B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5023/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).
E-5023/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge – damals noch minderjährig – am (…) November 2009 in Richtung
Äthiopien. Dort hielt er sich während vier Jahren als vom United Nations
High Commissioner for Refugees (UNHCR) anerkannter Flüchtling im
Flüchtlingscamp B._______ auf. Mitte des Jahres 2014 sei er via den Su-
dan, Libyen und Italien weitergereist und am 16. Juli 2014 in die Schweiz
gelangt. An diesem Tag stellte er ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 23. Juli 2014 gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, als er im Jahr 2009 bei der Arbeit auf dem Feld gewesen sei, hätten
ihn zwei Soldaten zu Hause aufgesucht. Sie hätten mit seinen Eltern ge-
sprochen und ihn beschuldigt, anderen Personen zur illegalen Ausreise
verholfen zu haben.
B.
An der einlässlichen Anhörung vom 17. Juni 2016 zu seinen Asylgründen
führte der Beschwerdeführer aus, er sei in einem Dorf nahe der Grenze zu
Äthiopien aufgewachsen und habe während vier Jahren die Schule besu-
chen können. Danach habe er die Familie auf dem Feld unterstützen
müssen, zumal sein Vater Soldat gewesen sei. Er sei oft mit dem Vieh
unterwegs gewesen. Im Jahr 2009 hätten seine Probleme angefangen,
weil er verdächtigt worden sei, Personen zur illegalen Ausreise verholfen
zu haben. Die Beamten seien immer wieder zu ihm gekommen, manchmal
mehrmals die Woche und auch mitten in der Nacht. Im November 2009
hätten zwei Soldaten ihn zu Hause aufgesucht und ihm vorgeworfen,
er habe den Leuten geholfen, illegal über die Grenze auszureisen. Er habe
seine Unschuld beteuert, es sei ihm aber nicht geglaubt worden. Als sie
versucht hätten, ihn mitzunehmen, sei er in den Wald geflohen und habe
sich bis zu seiner Ausreise, sechs Tage später, dort aufgehalten. Er habe
von seiner Familie erfahren, dass sie ihn in dieser Zeit immer wieder zu
Hause gesucht hätten, weshalb er nicht mehr in Ruhe habe leben können
und er sich zur Flucht nach Äthiopien entschlossen habe. Er habe befürch-
tet, dass sie ihn mitnehmen und Gewalt anwenden würden, um von ihm ein
Geständnis erlangen zu können. Vor diesem Ereignis habe er keine
Probleme mit den Behörden gehabt, weil er als Sohn eines (…) auch nie
aufgefallen sei. Die illegale Ausreise sei problemlos vonstatten-
gegangen, weil er sich in dieser Umgebung sehr gut auskenne und sich
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versteckt gehalten habe. Er habe niemanden gesehen und sei von nieman-
dem gesehen worden. Seine Familie habe wegen seiner Ausreise keine
Probleme zu gewärtigen gehabt.
C.
Am 6. Juli 2016 legte der Beschwerdeführer seinen Taufschein ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. Juli 2014 unter Verneinung seiner Flüchtlings-
eigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung an.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter
sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter
sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete ihm
seine Rechtsvertreterin MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechts-
beiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingela-
den.
G.
Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 29. August 2016 eine Bestä-
tigung des UNHCR vom 16. August 2016 und seine UNHCR-Registrierung
in Äthiopien vom (…) 2009 ins Recht.
H.
In der Vernehmlassung hielt das SEM an den Erwägungen in seiner Verfü-
gung vom 20. Juli 2016 fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
E-5023/2016
Seite 4
I.
Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 19. September 2016 Ge-
legenheit, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
In seiner Replik vom 26. September 2016 wurde an den Rechtsbegehren
festgehalten; ausserdem ergänzte der Beschwerdeführer unter anderem
den in der Beschwerdeschrift thematisierten Vertretungsaufwand seiner
amtlichen Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus,
der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Verlauf seiner
Ereignisse gemacht. Anlässlich der BzP habe er noch angegeben, er habe
auf dem Feld gearbeitet, als er im Jahr 2009 zu Hause von Soldaten auf-
gesucht worden sei, und in den folgenden Wochen bemerkt, dass er ver-
folgt werde. An der Anhörung hingegen habe er zunächst gesagt, er sei im
Januar 2009 erstmals aufgesucht worden. Später habe er angegeben, er
sei im November 2009 von den Soldaten gesucht worden. Zudem habe er
unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort zu demjenigen Zeit-
punkt gemacht, als die Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien.
Diese Widersprüche habe der Beschwerdeführer nicht aufzulösen ver-
mocht. Er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, vor November 2009
keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, auch
nicht wegen seiner (…) ebenfalls ins Ausland geflohenen Geschwister. Es
würden folglich keine konkreten Hinweise auf objektiv begründete Furcht
vor Verfolgung bestehen. Die angeblich illegale Ausreise vermöge – ohne
deren Glaubhaftigkeit zu beurteilen – für sich gesehen keine Verfolgung im
Heimatstaat zu begründen. Er habe weder den Nationaldienst verweigert
noch sei er daraus desertiert und die geltend gemachte Verfolgung habe
sich als unglaubhaft erwiesen. Insofern sei auch die illegale Ausreise nicht
asylbeachtlich. Dem Vollzug der Wegweisung würden ebenfalls keine
Gründe entgegenstehen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach
ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine verbotene Strafe oder Behand-
lung im Sinn von Art. 3 EMRK drohen würde. Es herrsche heute dort weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt und es wür-
den auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen.
3.2 Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren führte der Beschwerde-
führer aus, in Eritrea gelte er insbesondere aufgrund der zahlreichen Be-
richte zum Regime sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts als Landesverräter, weil er beschuldigt werde, anderen Eritreern zur
Flucht verholfen zu haben. Die Argumente des SEM betreffend die Un-
glaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen könnten zudem nicht über-
zeugen. An der Anhörung habe er schlicht vergessen zu erwähnen, dass
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Seite 6
er noch auf dem Feld gewesen sei, als die Soldaten in zu Hause gesucht
hätten. Er sei jedenfalls sogleich nach Hause gegangen. Zudem sei er nicht
ausdrücklich zu den konkreten Daten befragt worden, vielmehr seien ihm
offene Fragen gestellt worden, weshalb er darauf allgemeine Antworten ge-
liefert habe. An der BzP sei schliesslich fälschlicherweise notiert worden,
er sei drei bis vier Wochen nach diesem Besuch der Soldaten ausgereist.
Tatsächlich sei er sechs Tage danach ausgereist. Es sei auch darauf hin-
zuweisen, dass die Vertrauensbasis an der Anhörung gefehlt habe, wes-
halb er sich nicht habe öffnen und detailliert sprechen können. Er habe
demnach seine illegale Ausreise glaubhaft und genügend substanziiert
dargelegt. Der Registrierung beim UNHCR sei denn auch eine Prima-facie
Anerkennung als Flüchtling wegen der illegalen Ausreise vorausgegangen,
und es würden keine Gründe für die Annahme einer legalen Ausreise
sprechen. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea bereits wegen der
illegalen Ausreise eine verbotene Strafe oder Behandlung. Die Praxis-
änderung des SEM sei nicht gemäss den in BVGE 2010/54 festgelegten
Vorgaben erfolgt, weshalb sie sich als unzulässig erweise.
3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer
habe in seiner Beschwerde versucht, mit einer nachträglichen Anpassung
des Sachverhalts über seine an der Anhörung gemachten Widersprüche
hinwegzutäuschen. Hinsichtlich seiner Behauptung, seine Aussage sei
falsch protokolliert worden, sei daran zu erinnern, dass seine Ausführun-
gen rückübersetzt worden seien und er dabei keine Korrekturen vorgenom-
men habe. Sein diesbezüglicher Einwand vermöge somit nicht zu überzeu-
gen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern mangelndes Vertrauen in
die Schweizer Behörden zu widersprüchlichen Aussagen hätten führen
können; vielmehr wäre diesfalls ein Verschweigen von Vorbringen zu er-
warten gewesen.
3.4 Inhaltlich führte der Beschwerdeführer in seiner Replik aus, in Bezug
auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei darauf hinzuweisen, dass das
ausreiseauslösende Ereignis im Zeitpunkt der Befragungen rund fünf res-
pektive sieben Jahre zurückgelegen habe, weshalb gewisse Erinnerungen
geschwunden seien. Jedenfalls habe das SEM seine zahlreichen glaub-
haften Sachverhaltselemente schlicht ungewürdigt gelassen und nicht be-
rücksichtigt, dass der behauptete Sachverhalt lediglich plausibel zu ma-
chen sei.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint hat.
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als zutreffend, soweit es
der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer die Glaubhaf-
tigkeit absprach, weil er diese auffallend unterschiedlich geschildert habe.
Es kann in diesem Zusammenhang vorab auf die überzeugende Begrün-
dung des SEM in seiner Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 3).
Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinterliessen insgesamt einen
realitätsfremden und konstruierten Eindruck. Einerseits sagte er an der
BzP aus, als ihn die Soldaten gesucht hätten, sei er nicht zu Hause gewe-
sen, weshalb sie mit seinen Eltern gesprochen hätten, während er an der
Anhörung zu Protokoll gab, er sei zu Hause gewesen, habe aber fliehen
können (vgl. SEM-Akten, A4, S. 6; A21, F76). Andererseits erscheint seine
Darstellung der Geschehnisse an der Anhörung abenteuerlich, zumal nicht
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte den beiden Soldaten
einfach entkommen können, indem er wegrannte. Diesfalls wäre zumin-
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Seite 8
dest zu erwarten gewesen, dass er eine solch spektakuläre Flucht ein-
drücklicher hätte schildern können (vgl. SEM-Akten, A21, F67: „Sie haben
an diesem 1. November 2009 abgestritten, so etwas getan zu haben. Was
haben dann die Soldaten gemacht wie haben sie reagiert?“ A: „Sie ver-
suchten, mich mitzunehmen. Ich bekam Angst. Wenn ich einmal mitgenom-
men werde, dann werden sie mich nie wieder freilassen. Wenn man mit
solchen Sachen zu tun hat oder beschuldigt wird, dann bekommt man
Probleme. Ich bin dann weggerannt.“; F68, A: „Ich lief in den Wald und hielt
mich auch dort auf.“). Auch in zeitlicher Hinsicht widersprach sich der Be-
schwerdeführer, indem er angab, nachdem die Soldaten ihn im ersten Mo-
nat 2009 zu Hause aufgesucht hätten und er entkommen sei, hätten sie
ihn immer wieder aufgesucht, manchmal drei Mal pro Woche (vgl. a.a.O.,
F62). Später führte er hingegen aus, er habe sich nach seiner Flucht am
(…) November 2009 während sechs Tagen im Wald aufgehalten und sei
dann am (…) November 2009 nach Äthiopien ausgereist (vgl. a.a.O., F70).
5.2.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die angebli-
che behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer mangels Intensität
auch nicht als ernsthafter Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qua-
lifizieren wäre.
5.2.3 Unter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer wäre bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea zukünftig
einem erheblichen Risiko einer Bestrafung oder Behandlung gestützt auf
asylrelevante Motive ausgesetzt.
5.2.4 Nachdem er auch vor seiner Ausreise nicht von den Behörden betref-
fend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst kontaktiert wurde, gilt er
nicht als Deserteur oder Refraktär (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 39). Es ist
somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde aus Sicht des
eritreischen Regimes als missliebige oder regimefeindliche Person be-
trachtet.
5.3 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht (aufgrund von Vorflucht-
gründen) erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-5023/2016
Seite 9
6.
6.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen sei-
ner illegalen Ausreise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachflucht-
gründe – bei einer Rückkehr dorthin zu befürchten hat, ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachtfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
6.3
6.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Dieser begründet sein Rechtsmittel auch mit dem Vorbringen, die
Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht (und überdies auch for-
mal falsch) erfolgt.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen Personen
befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begrün-
deten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise
weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den
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Seite 10
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
(vgl. a.a.O., E. 5).
6.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind den Akten nach
dem oben Gesagten keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren zu
entnehmen, die ihn als regimekritische Person erscheinen lassen würden.
6.5 Der Beschwerdeführer rügte zudem in seiner Beschwerde, das SEM
habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwal-
tungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben
habe.
6.5.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
6.5.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht
massgebend:
Erstens ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz ange-
passte Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrecht-
liche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) betraf, sondern die Voraussetzungen
für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54
AsylG.
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Seite 11
Zweitens basierte die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM nicht auf ei-
nem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz
zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das
damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Der Begründung in der hier angefochtenen Verfügung waren drittens klare
Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung
S. 4); die Praxisänderung des SEM war zudem – wiederum in auffälligem
Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des da-
maligen Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH
vom 27. Juli 2016).
6.5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
6.6 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine
Flüchtlingseigenschaft auch insoweit zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5023/2016
Seite 12
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit den Fragen befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG)
qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen
Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den fol-
genden Erwägungen bejaht:
8.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
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Seite 13
8.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
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9.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen – selbst wenn der Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen
würde – einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4
Abs. 1 EMRK) dem Vollzug seiner Wegweisung nicht entgegen. Anderer-
seits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen,
es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des
Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4
Abs. 2 EMRK).
9.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie oben dargelegt, vermag eine bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
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10.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
10.4 Auch in diesem Zusammenhang hat das SEM in der angefochtenen
Verfügung richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein jun-
ger Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ist und insbesondere
mit seiner Familie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn
bei seiner Reintegration wird unterstützen können (vgl. SEM-Akten, A4,
S. 4 und 7). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer er bei einer
Rückkehr nach Eritrea, wo seine Familie lebt, von einer existenziellen Be-
drohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entneh-
men.
10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen-
verfügung vom 23. August 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine
Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
14.2 Das Honorar der mit Verfügung vom 23. August 2016 eingesetzten
amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die
Gerichtskasse zu vergüten. Der mit Eingaben vom 18. August und 26. Sep-
tember 2016 ausgewiesene Vertretungsaufwand von elf Stunden erscheint
überhöht und das Honorar wurde mit einem Stundenansatz von Fr. 194.–
berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht,
wie in der Instruktionsverfügung vom 23. August 2016 angekündigt, für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem An-
satz von maximal Fr. 150.– aus (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-922/2017
vom 13. Juni 2017 oder D-5961/2017 vom 27. Februar 2018). Unter Be-
rücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
sowie der massgebenden Stundenansätze ist das Honorar der amtlichen
Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonja Lopez Hormigo, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark