B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5030/2012
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 14. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juli 2012 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein und wurde am 13. August 2012 summarisch befragt.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2012 – eröffnet am 18. September
2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2012 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt
wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass
die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme; die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; even-
tualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgli-
che Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter
Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer sepa-
raten Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
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ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist – unter Vorbehalt nachfolgender Er-
wägungen – einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer mit vorgedrucktem Standardformular
Anträge zum Verfahren stellt – Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie (eventualiter)
bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung dar-
über informiert zu werden –, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an
einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur
Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil
die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid
gegenstandslos werden.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist der Prozessgegenstand grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Der Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuer-
kennen und Asyl zu gewähren, liegt ausserhalb des zulässigen Prozess-
gegenstandes. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3. Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als offensichtlich unbegrün-
det und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2
AsylG).
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3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person die Behörden über ihre Iden-
tität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht.
3.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. September 2012 auf-
gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben
B._______ (geb. […]) ist. Sie hat über die Schweizer Botschaft in Geor-
gien eine Identitätsabklärung veranlasst, gemäss welcher die Identität
des Beschwerdeführers A._______, Sohn von C._______, geboren am
(…), ID-NR. (…), registriert in D._______, lautet. Der Beschwerdeführer
bestreitet die Identitätstäuschung nicht. Er bringt erstmals vor Beschwer-
deinstanz vor, er habe sich in Italien aufgehalten und stellt damit die Zu-
ständigkeit in Abrede. Das Vorbringen ist ohne nähere Begründung
geblieben, offensichtlich nachgeschoben und daher unglaubhaft. Im Übri-
gen zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
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stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemei-
ne Lage in Georgien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Geor-
gien schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
5.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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7.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: