Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5027/2009
U r t e i l v om 1 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
Irak,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 15.
Dezember 2008, reiste über die Türkei und unbekannte Länder am 28.
Dezember 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Januar 2009 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 17. Juni
2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in C._______ (Gegend von
Mosul) gelebt. Die Schule habe er nie besucht, und seinen
Lebensunterhalt habe er seit 1997 als (…) verdient. Den Irak habe er
verlassen, da er arm gewesen sei und als Kurde unter den Arabern
gelitten habe. Er sei mehrmals von Arabern zusammengeschlagen und
ausserdem von diesen aufgefordert worden, für sie zu arbeiten, wobei es
sich bei dieser Arbeit um Diebstahl und Ermordung unschuldiger
Menschen gehandelt habe.
Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen reichte der
Beschwerdeführer seinen irakischen Nationalitätenausweis und seine
Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte
Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 6. August 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2009 bezüglich der Dispositivziffern
4 und 5 (Vollzug der Wegweisung), die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung ans BFM zur
weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als
Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht den legalen Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des Verfahrens fest, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2009 beantragte das Bundesamt
unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die
Abweisung der Beschwerde. Für die detaillierte Begründung wird, soweit
wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
F.
In seiner Replik vom 18. März 2010 hielt der Beschwerdeführer erneut
fest, dass er nie in einer der drei kurdischen Provinzen im Nordirak gelebt
habe und auch nicht von dort stamme, was durch Dokumente belegt sei.
G.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote in der Höhe von
gesamthaft Fr. 1'195. zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. In seiner
Rechtsmitteleingabe beantragte er die Aufhebung der Verfügung, soweit
den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs).
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten
und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen
(Dispositivziffern 13). Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
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4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich – wie nachfolgend dargelegt – der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern
Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im nach wie vor gültigen
Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch
verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei
kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell
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unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit
entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und
anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan
Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und
über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt.
Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die
kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht.
5.2. Von der Vorinstanz wurde in ihrer Verfügung die allgemein
angespannte Sicherheitslage im Irak nicht in Zweifel gezogen. Weiter
ging sie davon aus, dass in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der
Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Der
Beschwerdeführer mache zwar geltend, nicht aus einer dieser Provinzen
zu stammen. Der Vollzug seiner Wegweisung sei aber dennoch
zumutbar, da seine undifferenzierten Angaben zu C._______ den
Eindruck erweckten, dass er sich seit langer Zeit nicht mehr dort
aufgehalten habe. Es sei nicht Aufgabe des BFM nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Aufenthaltsorten
des Beschwerdeführers zu forschen. Ausserdem verfüge der
Beschwerdeführer über eine Schwester in D._______, Provinz Dohuk,
weshalb es ihm zumutbar sei, sich dort niederzulassen. Da er zudem für
seine Ausreise 10'000 USDollar zur Verfügung gehabt habe, könne
davon ausgegangen werden, dass er und / oder seine Verwandten über
erhebliche finanzielle Mittel verfügen würden.
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5.3. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er
habe nicht über längere Zeit in einer der drei kurdischen Provinzen
gelebt. Alleine der Aufenthalt seiner verheirateten Schwester in
D._______ könne nicht als ausreichendes soziales Netz bezeichnet
werden. Weiter seien seine Antworten betreffend seines Heimatdorfes in
Anbetracht seines niedrigen Bildungsstandes er sei Analphabet
nachvollziehbar. Wenn das BFM von einem längeren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in einer der drei zumutbaren Provinzen im Nordirak
ausgehe, hätte es eine genaue Herkunftsanalyse mittels eines LINGUA
Gutachtens erstellen müssen. Indem es dies unterlassen habe, habe es
den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
5.4. Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung erneut, der
Beschwerdeführer habe auf Fragen zu seinem Herkunftsort C._______
nur sehr allgemein geantwortet und sei den Fragen ausgewichen. Die
Kenntnisse betreffend seines Heimatortes würden ausserdem nicht von
seinem Bildungsstand abhängen. Weiter spreche das völlige Fehlen von
Kenntnissen der arabischen Sprache dafür, dass er sich schon seit langer
Zeit nicht mehr dort aufgehalten habe. Alleine der Umstand, dass seine
Ausweispapiere in C._______ ausgestellt worden seien, sei kein Beweis
dafür, dass er die letzten Jahre auch tatsächlich dort gelebt habe. Da er
eine Schwester in D._______ habe, könne davon ausgegangen werden,
dass er für einen allfälligen Neustart in den Nordirak gehen und auf die
Unterstützung seiner Familie zählen könne, weshalb offen bleiben könne,
ob er tatsächlich aus C._______ stamme, womit sich die Durchführung
einer Herkunftsanalyse erübrige.
5.5. In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nie
in einer der drei kurdischen Provinzen im Nordirak gelebt habe und auch
nicht von dort stamme, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
unzumutbar sei. Es sei durch Dokumente, welche von der Vorinstanz
nicht angezweifelt worden seien, nachgewiesen, dass er aus C._______
stamme.
5.6. Der Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht Aufgabe des BFM,
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers zu forschen und es sei diesem
zumutbar, sich bei seiner Schwester in D._______ niederzulassen, kann
nicht zugestimmt werden. Die Herkunft des Beschwerdeführers, welcher
seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis zu den Akten
gereicht hat, steht fest und wird auch von der Vorinstanz nicht
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grundsätzlich angezweifelt. Der Beschwerdeführer hat die Mitwirkungs
und Wahrheitspflicht nicht in solch grober Weise verletzt, dass es dem
BFM unmöglich wäre, sich zur Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu äussern. Da der Wegweisungsvollzug in seinen
Heimatort C._______, in der Gegend von Mosul nicht zumutbar ist, ist zu
prüfen, ob die für eine Aufenthaltsalternative in einer der drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia geforderten
Bedingungen erfüllt sind.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden,
jungen und gemäss Akten gesunden Mann, der aus C._______ stammt
und gemäss eigenen Angaben immer dort gelebt hat. Sein Vater sei im
Jahr 1999 verstorben, seine Mutter und ein Bruder sowie eine Tante und
zwei Cousins lebten in C._______ und ein Onkel wohne in Mosul. Ein
Schwester lebt in D._______, der Provinz Dohuk. Da der
Beschwerdeführer jedoch weder ursprünglich aus dieser Provinz stammt
noch während längerer Zeit dort gelebt hat, reicht alleine der Wohnsitz
seiner Schwester nicht aus, um die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges dorthin zu begründen. Aus den Akten ergeben
sich zudem keine Hinweise, welche darauf schliessen liessen, dass er in
einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen
würde. Weiter fehlen Anhaltspunkte für eine Sicherung des
Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation bei einem
Wegweisungsvollzug in diese drei Provinzen. Der Beschwerdeführer ist
gemäss seinen Angaben Analphabet und verfügt über keine Ausbildung.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergeben sich überdies aus den
Akten keine hinreichenden Hinweise, wonach davon auszugehen wäre,
dass der Beschwerdeführer und / oder seine Verwandten über erhebliche
finanzielle Mittel verfügen würden, zumal er geltend gemacht hat, sein
Land unter anderem wegen der Armut, in welcher er und seine Familie in
Irak lebten, verlassen zu haben.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme sind erfüllt. Den Akten lassen sich keine Hinweise
entnehmen, wonach er Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art.
83 Abs. 7 AuG erfüllen würde.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und
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5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 22. Juni
2009 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und aufgrund der mit
Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 hat der
Rechtsvertreter eine Honorarnote im Umfang von total Fr. 1'195 (inklusive
Auslagen) eingereicht, welche als leicht überhöht zu beurteilen ist.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff.
VGKE) wird die Parteientschädigung auf angemessene Fr. 1'000. (inkl.
Auslagen) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch
das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 22.
Juni 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000. (inkl. Auslagen) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: