B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5026/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2)
und deren Tochter
C._______, geboren am (…),
alle aus Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 8. Juni 2015, die Beschwerdeführe-
rin 2 mit ihrer gemeinsamen Tochter am 21. August 2015 in der Schweiz
um Asyl. Sie machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom
12. Juni 2015 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise vom 28. August
2015 (Beschwerdeführerin 2) und der Anhörung vom 14. Dezember 2016
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien syrische Staatsangehörige aus Aleppo. Der Beschwerdeführer 1
sei kurdischer Ethnie, die Beschwerdeführerin 2 sei Sunnitin. Im Jahr 2012
hätten sie geheiratet und am (…) sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Im
Alter von (…) Jahren habe der Beschwerdeführer 1 seine militärische
Grundausbildung absolviert. Im Jahr (…) habe er während ungefähr sechs
Monaten in Griechenland gearbeitet. Bei seiner Rückkehr nach Syrien hät-
ten die Behörden ihn während mehrerer Stunden am Flughafen festgehal-
ten und ihm seinen Pass weggenommen. Einen Monat später sei er durch
den politischen Sicherheitsdienst bei sich zu Hause zu seinem Aufenthalt
im Ausland befragt worden. Im Jahr 2012 habe er einen neuen Pass bean-
tragt. Als er diesen in Damaskus habe abholen wollen, habe man ihm ge-
sagt, dass dieser sich in Aleppo befinde und dort wiederum, dass er diesen
am Flughafen abholen müsse. Er habe sich jedoch wegen der Gefechte
auf dem Weg und einer allfälligen erneuten Befragung gefürchtet, an den
Flughafen zu fahren. Entsprechend habe er seinen Pass nicht wieder er-
halten. Aus Furcht vor einer Vorladung zum Militärdienst habe er nicht in
vom syrischen Regime kontrollierten Ortschaften gewohnt. Aber auch in
D._______ und in den von der Freien Syrischen Armee (FSA) beherrsch-
ten Gebieten hätte ihm der Einzug ins Militär gedroht. Im April 2015 sei
seiner Schwester, welche in einem vom syrischen Regime kontrollierten
Teil Aleppos gelebt habe, eine an ihn gerichtete Vorladung seitens der Rek-
rutierungsabteilung D._______ überbracht worden. Davon habe er erst
nach seiner Ausreise aus Syrien erfahren.
Im Mai 2015 seien die Beschwerdeführenden von einer bewaffneten
Gruppe entführt worden. Als die Entführer realisiert hätten, dass der Be-
schwerdeführer 1 Kurde sei, hätten sie ihn bedroht. Nachdem dessen Bru-
der den Entführern das verlangte Lösegeld bezahlt habe, seien die Be-
schwerdeführenden nach insgesamt zwei Tagen freigelassen worden. In
der Folge seien sie nach D._______ gegangen, von wo aus der Beschwer-
deführer 1 am 20. Mai 2015 illegal in die Türkei und von dort über mehrere
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Länder am 8. Juni 2015 in die Schweiz gelangt sei. Die Beschwerdeführe-
rin 2 sei zunächst nach Aleppo zurückgekehrt. Am (…) sei sie mit ihrer
Tochter legal in den Libanon und von dort über mehrere Länder am
20. August 2015 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer 1 seine Identitätskarte, sei-
nen Führerschein, das Familienbüchlein, seinen Eheschein, den Familien-
registerauszug (alles im Original) und die Kopien seines Entlassungs-
scheins aus dem Militär, einer Vorladung der Rekrutierungsabteilung
D._______ vom (…) April 2015 sowie seines Militärdienstbüchleins ein.
Die Beschwerdeführerin 2 reichte als Beweismittel ihren Pass, ihre Identi-
tätskarte, den Pass ihrer Tochter, ein SBB-Billet, ein syrisches Ausreisefor-
mular (alles im Original) und die Kopie des N-Ausweises des Beschwerde-
führers 1 ein.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2017 – eröffnet tags darauf – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre
Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz
an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 6. September 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragten sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichten sie Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zu Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug und Desertion in Syrien
sowie zur Mobilisierung in die syrische Armee, eine Anweisung der syri-
schen Armeeführung vom 14. Dezember 2016 an Reservisten und Dienst-
verweigerer und eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2017 ein.
D.
Mit Schreiben vom 7. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorin-
stanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Militär-
dienstverweigerung des Beschwerdeführers 1 als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die-
ser erst nach seiner Ausreise aus Syrien von seiner Familie von der Vorla-
dung in den Militärdienst, welche noch vor seiner Ausreise zugestellt wor-
den sei, erfahren habe. Zudem habe er anlässlich der BzP diese Vorladung
nicht erwähnt. Überdies würde das syrische Regime grundsätzlich nur in
den von ihm kontrollierten Gebieten rekrutieren. Da der Beschwerdefüh-
rer 1 in E._______ (auch: [andere Schreibweise]; Distrikt D._______) re-
gistriert sei und vor seiner Ausreise im von der Opposition kontrollierten
F._______ (Aleppo) gelebt habe, sei sein Vorbringen, zum Militärdienst
aufgeboten worden zu sein, zweifelhaft. Der Beweiswert der eingereichten
Dokumente sei gering, da diese zum einen lediglich in Kopie eingereicht
worden seien, zum anderen könnten solche Dokumente in Syrien unrecht-
mässig erworben werden. Zudem gehe aus der eingereichten Vorladung
zum Militärdienst hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei der Rekru-
tierungsabteilung von D._______ melden solle, was angesichts der Tatsa-
che, dass D._______ nicht unter der Kontrolle des Regimes stehe, nicht
nachvollziehbar sei.
Ferner stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die übrigen Vorbrin-
gen würden, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen. Die Anhaltung
am Flughafen und die darauffolgende Befragung durch den politischen Si-
cherheitsdienst seien sowohl mangels Intensität als auch eines asylrele-
vanten Verfolgungsmotivs und eines zeitlichen Kausalzusammenhangs
nicht relevant. In Bezug auf die Entführung sei ebenfalls kein asylrelevan-
tes Motiv erkennbar.
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5.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, dass sie
während der BzP angewiesen worden seien, sich kurz zu halten und auf
die später erfolgende Anhörung verwiesen worden seien. Sie würden aus
einem Land stammen, in dem man sich vor Behörden fürchte. Kulturelle,
gesellschaftliche sowie persönliche Verhältnisse seien im vorliegenden
Verfahren zu berücksichtigen. Sie legen ferner dar, dass sich der Be-
schwerdeführer 1 nur durch Flucht der Leistung des Militärdienstes und
einer allfälligen Haft habe entziehen können. Militärdienstverweigerer wür-
den inhaftiert und gefoltert, überdies werde von Exekutionen berichtet. Ent-
sprechend sei er in Syrien an Leib und Leben bedroht. Zudem würden auch
Angehörige eines Militärdienstverweigerers verfolgt. Das syrische Regime
habe sowohl die Mobilisierungsmassnahmen als auch die Suche nach Re-
fraktären intensiviert, Letzteres in allen vom Regime kontrollierten Gebie-
ten. Eine Einberufung in den Militärdienst sei kaum möglich zu beweisen,
da das SEM zwar ein schriftliches Aufgebot verlange, wenn man ein sol-
ches jedoch einreiche, werde behauptet, es könne in Syrien käuflich erwor-
ben werden. Unter Verweis auf eine Schnellrecherche der SFH vom
26. Februar 2016 führen die Beschwerdeführenden ferner an, dass es
auch in vom Regime nicht direkt kontrollierten Gebieten zu Rekrutierungen
komme. Zudem hätte das SEM nicht nur prüfen müssen, ob dem Be-
schwerdeführer 1 zum Zeitpunkt seiner Ausreise, sondern auch zum Zeit-
punkt des Entscheids bei einer hypothetischen Rückkehr eine asylrele-
vante Verfolgung drohen würde. In Bezug auf die Entführung geben die
Beschwerdeführenden an, der Grund sei ihnen nicht bekannt, es stehe je-
doch fest, dass der Beschwerdeführer 1 kein Freund des syrischen Re-
gimes gewesen und als Gegner registriert worden sei. Wären sie fälschli-
cherweise entführt worden, hätte man sie nicht in Gefangenschaft behalten
und psychisch gefoltert. Sie hätten nach der Entführung ständig in Angst
gelebt, erneut entführt und getötet zu werden. Der Umstand, dass ihnen
bis zu ihrer Ausreise nichts mehr zugestossen sei, würde nicht den Schluss
erlauben, dass ihnen bei einem weiteren Verbleib im Land nichts passiert
wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie erneut entführt und
getötet worden wären.
6.
6.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass sowohl die BzP als
auch die Anhörung eine gewisse psychische Belastung darstellen und mit
diversen Ängsten verbunden sein können. Weiter führen sie zu Recht aus,
dass bei Anhörungen und deren Auswertung insbesondere kulturelle As-
pekte zu berücksichtigen sind. Sofern sie mit diesen Anmerkungen jedoch
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die zum Teil erheblichen Widersprüche in ihren Ausführungen zu relativie-
ren versuchen, ist darauf nicht näher einzugehen. Wie nachfolgend aufge-
zeigt wird, kommt es vorliegend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht
an, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf
die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Ver-
fügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann mit den nachfolgenden
Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner
anderen Betrachtungsweise. In Bezug auf die Entführung scheint weder
der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 Kurde ist, noch dass er kein
Freund des Regimes gewesen sei, ausschlaggebend gewesen zu sein. Die
Beschwerdeführenden führen selber aus, dass ihnen weder die Gruppie-
rung, welcher die Entführer angehört hätten noch der Grund der Entführung
bekannt sei (vgl. vorinstanzliche Akten A3 S. 7 und Beschwerdeschrift
S. 9). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
das Motiv der Entführung in der Erpressung von Geld gelegen hat. Dafür
spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach ungefähr zwei
Tagen gegen Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden sind (vgl. A37
F32). Der Beschwerdeführer 1 selbst führte anlässlich der Anhörung aus:
„Die waren wie eine Mafiagruppe, oder Diebe. Soweit ich von meinem Bru-
der verstanden habe. Diese Gruppe hat immer das Ziel, die Leute zu ent-
führen, um sie für Geld und Sachen zu erpressen“ (A37 F89). Eine Entfüh-
rung stellt zweifelsfrei ein traumatisches Erlebnis dar und die Angst der Be-
schwerdeführenden, erneut Opfer einer solchen Tat zu werden, ist nach-
vollziehbar. Den Akten lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen,
welche auf ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen
lassen würden, weshalb der Entführung keine Asylrelevanz zukommt.
Bezüglich der Einberufung in den Militärdienst durch das syrische Regime
gilt es zwischen dem Erhalt eines Aufgebots und einer tatsächlichen Ein-
ziehung zu unterscheiden. Während auch Reservisten, welche sich in Ge-
bieten aufhalten, die nicht unter der Kontrolle der Regierungstruppen ste-
hen, zum Dienst aufgeboten werden können (vgl. Institute for the Study of
War [ISW], The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest
among Alawite and Minority Populations in Syria, 15.12.2014, http://iswsy-
/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html#!/ 2014/12/
the-assad-regime-under-stress.html, abgerufen am 26.09.2017), werden
grundsätzlich – gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen – nur
diejenigen tatsächlich eingezogen, welche sich in den vom Regime be-
herrschten Gebieten aufhalten (vgl. Danish Immigration Service [DIS], Sy-
ria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the
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YPG, 26.02.2015,
84C6-42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/ Syriennotat26feb 2015.pdf, S. 6,
abgerufen am 26.09.2017). Entgegen den Ausführungen der Beschwerde-
führenden geht Letzteres auch aus der von ihnen eingereichten Schnell-
recherche der SFH hervor, welche sich ebenfalls auf die vorgenannte
Quelle bezieht (vgl. S. 1 der Schnellrecherche), wobei nicht zwischen ei-
nem Aufgebot und einer effektiven Einziehung unterschieden wird. Die Be-
schwerdeführenden haben sich in von der Opposition beziehungsweise in
von der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) kontrollierten Gebieten aufgehal-
ten. Dem Aufgebot lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
1 bei der Rekrutierungsabteilung D._______ melden solle, also in einem
von der PYD kontrollierten Gebiet. Es kann somit – entgegen den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz – nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer 1 zum Militärdienst aufgeboten wurde, jedoch ist nicht da-
von auszugehen, dass er im von der Opposition beziehungsweise von der
PYD kontrollierten Gebiet tatsächlich eingezogen worden wäre. Wie be-
reits oben ausgeführt, kommt es vorliegend auf die Frage der Glaubhaf-
tigkeit dieser Vorbringen jedoch ohnehin nicht an, denn eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion vermag nicht allein, sondern nur verbunden
mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Mit anderen Worten muss
die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachtei-
len gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Davon ist vorliegend auf
Grund der Akten nicht auszugehen: Der Beschwerdeführer 1 weist weder
ein bedeutsames politisches Profil auf noch entstammt er einer oppositio-
nell aktiven Familie und den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für ge-
zielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Be-
schwerdeführer 1 vor seiner Ausreise entnehmen. Es besteht – entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 – auch kein Grund zur Annahme,
dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Die Befragung durch
den politischen Sicherheitsdienst im Jahr (…) vermag daran nichts zu än-
dern, lag sie doch zum Zeitpunkt seiner Ausreise rund (…) Jahre zurück
und scheint in der Folge keine nachteiligen Konsequenzen für die Be-
schwerdeführenden nach sich gezogen zu haben. Entsprechend ist nicht
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 in Syrien eine politisch
motivierte Bestrafung beziehungsweise eine Behandlung droht, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
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kommt. Sofern er geltend macht, dass ihm aufgrund der vorgebrachten Mi-
litärdienstverweigerung bei einer Rückkehr eine nicht völkerrechtskon-
forme Bestrafung droht, wäre diese unter dem Aspekt der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Nachdem die Beschwerdeführenden je-
doch wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen worden sind, bildet
diese Frage nicht Prozessgegenstand.
Die vom Beschwerdeführer 1 geäusserte Furcht, von der PYD oder der
FSA rekrutiert zu werden, vermag ebenfalls keine Asylrelevanz zu begrün-
den, da eine drohende Rekrutierung für sich allein für die Annahme einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ausreicht.
Auch aus den eingereichten Beweismitteln vermögen die Beschwerdefüh-
renden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Berichte der SFH geben
lediglich allgemeine Auskünfte zur Mobilmachung in Syrien und den Kon-
sequenzen einer Wehrdienstverweigerung beziehungsweise einer Deser-
tion. Die Schnellrecherche der SFH bezieht sich mitunter auf die Situation
in Al-Qahtaniya, welche für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz
ist. Die Ausführungen zur Frage der Unterstützung des syrischen Regimes
bei der Rekrutierung durch die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) basieren –
wie der Bericht selbst sagt – auf Mutmassungen und nicht auf gesicherten
Informationen und beziehen sich überdies hauptsächlich auf die Städte Al-
Hasaka und Al-Qamishli, weshalb sich daraus ebenfalls nichts zu Gunsten
der Beschwerdeführenden ableiten lässt. Die übrigen Dokumente dienen
dem Nachweis von Unbestrittenem, mitunter der Leistung von Militärdienst
durch den Beschwerdeführer 1.
6.2 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die
Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsen-
tierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten ist zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
Versand: