B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5024/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Januar 2014
illegal in die Schweiz ein. Im Anschluss an eine Personenkontrolle suchte
er am 11. Juli 2016 um Asyl nach. Am 19. Juli 2016 fand die Befragung zur
Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 17. August 2017 die Anhö-
rung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentli-
chen geltend, er sei bei der Hisbollah als nicht aktives Mitglied registriert.
Weil er seit ungefähr Mai 2012 mehreren Aufforderungen der Hisbollah zur
Beteiligung am Krieg in Syrien nicht gefolgt sei, sei zunehmend Druck auf
ihn ausgeübt worden, weshalb er im Juni 2012 das Land legal per Flugzeug
verlassen habe. Die Kontrollen bei der Ausreise seien reibungslos verlau-
fen. Im Libanon habe er keine Probleme mit anderen Personen oder den
Behörden gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Schweizer Identitätskarte in Kopie seiner angeblichen Leben-
spartnerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, es sei die Verfügung des SEM vom 21. August 2017 aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu beur-
teilen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
D.
Mit Schreiben vom 8. September 2017 reichte der Beschwerdeführer seine
Fürsorgebestätigung nach.
E.
Mit Schreiben vom 28. September 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.
Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der libanesische Staat ist grundsätz-
lich schutzfähig und schutzwillig. Eine solche Schutzsuche wäre dem Be-
schwerdeführer, der mit den libanesischen Behörden nie Probleme gehabt
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haben will und legal auf dem Luftweg ausreisen konnte, zumutbar (so auch
Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4, SEM-Ak-
ten, A4, S. 10 und A18, S. 7). Der einzig geltend gemachte Fluchtgrund soll
der steigende Druck seitens der Hisbollah gewesen sein. Die diesbezüglich
oberflächlichen Aussagen lassen indes nicht auf ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes schliessen (z. B. SEM-Akten, A18, S. 5 f.). Die Be-
schwerde stellt der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entge-
gen. Vielmehr erschöpft sie sich in spärlichen Wiederholungen des bereits
bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanz-
liche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehler-
haften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersicht-
lich. Dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst zweieinhalb Jahre
nach seiner illegalen Einreise in die Schweiz und aufgrund einer Personen-
kontrolle gestellt hat, untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz, an
der die geplante Hochzeit mit seiner Partnerin ebenfalls nichts zu ändern
vermag; der Beschwerdeführer hat – bis auf eine Kopie einer Identitäts-
karte – auch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen,
die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
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lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage
im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (statt vieler Urteile des BVGer
E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 8.3, D-4584/2015 vom 28. Okto-
ber 2016 E. 6.4.1). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshinder-
nisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des ge-
sunden Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. So
leben vor Ort seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester, mehrere Onkel und
Tanten in verschiedenen Teilen des Landes sowie mehrere Halbgeschwis-
ter (SEM-Akten, A4, S. 4 ff. und A18, S. 4 f.). Zu seiner Familie im Libanon
pflegt er auch aus der Schweiz regelmässigen Kontakt (SEM-Akten, A18,
S. 4). Schliesslich kann er auf langjährige Berufserfahrung mit ausreichen-
dem Lohn zurückgreifen (SEM-Akten, A4, S. 4 und A18, S. 4 f.). Was hier-
gegen auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, ist ebenfalls nicht geeig-
net, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Schliesslich kann der Beschwer-
deführer die geplante Eheschliessung im Ausland abwarten und sich die
angebliche Partnerin nach der Heirat für die Frage des Familiennachzugs
an die zuständige Behörde wenden. Der Vollzug der Wegweisung ist zu-
mutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
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wendigen Reisedokumente – sofern notwendig – bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: