eingezogen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 [E. 13.2–13.4]) nicht unzumutbar ist.
Damit kann der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer, der
keine anderen Unzumutbarkeitsgründe vorbringt als die anstehende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst, auch nicht als unzumutbar qua-
lifiziert werden.
6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-5022/2017
Seite 40
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 23. Januar
2018 eine Kostennote ein, welche für den Fall des Unterleigens einen Auf-
wand von Fr. 1‘532.– ausweist. Sowohl der ausgewiesene Aufwand als
auch der geltend gemachte Tarif erscheinen als angemessen. Der amtli-
chen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘532.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5022/2017
Seite 41
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1'532.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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