Abtei lung V
E-503/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-503/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende)
mit ihrem damals einzigen Kind C._______ – ethnische Roma aus
G._______, Kosovo – am 25. März 2002 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM diese ersten Asylgesuche mit Verfügung vom
9. Mai 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom
11. Juli 2005 abwies,
dass die Beschwerdeführenden seit dem 5. September 2005 un-
bekannten Aufenthalts waren, sie eigenen Angaben zufolge nach Ab-
schluss ihres ersten Asylverfahrens illegal nach Serbien gelangten und
sich bis Dezember 2009 in H._______ aufhielten, bevor sie –
gemeinsam mit C._______ sowie ihren zwischenzeitlich geborenen
Kindern D._______, E._______ und F._______ mithilfe eines
Schleppers in einem Kleinbus über unbekannte Transitländer am
16. Dezember 2009 erneut in die Schweiz gelangten, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 21. Dezember 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ und der direkten
Anhörungen vom 18. Januar 2010 zur Begründung ihrer Asylgesuche
im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ab 2005 in H._______
gelebt, wo sie in Baracken gewohnt und ihren Lebensunterhalt mit dem
(...) bestritten hätten, die Baracken jedoch im Jahr 2009 zerstört
worden seien,
dass sie Probleme mit Serben, Jugendlichen und Drogensüchtigen
gehabt hätten, welche sie als Albaner und Zigeuner beschimpft hätten,
dass die Beschwerdeführerin von Serben einmal unsittlich berührt
(pag. 109) respektive mehrmals vergewaltigt (pag. 41) worden sei und
sie mangels Aufenthaltsstatus keine Möglichkeit gehabt habe, die Be-
hörden um Schutz zu ersuchen,
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dass sie Serbien vor diesem Hintergrund am 12. Dezember 2009 ver-
lassen hätten,
dass sie aus Angst vor den Albanern und weil sie dort keine Ver-
wandten hätten nicht in den Kosovo hätten zurückkehren wollen,
dass es mit Verfügung vom 20. Januar 2010 auf die zweiten Asyl-
gesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und erneut die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
25. März 2002 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 11. Juli 2009
(recte: 2005) rechtskräftig abgeschlossen, zudem ergäben sich keine
Hinweise dafür, dass seither Ereignisse eingetreten seien, welche ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass bezweifelt werden müsse, dass die Beschwerdeführenden über-
haupt in H._______ gewesen seien, zumal das Vorbringen, wonach sie
Fr. 5000.– bezahlt hätten, um illegal nach Serbien zu gelangen, statt
mit der Rückkehrhilfe in den Kosovo zurückzukehren, keinen Sinn
ergäbe und auch der Reiseweg nach Serbien und zurück von beiden
Beschwerdeführenden unglaubhaft geschildert worden sei,
dass demzufolge auch der Wahrheitsgehalt der geschilderten
Probleme mit den Serben bezweifelt werden müsse, was jedoch inso-
fern unbeachtlich sei, als die allfälligen Behelligungen sich ausserhalb
ihres Heimatlandes abgespielt hätten,
dass auf die Ausführungen des ersten Asylverfahrens verwiesen
werden könne, da die Beschwerdeführenden sich seither nicht im
Kosovo aufgehalten hätten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Januar 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich
begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungs-
zuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, au-
sser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
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dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als ge-
geben zu betrachten ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass die Beschwerdeführenden sich eigenen Angaben zufolge seit
dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens überhaupt
nicht im Kosovo aufgehalten haben und die geltend gemachte Ver-
folgung – ungeachtet deren vom BFM zu Recht in Frage gestellten
Glaubhaftigkeit – asylrechtlich unbeachtlich ist, da sie sich bei Wahr-
unterstellung ausserhalb ihres Heimatlandes abgespielt hätte,
dass damit klarerweise keine Hinweise auf zwischenzeitlich ein-
getretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden in Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausführte, die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung alleine aufgrund der
Ethnie könne für albanischsprachige Roma – mit Ausnahme einiger
Dörfer respektive Gemeinden – ausgeschlossen werden,
dass eine Schwester des Beschwerdeführers in Kosovo lebe und die
Beschwerdeführerin krass widersprüchliche Angaben zum Verbleib
ihrer Eltern gemacht habe, sodass bezweifelt werden müsse, dass
keine Verwandten der Beschwerdeführenden in Kosovo lebten,
dass sie überdies viele Verwandte im Ausland hätten, die sie finanziell
unterstützen würden und die Aufwendung von Fr. 9000.– für zwei
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Reisen innerhalb von fünf Jahren dem Vorbringen, die Beschwerde-
führenden lebten in ärmlichen Verhältnissen, zuwiderliefe,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 festgestellt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma
nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer
Einzelfallabklärung (insbesondere durch Vor-Ort-Untersuchungen)
feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche
Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind,
dass ein Abstellen auf einzelne Reintegrationskriterien (wirtschaftliche
Lebensgrundlage, Beziehungsnetz im Kosovo) mit der vorgenannten,
ungleich differenzierteren Rechtsprechung nicht vereinbar ist,
dass überdies die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der ge-
nannten Kriterien auf unbelegten Mutmassungen fusst und ins-
besondere die pauschale Darstellung, wonach bekannt sei, dass
Roma stets auf die Unterstützung ihrer Clans zurückgreifen könnten,
nicht zu rechtfertigen ist,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 20. Januar 2010 davon aus-
geht, dass die Beschwerdeführenden der Ethnie der Roma angehören,
womit eine Einzelfallabklärung zur Feststellung des Sachverhalts vor-
liegend unabdingbar gewesen wäre,
dass sich nach dem Gesagten die Zumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung als nicht genügend abgeklärt erweist,
dass demnach die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 20. Januar 2010
aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, eine Einzelfall-
abklärung vorzunehmen, an die Vorinstanz zurückzuweisen sind,
dass zusammengefasst das BFM zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und deren Wegweisung
verfügt hat, weshalb die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Dis-
positivziffern 1 und 2 zu bestätigen ist, soweit den Vollzug betreffend
die Verfügung indessen aufzuheben und die Beschwerde insoweit
gutzuheissen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden
als teilweise unterliegende Partei reduzierte Verfahrenskosten aufzu-
erlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG), das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG jedoch gutzuheissen ist, zumal von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden auszugehen ist und die Begehren nicht als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, weshalb keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind,
dass den Beschwerdeführenden angesichts des teilweisen Obsiegens
im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung für ihnen er-
wachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen wäre (vgl.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden im Beschwerde-
verfahren jedoch offensichtlich keine notwendigen Kosten erwachsen
sind und daher kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteient-
schädigung besteht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
– gutgeheissen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM
vom 20. Januar 2010 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, eine Einzelfall-
abklärung vorzunehmen und bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
einen neuen Entscheid zu treffen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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