B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5033/2011
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2011 / N (…).
E-5033/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein tamilischer Hindu, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 12. April 2010 auf dem Luftweg und gelang-
te am 20. April 2010 auf dem Landweg in die Schweiz, wo er noch am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs machte
er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 30. April 2010 und der vertieften Anhö-
rung zu seinen Asylgründen vom 5. Mai 2010 im Wesentlichen geltend, er
sei in C._______, Jaffna-Distrikt, geboren und habe dort bis am
21. Februar 2010 gelebt, wobei er einzig von Ende 1996 bis April 1997
wegen des Krieges in D._______ gewesen sei. Weil er für die (gemäss
seinen Angaben parteilose und neutrale) Zeitung E._______ gearbeitet
habe, habe er mit der sirlankischen Armee, aber auch mit Unbekannten
Schwierigkeiten bekommen. Im Juli 2006 hätten Unbekannte einen Ar-
beitskollegen und im September 2006 einen Geschäftsführer getötet. In
der Folge sei auch er gesucht worden. Am (…) Juni 2009 hätten ihn Un-
bekannte beim Verteilen von Zeitungen angehalten, bedroht und die Zei-
tungen verbrannt. Am darauf folgenden Tag hätten Unbekannte ihn zu
Hause gesucht, er sei aber bei Bekannten in F._______ gewesen. In der
Folge sei er noch einige Male gesucht worden, zuletzt im Januar 2010,
aber er sei auch dann nicht zu Hause gewesen, er habe sich versteckt
gehalten. Aus diesen Gründen habe er sich gezwungen gesehen, sein
Heimatland zu verlassen. Nach einem rund zweimonatigen Aufenthalt in
G._______ sei er am 12. April 2010 über den Flughafen von Colombo
ausgereist. Er werde auch seit seiner Ausreise im Heimatstaat noch ge-
sucht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Arbeitsaus-
weis (Presse), zwei Schreiben aus den Jahren 2009 und 2010, verschie-
dene Zeitungsartikel aus den Jahren 2006 und 2009, zwei Gerichtsdoku-
mente aus dem Jahre 2006, einen Todesschein von 2008 sowie ein
Schreiben des "Grama Officer" von 2011 als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2011 (eröffnet am 11. August 2011) stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft –
sowohl mangels Glaubhaftigkeit als auch wegen fehlender Asylrelevanz
seiner Vorbringen – nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. September 2011 liess der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in die
Asyl- und Vollzugsakten – einschliesslich seiner eigenen Beweismittel –
zu gewähren, ihm sei anschliessend eine angemessene Frist zu Be-
schwerdeergänzung anzusetzen, bei Rückweisung an das BFM zur Neu-
beurteilung sei jenes anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformatio-
nen, auf die es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzule-
gen. Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an-
zuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf die es seinen
Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen, und ihm sei eine an-
gemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Zudem sei vor Gut-
heissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Kostennote anzusetzen.
Auf die Beschwerdebegründung sowie die zahlreichen Beweismittel wird
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 14. September 2011 teilte das BFM der zuständigen
kantonalen Behörde mit, die angefochtene Verfügung sei am 10. Sep-
tember 2011 in Rechtskraft erwachsen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2011 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, das BFM habe zu Unrecht festgestellt,
seine Verfügung sei bereits in Rechtskraft erwachsen, und die entspre-
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Seite 4
chende Mitteilung des BFM an den Kanton sei gegenstandslos. Gleich-
zeitig wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM an, dem Beschwer-
deführer Kopien seiner eingereichten Beweismittel zur Einsicht zuzustel-
len, erachtete den Antrag auf Akteneinsicht darüber hinaus für gegens-
tandslos und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Die Be-
handlung der weiteren Anträge verwies es auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2011 ersuchte der
Beschwerdeführer innert Frist um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, eventuell um Kostenvorschusserlass und reichte eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2011 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise antragsgemäss auf den er-
hobenen Kostenvorschuss, setzte dem Beschwerdeführer bezüglich der
eingesehenen eigenen Beweismittel Frist zur Beschwerdeergänzung an,
wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kosten-
note ab und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie aller übrigen Anträge auf einen späte-
ren Zeitpunkt.
H.
Mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 28. Oktober 2011 nahm der
Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zu den eingesehenen Beweismit-
teln und legte die darin aufgeführten Beilagen 22 bis 24 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
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ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung formellen Rechts
geltend und bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in mehr-
facher Hinsicht verletzt.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande-
rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Er-
lass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286
E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äus-
serungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfra-
ge geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ih-
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Seite 6
ren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2011 wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die unvollständige Gewährung
der Akteneinsicht durch die Vorinstanz zu Recht eine Gehörsverletzung
gerügt hatte. Mit der genannten Zwischenverfügung, der nachträglichen
Akteneinsicht und der anschliessenden Gelegenheit des Beschwerdefüh-
rers zur Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung wurde
dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör diesbezüg-
lich, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens Genüge getan. Der genannte Verfahrensmangel ist
demnach als geheilt zu erachten. Der in seiner Eingabe vom 28. Oktober
2011 erhobenen Rüge, bei der Akteneinsicht in seine eigenen Beweismit-
tel habe er von der eingereichten Zeitungsausgabe vom 26. Juni 2009 le-
diglich Kopien der Titelseite und der Seite 2 erhalten, anstelle der Seite 7,
und dem entsprechenden Antrag auf erneute Akteneinsicht, ist entgegen-
zuhalten, dass das vorinstanzliche Dossier die von ihm beschriebene Sei-
te 7 gar nicht enthält. Es ist somit davon auszugehen, dass er sie nie ein-
gereicht hat. Der entsprechende Antrag erweist sich folglich als gegen-
standslos.
4.2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz ignoriere das (inzwi-
schen überholte) Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2775/2007 vom 14. Februar 2008 [BVGE 2008/2] zur Lage in Sri Lanka
(Beschwerde, S. 10). Seine Rüge zielt auf die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz ab und verkennt, dass der Gehörsanspruch grundsätzlich nur
den rechtserheblichen Sachverhalt, nicht aber Rechtsnormen oder von
den Behörden vorgesehene rechtliche Begründungen betrifft (vgl. BGE
132 II 485 E. 3.2 S. 494). Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch
hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt,
mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuwei-
chen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE
2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung
nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt,
weshalb es zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der Lagebeurteilung in
Sri Lanka eine Praxisänderung angezeigt sei. Dass das BFM den Vollzug
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Seite 7
der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf Grund der
jüngsten Entwicklungen aus den in der Verfügung dargelegten Gründen
als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
(BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine
Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen. Die
angepasste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stimmt mit derjenigen
des BFM im Ergebnis weitgehend überein.
4.2.3 Der Beschwerdeführer nimmt eine Gehörsverletzung an, weil die
letzte Anhörung über ein Jahr vor dem Erlass der angefochtenen Verfü-
gung stattgefunden und er seither noch eine Beweismitteleingabe ge-
macht habe, in deren Folge er nicht mehr angehört worden sei (Be-
schwerde S. 6). Die Vorbringen enthalten indessen nichts, was über die
Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht hinausginge (dazu E. 5.2).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers steht aufgrund der Ak-
ten fest, dass ihm das Recht auf vorgängige Stellungnahme an den An-
hörungen gewährt wurde. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
4.2.4 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungs-
pflicht in Bezug auf die verwendeten Herkunftsländerinformationen und
die Feststellung der Unglaubhaftigkeit, geht fehl. In diesem Zusammen-
hang gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kennt-
nisse über das Herkunftsland nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung
bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im
Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal
es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung
handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amts-
wissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen
Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, in-
wiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs
verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung einschätze. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Richtli-
nien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-
nen (UNHCR). Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sach-
gerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Ge-
nüge getan. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffas-
sung gilt dies auch für die Ausführungen, mit denen die Vorinstanz die
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Seite 8
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen feststellt; sie sind sehr detailliert ausge-
fallen.
5.
Der Beschwerdeführer bringt sodann zum Sachverhalt vor, einige Ele-
mente seien nicht abschliessend oder überhaupt nicht abgeklärt ("offen
gebliebene Sachverhaltselemente"), andere wiederum unrichtig festge-
stellt worden ("falsche Sachverhaltsfeststellung").
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in
der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung
der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl.,
Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die
Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde
liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefoch-
tenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
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Seite 9
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet offen gebliebene Sachverhalts-
elemente, ohne sich mit den Feststellungen in der angefochtenen Verfü-
gung auseinanderzusetzen. Damit zeigt er nicht auf, inwieweit die Sach-
verhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvoll-
ständig sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich.
Eine Unvollständigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er zur in
seiner Beweismitteleingabe vom Januar 2011 geltend gemachten anhal-
tenden Verfolgungsgefahr nicht angehört worden sei. Die Beschwerde
konkretisiert indes nicht ansatzweise, inwiefern sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit der Anhörung verändert haben und eine weitere Anhö-
rung zur Erhebung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts er-
forderlich gewesen sein soll. Das im Januar 2011 ins Recht gelegte Be-
weismittel (Schreiben des Grama Seva Officer) wurde von der Vorinstanz
gewürdigt.
Als eine weitere angebliche unvollständige Sachverhaltserhebung rügt
der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere not-
wendige Abklärungen zur Zeitung, für die er gearbeitet habe, und zur La-
ge der Journalisten in Sri Lanka vorzunehmen. Diese Rüge ist unbegrün-
det, da gerade seine Zugehörigkeit zur Risikogruppe der kritisch auftre-
tenden Journalisten und Medienschaffenden unglaubhaft ist, wie das
BFM zutreffend und hinlänglich begründet hat (vgl. dazu E. 6.5).
Ebenso wenig begründeten Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen
hatte das BFM – entgegen der Beschwerde – hinsichtlich einer drohen-
den Reflexverfolgung auf Grund der Zugehörigkeit eines Cousins zu den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zumal die Angaben zu jenem
Cousin und seiner Stellung bei den LTTE angesichts der bisherigen Ak-
tenlage nachgeschoben und unglaubhaft sind. Im EVZ war denn von die-
sem Cousin auch weder bei den Angaben zu den Verwandten noch bei
der Darlegung der Asylgründe die Rede (vgl. zur Reflexverfolgung unten
E. 6.5).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine "schlichtweg falsche Sachverhalts-
feststellung" (Beschwerde, S. 14/15).
Die Rüge wird im Zusammenhang mit Länderinformationen erhoben.
Beanstandet wird konkret die Erwägung, wonach der Einfluss der bewaff-
neten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen ha-
be, auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisati-
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Seite 10
onen oder Gruppierungen keinerlei Hinweise bestünden und Übergriffe
auf die Zivilbevölkerung vonseiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter
Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet würden
(angefochtene Verfügung, S. 4). Die Erwägung der Vorinstanz ist allge-
meiner Natur. An deren separaten Überprüfung besteht kein schutzwürdi-
ges Interesse, weil die Beschwerde nicht zur Klärung allgemeiner Fragen
(Sach- oder Rechtsfragen) zur Verfügung steht. Zudem ist die Rüge im
Lichte des vorgenannten aktuellen Grundsatzurteils materiell nicht (mehr)
begründet.
Entsprechendes gilt bezüglich der Sicherheitslage im Norden und Osten
des Landes. Die allgemeine Einschätzung der Vorinstanz zur Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs widerspricht zwar dem damals massgebli-
chen, inzwischen überholten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts, im Lichte des aktuellen, relativ kurze Zeit nach der angefochtenen
Verfügung ergangenen Grundsatzurteils erweist sich die Rüge, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig erstellt, indes als nicht (mehr)
begründet.
6.
Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz
habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 11
6.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.)
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die
LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in be-
deutsamer Weise stabilisiert.
6.3 Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei
sind, eine innere Logik aufweisen, den Tatsachen und der allgemeinen
Erfahrung entsprechen und im Laufe des Verfahrens nicht unbegründet
ausgewechselt werden. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3, Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 12
6.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen
der allgemeinen Lebenserfahrung widersprächen. So sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Vorfall vom
(…) Juni 2009 und der anschliessenden Suche nach ihm bis zum
12. April 2010 zugewartet habe, sein Heimatland zu verlassen. Ebenso
erfahrungswidrig sei es, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der
Befürchtung, dasselbe Schicksal zu erleiden wie ein Arbeitskollege und
ein Geschäftsinhaber, die im Jahr 2006 erschossen worden seien, bis im
April 2010 in seinem Heimatland geblieben sei, gearbeitet habe und auch
zu Hause gewesen sei. Ausserdem sei schleierhaft, aus welchem Grund
die Armee ihn noch im Jahre 2010 bei seiner (…) zu Hause hätte suchen
sollen, zumal die Zeitung, für die er gearbeitet habe, parteilos und neutral
gewesen und er darüber hinaus ein einfacher Mitarbeiter gewesen sei.
Ausserdem seien seine Vorbringen auch widersprüchlich. So habe er sich
im EVZ als Maschinenarbeiter und Zeitungsverteiler bezeichnet, während
er bei der einlässlichen Anhörung ausgesagt habe, er sei Maschinist, Ver-
teiler und Reporter gewesen. Im EVZ habe er stets von Unbekannten ge-
sprochen, die nach ihm gesucht hätten; an der einlässlichen Anhörung sei
dagegen sowohl von Unbekannten als auch von Angehörigen der Armee
die Rede gewesen. Beim Beweismittel datiert vom 20. September 2010
sei ebenfalls die Rede von Unbekannten gewesen, die ihn bei seiner (…)
zu Hause gesucht hätten. Im Zusammenhang mit diesem Beweismittel
sei zudem schleierhaft, wie der Grama Seva Officer bestätigen könne,
dass die Unbekannten mit der Absicht, den Beschwerdeführer zu töten,
zu dessen (…) nach Hause gekommen seien. Im EVZ habe er ferner
ausgesagt, mehrere Mitarbeiter der Zeitung, bei welcher er angestellt ge-
wesen sei, seien verschleppt worden; bei der einlässlichen Anhörung ha-
be er dagegen angegeben, ein Mitarbeiter seiner Zeitung sei im Jahre
2006 bei der Explosion einer Bombe getötet worden, wobei zu jener Zeit
generell viele Leute getötet oder entführt worden seien, darunter auch
Mitarbeiter von andern Zeitungen. Zudem habe er im EVZ angegeben, er
habe als Hilfskraft in einem (…)laden gearbeitet, als der Inhaber jenes
Geschäfts im September 2006 von Unbekannten getötet worden sei,
während er bei der einlässlichen Anhörung ausgesagt habe, sich im Sep-
tember 2006 vor einem (…)geschäft aufgehalten zu haben, als der Inha-
ber jenes Geschäfts erschossen worden sei. An der Einschätzung, dass
seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten,
vermöchten auch die übrigen ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu
ändern, zumal sie nicht tauglich seien, den vorgebrachten Sachverhalt zu
beweisen, da sie keine Hinweise auf Verfolgung enthielten. Das Gerichts-
dokument und der Todesschein beträfen den Beschwerdeführer nicht
E-5033/2011
Seite 13
persönlich, sondern einen Geschäftsmann. Er werde auch in den Zei-
tungsartikeln nicht persönlich erwähnt. Die übrigen Beweismittel belegten
lediglich, dass er zur bestimmten Zeit im Pressebereich tätig gewesen
sei, und hätten zudem einen geringen Beweiswert, da es sich um Doku-
mente handle, die leicht zu beschaffen seien.
Die Vorbringen seien zudem nicht asylrelevant. Sie müssten vor dem
damaligen Hintergrund der allgemein angespannten Lage im Bürgerkrieg
betrachtet werden. Nach dem Waffenstillstand, der im Jahre 2002 zu-
stande gekommen sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflam-
men des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE gekommen. Im Norden und im Osten des Landes habe beson-
ders die Zivilbevölkerung unter den Auseinandersetzungen zu leiden ge-
habt. Tamilinnen und Tamilen seien von lokal bedingten Verfolgungs-
massnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ih-
nen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen.
Nachdem der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen
sei, stelle sich die Situation jedoch anders dar. Auch wenn die Lage noch
nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend sei, habe sie sich doch er-
heblich verbessert. Die LTTE stelle nach ihrer militärischen Niederlage für
den Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohung mehr dar. Auch der
Einfluss bewaffneter Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges
stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaff-
neten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise
mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung vonseiten krimi-
neller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zustän-
digen Behörden geahndet. Zwar treffe zu, dass die sri-lankischen Behör-
den alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern,
und deshalb gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten
der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nicht geltend
gemacht, je ein aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu
sein. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise darauf, dass
die sri-lankischen Behörden heute, mehr als zwei Jahre nach dem Ende
des Bürgerkrieges, ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, gera-
de ihn zu verfolgen. Da er nur ein geringes politisches Profil habe, sei
nicht davon auszugehen. dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit hoher Wahr-
scheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
6.5 Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Der Beschwerdeführer erfüllt kei-
E-5033/2011
Seite 14
nes der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile ([1.] der politischen
Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Men-
schenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte ein-
geleitet haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die über beträchtliche
finanzielle Mittel verfügen). Namentlich gehört er weder der ersten, zwei-
ten noch der vierten Gruppe an.
Betreffend die erste Risikogruppe ist festzustellen, dass die vom Be-
schwerdeführer vorgenommenen Dekorationen (Aufhängen von Fahnen)
am Heldentag offensichtlich nicht darauf schliessen lassen, er sei ein ak-
tives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen, welches heute noch
einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Ebenso wenig vermag der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang etwas aus den Tötungen
von Berufskollegen für sich abzuleiten. Die Todesscheine belegen nicht,
dass die Tötungen mit der Tätigkeit als Zeitungsverteiler kausal waren.
Zudem geschahen diese in einer Zeit, als der Bürgerkrieg noch andauerte
und zahlreiche Menschen ihr Leben deshalb verloren.
Was das zweite Risikoprofil betrifft, so konnte er zwar belegen, dass er im
Pressebereich tätig war, nicht aber dass er als kritisch auftretender Jour-
nalist in Erscheinung getreten wäre. Das BFM hat zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass der Beschwerdeführer im EVZ noch lediglich angegeben
hat, als Maschinenarbeiter in der Druckerei und als Zeitungsverteiler tätig
gewesen zu sein, und erst an der Anhörung zudem eine Reportertätigkeit
geltend gemacht hat. Damit erscheint dieses Vorbringen nachgeschoben,
um seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Ausserdem bleiben
seine diesbezüglichen Aussagen vage und unsubstanziiert. Auch die ein-
gereichten Beweismittel weisen lediglich eine Tätigkeit als "Printer (Ap-
prentice)" im "Dept. Printing" (Personalausweis) bzw. "Machine Minder"
(Bestätigungsschreiben vom 26. Juni 2009) aus. Dass die Reportertätig-
keit dabei aus taktischen Überlegungen nicht genannt worden sein soll
(so Beschwerdeergänzung Art, 34), vermag hingegen nicht zu überzeu-
gen. Weder an der Anhörung noch auf Beschwerdeebene macht er auch
nur ansatzweise geltend, als kritischer Journalist in Erscheinung getreten
zu sein, noch legt er Zeitungsartikel ins Recht, die er angeblich verfasst
hat. Anlässlich der Anhörung gibt er an, als Reporter Nachrichten ge-
sammelt und Fotos gemacht zu haben (vgl. A7/13 F44). Dagegen habe er
nicht "gross" Artikel geschrieben, sondern nur Nachrichten verfasst (vgl.
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A7/13 F47). Parteiversammlungen habe er als Reporter gemieden. Seine
Berichte seien weder unter eigenem Namen noch auch nur unter einem
exklusiven persönlichen Kürzel erschienen (vgl. A7/13 F50/51).
Zum vierten Risikoprofil ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer al-
lein aus der Tatsache, dass sich ehemalige Kader der LTTE in der
Schweiz aufhalten und familiäre Verbindungen zu den LTTE bestehen,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Sodann ist nicht davon
auszugehen, dass ihm während seines Aufenthalts in der Schweiz nahe
Kontakte zu LTTE-Kadern im Sinne von BVGE 2011/24 unterstellt werden
können. Damit ist auch die vom Beschwerdeführer angeregte Prüfung ei-
ner möglichen Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 21 Art. 28) abge-
schlossen, zumal er nicht substanziiert darlegt, worin die Gefahr einer
Reflexverfolgung konkret bestehen soll.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, sich mit den zahlreichen weiteren
vom BFM festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen näher auseinan-
derzusetzen. Anzumerken bleibt indes, dass der Beschwerdeführer selber
darauf nicht näher eingeht, insbesondere für die meisten monierten Wi-
dersprüche keine Erklärungen anbietet, sondern vielmehr die Begrün-
dungsdichte zu Unrecht als unzureichend rügt und die Widersprüche
pauschal auf Ergänzungen zurückführt, aus welchen das BFM aus Vor-
eingenommenheit Widersprüche kreiert habe. Ferner sei darauf hinge-
wiesen, dass das BFM bei seiner Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen die protokollierte Aussage des Beschwerdeführers, er habe
sich nach dem Vorfall im Juni 2009 versteckt gehalten, zwar nicht berück-
sichtigt hat, dieser Mangel aber am Ergebnis nichts zu ändern vermag.
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer
blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Asylvorbringen oder allge-
meinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und die dazu eingereichten
Beweismittel sind für die Prüfung seiner Asylvorbringen unerheblich. Der
Beschwerdeführer vermag damit eine Verletzung von Bundesrecht nicht
darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
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teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde somit zu Recht angeordnet, was auch in der Beschwerde nicht
beanstandet wird.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer wendet sich indessen gegen den Wegwei-
sungsvollzug und macht eine Verletzung von Art. 83 Abs. 3 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) geltend.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten er-
geben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbe-
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Seite 17
sondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Aus-
nahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet un-
zumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug
nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen
werden.
8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, District Jaffna,
Nordprovinz, und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der
Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den
Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerde-
führer, der erst nach Beendigung des Bürgerkrieges aus seinem Heimat-
staat ausgereist ist, aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den
Heimatstaat nicht zumutbar wäre. Gemäss den Akten handelt es sich bei
ihm um einen jungen gesunden Mann, der den grössten Teil seines Le-
bens zusammen mit seiner Familie in C._______ verbracht hat. Demnach
ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss sei-
nen Angaben lebt eine (…) nach wie vor am angegebenen Ort; ausser-
dem lebt eine weitere (…) in Sri Lanka und ein (…) noch im Jaffna-
Distrikt. Damit ist davon auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort
noch immer auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen
kann. Ausserdem verfügt er über eine solide Schulbildung und langjährige
Arbeitserfahrung im Pressewesen. Unter diesen Umständen ist anzu-
nehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und beruflich wieder in-
tegrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar,
die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl.
statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28.
August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
8.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer sri-lankischen Identitäts-
karte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten werden kann.
E-5033/2011
Seite 18
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die Begehren zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Ok-
tober 2011) – zumindest im Vollzugspunkt – nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden konnten und auf Grund der Akten von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist. Folglich sind ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2011 wurde der Antrag auf
Akteneinsicht teilweise gutgeheissen. Insofern wurde in der Beschwerde
zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, welcher jedoch durch die
Rechtsmittelinstanz geheilt wurde. Es erscheint daher gerechtfertigt, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für den entspre-
chenden Vertretungsaufwand zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. auch MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, A.A.O.,
S. 214, RZ. 4.65 UND FN. 160; für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote eingereicht. Auf die nachträgliche Einforderung einer
solchen kann aber praxisgemäss verzichtet werden, weil sich der not-
wendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die massgeblichen
Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) ist die Parteientschädigung
pauschal auf Fr. 200.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 200.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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