B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5023/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2013 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz stellte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. März
2013 gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung sowie den Vollzug verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 13. März 2013 mit Urteil vom 21. März 2013 (E-1340/2013) guthiess,
die vorinstanzliche Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückwies,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit unange-
fochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Juni 2013 ablehnte
und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügte,
dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Juli 2013 als "unbekannten Auf-
enthaltes" galt,
dass er am 19. Mai 2015 ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG ein-
reichte und beantragte, er sei zu seinen Asylgründen zu befragen und ihm
sei Asyl zu gewähren,
dass er sein Gesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei im August
2012 (recte: 2013) in die Türkei zurückgekehrt und habe dort seine politi-
schen Aktivitäten zugunsten des Jugendflügels der BDP (Partei des Frie-
dens und der Demokratie) beziehungsweise der HDP (Demokratische Par-
tei der Völker) fortgesetzt, bis er die Türkei im März 2015 erneut verlassen
habe,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab,
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2013 in Italien um Asyl er-
sucht hat,
dass das SEM ihm am 2. Juli 2015 das rechtliche Gehör betreffend seinen
Aufenthaltsort seit seinem Verschwinden aus der Schweiz, sein Asylver-
fahren in Italien sowie zur Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Weg-
weisung dorthin gewährte,
dass er in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2015 geltend machte, er habe
die Schweiz im August 2013 verlassen und in Italien ein Asylgesuch ge-
stellt, jedoch habe er Italien wenige Monate später verlassen, da er dort
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keine Unterstützung erhalten habe und sein Asylgesuch abgewiesen wor-
den sei,
dass er sich danach einige Monate in der Türkei aufgehalten habe,
dass er den Aufenthalt und das Asylgesuch in Italien aus Angst, dorthin
ausgeschafft zu werden, nicht erwähnt habe,
dass er seine Verlobte, welche in B._______ lebe, heiraten wolle und auf
einen Termin für die Trauung warte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 17. Juli 2015 um die Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) er-
suchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, jedoch nachträglich am
5. August 2015 eine explizite Zustimmung erteilten,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2015 (Eröffnungsdatum un-
bekannt) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete
und den Beschwerdeführer – unter Androhung der zwangsweisen Über-
stellung im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- er-
hob,
dass das SEM in der Entscheidbegründung im Wesentlichen erwog, es sei
aufgrund des am 16. September 2013 in Italien eingereichten Asylgesuchs
von der Zuständigkeit Italiens auszugehen, zumal der Beschwerdeführer
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seine danach erfolgte Rückkehr in die Türkei trotz entsprechender Auffor-
derung nicht belegt und ausserdem im Zusammenhang mit dieser Rück-
kehr widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
dass betreffend des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens festzustel-
len sei, dass es ihm freistehe, ein solches auch von Italien aus durchzufüh-
ren, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs jedoch erst auf die
Schweiz übergehe, wenn ihm durch seine Heirat in der Schweiz ein Auf-
enthaltstitel ausgestellt worden sei,
dass eine Überstellung nach Italien auch zulässig, zumutbar und möglich
sei, zumal sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien
Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richten würden, wobei
Italien weiterhin für sein Verfahren zuständig sei, selbst wenn er aufgrund
eines in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens kei-
nen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte,
dass für den vollständigen Inhalt der Entscheidbegründung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf Erhebung eines Ver-
fahrenskostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 24.
August 2015 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst.
b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht/Souveränitätsklausel; vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und voll-
ständiger Sachverhaltsfeststellung sowie in Berücksichtigung sämtlicher
rechtlich relevanter Aspekte rechtskonform begründet hat und zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver-
wiesen werden kann,
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dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, zu-
mal sich die kurze Eingabe in der Wiederholung des bereits geltend Ge-
machten erschöpft, ohne dieses zu belegen oder zu substanziieren,
dass der Beschwerdeführer anerkennt, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu
haben, weshalb die Vorinstanz die italienischen Behörden zu Recht unter
Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass Italien dem Ersuchen am 5. August 2015 stattgab (vgl. vorinstanzliche
Akten B 14), und somit für die Durchführung des Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Zuständigkeit Italiens sei
gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da er sich nach der dortigen
Asylgesuchstellung während mehr als drei Monaten in der Türkei aufgehal-
ten habe,
dass er seinen angeblichen Aufenthalt in der Türkei jedoch weder anläss-
lich seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2015 noch in seiner Beschwerde
belegt oder hinreichend substanziiert,
dass dem Beschwerdeführer seine Rückkehr in die Türkei somit nicht ge-
glaubt werden kann und auch sonst keine Hinweise für einen mindestens
dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mit-
gliedstaaten vorliegen, weshalb nicht von einem Erlöschen der Zuständig-
keit Italiens auszugehen ist,
dass die italienischen Behörden ausserdem der Übernahme des Be-
schwerdeführers in Kenntnis der Aktenlage am 5. August 2015 explizit zu-
gestimmt haben,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass der Beschwerdeführer denn auch keine konkreten Hinweise vorge-
bracht hat, wonach Italien ihm dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht in letzter Zeit in zahlreichen Ur-
teilen zur Situation der Asylsuchenden in Italien geäussert und dabei je-
weils festgestellt hat, dass sich diese zwar beispielsweise bei der Unter-
kunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus
gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend die Unterbringung von den italieni-
schen Behörden jedoch bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass weiter davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in
Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz begründen,
dass sie zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hinder-
nisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge
einer Überstellung entgegenstehen,
dass sie bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse ihr Ermessen
unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger,
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transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen ver-
fassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat,
dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit
der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt.
106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen
ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. zum
Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil E-641/2014 vom 13. März
2015 E. 8),
dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen würden,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, wonach die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
dass den Akten sodann keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch
oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens seitens der Vor-
instanz zu entnehmen sind,
dass insbesondere keine humanitären Gründe vorliegen, aufgrund derer
das SEM zur Anwendung der Souveränitätsklausel gehalten gewesen
wäre,
dass die beabsichtigte Heirat in der Schweiz ebenfalls kein humanitäres
Überstellungshindernis zu begründen vermag, zumal ein Ehevorberei-
tungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die
Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverord-
nung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb auch keine Ver-
letzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV feststellbar ist,
dass es sich gemäss Akten um einen jungen, gesunden Beschwerdeführer
handelt, und es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der
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Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, wobei an dieser Stelle
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.
83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Verfügung des SEM zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid in der
Sache selbst abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als hinfällig erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: