B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5026/2019
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. August 2019 / N (…).
E-5026/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stammt aus
Teheran. Er ersuchte am 17. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl, nachdem
er den Iran am 8. März 2016 legal mit seinem Pass verlassen hatte und
nach Istanbul, Türkei, geflogen war. Von dort reiste er über Griechenland,
Österreich und Deutschland in die Schweiz.
B.
In seiner Befragung zur Person vom 1. Juni 2016 erklärte er, er wolle zum
Christentum konvertieren, damit hätten die iranischen Behörden Probleme,
die Polizei habe ihn deshalb verfolgt (vgl. act. A6/15 F 7.01). Er sei im Iran
noch nicht konvertiert, sei aber dem christlichen Glauben nähergekommen
und habe dort zweimal an Bibelstunden teilgenommen; dies sei rund einen
Monat vor der Ausreise gewesen. Die Polizei habe dies erfahren und kurz
nach seiner Ausreise sei ein Haftbefehl beziehungsweise eine Gerichtsvor-
ladung gegen ihn erlassen worden (vgl. act. A6/15 F 7.02). Auch sonst
habe er Probleme mit der Polizei gehabt, er könne sich mit den islamischen
Vorschriften nicht abfinden. Die Polizei sei zudem korrupt, für sein Geschäft
mit Autoersatzteilen habe er immer wieder Bestechungsgelder zahlen müs-
sen, obwohl er einen Zulassungsschein gehabt habe (vgl. act. A6/15
F 7.01). Wegen Bagatellen sei er schon früher kurz inhaftiert gewesen, das
Verfahren sei aber eingestellt worden. Er habe drei Jahre vor der Ausreise
auch einmal ein Problem mit einem Drogendealer gehabt, den er an die
Polizei verraten habe. Dieser sei mit drei Komplizen zu ihm nach Hause
gekommen und habe nach ihm gesucht. Er habe sich daraufhin ein Jahr
lang eine Wohnung in B._______ genommen. Dann habe er wieder nach
Hause zurückziehen können.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass ein, der bis zum 14. Au-
gust 2017 gültig war.
C.
Am 28. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das
Dublin-Verfahren sei beendet.
D.
Am 5. Juli 2016 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Zürich zugewiesen.
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Seite 3
E.
Am 22. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Er reichte als Beweismittel die Telefaxkopie einer
Vorladung des iranischen Revolutionsgerichts datierend vom 10.03.2016
(europäischer Kalender) ein.
Betreffend seine Asylgründe erklärte er, seine Familie habe in C._______
in einem Viertel gewohnt, in dem auch viele armenische Christen leben
würden; er habe schon als Kind christliche Freunde gehabt. Seine Familie
dagegen sei sehr streng muslimisch. Er selbst lehne die strengen Regeln
des Islams ab und habe deshalb oft Streit mit der Familie gehabt (vgl.
A16/21 F72). Das Christentum dagegen ermögliche grössere Freiheiten
und sei eine Religion der Liebe, alle Menschen seien gleich. Bei Auslands-
reisen nach Armenien und Bulgarien habe er katholische Kirchen besucht.
Dort habe man ihn immer freundlich aufgenommen. Durch christliche Be-
kannte habe er Kontakt zu anderen Christen im Iran erhalten. Über arme-
nischstämmige Freunde habe er auch Kontakt zu einem konvertierten
Priester erhalten und sei einem Zirkel von muslimischen Konvertiten nahe-
gekommen (vgl. A16/21 F91-93). Sie hätten sich regelmässig zu Bibelstun-
den getroffen, etwa sieben bis acht Monate vor der Ausreise habe er wö-
chentlich an diesen Zeremonien teilgenommen (vgl. A16/21 F87-91). Er
habe zunächst keine Probleme wegen seines religiösen Interesses für das
Christentum gehabt. Als jedoch der Ettelaat seine Gruppe aufgespürt habe,
habe er sofort das Land verlassen (vgl. A16/21 F85). Eines Tages hätten
sie nach einer Bibelstunde alle zusammen das Haus verlassen, als eine
Gruppe von Beamten in Zivil auf sie zugekommen sei. Es sei klar gewesen,
dass dies Mitglieder des Ettelaat gewesen seien. Alle seien sofort geflüch-
tet (vgl. A16/21 F119). Er sei in Richtung Stadtautobahn gelaufen und habe
dort ein Taxi nach D._______ genommen. Er habe sich dort bei einem Kol-
legen versteckt, sein Bruder habe ihm ein Flugticket besorgt. Noch am sel-
ben Tag habe er das Land legal mit seinem Pass verlassen, um dem Ettel-
aat zu entkommen (vgl. A16/21 F.120). Kurz nach seiner Ausreise habe die
Familie eine Vorladung erhalten, nach rund zwei Monaten seien Beamte
des Ettelaat wiedergekommen und hätten seine Eltern aufgesucht. Wegen
der Belästigungen seien auch seine Eltern inzwischen nach D._______ ge-
zogen. In der Schweiz besuche er wöchentlich eine Zeremonie mit Schwei-
zer Familien, es werde gebetet und in der Bibel gelesen (vgl. A16/21 F60),
jeden Sonntag gehe er in eine Kirche in der Nähe von E._______
(vgl. A16/21 F131 f.).
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Seite 4
F.
Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 27. August 2019 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such vom 17. Mai 2016 ab und verfügte die Wegweisung; es beauftragte
den Kanton F._______ mit dem Vollzug.
Die Vorinstanz erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht
als glaubhaft. In seinen Aussagen fänden sich markante Widersprüche, die
er auch auf Vorhalt nicht habe auflösen können. So habe er bei den Termi-
nen mit dem SEM unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie lange und
wie häufig er vor der Ausreise an den Bibelzusammenkünften teilgenom-
men haben wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich an die Haupt-
vorbringen seiner Fluchtgründe nicht mehr genau erinnern könne. Auch in-
haltlich habe er wenig darüber sagen können, wie die Treffen abgelaufen
seien, seine Antworten dazu seien sehr stereotyp ausgefallen. Er habe nur
unklare Angaben dazu gemacht, wer genau an diesen Bibeltreffen teilge-
nommen habe. Schliesslich könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass
er keinerlei Kenntnis habe, wie es seinen im Iran zurückgebliebenen Freun-
den gehe.
Auch betreffend das eigentlich die Ausreise auslösende Ereignis habe der
Beschwerdeführer sich widersprochen, indem er zunächst erklärt habe,
dass er aufgrund der Gerichtsvorladung, die er nach den Newroz-Feierta-
gen erhalten habe, das Land habe verlassen müssen. Da dieses Datum
jedoch auf einen Zeitraum nach seiner Ausreise am 8. März 2016 gefallen
sei, habe er auf Vorhalt später ausgesagt, der eigentliche Ausreisegrund
sei gewesen, dass ihn die Polizei aufgespürt habe. Er habe jedoch keine
überzeugende Erklärung dafür liefern können, weshalb er plötzlich in den
Fokus des iranischen Geheimdienstes geraten sei. Dieser Widerspruch sei
nicht aufgelöst worden. Auch in Hinblick auf den Besuch des Geheimdiens-
tes bei seiner Familie seien seine Angaben unklar und wenig plausibel aus-
gefallen, er habe zu Beginn der Anhörung vorgebracht, die Familie lebe in
C._______, am Ende der Anhörung habe er sodann erklärt, wegen der Be-
lästigungen durch den Ettelaat sei auch seine Familie nach D._______
umgezogen.
Schliesslich äusserte die Vorinstanz auch Zweifel an der Qualität des per-
sönlichen Gesinnungswandels des Beschwerdeführers; das SEM hielt es
nicht für erstellt, dass er das Land tatsächlich wegen seiner religiösen
Überzeugungen verlassen habe. Es ging vielmehr davon aus, dass er sich
aufgrund von andersgearteten Problemen mit den iranischen Behörden
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entschlossen habe, das Land zu verlassen. Betreffend sein religiöses En-
gagement im Exil hielt das SEM fest, das Ausleben des christlichen Glau-
bens in der Schweiz schaffe im Fall der Rückkehr in den Iran keinen Ge-
fährdungstatbestand für den Beschwerdeführer; es sei nicht davon auszu-
gehen, dass dieser dem Regime als besonders aktiver und deutlich sicht-
bar engagierter Christ bekannt geworden sei. Die Vorinstanz erachtete den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Eingabe vom 27. September 2019 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt: 30. September 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte dabei dessen Aufhebung sowie die An-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl;
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, einhergehend mit dem
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er
die Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden amtlichen Rechtsbei-
stands. Auf die Begründung ist – soweit nötig – im Rahmen der Erwägun-
gen einzugehen.
H.
In ihrer Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2019 legte die Instruktions-
richterin dar, weshalb die Beschwerde prima facie als aussichtslos zu er-
achten sein dürfte und wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und amtliche Verbeiständung ab. Sie setzte dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an.
I.
Am 22. Oktober 2019 zeigte eine vom Beschwerdeführer neu mandatierte
Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats an, ersuchte um Aktenein-
sicht und eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdevorbringen.
J.
Mit weiterer Verfügung vom 25. Oktober 2019 teilte die Instruktionsrichterin
der Rechtsvertreterin mit, dass das Bundesverwaltungsgericht von der
Mandatsanzeige Kenntnis nehme. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung wies sie mit der Begründung ab, dem Be-
schwerdeführer sei eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ge-
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setzt worden, welche noch nicht abgelaufen sei. Es stehe der Rechtsver-
treterin frei, weitere Eingaben zu machen; mit der Verfügung wurde ihr eine
Kopie der Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2019 zur Kenntnis über-
mittelt.
K.
Der Beschwerdeführer bezahlte fristgerecht den Kostenvorschuss.
L.
Bis zum Erlass des Urteils gingen keine weiteren Eingaben der Rechtsver-
treterin bei Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen nicht als glaubhaft gemacht; der
Beschwerdeführer habe sich betreffend seines zentralen Asylvorbringens,
der Konversion zum Christentum und der ihm daraus erwachsenen Verfol-
gung durch die iranischen Sicherheitsbehörden, sehr widersprüchlich ge-
äussert. Es sei unklar geblieben, wie oft er tatsächlich an christlichen Tref-
fen, beziehungsweise «Bibelstunden» teilgenommen haben wolle und er
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habe auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür liefern können, wes-
halb er durch sein Verhalten in den Fokus des iranischen Geheimdienstes
geraten sei. Auch auf Vorhalt habe er diese Widersprüche nicht aufzulösen
vermocht. Zudem deute die legale Ausreise mit seinem Reisepass nicht
darauf hin, dass er von den iranischen Behörden gesucht werde. Darüber
hinaus habe es seinen Schilderungen an der notwendigen Konsistenz und
Substanziiertheit gemangelt; viele seiner Äusserungen seien nicht plausi-
bel gewesen. Im Übrigen äusserte die Vorinstanz auch Zweifel an der Qua-
lität des persönlichen Gesinnungswandels des Beschwerdeführers und
hielt es nicht für erstellt, dass er das Land tatsächlich wegen seiner religi-
ösen Überzeugungen verlassen habe.
5.2 Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz in der Beschwerde vor, es
werde ihm unterstellt, dass er es mit der Konversion nicht ernst meine, ob-
wohl ihm das SEM ein gewisses Interesse am Christentum nicht abspre-
che. Dies verletzte ihn, zumal inzwischen zwei Jahre vergangen seien und
die Person, die seinen Entscheid getroffen habe, ihn gar nie gesehen habe.
Der Umstand, dass die Vorinstanz sich zu seiner Glaubensausübung in der
Schweiz äussere, und dieser abspreche, für ihn im Iran einen Gefähr-
dungstatbestand zu schaffen, zeige, dass die Konversion an sich nicht in
Frage gestellt werde. Es sei bekannt, dass Christen im Iran sehr gefährdet
seien. Zudem sei es ihm nicht zuzumuten, seinen neuen Glauben nur
heimlich und diskret zu leben. Gleich wie bei der Homosexualität könne
auch bei der Religionsausübung nicht erwartet werden, dass der Glaube
nur heimlich im Verborgenen gelebt werde, um eine Verfolgung zu vermei-
den. Eine derartige Argumentation sei mit dem Grundgedanken der Flücht-
lingskonvention nicht zu vereinbaren. Vielmehr müsse eine Person als
Flüchtling gelten, die Handlungen und Überzeugungen ausleben wolle, für
die sie in ihrem Heimatstaat mit Verfolgung bedroht sei. Das SEM habe gar
nicht ausdrücklich verneint, dass er ernsthaft konvertiert sei, aber es gehe
davon aus, dass er seinen neuen Glauben im Iran in einer Weise werde
leben können, die keine Repressalien durch das Regime zeitigen würde.
Diese Sichtweise sei stossend.
Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Haftbefehle (recte
Vorladungen) ein, die in seiner Abwesenheit gegen ihn erlassen worden
seien. Diese seien in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es vorliegend nicht als er-
stellt, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran zum Christentum überge-
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Seite 9
treten ist, und in diesem Zusammenhang von den iranischen Geheimdiens-
ten verfolgt und gesucht worden sei. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer während den in seinem Reisepass vermerkten Aus-
landsreisen nach Armenien und Bulgarien auch christliche Kirchen besucht
hat und allenfalls auch im Iran Christen kennengelernt hat. Betreffend die
von ihm geltend gemachten eigenen religiösen Aktivitäten ist jedoch fest-
zuhalten, dass er nicht hat glaubhaft machen können, im Iran regelmässig
an einer Hauskirchen-Gemeinschaft teilgenommen zu haben und aus die-
sem Grund in den Fokus des iranischen Geheimdienstes Ettelaat geraten
und entsprechend vorgeladen worden zu sein. Dazu sind seine Angaben
in diesem Punkt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, zu wider-
sprüchlich und unkonkret ausgefallen; der ausführlichen Darstellung im
Entscheid der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen; dies betrifft insbesondere
auch die Würdigung des vorgelegten Beweismittels. Im Übrigen ist auch
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Be-
fragung zur Person am vorbrachte, den Iran verlassen zu haben, da er zum
Christentum erst konvertieren wolle, womit die iranischen Behörden Prob-
leme hätten (vgl. act. A6/15 F7.01).
Auch in der Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
Gründe vorzutragen, welche diese Einschätzung zu erschüttern vermögen.
Die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel vermögen die Vor-
bringen nicht zu belegen. Es handelt sich um zwei weitere angebliche Ge-
richtsvorladungen, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine einge-
reicht worden ist. Erneut ist festzuhalten, dass solche Dokumente käuflich
und leicht fälschbar sind; zudem liegen sie nur in Kopie und ohne Zustell-
beleg vor, weshalb ihnen, angesichts der Manipulationsmöglichkeiten bei
Kopien, kein entscheidrelevanter Beweiswert zukommen kann. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht – wie schon das SEM – davon aus, dass der
Beschwerdeführer nicht bereits vor seiner Ausreise als Konvertit zum
Christentum in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden gelangte;
dafür spricht letztlich auch der Umstand seiner unbehelligten Ausreise mit
seinem eigenen echten Reisepass.
6.
6.1 Nachdem eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund Konver-
sion zum christlichen Glauben vor der Ausreise aus dem Iran nicht glaub-
haft gemacht werden konnte, ist zu prüfen, wie die Situation inzwischen,
nach seinem dreieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz, zu beurteilen
ist.
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6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispiels-
weise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht),
Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der hei-
matlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls
(Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie
2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).
6.3 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein der
Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu
keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glau-
bensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante
Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach
aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss,
dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar mis-
sionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfol-
gung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn
der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten
bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom
Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im
Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaf-
tigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für
die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5,
D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019
E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder
der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen
Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl.
beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3,
D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019
E. 5.3.3).
6.4 Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefähr-
dungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den
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Seite 11
Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich
und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend ge-
machte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven
Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kam-
mer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil
F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Ver-
weis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014
[Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Aposta-
sie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer
D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H). Vorliegend hat das SEM
den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vertieft zu seinem Religi-
onsverständnis und zu seinem Interesse für das Christentum befragt (vgl.
act. A16/21 F38 – 75), beginnend mit dem Verhältnis des Beschwerdefüh-
rers zum Islam und dem familiären Hintergrund (vgl. ebenda, F38 – 43) und
seinen persönlichen Beweggründen und Erfahrungen (vgl. ebenda, F46 –
73). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bezweifelte die Vor-
instanz die Qualität seines persönlichen Gesinnungswandels und hielt es
nicht für erstellt, dass er das Land tatsächlich wegen seiner religiösen
Überzeugungen verlassen habe. Vielmehr führte die Vorinstanz seine Aus-
reise auf allgemeine Problemen mit den iranischen Behörden und der dor-
tigen Lebensweise zurück. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht da-
von aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus Gründen
seines Glaubens oder in der Absicht zu konvertieren verlassen habe, son-
dern vielmehr vor allem deshalb, weil er mit den islamischen Regeln und
der dortigen Lebensweise unzufrieden war (vgl. act. A16/21 F48), und weil
er andersgeartete Probleme mit der Polizei hatte. Es fällt dabei auf, dass
er auf diese Probleme in der Befragung zur Person noch hinwies (vgl. act.
A6/15 F7.01, 7.02, dort S. 10 f.), in der Anhörung jedoch explizit verneinte,
das Land aus anderen Gründen als der (beabsichtigten) Konversion ver-
lassen zu haben (vgl. act. A16/21 F114 – 118). Die geltend gemachten
Probleme haben jedoch – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – nie
die Schwelle der Asylerheblichkeit erreicht.
6.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme in der Schweiz re-
gelmässig an Gottesdiensten einer protestantischen Gemeinde in
E._______ teil, deutet nicht auf ein exponiertes christliches Engagement
hin, durch welches der Beschwerdeführer aufgrund missionarischer Tätig-
keit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbe-
hörden des Irans als Gegner des Staates geraten sein könnte. Bisher gibt
es keine Belege, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz über-
haupt in christlichen Kreisen bewegt oder regelmässig eine Kirche oder
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Seite 12
einen Bibelkreis besucht, seine entsprechenden Aussagen fallen sehr
oberflächlich aus (vgl. act. A16/21 F60, 61). In der Beschwerde monierte
der Beschwerdeführer, dass das SEM sich nicht klar geäussert habe, ob
ihm die Konversion geglaubt werde oder nicht, es nun nach zwei Jahren
jedoch einen negativen Entscheid getroffen habe, ohne aktuelle Akten. Die
Amtsermittlungspflicht des SEM findet ihre Grenzen jedoch an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person. Art. 8 AsylG verpflichtet den Be-
schwerdeführer unter anderem dazu, allfällige Beweismittel vorzulegen. Es
wäre also Aufgabe des Beschwerdeführers selbst gewesen, die Asylbehör-
den über seine religiösen Aktivitäten in der Schweiz auf dem Laufenden zu
halten oder Belege für sein Leben als Christ in der Schweiz zu liefern. Ent-
sprechende Beweise ist er jedoch bis heute schuldig geblieben. Auch seine
mandatierte Rechtsvertreterin hat keine weiteren Eingaben in diesem
Sinne vorgenommen. Nach dem Gesagten zieht das Bundesverwaltungs-
gericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit dem christlichen
Glauben allenfalls befasst hat; dass er diesen in der Schweiz erkennbar,
aktiv und mit tiefgehender Haltung lebt, ist nach den obigen Ausführungen
nicht anzunehmen und auch sonst den Akten nicht zu entnehmen.
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht,
subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.
6.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5026/2019
Seite 13
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Der Beschwerdeführer stammt zwar nach eigenen Angaben aus einem
sehr streng muslimisch geprägten familiären Umfeld (vgl. act. A16/21 F40
– 42); allerdings erklärte er, schon vor der Ausreise den familiären Ausei-
nandersetzungen durch den Auszug in eine «Junggesellenwohnung» aus
dem Weg gegangen zu sein (vgl. act. A16/21 F72, 81). Es ist davon aus-
zugehen, dass der gut ausgebildete, junge und gesunde Beschwerdefüh-
rer im Fall der Rückkehr sein Auskommen in C._______ oder an einem
anderen Ort im Iran wird finden können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits am 5. November 2019 eingezahlte
Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Deckung der Kosten wird der bereits einbezahlte Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: