B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5024/2014
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 5. August 2014 / N (…).
E-5024/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 25. Juni respektive am 27. Juni
2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche ein.
Am 5. Juli 2012 wurden sie summarisch zu ihren Gesuchsgründen und ih-
rer Person befragt (nachfolgend: Erstbefragung) und am 1. April 2014 ein-
lässlich zu ihren Asylgründen angehört (nachfolgend: Zweitbefragung).
A.b Anlässlich der beiden Anhörungen machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Sadat, afghanischer Staats-
angehörigkeit und schiitischen Glaubens. Die Familien der Beschwerde-
führenden würden aus F._______ stammen, hätten Afghanistan aufgrund
des sowjetisch-afghanischen Krieges vor über 30 Jahren verlassen und
seien in den Iran ausgewandert, wo sie fortan gelebt hätten. Die Beschwer-
deführenden selbst seien noch nie in Afghanistan gewesen, sondern im
Iran zur Welt gekommen und aufgewachsen. Dort hätten sie aber über kei-
nen gültigen Aufenthaltsstatus verfügt, seien als Afghanen in allen Lebens-
bereichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und hätten keinerlei
Perspektiven gehabt. Im Frühjahr 2009 hätten sie sich entschlossen, den
Iran wegen der sehr schwierigen Lebensumstände zu verlassen. Eine
Rückkehr zurück nach Afghanistan sei indes nicht in Frage gekommen, da
die Familien der Beschwerdeführenden früher in Afghanistan Probleme ge-
habt hätten. So habe der Vater des Beschwerdeführers (nachfolgend: Va-
ter) zur Zeit des afghanischen Bürgerkrieges von 1989 als (…) gekämpft
und sei später von den Taliban getötet worden. Auch der Bruder des Be-
schwerdeführers, welcher nach dem Sturz der Taliban nach Afghanistan
zurückgekehrt sei, um die Ländereien zu verkaufen, gelte als verschwun-
den. Aus diesen Gründen hätten sie (Beschwerdeführende) den Iran ver-
lassen und seien über die Türkei nach Griechenland gereist. Dort habe
man den Beschwerdeführer wegen der Probleme seines Vaters zu Unrecht
beschuldigt, weshalb er während eines Jahres im Gefängnis gewesen sei.
Erst in zweiter Instanz sei er freigesprochen worden. Die Beschwerdefüh-
renden seien schliesslich auf dem Luftweg nach Italien und von dort mit
dem Zug illegal in die Schweiz gereist.
A.c Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Beschwerdeführen-
den diverse Dokumente bezüglich des griechischen Verfahrens (teilweise
im Original), ihre afghanischen Reisepässe im Original, die von der afgha-
nischen Vertretung in der Schweiz ausgestellten Geburtsbestätigungen,
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den Eheschein sowie eine Vorladung und Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft (…) zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 5. August 2014 (eröffnet am 7. August 2014) stellte
die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abgewiesen sowie die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Bezüglich des Wegwei-
sungsvollzugs hielt sie fest, dieser sei in Würdigung sämtlicher Umstände
aktuell als unzumutbar zu erachten, weshalb die Beschwerdeführenden
vorläufig in der Schweiz aufgenommen würden.
B.b Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen. Diese
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhal-
ten. Die Asylgewährung setze gezielt gegen Personen gerichtete (staatli-
che) Verfolgungsmassnahmen voraus und verlange überdies einen in zeit-
licher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht. Beides sei vorliegend nicht gegeben. So
seien die geltend gemachten Nachteile, die die Familienangehörigen stel-
lenweise vor längerer Zeit erlebt hätten, gerade nicht gegen die Beschwer-
deführenden persönlich gerichtet gewesen. Sie selbst hätten immer im Iran
gelebt und seien nie in ihre Heimat zurückgekehrt. Überdies seien seit dem
sowjetisch-afghanischen Krieg respektive Bürgerkrieg von 1989 Jahr-
zehnte vergangen. Die Machtverhältnisse in Afghanistan hätten sich seit-
her grundlegend geändert, und es könne den Ausführungen der Beschwer-
deführenden keine Hinweise entnommen werden, wonach ihnen im heuti-
gen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan seitens der heimatli-
chen Behörden oder Dritter eine (Reflex-)Verfolgung drohen würde. Die all-
gemein schlechte Sicherheitslage in gewissen Regionen Afghanistans be-
treffe – damals wie heute – die gesamte Bevölkerung gleichermassen und
könne nicht als gezielte Verfolgung gewertet werden. Auch die im Iran er-
lebten Diskriminierungen könnten asylrechtlich nicht in Betracht gezogen
werden, da sie sich in einem Drittstaat und nicht im Heimatstaat ereignet
hätten.
Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz ging die Vorinstanz auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen nicht ein, behielt sich eine spä-
tere Geltendmachung jedoch ausdrücklich vor.
C.
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Seite 4
C.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführen-
den mit Eingabe vom 8. September 2014 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung sowie (sinngemäss) die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüg-
lichen Feststellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung. Even-
tualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu ge-
währen. Subeventualiter seien sie wegen subjektiver oder objektiver Nach-
fluchtgründe respektive infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Die Beschwerdeführenden trugen in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, die
Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung weder zum Bekanntheitsgrad des
Vaters noch der übrigen Familienmitglieder geäussert, weshalb davon aus-
zugehen sei, der Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden. Die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden hätte anhand des fol-
genden Sachverhaltes beurteilt werden müssen:
Der Beschwerdeführer sei der Sohn eines schiitischen (…), welcher wäh-
rend des Sowjetisch-Afghanischen Krieges in den Iran geflohen sei. Wäh-
rend des afghanischen Bürgerkrieges von 1989 sei der Vater alleine in sein
Heimatdorf zurückgekehrt, um die Ländereien zu verkaufen. Sunniten der
Nachbardörfer hätten von seiner Rückkehr erfahren und ihn festgenom-
men. In Gefangenschaft habe man ihm zwei Finger abgeschnitten und sein
rechtes Auge verblendet. Erst mit Hilfe des Internationalen Komitees des
Roten Kreuzes sei der Vater freigekommen, sei nach seiner Freilassung
indessen nicht in den Iran zurückgekehrt, sondern habe sich den (…) an-
geschlossen und fortan als (…) (zusammen mit seinem Bruder und dessen
Söhnen) gegen die Taliban im afghanischen Bürgerkrieg gekämpft. In der
Folge sei der Vater erneut in Gefangenschaft geraten und von den Taliban
schliesslich getötet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei später
in derselben Provinz getötet worden. Es sei bekannt, dass die Milizen meh-
rere Hundert Talibanaktivisten getötet hätten – so zum Beispiel im Jahr
1997 in Mazar-i Sharif – weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Tali-
ban aufgrund dieser Geschehnisse noch immer Vergeltung anstrebe. In
Bezug auf die übrigen Verwandten hielten die Beschwerdeführenden fest,
dass auch diese gegen die Taliban gekämpft hätten und über einen (…)
verfügen würden. So sei zum Beispiel der Cousin seines Vaters –
G._______– (…) gewesen. Erst kürzlich, das heisst im Spätsommer 2014
seien überdies ein Cousin des Beschwerdeführers mütterlicherseits und
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ein gewisser H._______ getötet worden. Letzterer sei ein Verwandter und
guter Freund des Vaters gewesen. Nebst den in Griechenland erlebten
Nachteilen, hätte ihn zudem der (sunnitische) Konsul der afghanischen
Botschaft in der Türkei schikaniert, nachdem er erkannt habe, welcher Eth-
nie er (Beschwerdeführer) angehöre. Auch in der Schweiz sei der Be-
schwerdeführer wegen seiner Familienzugehörigkeit von Sunniten bedroht
worden und habe ein Strafverfahren einleiten müssen.
C.c Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Kopie des Rotkreuz-aus-
weises des Vaters und Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
6. Oktober 2009 und 22. Juli 2014 betreffend Afghanistan bei. Weitere Be-
weismittel wurden in Aussicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nach-
reichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde den Beschwerde-
führenden eine Frist gesetzt zur Einreichung der angekündigten Beweis-
mittel.
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden
eine Unterstützungsbestätigung der Asylkoordination des Bezirks (…), eine
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (…), einen Strafbefehl des
(…) und zwei Fotografien zu den Akten. Auf den Fotografien seien zum
Einen der Vater zusammen mit G._______, und zum Anderen ein Onkel
des Beschwerdeführers väterlicherseits, der ebenfalls (…) gewesen sei, zu
sehen. Im Weiteren führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie – wie
bereits erwähnt – in der Vergangenheit mehrere Male von Sunniten ange-
griffen, bedroht und falsch angeschuldigt worden seien. Es seien deswe-
gen auch in der Schweiz mehrere Strafverfahren eröffnet worden. Aus den
strafrechtlichen Akten gehe hervor, dass sich die Anschuldigungen gegen
den Beschwerdeführer indes als haltlos erwiesen hätten und dass der Be-
schwerdeführer von einer Person sunnitischen Glaubens angegriffen wor-
den sei. Für aussenstehende Personen möge es schwer nachvollziehbar
sein, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz von Personen sunni-
tischen Glaubens verfolgt werde, zumal diese nicht aus Afghanistan stam-
men würden. Es habe sich in gewissen Kreisen herumgesprochen, dass
der Beschwerdeführer der Familie I._______ angehöre. Die in der Schweiz
erlebten Vorfälle würden bespielhaft aufzeigen, welcher Art von gezielter
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und systematischer Verfolgung der Beschwerdeführer in Afghanistan aus-
gesetzt wäre.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 hielt das BFM an seiner vor-
instanzlichen Verfügung fest und führte ergänzend aus, es bestünde kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung durch die Ta-
liban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen würde. Die Machtverhältnisse in Afghanistan hätten sich seit der
Zeit der Talibanherrschaft grundlegend geändert. Viele afghanische Staats-
angehörige hätten Familienangehörige, die sich in irgendeiner Form wäh-
rend des Bürgerkrieges von 1989 an den Kampfhandlungen gegen die Ta-
liban beteiligt oder lokal eine Kommandofunktion innegehabt hätten. Ein
solches Verwandtschaftsverhältnis bringe jedoch nicht automatisch das Ri-
siko einer (Reflex-)Verfolgung durch die heute agierenden Aufständischen
mit sich. Die Taliban hätten sich in den letzten Jahren zunehmend zersplit-
tert und eine neue Generation von Aufständischen sei herangewachsen.
Im Weiteren könne der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den Bekannt-
heitsgrad des Vaters vernachlässigt zu haben, da die Beschwerdeführen-
den weder anlässlich der Erst- noch der Zweitanhörung ein allfälliges Ver-
wandtschaftsverhältnis zum früheren (…) G._______ thematisiert hätten.
Dies obwohl sie mehrfach auf ihre in Afghanistan lebenden Verwandten
angesprochen worden seien und der Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung einen als (…) tätigen Cousin väterlicherseits erwähnt habe. Dass
das Verwandtschaftsverhältnis erst in der Beschwerdeschrift ins Zentrum
gerückt werde, lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen aufkommen. Die eingereichten Fotografien würden überdies ein
allfälliges Verwandtschaftsverhältnis nicht zu belegen vermögen. Auch die
Aussage, wonach der Bruder in der heimatlichen Provinz getötet worden
sei, müsse als reine Spekulation eingestuft werden. So falle auf, dass der
Grund für das Verschwinden des Bruders zum Zeitpunkt der Bundesanhö-
rung noch ungeklärt gewesen und erst in der Beschwerdeschrift von des-
sen Tod die Rede sei. Was die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
aufgrund der Glaubenszugehörigkeit betreffe, müssten die Beschwerde-
führenden aktuell keine gezielte Verfolgung befürchten, da selbst bei eth-
nischen Hazara (ebenfalls Schiiten) nicht davon ausgegangen werde, dass
diese generell Gefahr laufen würden, Opfer gezielter Verfolgungsakte zu
werden. Die angeblichen Schikanen von Seiten des afghanischen Konsuls
in der Türkei erschienen überdies wenig glaubhaft. Dieser solle sich empört
haben, dass der Vater im Bürgerkrieg Aufständische getötet habe, wobei
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bei einem Konsul doch eher davon ausgegangen werden müsste, dass
dieser regierungstreu sei.
G.
In einer Eingabe vom 29. Oktober 2014 ersuchten die Beschwerdeführen-
den um Erstreckung der Replikfrist und kündigten an, im Ausland zu be-
schaffende Befragungsprotokolle einreichen zu wollen.
H.
Mit Verfügung vom 6. November 2014 lehnte die Instruktionsrichterin das
Begehren ab, zumal dieses erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme
eingereicht worden sei und verwies die Beschwerdeführenden auf Art. 32
Abs. 2 VwVG.
I.
Am 2. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestäti-
gung der afghanischen Polizei nach. Aus der ebenfalls beigebrachten
Übersetzung geht hervor, dass festgenommene Taliban anlässlich ihrer An-
hörung im Spätsommer 2014 gestanden hätten, den Cousin und andere
Familienmitglieder des Beschwerdeführers getötet zu haben und es das
deklarierte Ziel der Taliban sei, die gesamte Familie I._______ zu töten.
Um zu beweisen, dass die vorliegende Bestätigung keine Fälschung sei,
reichten die Beschwerdeführenden überdies eine Videoaufnahme ein, in
der der zuständige Polizeikommandeur zu sehen sei, wie er die Bestäti-
gung vorlese. Es sei für den vor Ort tätigen afghanischen Rechtsanwalt
sehr schwierig gewesen, diese Beweismittel zu organisieren. Im Weiteren
reichten die Beschwerdeführenden erneut mehrere Fotografien ein. Diese
würden den Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder, und den
Bruder an der Seite von G._______ zeigen. Auf weiteren Fotografien seien
G._______ und H._______ an einer Konferenz zu sehen. Von H._______
wurde zudem eine Fotografie des Grabbildes beigebracht. Obwohl Persön-
lichkeiten wie H._______ stets von mehreren Sicherheitsleuten umgeben
gewesen seien, habe man ihn getötet. Dem Beschwerdeführer würde kein
solcher Schutz zukommen, weshalb die Taliban ihn ohne weiteres töten
könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
Vorab ist festzustellen, dass die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, in-
dem sie das (…) Profil des Vaters vernachlässigt habe, unbegründet ist.
Den Befragungsprotokollen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
renden den Bekanntheitsgrad des Vaters (oder anderer Verwandter) und
die Parteizugehörigkeit der Familienmitglieder zur (…) erstinstanzlich
kaum vorgebracht haben. Obschon das BFM mehrere Fragen gestellt hat,
die dazu eingeladen hätten, das (…) Profil des Vaters (vgl. vorinstanzliche
Akten A32/12 F25 und F60; A33/8 F24 usw.) oder die politische Vergan-
genheit anderer Familienmitglieder zu thematisieren (vgl. A32/12 F31-37,
F39, F48-F50; A33/8 F13-17, F30 usw.), werden diese Vorbringen allesamt
erst auf Beschwerdeebene in asylrechtlich relevantem Ausmass geltend
gemacht. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, den
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt zu haben. Die angefochtene Ver-
fügung gibt überdies – ausgehend vom erstinstanzlich geltend gemachten
Sachverhalt der Beschwerdeführenden – in rechtsgenüglicher Weise Auf-
schluss darüber, aus welchen Gründen die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden abgewiesen wurden. Es besteht bei dieser Sachlache keinerlei
Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzu-
heben.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht in nachvollziehbarer Weise
haben glaubhaft machen können, sie hätten bei einer Rückkehr nach Af-
ghanistan zufolge drohender Vergeltung durch Sympathisanten der Taliban
begründete Furcht vor Verfolgung.
5.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
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wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.1.2 Aus den Befragungsprotokollen geht hervor, dass die Beschwerde-
führenden im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich die schwierigen
Lebensumstände im Iran als Fluchtgründe geltend gemacht und in keiner
Weise das politische und militärische Engagement der Familienmitglieder
angeführt haben (vgl. A13/13 F7.01; A32/12 F41f.; A33/8 F22). Wie bereits
vorstehend dargelegt, hätten die Beschwerdeführenden an mehreren Stel-
len die Gelegenheit gehabt, das (…) Profil des Vaters in Afghanistan dar-
zutun. Stattdessen erwähnen sie weder anlässlich der Erst- noch der
Zweitbefragung explizit den Bekanntheitsgrad des Vaters oder anderer Fa-
milienmitglieder. Ebenso wenig kann den Antworten implizit eine drohende
(Reflex-)Verfolgung entnommen werden. So antworteten sie auf die Frage,
weshalb sie nicht nach Afghanistan hätten zurückkehren wollen, wie folgt:
"Ja, nach Afghanistan können wir nicht zurückgehen. Ich habe keine guten
Erlebnisse und Erfahrungen aus Afghanistan." (vgl. A33/8 F43), "Ich
möchte, dass mein Name nie in Afghanistan existiert. Ich hasse Afghanis-
tan und andere islamische Länder" (vgl. A32/12 F48). Zwar haben die Be-
schwerdeführenden erwähnt, dass der Vater tot respektive der Bruder ver-
schwunden sei und sie wegen Problemen nicht nach Afghanistan zurück-
kehren könnten, aber selbst an diesen Stellen wurde die angeblich politisch
und (…) Vergangenheit der Familie nicht vorgebracht (vgl. A32/12 F60;
A33/8 F24). Auch dass die Beschwerdeführenden die (…) anlässlich der
Anhörungen lediglich an einer einzigen Stelle erwähnt haben (vgl. A32/12
F55; A33/8 F30) spricht nicht für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.
Zusammenfasend sind die erstmals auf Beschwerdeebene in dieser Aus-
prägung geltend gemachten Vorbringen betreffend die (…) Exponiertheit
der Familie als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren.
5.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass zu Gunsten der Beschwerdeführenden
nicht vollumfänglich auszuschliessen ist, dass die Familie des Beschwer-
deführers im Bürgerkrieg von 1989 Nachteile erlitten hat und sich einzelne
Familienmitglieder allenfalls militärisch engagiert haben. Allerdings haben
die Beschwerdeführenden – wie erwähnt – nicht glaubhaft machen kön-
nen, aufgrund besonderer (…) Profiliertheit eine begründete Furcht vor
Verfolgung zu haben. An dieser Einschätzung vermag auch die angebliche
Begebenheit auf der afghanischen Botschaft in der Türkei, wonach man
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Seite 11
die Beschwerdeführenden "erkannt" habe, nichts zu ändern. So geht näm-
lich aus dem Kontext dieser Aussagen hervor, dass die Beschwerdefüh-
renden wegen ihres Glaubens (Schia) und ihrer Ethnie (Sadat) – und eben
gerade nicht wegen ihrer Familienzugehörigkeit – schikaniert worden sind
(vgl. A32/12 F50; "[…] Der Konsul in der Türkei war ein Sunnite und hat
mich sofort erkannt und gewusst, welcher Ethnie ich entstamme.[…]", A33
F27; "[…] Sobald sie mitbekommen haben, dass wir Sadat sind, haben die
uns Probleme gemacht. […]"). Ebenso wenig vermag ausserdem die Tat-
sache, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich verschwunden
sei, an dieser Würdigung etwas zu ändern, da die Umstände seines Ver-
schwindens bis heute ungeklärt sind. Die erst auf Beschwerdeebene ge-
machte Aussage, der Bruder sei – wie der Vater – getötet worden, mutet
ebenfalls nachgeschoben an.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt – in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz – fest, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführenden über-
dies an asylrechtlicher Relevanz fehlt.
5.2.1 Eine Verfolgungssituation kann praxisgemäss allein in Bezug auf den
Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, bestehen. In Bezug auf die erlebten
Diskriminierungen im Iran gilt es daher festzuhalten, dass sich diese alle-
samt in einem Drittstaat ereignet haben, weshalb sie von der Vor-instanz
richtigerweise asylrechtlich nicht in Betracht gezogen wurden.
5.2.2 Bei der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch Sym-
pathisanten der Taliban kann es sich – wenn überhaupt – nur um eine Re-
flexverfolgung handeln, da die Beschwerdeführenden selber nie in Afgha-
nistan gelebt und persönlich auch keine Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes durch die afghanischen Behörden respektive Privatpersonen erlitten
haben. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von po-
litischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann
flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hän-
gen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es muss also auf-
grund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Ver-
folgung begründet ist.
5.2.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
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aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleich-
barer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer ob-
jektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine aus-
geprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
5.2.4 Zwar erscheint es subjektiv zumindest nicht ausgeschlossen, wenn
der Beschwerdeführer aufgrund der Familiengeschichte befürchtet, Sym-
pathisanten der Taliban hätten im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinte-
resse an ihm. Diese Furcht erscheint bei einer objektivierten Betrachtungs-
weise indes unbegründet. Es ist nicht ersichtlich ist, inwiefern er bei einer
Rückkehr nach Afghanistan wegen Vorfällen, die sich vor über einem Jahr-
zehnt ereignet haben, in den Fokus der Taliban geraten sollte. Dies umso
weniger, als zahlreiche Familienmitglieder nach wie vor in Afghanistan le-
ben (vgl. Antworten auf die Frage: "Haben Sie heute noch Familie oder
Verwandte, die in Afghanistan leben?" vgl. A32/12 F32, A33/8 F13). Zudem
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die
Machtverhältnisse in Afghanistan seit der Zeit der Talibanherrschaft grund-
legend geändert haben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass
ausgerechnet der Vater einen derart hohen Bekanntheitsgrad erlangt ha-
ben soll, wo doch viele afghanische Staatsangehörige Verwandte haben,
die sich während des Bürgerkries an den Kampfhandlungen gegen die Ta-
liban beteiligt hatten.
5.3 An diesen Feststellungen vermögen die eingereichten Beweismittel –
und insbesondere die Fotografien der Brüder I._______ – nichts zu ändern,
da diese weder die Aktualität noch die Gezieltheit der angeblichen Verfol-
gung beweisen. Im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6.2.4) ist auch der Be-
weiswert der Videoaufnahme und der polizeilichen Bestätigung, wonach es
das erklärte Ziel der Taliban sei, die Familie I._______ auszulöschen, als
gering einzustufen. Ebenso wenig vermögen die eingereichten strafrechtli-
chen Verfahrensakten den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu än-
dern.
5.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen
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Seite 13
oder glaubhaft darzutun. Das BFM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Da die Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20)
alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) und die Beschwer-
deführenden bereits wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen wur-
den, sind sie bezüglich ihrer Rüge – sie seien infolge Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen – nicht beschwert. Es er-
übrigen sich deshalb weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
16. September 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
E-5024/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Martina Stark
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