B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5033/2010
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 / N (…).
E-5033/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
12. März 2008 zusammen mit seiner Ehefrau. Am 14. April 2008 reisten
sie in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am
28. April 2008 fanden die Befragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend,
sie stammten aus Bagdad, gehörten der Ethnie der Araber an und seien
sunnitischen Glaubens. Beruflich sei er E._______ und habe für eine
amerikanische Firma gearbeitet. F._______, G._______ und H._______
seien am 7. April 2006 von Unbekannten erschossen worden. Am Morgen
des 5. März 2008, zwischen 6.30 und 7.00 Uhr, hätten acht oder neun
amerikanische Soldaten im Rahmen einer Routinekontrolle sein Haus
durchsucht und dabei seine Kalaschnikow und seine Pistole gefunden.
Die Kalaschnikow sei "völlig normal" gewesen. Für die Pistole habe er ei-
nen Waffenschein gehabt, welchen er den durchsuchenden Soldaten
übergeben habe. Mit dem Schein seien diese zu dem vor dem Haus war-
tenden Offizier gegangen, wo sich auch zahlreiche Nachbarn versammelt
hätten. Mit der Kontrolle des Waffenscheins sei die Sache erledigt gewe-
sen. Noch am selben Nachmittag, um etwa 15.00 Uhr, sei an das Gara-
gentor geklopft und ihnen ein Briefumschlag zugeworfen worden. Im ge-
druckten Brief sei er als Verräter, welcher mit der Regierung und den
Amerikanern zusammenarbeite, bezeichnet und bedroht worden. Der Ab-
sender des Schreibens sei die Miliz Salahuldin Al-Ayoubi gewesen. Er
habe nicht das Leben seiner Ehefrau und das seinige riskieren wollen,
weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Als Sunnit habe er im
Irak nichts mehr zu suchen.
Die Beschwerdeführerin führte aus, abgesehen davon, dass ihr Vater im
Jahre 2007 erschossen worden sei, habe sie keine persönlichen Proble-
me im Heimatland gehabt. Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann wegen
dessen Schwierigkeiten ausgereist. Sie habe gedacht, ihr Ehemann ar-
beite in einer Firma für I._______. Etwa zwei Monate nach der Heirat ha-
be sie seinen Arbeits-Badge gefunden und gesehen, dass er im "Grünen
Streifen" arbeite. Nach einer Diskussion habe er dies zugegeben, ihr in-
des aus Sicherheitsgründen seinen Arbeitgeber nicht genannt. Ihr Haus
sei regelmässig von den Amerikanern durchsucht worden. Am 5. März
2008, zwischen 7.00 und 7.30 Uhr, hätten acht oder neun amerikanische
Soldaten ihr Haus durchsucht. Gleichentags habe ihr Ehemann einen
Drohbrief erhalten – was sie aber erst später erfahren habe. Gegen 15.30
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Uhr sei J._______, ein Freund ihres Ehemannes, zu ihnen gekommen.
Sie habe bemerkt, wie ihr Gatte J._______ die Fahrzeugdokumente
übergeben habe. Als sie ihn darauf angesprochen habe, habe er ihr vom
Drohbrief erzählt. Sie habe dem Freund ihren Goldschmuck übergeben,
damit er auch diesen verkaufen könne. Zwei Tage später seien sie nach
K._______ gegangen.
B.
Am 6. Mai 2008 führte das BFM je ein Telefongespräch mit den Be-
schwerdeführenden durch, welches aufgezeichnet und von einem Exper-
ten der Fachstelle LINGUA ausgewertet wurden. Dieser gelangte in sei-
nem Gutachten aufgrund einer landeskundlich-kulturellen und linguisti-
schen Analyse der Aussagen der Beschwerdeführenden (LINGUA-
Gutachten) zum Schluss, die Hauptsozialisation habe eindeutig im Irak
stattgefunden.
C.
Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 15. Mai 2008 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, er sei für
eine amerikanische Firma in der "Grünen Zone" in Bagdad tätig gewesen.
Aufgrund seiner Tätigkeit habe er eine Waffe getragen und deshalb einen
Waffenschein besessen. Am 7. April 2006 habe F._______ zusammen mit
G._______ H._______ ins Krankenhaus bringen wollen. Auf dem Weg
dorthin seien sie bei einer Strassensperre erschossen worden. Da er zu-
vor keine Drohungen erhalten habe, könne es eine Verwechslung oder
einfach Zufall gewesen sein. Er wisse es nicht. Er habe eine Anzeige bei
der Polizei gemacht. Der Vorfall sei indes nicht untersucht worden. An-
lässlich einer Routinekontrolle seines Quartiers am Morgen des 5. März
2008 (um 7.30 Uhr) hätten acht oder neun amerikanische Soldaten sein
Haus durchsucht. Anders als bei den vorgängigen Durchsuchungen sei
der Offizier vor dem Haus geblieben. Die Soldaten hätten ein Maschinen-
gewehr und eine Pistole gefunden. Er habe den Soldaten seinen ameri-
kanischen Waffenschein gegeben, welche diesen mit der Waffe dem Offi-
zier gebracht hätten. Währenddessen hätten sich zahlreiche Leute vor
seinem Haus versammelt. Diese hätten die Waffen gesehen, was ihm
sehr unangenehm gewesen sei. Er sei nicht wegen der Waffe, sondern
wegen des Waffenscheines besorgt gewesen, weil dieser von den ameri-
kanischen Behörden ausgestellt worden sei. Ausser seiner Ehefrau, wel-
che etwa zwei Monate nach der Heirat seinen Arbeits-Badge gefunden
und deshalb gewusst habe, dass er in der "Grünen Zone" arbeite, habe
niemand Genaues über seine Tätigkeit gewusst, namentlich nicht, dass er
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bei einer amerikanischen Firma arbeite. Nun hätten zahlreiche Nachbarn
mitbekommen, dass er einen amerikanischen Waffenschein besitze und
demnach für eine amerikanische Firma tätig sei. Vorerst habe er be-
schlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Um etwa 15.00 Uhr habe er
auf dem Boden der Garage einen über den Zaun geworfenen Briefum-
schlag entdeckt mit dem Absender "Brigaden Alahuldin Al-Ayoubi". Auf
dem Schreiben sei zuerst ein Auszug aus dem Koran angeführt gewesen.
Darunter seien Slogans gestanden wie "Die Amerikaner sind die Besatzer
und derjenige, der mit ihnen arbeitet, ist ein Gotteslästerer, ein Kafe, ein
Verräter und Kollaborateur und Agent und wir werden jeden liquidieren,
der das tut." Nach dem Lesen der Botschaft habe er das Schreiben zer-
rissen. Er habe nicht gewollt, dass seine Mutter dieses sehe, (…). Er ha-
be um sein Leben gefürchtet und Angst, vor allem vor der barbarischen
Art und Weise, wie getötet werde, bekommen. Er habe deshalb umge-
hend mit seinem Freund Kontakt aufgenommen und ihn zu sich gebeten.
Innerhalb einer halben Stunde sei dieser bei ihm gewesen. Seine Ehefrau
habe gemerkt, dass er nervös sei. Er habe dem Freund sein Auto, einen
Check und den Schmuck seiner Frau zum Verkauf gegeben. Am folgen-
den Tag habe ihm der Freund das Geld gebracht. Am 7. März 2008 habe
er seiner Mutter gesagt, er und seine Frau würden nach K._______ ge-
hen, um dort Freunde zu besuchen. Er habe seine Mutter zurückgelas-
sen, wofür er sich geniere. Nach einer Woche habe er seine Mutter aus
der Türkei angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie das Land verlassen hät-
ten. Dabei habe er erfahren, dass ein irakisches Sondereinheitskomman-
do im ganzen Quartier Hausdurchsuchungen durgeführt und nach Waffen
gesucht habe. Da er seine Waffen nicht versteckt und die Berechtigungs-
ausweise auf sich getragen habe, seien die Waffen beschlagnahmt und
sein Name sei notiert worden.
