Abtei lung V
E-5026/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Bosnien-Herzegowina,
vertreten durch Pius Schumacher, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung
(Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom
13. Oktober 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5026/2006
Sachverhalt:
A.
Am 6. Februar 2002 reisten die Beschwerdeführer in die Schweiz ein
und suchten am folgenden Tag um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16.
April 2002 wies das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer am 13. Mai
2002 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) ein, welche diese mit Urteil vom 24. August
2006 abwies.
B.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 ersuchten die Beschwerdeführer
beim BFM bezogen auf den Vollzug der Wegweisung um Wiederer-
wägung der Verfügung vom 16. April 2002. Zur Begründung führten
sie im Wesentlichen aus, bei der Tochter C._______ sei Mitte
September 2006 ein bösartiger rechtsseitiger Nierentumor mit
Einblutungen (Nephroblastrom) diagnostiziert worden. Durch die
Chemotherapie habe sich der anfänglich kritische Zustand stabilisiert.
Die weitere Behandlung bestehe darin, in einer vierwöchigen
Chemotherapie den Tumor zu verkleinern. Daraufhin erfolge ein
chirurgischer Eingriff und eine weitere Chemotherapie. Anschliessend
seien während zweier Jahre regelmässige Nachkontrollen (alle drei
Monate) erforderlich. Diese würden sterile Bedingungen und geübte
Ultraschaller mit Erfahrung bei Kindern voraussetzen. Die
Gesundheitsvorsorge in Bosnien und Herzegowina würde diesen
Anforderungen für eine einwandfreie Nachkontrolle nicht entsprechen.
Der derzeitige Stand des Gesundheitswesens sei beträchtlich
schlechter als in anderen, weiterentwickelten Ländern. Hinzu komme,
dass die bestehenden Einrichtungen häufig überlastet seien. Für die
Behandlung eines Nephroblastums sei ein Zentrumsspital für
pädiatrische Onkologie mit internationaler Vernetzung notwendig. Die
Standards der Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und
Herzegowina würden dem Gesundheitszustand von C._______ nicht
zu genügen vermögen. Sodann würden die Beschwerdeführer im
Heimatland über keine Krankenversicherung verfügen. Schliesslich
seien die Beschwerdeführer mit der Situation psychisch überfordert.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich in seinem
Heimatland um einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu bemühen.
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Auch hätten die Beschwerdeführer keine Verwandten, auf deren
Unterstützung sie zählen könnten. Eine Rückkehr sei unzumutbar.
C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 - eröffnet am 16. Oktober 2006 -
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die
Verfügung vom 16. April 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 15. November 2006 an die damals zuständige ARK
beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, die
Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2006 seien
aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der Verfügung des
BFM vom 16. April 2002 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche
Änderung der Sachlage eingetreten sei. Die Ziffern 3 und 5 der Ver-
fügung des BFM vom 16. April 2002 seien aufzuheben. Es sei die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das zu-
ständige E._______ sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu
verzichten. Sodann sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Als Belege reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. F._______, Kantonsspital G._______, vom 31. Oktober 2006
sowie verschiedene Berichte zur Lage des Gesundheitswesens in
Bosnien und Herzegowina zu den Akten.
E.
Mit Fraxeingabe vom 22. November 2006 ersuchten die Beschwerde-
führer ergänzend um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021)..
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2006 setzte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus
und hielt fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
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2 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 14.
Dezember 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK den Be-
schwerdeführern die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der
angesetzten Frist reichten diese am 28. Dezember 2006 die Replik
ein.
H.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 gab der Rechtsvertreter die Kosten-
note zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 setzte der Instruktions-
richter des zwischenzeitlich neu zuständigen Bundesverwaltungsge-
richts den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung eines ärztlichen
Berichts betreffend die Tochter C._______. Sodann gewährte er ihnen
Frist zu Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat.
Schliesslich ersuchte er den Rechtsvertreter, eine aktualisierte
Kostennote einzureichen. Innert der angesetzten Frist reichten die
Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsgesuch ein, welchem der
Instruktionsrichter am 12. Februar 2008 entsprach.
J.
Am 13. Februar 2008 gaben die Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht von Dr. med. F._______ vom 27. Januar 2008 betreffend
C._______ sowie einen solchen von Dr. med. H._______ vom 11.
Februar 2008 betreffend die Tochter D._______ zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 stellte der Instruktions-
richter die Akten dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel zu. In
der ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 beantragte
die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Februar 2008 unterbreitete der Instruktions-
richter den Beschwerdeführern die ergänzende Vernehmlassung zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liessen sich diese nicht
vernehmen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamt
betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indes ergibt
sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach
gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsge-
suche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können,
welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiederer-
wägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist so-
mit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet.
In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solcher-
massen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht
darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Ge-
brauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in
diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Be-
handlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2003 Nr. 17 und 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). So-
dann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch
der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hin-
länglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.).
Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechts-
kräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiederer-
wägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Be-
urteilung der verfügenden Instanz oder der Beschwerdeinstanz (er-
neut) in Frage gestellt wird.
5.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Be-
handlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.
7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es
lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
16. April 2002 beseitigen könnten. Dazu führt sie aus, aufgrund des
ärztlichen Berichts sei sie der Ansicht, dass der vorgesehene chirurgi-
sche Eingriff und eine erste Nachbehandlung in der Schweiz erfolgen
sollten. Entsprechend sei das E._______ angewiesen worden, mit
dem Vollzug der Wegweisung zuzuwarten. Für die weitere Zukunft sei
von keiner extremen Gefährdung auszugehen. Eine adäquate Weiter-
behandlung von C._______ könne auch in Bosnien und Herzegowina
als gesichert betrachtet werden und somit auch dort erfolgen. Des
Weiteren bestehe die Möglichkeit individueller Rückkehrhilfe.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Verfügung des
BFM sei keine stichhaltige Begründung zu entnehmen, weshalb das
umfassende Wiedererwägungsgesuch abgewiesen werde. Einzig wer-
de festgestellt, dass von keiner extremen Gefährdung und von einer
gesicherten adäquaten Weiterbehandlung im Heimatstaat auszugehen
sei. Das BFM verkenne die Schwere der Krankheit. Es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb einzig der vorgesehene chirurgische Eingriff und
eine erste Nachkontrolle in der Schweiz zu erfolgen hätten. Dem
neusten ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass nach wie vor von
einer extremen gesundheitlichen Gefährdung von C._______
auszugehen sei. Es sei eine zusätzliche Chemotherapie erforderlich,
was ungefähr sieben Monate dauern werden, wobei allfällige
medizinisch bedingte Pausen nicht eingerechnet seien. Die
Nachkontrollen, welche Ultraschall- und Röntgen-Untersuchungen
einschliessen würden, müssten während zweier Jahre im drei-Monats-
Rhythmus erfolgen. Das Gesundheitswesen in Bosnien und
Herzegowina würde den Anforderungen für eine adäquate Behandlung
von C._______ nicht genügen. Es fehle an ausreichend qualifiziertem
Ärztepersonal sowie an klinischen Psychologen. Eine fachgerechte
Behandlung könne nur in einem qualifizierten Zentrumsspital mit
Spezialisierung für pädiatrische Onkologie mit wissenschaftlicher
Vernetzung durchgeführt werden. Neben ärztlichem Wissen seien eine
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spezialisierte Pflege, Zytostatika, Breitband-Antibiotika sowie HIV- und
hepatitissichere Blutprodukte erforderlich. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführer im Heimatstaat über keine Wohnung, keine
Arbeitsstelle, keine Krankenversicherung und kein familiäres
Beziehungsnetz verfügen würden. Schliesslich habe das BFM das
beantragte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht behandelt.
7.3 In der Vernehmlassung hält das BFM fest, den notwendigen
länger andauernden Nachkontrollen werde es im Zeitpunkt des effekti-
ven Wegweisungsvollzugs unter Ansetzung einer entsprechenden
Ausreisefrist Rechnung tragen.
7.4 In der Replik bezweifeln die Beschwerdeführer, dass bei einer
Abweisung der Beschwerde die Ausreisefrist tatsächlich solange ver-
längert werde, wie dies der Gesundheitszustand von C._______
verlange.
8.
8.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens
veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wieder-
erwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten die Verhältnisse,
wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungs-
gesuch vorgelegen haben.
8.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, das BFM habe die an-
gefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet, mithin die ihm ob-
liegende Begründungspflicht verletzt.
8.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art.
29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behör-
de die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die ver-
fügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
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hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, son-
dern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der
Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE
112 Ia 110).
8.2.2 Vorliegend hat das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung
festgestellt, eine adäquate Weiterbehandlung von C._______ sei in
Bosnien und Herzegowina als gesichert zu betrachten und könne auch
dort erfolgen. Weitere konkretisierende Angaben, wie beispielsweise
die Nennung eines konkreten Spitals, hat das BFM nicht getätigt, was
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indes durchaus empfeh-
lenswert gewesen wäre. Namentlich hätte sich das BFM, obwohl es
dazu keine statuierte gesetzliche Pflicht hat, in der Vernehmlassung
zum in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwand äussern können.
Ob das BFM nun die Begründungspflicht effektiv verletzt hat, kann
vorliegend offen bleiben. Seit Einreichung des Wiedererwägungs-
gesuchs hat sich zum einen die gesundheitliche Situation von
C._______ verändert, zum anderen die allgemeine Lage im
Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina weiter verbessert und
entwickelt. Zudem war es den Beschwerdeführern offensichtlich
möglich - wie die eingereichte Rechtsmitteleingabe zeigt - eine
sachgerechte Beschwerdeschrift einzureichen.
8.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass bei der Tochter C._______
der Beschwerdeführer im Herbst 2006 ein bösartiger rechtsseitiger
Nierentumor mit Einblutungen diagnostiziert wurde. Es wurde umge-
hend mit einer Chemotherapie begonnen. Mitte Oktober 2006 wurde
der Tumor zusammen mit der Niere erfolgreich chirurgisch entfernt
und die Chemotherapie weitergeführt.
8.4 Im ärztlichen Bericht vom 31. Oktober 2006 hält der behandelnde
Arzt Dr. med. F._______ fest, es liege keine aggressive Unterform vor,
so dass bei korrekter und vollständiger Behandlung eine
Heilungschance von 90% bestehe. Die Chemotherapie dauere bis
etwa Mai 2007. Anschliessend seien vierteljährliche Nachkontrollen er-
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forderlich. Nach Abschluss der Behandlung stehe aus medizinischer
Sicht einer Rückkehr in den Heimatstaat nichts entgegen.
Im ärztlichen Bericht vom 27. Januar 2008 führt Dr. med. F._______
aus, C._______ gehe es gut. Sie entwickle sich ungestört und würde
den Kindergarten besuchen. Die Rückfallgefahr sei für die nächsten
vier Jahre auf maximal 20% zu schätzen. Gegenwärtig müssten drei-
monatliche ärztliche Nachkontrollen einschliesslich Ultraschall durch-
geführt werden, eine begleitende medikamentöse Behandlung sei
nicht erforderlich. Falls die Kontrollen in genügender Qualität in Bosni-
en und Herzegowina sichergestellt seien, spreche nichts gegen eine
Rückführung der Familie.
8.5 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. Ziff. 5, S. 7) wird zur Nachbe-
handlung von C._______ ausgeführt, nach der Operation und der
Chemotherapie seien während zweier Jahre Nachkontrollen im drei-
Monats-Rhythmus erforderlich. C._______ wurde Mitte Oktober 2006
operiert, die Chemoptherapie dauerte bis Mai 2007. Seither sind rund
16 Monate vergangen. Es sind demnach nur noch einige wenige
Nachkontrollen erforderlich. Diese sind nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts auch im Heimatstaat der
Beschwerdeführer möglich. Seit Beendigung des Krieges sind in
Bosnien und Herzegowina mit ausländischer Unterstützung zahlreiche
Kliniken und Spezialeinrichtungen aufgebaut und institutionalisiert
worden (vgl. SYLVIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina, Registrierung und
medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Bern,
März 2007). So verfügen die grösseren Städte Sarajevo, Tuzla,
Mostar, Travnik, Zenica und Bihac heute über eigene Spitäler.
Namentlich in Sarajevo gibt es ein onkologisches Institut im
Klinikzentrum der Universität Sarajevo, welches landesweit zu den am
besten ausgerüsteten Instituten dieses Fachbereichs gehört. Ebenso
verfügt das Krankenhaus in Tuzla über eine eigene onkologische
Abteilung, welche sich insbesondere mit der zytostatischen Therapie
befasst. In Anbetracht dieser medizinischen Institutionen im
Heimatland der Beschwerdeführer, können nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts die noch erforderlichen Nachkontrollen bei
C._______ auch in Bosnien und Herzegowina vorgenommen werden.
Namentlich ist es den Beschwerdeführern auch zuzumuten, sich bei
der Rückkehr im weiteren Umkreis von Tuzla niederzulassen. Dies
umso mehr, als sie vor ihrer Ausreise in der Region I._______
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(Distanz I._______ - Tuzla: 45 km) gelebt haben. Hinzu kommt, dass
die Beschwerdeführer in dieser Gegend über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügen, auf deren Unterstützung sie bei einer
Rückkehr zurückgreifen können. Namentlich lebt der Vater des
Beschwerdeführers in Tuzla und die Mutter in I._______. Was die
Finanzierung der medizinischen Nachkontrollen anbelangt, besteht für
die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich mit Hilfe ihrer
Identitätsausweise (ausgestellt in I._______) bei den lokalen
Behörden registrieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch
Sozialhilfe zu erhalten (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b). Schliesslich haben die
Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
zu stellen.
8.6 In der Stellungnahme vom 13. Februar 2008 machen die Be-
schwerdeführer neu geltend, die Tochter D._______ habe an den
Nieren operiert werden müssen. Auch bei ihr seien weitere
Nachkontrollen notwendig. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts verfügt das Spital in Tuzla über eine
Nephrologie- und eine Urologieklinik sowie drei Dialysezentren. Auch
ist das Spital in der Lage Nierentransplantationen vorzunehmen. Vor
diesem medizinischen Hintergrund sollten nach der Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts auch die bei D._______ erforderlichen
Nachkontrollen im Zusammenhang mit der erfolgten Nierenoperation
durchaus im Heimatland vorgenommen werden können. Betreffend die
Wohnsitznahme der Familie in Bosnien und Herzegowina sowie die
Finanzierbarkeit der Kontrollen, kann auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen werden.
8.7 Schliesslich ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern
eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, so dass bei beiden
Kindern zumindest noch eine weitere der noch erforderlichen restli-
chen Nachkontrollen hier in der Schweiz durchgeführt werden kann.
8.8 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das BFM habe es
unterlassen, das im Wiedererwägungsgesuch gestellte Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu behandeln. Dazu ist
festzustellen, dass das BFM im damaligen Zeitpunkt bei Wiederer-
wägungsverfahren grundsätzlich keine Kosten erhoben hat. Entspre-
chend hat es im vorliegenden Wiedererwägungsentscheid vom 13.
Seite 11
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Oktober 2006 den Beschwerdeführern keine Kosten auferlegt. Bei
dieser Sachlage bestand für das BFM damals keine Veranlassung
über das Gesuch zu befinden. Allerdings wäre es seitens des BFM
dennoch angezeigt gewesen, festzuhalten, dass es den Antrag ge-
sehen hat, es sich indes erübrige, auf das Gesuch näher einzugehen.
8.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus wiederer-
wägungsrechtlicher Sicht zu heutigen Zeitpunkt keine Gründe vor-
liegen, welche es rechtfertigen würden, auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2006 hat der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat der Instruktionsrichter
auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen.
Der amtliche Anwalt, Rechtsanwalt, Pius Schumacher, weist in seiner
Kostennote vom 19. Juni 2007 ein Honorar in der Höhe von Fr.
3‘262.75 aus. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 wurde der
Rechtsvertreter ersucht, eine aktualisierte Honorarrechnung einzurei-
chen, was er indes bis heute unterlassen hat. Seitens des Bundes-
verwaltungsgerichts besteht daher keine Veranlassung, erneut eine
Kostennote einzuverlangen, zumal der Rechtsvertreter seit damals
keine weiteren Eingaben zuhanden des Gerichts eingereicht hat. In
Anwendung von Art. 8, 9 und 11 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die eingereichte Honorar-
note als angemessen zu bezeichnen. Dem amtlich eingesetzten
Anwalt, Rechtsanwalt Pius Schumacher, ist demnach im Sinne einer
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Parteientschädigung vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches
Honorar von Fr. 3‘262.75 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Anwalt, Pius Schumacher, ist vom Bundesverwaltungs-
gericht ein amtliches Honorar von Fr. 3‘262.75 (inkl. Auslagen und
MWSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen
Zahladressblatt und Kuvert)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie; unter Hinweis auf Ziff. 8.7)
- das E._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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