B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5030/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Advokat Saif Al-Rubai,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kilinochchi (Nordprovinz) – reiste eigenen
Angaben zufolge mit seinen Eltern und zwei Geschwistern auf dem Luft-
weg im November 2010 nach Indien (Chennai). Am 12. Juni 2015 verliess
er Mumbai mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft an einen ihm un-
bekannten Ort und flog von dort weiter nach Italien. Nach zwei Monaten
sei er am 23. August 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gekommen und stellte am darauf folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch, wo am 1. Sep-
tember 2015 eine summarische Befragung zu seinen Ausreise- und Asyl-
gründen stattfand. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass mutmasslich Italien für
die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 wurde aufgrund der Ak-
tenalge das Dublin-Verfahren beendet und dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
C.
Am 5. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe wegen des Krieges die Schule in der sechsten Klasse abbrechen
müssen. Danach habe er mit seiner Familie in (…) gelebt, wo seine Fami-
liengehörigen immer wieder von den Beamten des CID (Criminal Investi-
gation Department) zu Befragungen mitgenommen worden seien. Später
seien sie nach Vavuniya und im Januar 2010 nach Kilinochchi gegangen.
Auch dort sei seine Familie immer wieder zu Befragungen mitgenommen
worden. Dies sei deshalb geschehen, weil sein Bruder von den LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei und seine
Schwester die Organisation (…) unterstützt habe. Zweimal sei er mit seiner
Schwester allein zu Hause gewesen, als die CID-Beamten gekommen
seien und sie nach dem Aufenthalt des Bruders befragt und Morddrohun-
gen ausgesprochen hätten. Er sei geohrfeigt worden. Anschliessend hätten
sie die Schwester in einem anderen Zimmer vergewaltigt. Da die Eltern
weitere Übergriffe der sri-lankischen Behörden befürchtet hätten, seien sie
gemeinsam nach Indien ausgereist.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 8. August 2017 (eröffnet am 10. August 2017) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. September 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
die Verfügung des SEM und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die
Dispositiv-Ziffern 3–5 aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm sein Rechtsvertreter
als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
F.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2017 dem
Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, hiess
die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. August 2018 seine Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31] gut und bestellte ihm einen amt-
lichen Rechtsbeistand in der Person von Saif Al-Rubai. Zudem lud sie das
SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2018
zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe
vom 6. September 2018 replizieren.
E-5030/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5030/2017
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1
Das SEM erachtete es als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer we-
gen des Vorfalls im (…) 2010 Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätte haben
müssen. So habe er bei der Erstbefragung ausgesagt, zweimal geschlagen
worden zu sein, aber auch explizit zu Protokoll gegeben, persönlich keine
Probleme gehabt zu haben, weil er damals noch klein gewesen sei. Vor
diesem Hintergrund erwecke es erhebliches Erstaunen, dass er bei der
Bundesanhörung plötzlich angegeben habe, ihm gegenüber seien
Morddrohungen ausgesprochen worden. Da dieses Vorgehen nachge-
schoben und zudem angesichts seines damals jungen Alters wenig nach-
vollziehbar erscheine, sei es als unglaubhaft einzustufen.
Auch betreffend die Aussage, er sei Augenzeuge der Vergewaltigung sei-
ner Schwester geworden, seien Zweifel anzubringen. Dazu habe der Be-
schwerdeführer bei der BzP keine expliziten Angaben gemacht, sondern
nur ausgesagt, dass Militärpersonen zu ihnen nach Hause gekommen
seien und die Schwester in ein Zimmer gebracht hätten. Anlässlich der
Bundesanhörung habe er hingegen ausgeführt, dass er die Vergewaltigung
seiner Schwester aus der Ferne respektive dem Vorhof seines Hauses
habe beobachten können. Auf die Nachgeschobenheit seiner angeblichen
Zeugenschaft hingewiesen, habe er diese nicht schlüssig zu erklären ver-
mocht.
Daraus folge, dass die Vorbringen zu den angeblichen Morddrohungen sei-
tens der sri-lankischen Behörden sowie der Zeugenschaft der Vergewalti-
gung seiner Schwester den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermöchten, so dass auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet
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Seite 6
werden könne. Dabei sei dennoch anzumerken, dass die angeblich erlitte-
nen Ohrfeigen auch das Kriterium der Intensität nicht erfüllen dürften und
wegen dieser Vorfälle eine Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet er-
scheine.
4.2 In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf die Unhaltbar-
keit der Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der nachgeschobenen
Morddrohungen hin. So sei er bei der BzP angehalten worden, sich kurz
zu fassen, und habe dennoch bereits geschildert, wie er geschlagen und
eingeschüchtert worden sei. In diese summarische Darstellung würden die
Morddrohungen, die er dann geschildert habe, sobald er bei der Bundes-
anhörung die Gelegenheit erhalten habe, sich ausführlich zu äussern, ohne
weiteres passen. Von einem nachgeschobenen Vorbringen könne keine
Rede sein.
Weiter halte die Vorinstanz die Morddrohungen gegenüber einem (…) Jun-
gen für wenig nachvollziehbar. Hier ignoriere sie, dass die Morddrohungen
kein isoliertes Geschehen gewesen seien, sondern in Zusammenhang mit
den Einschüchterungen und Übergriffen auf die gesamte Familie gestan-
den hätten.
Sodann begnüge sich die Vorinstanz mit dem Hinweis, der Beschwerde-
führer habe bei der Befragung zur Person nur ausgesagt, seine Schwester
sei von Militärpersonen in ein Zimmer gebracht worden, und erst bei der
Bundesanhörung habe er die Vergewaltigung geschildert. Dabei verkenne
das SEM komplett, dass das Thema sexuelle Gewalt in Sri Lanka hochgra-
dig stigmatisiert und tabuisiert werde. Das Ereignis habe für den Beschwer-
deführer, der sich die Vergewaltigung habe ansehen müssen, traumatisie-
rend gewirkt. Das Anhörungsprotokoll mache deutlich, wie aufgewühlt er
bei dieser Berichterstattung gewesen sei.
Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz führte der Beschwerdeführer
aus, er müsse wegen der Tätigkeit seiner beiden Geschwister für die LTTE
befürchten, Ziel von Reflexverfolgung zu werden. Insgesamt bestehe eine
beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, weshalb er als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
4.3 In Ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2018 hält die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest, wonach die seitens des CID ausgesprochenen
Morddrohungen unglaubhaft seien. Sodann sei eine allfällige Gefährdung
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des Beschwerdeführers wegen seiner (zu bezweifelnder) Zeugenschaft
der Vergewaltigung seiner Schwester äusserst unwahrscheinlich. Weiter
würden sich bereits die Eltern in Sri Lanka befinden, ohne von einer Re-
flexverfolgung betroffen zu sein, weshalb auch die Ausführungen, der Be-
schwerdeführer habe mit einer Verfolgung und Tötung zu rechnen, als völ-
lig haltlos und realitätsfremd einzustufen seien.
4.4 In seiner Replik vom 6. September 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Ausführungen fest, und bringt vor, dass sich die Würdi-
gung der Vorinstanz auf pauschale Zweifel gegenüber seiner Glaubhaf-
tigkeit beschränke. So werde nur behauptet, die Morddrohungen seien un-
glaubhaft, ohne aber hierfür einen Grund anzugeben. Sodann verkenne
das SEM, dass die Eltern keineswegs freiwillig nach Sri Lanka zurückge-
kehrt, sondern nach ihrer eigener Flucht zwangsweise von Indien nach Sri
Lanka zurückgeschafft worden seien und nun den Druck der Behörden zu
spüren bekämen, weil diese immer noch den Bruder, der Mitglied der LTTE
sei, suchen würden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seine Vor-
bringen bezüglich der Morddrohungen zu Unrecht als nachgeschoben und
daher als unglaubhaft bezeichnet. Entgegen dieser Ansicht sind die Erwä-
gungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer gab
in der BzP an, der Soldat habe ihn geohrfeigt und gesagt, er solle knien.
Auch wenn der Vorfall möglicherweise noch mit weiteren Äusserungen sei-
tens der Militärperson verbunden sein könnte, kann jedoch eine Morddro-
hung den Akten nicht einmal ansatzweise entnommen werden. Dem Ein-
wand des Beschwerdeführers, er sei unterbrochen und angewiesen wor-
den, sich kurz zu fassen, ist entgegenzuhalten, dass von ihm – selbst wenn
der Erstbefragung lediglich summarischer Charakter zukommt – erwartet
werden kann, dass er eine (beziehungsweise mehrere) von ihm als lebens-
bedrohlich empfundene Aussage(n) einer Drittperson gleich von Anfang an
angibt. Gleich im Anschluss auf seine zuvor erwähnte Aussagen wurde er
nämlich noch zweimal gefragt, ob er in Sri Lanka Probleme habe, worauf
er einmal antwortete, dass er immer bei den Eltern gewesen sei, er müsste
sie fragen, was für ein Problem sie gehabt hätten, und das zweite Mal er-
widerte, keine Probleme gehabt zu haben, weil er klein gewesen sei (vgl.
A4/12 Ziff. 7.01). Vor diesem Hintergrund müssen die anlässlich der Anhö-
rung geltend gemachten wiederholten Morddrohungen als nachgeschoben
und daher als nicht glaubhaft qualifiziert werden. Daran vermag auch der
Einwand in der Beschwerde, man müsse die Morddrohungen gegen einen
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(…) im Zusammenhang mit den Einschüchterungen und Übergriffen auf
die gesamte Familie sehen, nichts zu ändern, lebte und lebt immer noch
sein älterer Bruder die ganze Zeit offenbar unbehelligt ebenfalls im Gross-
raum Kilinochchi (vgl. A19/17 Antworten 19-20). Auch die Eltern wurden
nach dem Bruder, der sich immer noch bei den LTTE befinden solle, ledig-
lich befragt, aber offenbar nicht physisch angegriffen (vgl. A19/17 Antwor-
ten 41 f.).
5.2 Zum Vorfall der angeblichen Vergewaltigung der Schwester ist zu-
nächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Vergewalti-
gung erst bei der Anhörung erwähnte, sondern auch die Umstände, die
dazu geführt haben sollen, unterschiedlich und daher ungereimt schilderte.
So gab er in der BzP an, sie hätten seine Schwester in ein anderes Zimmer
gebracht und ihn von ihr getrennt, er habe geschrien, worauf ihn der Soldat
geohrfeigt und gesagt habe, er solle knien. In der Anhörung erklärte er da-
gegen, Geheimdienstleute seien zu ihnen gekommen und einer habe zu
ihm gesagt, er solle nach draussen gehen, und sie seien alleine mit seiner
Schwester geblieben und hätten sie vergewaltigt. Er habe alles von
draussen durch das Fenster gesehen und sei seitdem traumatisiert. Auf die
Frage, warum er die Vergewaltigung nicht bereits am Anfang erwähnt
habe, antwortete er standardmässig, dass er dort nur summarisch habe
erzählen können (vgl. A19/17 Antwort 86). Dazu muss wiederum einge-
wendet werden, dass trotz des summarischen Charakters der Erstbefra-
gung solch prägende Erlebnisse gleich am Anfang erwähnt werden. Zum
Einwand in der Eingabe, dass das Thema sexuelle Gewalt in Sri Lanka
hochgradig stigmatisiert und tabuisiert werde, weshalb er anlässlich der
Erstbefragung die beobachtete Vergewaltigung nur „angedeutet“ habe, ist
zu entgegnen, dass er anlässlich der freien Erzählung bei der Anhörung
das Wort „vergewaltigt“ von sich aus dreimal benutzte (vgl. Antwort 59).
Daher kann von einer Tabuisierung oder Scham seitens des Beschwerde-
führers, über dieses Thema zu sprechen, keine Rede sein.
5.3 Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer seine nachge-
schobenen Asylvorbringen, die den Eindruck vermitteln, dass er seinen
zwei Jahre zuvor in der BzP im Wesentlichen glaubhaft dargelegten Asyl-
gründen Nachdruck verleihen wolle, nicht geglaubt werden. Weiter gelangt
das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Er-
gebnis, dass die geltend gemachten Ohrfeigen durch die sri-lankische Ge-
heimpolizei nicht die erforderliche Eingriffsintensität aufweisen und daher
nicht asylrelevant sind.