Die Beschwerdeführerin führte aus, am Morgen des 5. März 2008 hätten
acht bis neun amerikanische Soldaten ihr Haus durchsucht und dabei
Waffen gefunden. Diese hätten sie vors Haus zu ihrem Vorgesetzten ge-
bracht. Nachdem ihr Ehemann den Waffenschein vorgewiesen habe, ha-
be er die Waffe zurückerhalten. Die zuschauenden Nachbarn hätten ge-
sehen, dass ihr Mann wegen des Ausweises unbehelligt geblieben sei. Ihr
Ehemann sei nicht zur Arbeit gegangen. Es habe einen Stromunterbruch
gegeben. Um 15.00 Uhr habe es ans Garagentor geklopft. Ihr Ehemann
sei hingegangen und habe zwischen dem Zaun und dem Haus einen
Brief vorgefunden, was sie aber erst später erfahren habe. Allerdings ha-
be sie gemerkt, dass ihr Mann sehr nervös gewesen sei, als er ins Haus
zurückgekehrt sei. Etwa eine Stunde später sei ein Freund ihres Ehe-
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mannes vorbei gekommen. Dieser sei von ihrem Gatten beauftragt wor-
den, das Auto und den Schmuck zu verkaufen sowie einen Check einzu-
lösen. Über ihre Pläne hätten sie die Schwiegermutter nicht informiert, da
diese eine alte, nicht mehr so gesunde Frau sei. Sie hätten ihr gesagt,
dass sie nach K._______ zu einem Freund fahren würden. Von der Türkei
aus habe ihr Ehemann die Schwiegermutter dann angerufen. Dabei habe
er erfahren, dass nach ihrem Weggang eine Hausdurchsuchung durch
das irakische Innenministerium stattgefunden habe. Die Waffen seien ge-
funden worden. Der Schwiegermutter sei mitgeteilt worden, dass ihr
Ehemann sich bei den Behörden melden müsse.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventuali-
ter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und un-
zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbei-
ständung durch den die Rechtsmitteleingabe unterzeichnenden Anwalt.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als zwei separate Be-
schwerdeverfahren (E-5033/2010 und E-5034/2010) entgegen. Mit sepa-
raten Zwischenverfügungen vom 26. Juli 2010 verwies die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen
Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Demgegenüber wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ab. Sodann stellte sie fest, dass die Verfahren der Be-
schwerdeführenden miteinander koordiniert würden.
E-5033/2010
Seite 6
H.
Im Rahmen der Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom
8. September 2010 seinen Entscheid vom 16. Juni 2010 teilweise in Wie-
dererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 auf und nahm die Beschwerdefüh-
renden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig
auf.
I.
Am (…) wurde C._______ geboren.
J.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 24. September 2010
die Abweisung der Beschwerde. Am 28. September 2010 wurde die Ver-
nehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.
K.
Am (…) kam D._______ zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
E-5033/2010
Seite 7
3.
Den beiden Beschwerdeverfahren (E-5033/2010 und E-5034/2010), lie-
gen identische Verfügungen und gleichlautende Beschwerden zu Grunde
Die Verfahren werden unter der Nummer E-5033/2010 vereinigt. Es er-
geht ein einziges Urteil.
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Betreffend einen
anderen Teil der Vorbringen stellt sie fest, diese würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genü-
gen.
Zu Art. 7 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im
Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich ausge-
sagt. Zunächst habe er geltend gemacht, jemand habe an das Garagen-
tor geklopft und ihnen einen Briefumschlag zugeworfen. Später habe er
ausgesagt, jemand habe das Schreiben über den Zaun geworfen, er ha-
be nur ein Auto wegfahren hören und das Schreiben dann in der Garage
gefunden. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber ausgesagt, der
Brief sei in einem kleinen bepflanzten Garten vorgefunden worden.
Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Brief
ohne Grund zerrissen habe, da dieser als zentrales Beweismittel für seine
Bedrohung an Leib und Leben sowohl gegenüber den irakischen als auch
den schweizerischen Behörden gedient hätte. Auch sei nicht erklärbar,
dass der Beschwerdeführer seine Mutter im Irak zurückgelassen habe,
zumal die Terroristen gedroht hätten, sie würden nicht nur ihn, sondern
auch seine Angehörigen umbringen.
Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, die Beschlagnahmung der Waffe
des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise sei im Rahmen der übli-
chen Routinekontrollen im Irak zu sehen. Da der Beschwerdeführer über
einen Waffenschein verfüge, bestehe für ihn auch bei erneuten Kontrollen
keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Die Be-
schwerdeführenden hätten übereinstimmend ausgesagt. Namentlich hät-
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Seite 8
ten beide zu Protokoll gegeben, dass weder die Beschwerdeführerin noch
die Mutter des Beschwerdeführers den Drohbrief gesehen hätten. Auch
hätten beide die Umstände, welche zum Drohszenario geführt hätten,
gleich dargelegt. Zudem hätten die Beschwerdeführenden detailreich be-
richtet und die Berichte würden mit den Verhältnissen vor Ort überein-
stimmen. Mit dem Zerreissen des Drohbriefes habe der Beschwerdefüh-
rer verhindern wollen, dass sich seine Angehörigen beunruhigten. Es sei
nachvollziehbar, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht an eine allfällige Be-
weisführung in einem Verfahren gedacht habe. Sodann habe sich der Be-
schwerdeführer um das Wohl seiner Mutter gekümmert. Er habe dafür
gesorgt, dass sie bei einer Schwester in einem anderen Stadtteil leben
könne. Schliesslich würden die Höhe des monatlichen Gehalts des Be-
schwerdeführers von USD (…), der Umstand, dass beide Beschwerde-
führende (…) hätten und der Beschwerdeführer den Name A._______
trage, gegen ein ökonomisches Fluchtmotiv sprechen.
5.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesver-
waltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden (E. 6) und in einem zweiten Schritt de-
ren Asylrelevanz (E. 7).
6.
6.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt
als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
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ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
6.2 Es steht fest und wird von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen,
dass der Beschwerdeführer für ein amerikanisches Unternehmen tätig
war, G._______, H._______ sowie F._______ am 7. April 2006 auf offe-
ner Strasse erschossen wurden und am 5. März 2008 eine Hausdurchsu-
chung durch amerikanische Soldaten stattgefunden hat. Demgegenüber
bezweifelt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer einen Drohbrief er-
halten hat. Indes betreffen die diesbezüglich von der Vorinstanz angeführ-
ten Unstimmigkeiten nur geringfügige Abweichungen und Nebensächlich-
keiten. Darüber hinaus widerspricht es nicht der allgemeinen Erfahrung
oder der Handlungslogik, dass der Beschwerdeführer den Drohbrief zer-
rissen hat. Namentlich in Anbetracht dessen, dass bereits (…) erschos-
sen wurden und der Beschwerdeführer deshalb seine Mutter nicht weiter
belasten wollte, kann das Zerreissen eine durchaus verständliche Reakti-
on darstellen. Dem Beschwerdeführer kann in diesem emotionalen Mo-
ment jedenfalls nicht vorgeworfen werden, nicht an den Beweiswert des
Dokumentes gedacht zu haben.
Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in nicht unwe-
sentlichen Punkten übereinstimmend ausgesagt haben. Dies betrifft ins-
besondere die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Geheimhalten des
Arbeitgebers des Beschwerdeführers, die verschiedenen genauen zeitli-
chen Angaben, die Schilderungen der Hausdurchsuchung sowie den Auf-
trag an den Freund des Beschwerdeführers, was für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen spricht. Zudem enthalten die Aussagen beider Beschwer-
deführenden eine Vielzahl von Realkennzeichen, wie beispielsweise die
spontane wörtliche Wiedergabe des Wortlautes der Drohbotschaft, die
konkrete Schilderung der Angst des Beschwerdeführers, dessen Einge-
stehen des sich Schämens für die Vorgehensweise gegenüber der Mutter
oder der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass zum massgebenden
Zeitpunkt Stromausfall war, das Beobachten der Nervosität ihres Ehe-
mannes, ihre spontane Aussage, dass die Hausdurchsuchung etwa fünf
Minuten länger gedauert habe als sonst, weil der Führer der Soldaten
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Seite 10
draussen gestanden habe und ihr Ehemann ihm seinen Ausweis dort ha-
be zeigen müssen.
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers ausser Acht gelassen, die über weite Teile in wesent-
lichen Punkten übereinstimmenden Aussagen nicht in Betracht gezogen
sowie offenkundigen Realkennzeichen keine Beachtung geschenkt. Da-
mit hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss
Art. 7 AsylG nicht korrekt angewendet und Bundesrecht verletzt.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
7.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt
zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort ge-
nannten Zitate und Literaturhinweise).
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Seite 11
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
7.3
7.3.1 Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden ist
vom folgenden Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer arbeitete für ein amerikanisches Unternehmen.
Am 7. April 2006 wurden G._______, H._______ und F._______ auf offe-
ner Strasse erschossen. Am 5. März 2008 wurde sein Haus von amerika-
nischen Soldaten durchsucht. Die anwesenden Nachbarn konnten dabei
feststellen, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines amerikanischen
Waffenscheins war. Gleichentags erhielt der Beschwerdeführer eine
Drohbotschaft der Salahuldin Al-Ayoubi Miliz, welche er zerriss. Er ent-
schloss sich umgehend zur Ausreise, organisierte den Verkauf seines Au-
tos, des Schmucks der Beschwerdeführerin und die Einlösung eines
Checks durch einen Freund. Ohne die Mutter des Beschwerdeführers
über die beabsichtigte Ausreise zu orientieren, verliessen die Beschwer-
deführenden zwei Tage später den Irak.
7.3.2 Nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung existiert im Zentral-
und Südirak kein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsys-
tem (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1255/2009 vom 14. Ja-
nuar 2012, mit Verweisen). Es ist deshalb davon auszugehen, dass we-
der die irakischen Behörden noch die im Irak anwesend gewesenen in-
ternationalen Truppen in der Lage waren und sind, dem Beschwerdefüh-
rer im Zentralirak hinreichend Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung
zu gewähren.
E-5033/2010
Seite 12
7.3.3 In Würdigung des vorliegenden Sachverhalts und in Kenntnis der
damaligen sowie der heutigen Situation im Irak steht fest, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Zentralirak sowie heute
noch begründete Furcht vor Verfolgung durch die Salahuldin Al-Ayoubi
Miliz und damit durch Dritte hatte. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach
die Flüchtlingseigenschaft unter Vorbehalt einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative, was nachstehend zu prüfen ist.
7.4
7.4.1 Eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende Schutzalternative
kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zu-
fluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittel-
barer staatlicher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die
Effektivität des gewährten Schutzes nach konstanten Praxis hoch anzu-
setzen. Im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung und unter Be-
rücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob ei-
ner betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Le-
benssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort nieder-
zulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51
E. 8.5.1 und E. 8.6).
7.4.2 In den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind
die Behörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern ihrer
Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Trotz der besse-
ren Sicherheitslage kann indes nicht jedermann im Norden Zuflucht fin-
den. Vorbehalte werden in Bezug auf bestimmte Personengruppen und
diesbezüglich ausdrücklich betreffend aus dem Zentralirak eingewanderte
alleinstehende arabische Männer gemacht. Für Araber und andere nicht-
kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak kann nicht automatisch
vom Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative ausgegangen werden;
das Bestehen einer solchen bedarf einer Einzelfallprüfung (vgl. BVGE
2008/4).
7.5 Die Beschwerdeführenden sind arabischer Ethnie und haben – soweit
den Akten zu entnehmen ist – im Nordirak weder ein verwandtschaftli-
ches noch ein anderweitiges Beziehungsnetz. Unter dem Aspekt der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 5 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ist gemäss Rechtsprechung eine erfolgrei-
che Ansiedlung in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und
Erbil insbesondere für Nichtkurden und für Familien mit Kindern, die dort
E-5033/2010
Seite 13
über kein bestehendes soziales Netz verfügen, nicht möglich (vgl. BVGE
2008/4 E. 7.5 sowie insbesondere E. 7.5.8). Selbst wenn die Beschwer-
deführenden – was fraglich ist – eine Einreise- beziehungsweise Nieder-
lassungsbewilligung für den Nordirak erhalten könnten, muss davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der wirtschaftli-
chen und sozialen Situation im Nordirak nicht in der Lage wäre, dort für
sich und seine Familie aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Der Zustrom von irakischen Arabern in den Nordirak löst bei der
dort ansässigen kurdischen Bevölkerung gemischte Gefühle aus und
nährt die alten kurdisch-arabischen Spannungen. Araber werden zum Teil
als mögliche Agenten der irakischen aufständischen Gruppen oder als
ehemalige Baathisten betrachtet, womit für sie ein zusätzliches Gefähr-
dungsrisiko besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1). Es ist deshalb nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich faktisch gezwungen
sähe, über kurz oder lang in den Zentralirak beziehungsweise nach Bag-
dad zurückzukehren, wo er vor der ihm drohenden Verfolgung keinen hin-
reichenden Schutz finden kann. Unter diesen Umständen ist das Beste-
hen einer innerstaatlichen Schutzalternative für den Beschwerdeführer im
Nordirak zu verneinen.
7.6 Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Asylgründen geltend.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonde-
ren Umstände dagegen sprechen. Entsprechende Gründe sind vorlie-
gend nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und die beiden
Kinder der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden und ihre
beiden Kinder die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge er-
füllen. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen
von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen,
die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 16. Juni 2010 sowie die Ziffern 1
bis 5 der Verfügung vom 8. September 2010 sind aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern
Asyl in der Schweiz zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
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11. August 2010 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstands-
los.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Einholung einer sol-
chen kann verzichtet werden, wenn sich der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auf pau-
schal Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das BFM ist
demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Par-
teientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5033/2010
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 der Verfügung
des BFM vom 16. Juni 2010 sowie die Ziffern 1 bis 5 der Verfügung vom
8. September 2010 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden und ihren beiden
Kindern Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.– zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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