B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5031/2012
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._____,
Kosovo,
vertreten durch Mahmud Ibrahimi, Pro Integra,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2012 / (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Albaner, ver-
liess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte Mai 2012 und ge-
langte am 16. Mai 2012 mit dem Auto in die Schweiz. Gleichentags stellte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.____ ein Asylgesuch.
Am 23. Mai 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
3. Juli 2012 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei gab er an, vor ungefähr (…) Jahren eine Person getötet zu haben,
wofür er zu (…) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Seine Strafe ha-
be er zwar abgesessen, doch werde dies von der Familie des Opfers
nicht akzeptiert. Vielmehr fühle er sich von dieser bedroht und fürchte um
sein Leben, da sie mehrmals in der Nacht bei ihm zu Hause erschienen
seien und einmal sein Haus beschossen hätten. Bei der Polizei habe er
Anzeige erstattet, diese hätte ihm jedoch keine vollkommene Sicherheit
gewähren oder gegen diese Personen vorgehen können. Er habe auch
versucht, eine Versöhnung herbeizuführen, was bisher allerdings erfolg-
los geblieben sei. Schliesslich gab er an, sein Hörvermögen sei sehr be-
einträchtigt, weswegen er sich seit mehreren Jahren in ärztlicher Behand-
lung befinde.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er zwei Beweismittel kosovari-
scher Behörden betreffend seine Entlassung vom (…) zu den Akten.
B.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August
2012 auf, einen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Situation
einzureichen und seine Ärzte vom Arztgeheimnis zu entbinden, ansons-
ten werde aufgrund der Akten über das Asylgesuch entschieden.
C.
Daraufhin reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte vom 10. Juli
2012 und 18. August 2012, eine Entbindung der ärztlichen Schweige-
pflicht vom 16. August 2012 sowie weitere ärztliche Unterlagen zu den
Akten (Eingang BFM: 21. August 2012).
D.
In der Verfügung vom 28. August 2012 – eröffnet am 29. August 2012 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete
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Seite 3
seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers we-
der den Anforderungen an die Asylrelevanz noch denjenigen an die
Glaubwürdigkeit standhalten würden. Zudem stünde auch dem Vollzug
der Wegweisung nichts entgegen, zumal er die zur Behandlung seines
Hörschadens benötigte medizinische Versorgung auch im Kosovo erhal-
ten könne.
E.
Am 10. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Aktenein-
sicht, welche ihm mit Verfügung vom 18. September 2012 gewährt wurde.
F.
Gegen den Entscheid des BFM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 25. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben. Dabei liess er sinngemäss beantragen, sein Asylgesuch sei gut-
zuheissen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegwei-
sung aus der Schweiz wegen Unzumutbarkeit abzusehen. Zur Begrün-
dung gab er im Wesentlichen an, in bestimmten Gebieten des Kosovos
könne die Akzeptanz der Blutrache bei der Bevölkerung ungeachtet eines
staatlichen Strafanspruchs sehr hoch sein, um den durch die Tötung ent-
standenen Ehrverlust auszugleichen. Auch eine Schlichtung mit der Fami-
lie des Opfers des Beschwerdeführers habe nach wie vor nicht erreicht
werden können. Die Ungereimtheiten in seinen Aussagen würden in den
Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin gründen und ausser-
dem seien nur Widersprüche innerhalb des asylrelevanten Sachverhaltes
zu berücksichtigen. Ferner rügte er, das BFM habe den Sachverhalt un-
genügend abgeklärt.
G.
Mit Verfügung vom 26. September 2012 bestätigte die Instruktionsrichte-
rin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerde-
führer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
H.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Eingabe – vorab per Telefax vom
28. September 2012 – mit einer fremdsprachigen Formularbeschwerde
vom 27. September 2012 (Poststempel: 28. September 2012) und unter
anderem mit Kopien von einer Fürsorgebestätigung vom 26. September
2012, von zwei bereits beim BFM eingereichten Arztberichten vom
18. August 2012 und 10. Juli 2012 sowie von einer fremdsprachigen ei-
desstattlichen Erklärung samt Übersetzung (deren Originale am 1. Okto-
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ber 2012 nachgereicht wurden). In Ergänzung zu seiner Eingabe vom
25. September 2012 beantragte er, es sei unter Feststellung des unzu-
lässigen, unzumutbaren und unmöglichen Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung
der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Be-
hörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdefüh-
rende Person in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert unter Hinweis auf
die Nichteintretensfolge bei Nichtleistung des Vorschusses.
J.
Am 4. Oktober 2012 informierte der Beschwerdeführer per Postfax über
seinen nächsten Behandlungstermin im Inselspital Bern.
K.
In der Eingabe vom 8. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertretung die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht be-
antragen.
L.
Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Oktober 2012 hiess die Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhe-
bung des Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Das Gesuch, die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Hei-
matstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen,
wurde ebenfalls abgewiesen. Schliesslich wies die Instruktionsrichterin
das BFM an, eine allfällig bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten
an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen.
E-5031/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid einerseits damit,
dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft halte, weil
seine Aussagen unsubstanziiert, widersprüchlich und in wesentlichen
Punkten nicht logisch nachvollziehbar seien. Andererseits habe er seine
rechtsmässig festgelegte und nicht zu beanstandende Strafe verbüsst,
weshalb sich seine Angaben als nicht asylrelevant erweisen würden. Dem
Vollzug der Wegweisung stünden weder die in seinem Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch individuelle Gründe entgegen. Seine
gesundheitlichen Problemen mit seinem Ohr habe er bereits vor seiner
Ausreise im Kosovo behandeln lassen können, weshalb er auch bei einer
Rückkehr dorthin die notwendige medizinische Versorgung erhältlich ma-
chen könne. Somit sei bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht von einer
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.
5.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, die Familie des Mannes, den er getötet habe, akzeptiere seine straf-
rechtliche Verfolgung hierfür nicht als Ersatz der Blutrache und habe des-
halb eine Versöhnung beziehungsweise Schlichtung ("Besa") bisher ver-
weigert. Aus diesem Grund werde er seit seiner Haftentlassung von di-
versen Mitgliedern dieser Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht, wes-
halb er sich zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen habe. In Be-
zug auf die einzelnen widersprüchlichen Aussagen müsse berücksichtigt
werden, dass die Befragungen indirekt über einen Übersetzer stattgefun-
den hätten. Widersprüche dürften zudem nur innerhalb des asylrelevan-
ten Sachverhalts beachtet werden, zumal sich innerhalb der gesamten
Aussagen stets ungereimte Details finden lassen würden. In diesem Zu-
sammenhang habe das BFM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Als
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abgewiesener albanischer Asylbewerber drohe ihm bei seiner Rückkehr
in sein Heimatland zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbo-
tene Strafe oder Behandlung seitens der Familie des Getöteten. Folglich
erweise sich zumindest der Vollzug der Wegweisung als unzulässig.
6.
6.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorweg zu
beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043 ff., mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts.
6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu seinen Vorbringen zu-
nächst summarisch und anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen
einlässlich befragt. Darüber hinaus gab sie ihm Gelegenheit insbesonde-
re über seine gesundheitliche Situation zu informieren, was er auch getan
hat. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend die
Verständigungsprobleme mit der ersten Übersetzerin ist folgendes fest-
zuhalten:
Auf Begehren des Beschwerdeführers wurde für die Rückübersetzung
des Protokolls ein anderer anwesender Dolmetscher aufgeboten, da es
den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bei der ersten Übersetzerin
aus akustischen Gründen zu Verständnisproblemen gekommen sei. Den
zweiten Dolmetscher habe er jedoch problemlos verstanden und er erhob
anlässlich der Rückübersetzung auch keine auf den Inhalt seiner Aussa-
gen bezogene Einwände (vgl. Protokoll der Anhörung vom 3. Juli 2012,
S. 7 und S. 9). Die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin
merkte einzig an, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in
Bezug auf seine Hörschwäche sei abzuklären. Dies könne allenfalls Auf-
schluss geben über die Glaubwürdigkeit seines Berichts beziehungswei-
se seiner Aussagen (vgl. Anhang des Anhörungsprotokolls vom 3. Juli
2012).
6.3 Nach dem Gesagten geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungs-
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Seite 8
weise unrichtig festgestellt. Unter Berücksichtigung der Aussagen des
Beschwerdeführers sowie seiner Eingaben erachtet das Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Der Antrag, der Beschwerde-
führer sei nochmals zu befragen, wird demnach abgewiesen.
7.
7.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht als über-
wiegend unglaubhaft, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass
ihm in seinem Herkunftsland Blutrache drohe. Die Frage der Glaubhaftig-
keit kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen vorliegend aller-
dings offen gelassen werden.
7.2 Die Vorinstanz ist zu Recht von der fehlenden Asylrelevanz der Vor-
bringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer
macht ausschliesslich von Privatpersonen ausgehende Verfolgungs-
massnahmen geltend. Damit handelt es sich nicht um eine asylrechtliche
Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen vermöchte. Einerseits fehlt es bei einer privaten
Blutfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
motivation, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Grund erfolgt. Andererseits sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann
flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht mög-
lich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als
ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer
funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruch-
nahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann,
dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen
kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer
landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1
S. 173 ff., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
7.3 Der Kosovo wurde mit Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009
als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) eingestuft. Gemäss aktueller
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen
Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen
Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom
Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheits-
behörden auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50
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Seite 9
E. 4.7). Der Beschwerdeführer gab an seinen Befragungen schliesslich
auch an, er habe die Behelligungen der Familie des Getöteten jeweils bei
der Polizei angezeigt. Diese hätten die Anzeige zwar stets entgegenge-
nommen, ihm aber keine Sicherheit garantieren können, was ihnen auch
sehr leid getan habe. Beim Eintreffen der Polizei bei seinem Haus seien
die Verfolger jeweils bereits unauffindbar gewesen (vgl. Protokoll der BzP
S. 8; Protokoll der Anhörung F8, F14, F34 f.). Daraus geht hervor, dass
sich die kosovarische Polizei auch im konkreten Fall des Beschwerdefüh-
rers ihren Möglichkeiten entsprechend für dessen Schutz eingesetzt hat.
7.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten nach dem Gesagten
den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand. Die Vorinstanz hat
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 10
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.2.3 Im Zusammenhang zur geltend gemachten Blutrache ist zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive
Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.).
In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische
Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhe-
bern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer
E-5031/2012
Seite 11
objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed ge-
gen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3
EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure
wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unab-
hängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezem-
ber 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither
ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von
Art. 3 EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
Hinsichtlich die geschützten Rechtsgüter ist der Anwendungsbereich von
Art. 3 EMRK enger als derjenige des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips, zumal er nur den Schutz vor drohender Folter,
unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden
Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person
sowie unmenschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte um-
fasst.
Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis
drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu
bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asyl-
gesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein ei-
gentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für
unzulässig erachtet, wenn "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass
die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden
wird (vgl. Urteil Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18
S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest, die blosse Möglichkeit einer
Misshandlung führe nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssten
stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Per-
son im Fall einer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im
betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unter-
worfen zu sein (vgl. Urteil des EGMR Soering gegen Vereinigtes König-
reich vom 7. Juli 1989, 14038/88; seither ständige Praxis; vgl. zum Gan-
zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4.1).
9.2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer – wie bereits unter Erwä-
gung 7 ausgeführt – die Möglichkeit, sich bei einer allfälligen Art. 3 EMRK
zuwiderlaufenden Behandlung seitens Dritter, an die staatlichen Behör-
den zu wenden, welche als schutzfähig und schutzwillig gelten. Im Übri-
gen kann er durch innerstaatliche Schutzalternativen in anderen Lan-
E-5031/2012
Seite 12
desteilen Zuflucht und Schutz finden. Von einer innerstaatlichen Schutzal-
ternative ist grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn eine Person
nur in einem Teil oder in begrenzten Teilen des Heimatlandes ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten hat und in
anderen Landesteilen Zuflucht und Schutz finden kann. Demnach ist das
Vorliegen einer genügend konkreten Gefahr zu verneinen, dass sich die
Blutrache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird. Dem Be-
schwerdeführer steht es offen, durch Verlegung seines Wohnsitzes einer
allfällig drohenden Gefahr für Leib und Leben zu entgehen. Er ist somit
durch eine Rückkehr in sein Heimatland keinem realen Risiko einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Diese Einschätzung wird auch nicht
durch die (kommentarlose) Einreichung der Erklärung zweier Personen
vom 18. September 2012 umgestossen.
Im Übrigen kann die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwer-
den leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen
eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben (vgl. Urteil des EGMR
N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05,Ziffn. 34,
42, 43, 44, Beschwerde Nr. ; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6
E. 7 S. 40 ff.); eine derartige Situation ist vorliegend klar nicht gegeben.
9.2.5 Folglich ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht vom 18. August 2012 zu den Akten, welcher seine anlässlich
der Anhörungen gemachten Angaben bestätigt, wonach er unter einem
schweren beidseitigem Hörschaden und unter Kopfschmerzen leide. Eine
Behandlung der Beschwerden sei wohl auch im Kosovo möglich, zumal
hierzu vermutlich jeder Arzt geeignet sei.
9.3.3 Das BFM hielt dazu in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest,
die Ärzte würden keinen akuten Behandlungsbedarf erkennen und es
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Seite 13
werde auch keine konkrete nützliche Behandlung empfohlen, welche im
Kosovo nicht erhältlich wäre. Nach Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn
eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der
betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbar-
keit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunfts-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52
E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren
Hinweisen).
9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich damit der Beurteilung
des BFM an. Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren tat-
sächlich verbessert oder zumindest stabilisiert. Die gesundheitlichen Lei-
den des Beschwerdeführers wurden seinen eigenen Angaben zufolge im
Kosovo bereits operiert und behandelt. Eine medizinische Behandlung
seiner aktuellen Beschwerden ist gemäss den eingereichten Arztberich-
ten zudem im Kosovo nach wie vor erhältlich, weshalb er nicht auf die
hiesige medizinische Infrastruktur angewiesen ist (vgl. Arztbericht vom
18. August 2012 Frage 5). Der Beschwerdeführer gehört ausserdem der
im Kosovo dominierenden Ethnie der Albaner an. Der Zugang zur medizi-
nischen Versorgung sollte für ihn nicht problematisch sein. Im Übrigen
steht ihm die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beanspru-
chen. Es ist schliesslich davon auszugehen, dass er seinen Lebensunter-
halt wieder durch die Arbeit auf dem Bau wird verdienen können und er
durch seine in der Schweiz lebenden Familienmitglieder weiterhin finan-
ziell unterstützt wird (vgl. Protokoll der Anhörung F50).
Weitere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identi-
tätskarte sowie einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
vom 12. Oktober 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut, weshalb von der Erhe-
bung von Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Martina Stark
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