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Seite 9
5.4 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend,
ihm drohe eine Reflexverfolgung wegen seines Bruders, der seit dem Jahre
2008 bei den LTTE sei und von dem niemand wisse, wo er sich aufhalte,
sowie wegen seiner Schwester, welche die LTTE unterstützt habe und sich
zur Zeit in Indien befinde. Sodann könnten ihn die Behörden verdächtigen,
sich in der Schweiz, die als Hochburg einer den LTTE zugeneigten tamili-
schen Diaspora gelte, der Organisation angeschlossen zu haben.
Hierzu ist festzuhalten, dass sein Bruder zwar seit dem Jahre (…), also zur
Zeit als der Beschwerdeführer noch (…) in Sri-Lanka lebte, bei den LTTE
sein soll, seitdem aber unauffindbar ist. Es sind keine Hinweise vorhanden,
dass der Beschwerdeführer selbst oder jemand aus seiner Familie Kontakt
zu ihm pflegen würde. Darüber wurden die Eltern des Beschwerdeführers
bereits vor ihrer Ausreise nach Indien im Jahre 2010 befragt. Der Einwand,
dass seine wieder in Sri Lanka lebenden Eltern immer wieder nach dem
Bruder befragt würden, ist eine blosse Behauptung und nicht geeignet, die
Vorbringen zum familiären Hintergrund in einen asylrelevanten Zusam-
menhang zu stellen, zumal wie bereits erwähnt, ein älterer Bruder die
ganze Zeit ohne Probleme im Norden von Sri Lanka leben konnte.
5.5 Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch
die sri-lankischen Sicherheitskräfte, weil er sich lange im Ausland aufge-
halten hat.
5.5.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen
Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Foltervorfälle von aus Eu-
ropa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie
davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Per-
sonen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber ins-
besondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden
kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende ta-
milische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer
ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss
– so das Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Perso-
nen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lanki-
schen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
E-5030/2017
Seite 10
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen,
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden
(üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere
bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedo-
kumenten, die zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die
IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung,
(sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregisterein-
trag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss,
dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lanki-
schen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie
vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden.
Auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wich-
tiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des ta-
milischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht
nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen ent-
sprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden,
die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus
Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesent-
lichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wie-
der aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei
eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
E-5030/2017
Seite 11
5.5.2 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Be-
schwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren erkennbar. Wie vor-
stehend festgestellt, sind keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unter-
stellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten könnte. Angesichts des fehlenden Risikoprofils erscheint daher
nicht wahrscheinlich, dass er flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu
befürchten hätte. Aus demselben Grund vermag die relativ lange Aufent-
haltsdauer des Beschwerdeführers im Ausland kein Risikoprofil zu begrün-
den. Zwar ist unter Umständen damit zu rechnen, dass er bei der Einreise
nach Sri Lanka angehalten, nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und
zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Auch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des fehlen-
den Reisepasses gebüsst wird, wobei aber ein entsprechendes Vorgehen
seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4).
5.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt,
dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 12
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
E-5030/2017
Seite 13
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Ri-
sikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss
gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Aus-
nahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne
(vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das
Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren Urteil erkannt, dass
auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünsti-
genden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni
habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederher-
gestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch er-
weise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit
familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumin-
dest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf De-
ckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl.
E-5030/2017
Seite 14
dazu das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f.
[als Referenzurteil publiziert]).
7.4.2 Vorliegend ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu schützen, wonach
der Vollzug der Wegweisung aufgrund des letzten Wohnsitzes des Be-
schwerdeführers in der Kilinochchi (sein Vater stammt von dort), seines
dortigen tragfähigen familiären Beziehungsnetzes, der familieneigenen Un-
terkunft und der in seinem Fall begünstigenden wirtschaftlichen Umstände
(jahrelange Unterstützung durch den in C._______ lebenden Bruder) zu-
mutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung letzter Abschnitt S. 6 f.). Nach
dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Not-
lage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die fi-
nanzielle Lage des Beschwerdeführers seither entscheidrelevant verändert
hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-5030/2017
Seite 15
9.2 Mit der gleichen Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Be-
schwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Dem-
nach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte
keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen wird
verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2), weil im vorliegenden Verfahren der notwendige
Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse
ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5030/2017
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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