Abtei lung V
E-5034/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweitgesuch); Verfügung des
BFM vom 13. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5034/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am
15. Januar 2002, reiste am 24. März 2002 in die Schweiz ein und stell-
te am 26. März 2002 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. Januar
2004 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese
Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2004 bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde ein, welche diese guthiess, die vorinstanzliche Verfügung
aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurück-
wies.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwer-
de wies die ARK mit Urteil vom 11. Oktober 2005 ab.
C.
Im März 2006 stellte die äthiopische Vertretung in der Schweiz dem
Beschwerdeführer ein Laissez-passer aus, worauf die Rückreise nach
Äthiopien für den 4. Mai 2006 geplant wurde.
D.
Am 12. April 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seine damalige
Rechtsvertreterin beim BFM eine als „Wiedererwägungsgesuch“ be-
zeichnete Eingabe ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, seit der
massiven Zuspitzung der Lage in Äthiopien nach den Wahlen im Mai
2005 habe der Beschwerdeführer im Rahmen der „Association des
Ethiopienes en Suisse“ (AES) an mehreren Demonstrationen, unter
anderem auch vor der äthiopischen Botschaft in Genf, teilgenommen.
Dieses politische Engagement sei durch zahlreiche Fotos belegt. So-
dann habe er mit sieben weiteren „Abgewiesenen“ am 7. März 2006
vergeblich versucht, beim UNHCR einen Brief an den Hochkommissar
zu übergeben. Dabei sei er vom Sicherheitsdienst des UNHCR unter
fragwürdigen Umständen festgehalten worden. Aufgrund der Beteili-
gung an den verschiedenen Protestdemonstrationen gegen das Re-
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gime in Äthiopien habe der Beschwerdeführer objektive Gründe zur
Befürchtung, dass er bei einer Rückkehr verfolgt werde.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschrei-
ben der AES vom 27. März 2006, eine Kopie des Briefes an den Hoch-
kommissar vom 7. März 2006, einen Internetartikel betreffend Festnah-
me vor dem UNHCR vom 8. März 2006, zwei Fotoausdrucke aus dem
Internet, einen Bericht von Amnesty International vom 31. August
2005, ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
17. März 2006 betreffend Rückkehrgefährdung wegen exil-oppositio-
neller Aktivitäten, einen Bericht des UNO-Sicherheitsrates vom 6. März
2006, einen Bericht der AES vom 22. Februar 2006, ein Bestätigungs-
schreiben der Kinijit (Schweiz) vom 21. August 2006, ein Anmeldefor-
mular der Kinijit (blanko), eine Zusammenstellung von Porträts äthiopi-
scher Parlamentarier, ein Dokument zur Geschichte der AES Schweiz
und zwei CDs mit Fotos von Demonstrationsteilnahmen zu den Akten.
E.
Das BFM nahm die als Wiedererwägung bezeichnete Eingabe des Be-
schwerdeführers als zweites Asylgesuch entgegen.
F.
Am 28. April 2006 wies das BFM (kantonale Behörde) an, die
Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen und Vorbe-
reitungshandlungen zu sistieren.
G.
Am 28. August 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, bereits vor der
Ausreise habe er Kontakte zur Kinijit gehabt und sich für deren Ziele
engagiert. Einige Monate nach der Einreise in die Schweiz sei er der
Kinijit (Schweiz) beigetreten. Er habe Interessenten Anmeldeformulare
abgegeben und jene über die Ziele der Partei informiert. Alle zwei Mo-
nate habe er an den Versammlungen der Kinijit in Zürich teilgenom-
men. Sodann sei er auch Mitgelid der Vereinigung der AES, welche
sich um die Anliegen und Probleme der hier lebenden Äthiopier küm-
mere. Auch für diese Organisation habe er Anmeldeformulare und
Flugblätter verteilt. Zudem habe er zwischen 2004 und Mitte 2006 an
neun Demonstrationen in Bern und Genf teilgenommen. Anlässlich
dieser Kundgebungen habe er Transparente getragen und Parolen
skandiert. Wiederholt seien Fotos von ihm – auf welchen er gut zu er-
kennen sei – gemacht und ins Internet gestellt worden. Am 7. März
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2006 habe er zusammen mit sieben Landsleuten vergeblich versucht,
am Sitz des UNHCR in Genf dem Hochkommissar einen Brief zu
übergeben. Der Sicherheitsdienst habe die Polizei alarmiert, worauf
sie alle vorübergehend festgenommen worden seien. Aufgrund dieses
exilpolitischen Engagements befürchte er, bei einer Rückkehr inhaftiert
und zum Tode verurteilt zu werden.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Anmeldeformular der
AES sowie eine Zusammenstellung von Portraits äthiopischer Parla-
mentarier zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 13. September 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen ARK Beschwerde ein und beantragte durch
seine damalige Rechtsvertreterin, der Entscheid des BFM sei aufzuhe-
ben. Die Flüchtlingseigenschaft sei infolge exilpolitischer Aktivitäten
anzuerkennen. Es sei festzustellen, dass er eine objektiv begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer unfreiwilligen Rückkehr
habe. Es sei auf Verfahrenskosten zu verzichten, insbesondere auf die
Forderung eines Kostenvorschusses. Für den Aufwand der Beschwer-
de sei eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vier Internetausdrucke,
eine „Partial List of Diplomats and Support Staff Members“, ein Schrei-
ben des „Associate Director“ vom 31. Juli 2006, eine Abrechnung der
Arbeitslosenkasse des Kantons (...) vom 6. Juni 2006 und vier Fotos
ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2006 wies der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab
und verzichtete in Anbetracht des Bestehens eines Sicherheitskontos
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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K.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar
2008 unterbreitete der Instruktionsrichter des inzwischen neu zustän-
digen Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme.
L.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Replik
sowie einen Bericht von Günter Schröder vom 7. Oktober 2007, zwei
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 und
21. Dezember 2007, ein Résumé von Tarig Hassan sowie ein englisch-
sprachiges Dokument vom 31. Oktober 2007 zu den Akten.
M.
Am 13. März 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine zum damali-
gen Zeitpunkt in der Schweiz vorläufig aufgenommene äthiopische
Staatsangehörige. Am 17. November 2008 erteilte der Kanton (...) der
Ehefrau des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung B. Mit
Verfügung vom 27. November 2008 stellte das BFM fest, die vorläufige
Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers sei aufgrund der
erteilten Aufenthaltsbewilligung erloschen.
N.
Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers mit, sie habe ihr Mandat per sofort niedergelegt.
O.
Mit Eingabe vom 14. August 2009 reichte der neu mandatierte Rechts-
vertreter die Vollmacht sowie die Kopie eines an das BFM gerichten
Gesuchs um Einbeziehung des Beschwerdeführers in die vorläufige
Aufnahme der Ehefrau ein. Zur Begründung verwies er auf die beste-
hende Ehe und den Umstand, dass das Paar Ende September bezie-
hungsweise anfangs Oktober 2009 sein erstes gemeinsames Kind er-
warte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 Abs. 1 und Art 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dazu führte
es aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür existieren, wonach sich
der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm geltend gemachten Ak-
tivitäten für die Kinijit (Schweiz) beziehungsweise die AES in besonde-
rem Masse exponiert hätte. Er bekleide weder eine führende Stellung
innerhalb dieser Organisationen, noch sei er als Sprachrohr der äthio-
pischen Opposition in der Schweiz in Erscheinung getreten. Allein die
Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz gegen die heimatliche
Regierung genüge nicht, um von begründeter Furcht vor künftiger Ver-
folgung ausgehen zu können. Insbesondere nach den Parlamentswah-
len in Äthiopien vom Mai 2005 hätten in zahlreichen Städten auf der
ganzen Welt Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung stattge-
funden. Den heimatlichen Behörden könnten mit Bestimmtheit nicht
alle Teilnehmenden dieser Protestkundgebungen im Ausland bekannt
sein. Selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Fotos sol-
cher Veranstaltungen zu erkennen sei, vermöge noch keine begründe-
te Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Sein Name finde
sich weder bei den Fotos noch sonst irgendwo auf einer Internet-Web-
site. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die im ersten Asylverfah-
ren geltend gemachten Vorbringen, insbesondere bezüglich mutmass-
licher politischer Aktivitäten im Heimatland, als unglaubhaft qualifiziert
worden seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der
Beschwerdeführer in Äthiopien politisch nie aktiv gewesen und somit
der dortigen Regierung auch nicht als Oppositioneller bekannt sei.
Schliesslich sei die Tatsache, dass die äthiopische Vertretung in der
Schweiz dem Beschwerdeführer im März 2006 ein Laissez-passer
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ausgestellt habe, ein Hinweis darauf, dass er von den heimatlichen
Behörden nicht als eine Person eingestuft werde, die der Regierung
gefährlich werden könnte. Andernfalls hätte die äthiopische Vertretung
wohl auf die Ausstellung eines solchen Dokuments verzichtet. Der
Beschwerdeführer habe somit wegen der von ihm geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung
würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern
vermögen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer unter Ver-
weis auf ein Rundschreiben der äthiopischen „Direktion für Angelegen-
heiten von im Ausland lebenden Äthiopiern“ vom 31. Juli 2006 an die
Auslandvertretungen daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling. Der vorinstanzliche Schluss, die äthiopi-
schen Behörden hätten ihm kein Reisepapier ausgestellt, wenn sie ihn
als gefährlich eingestuft hätten, mute weltfremd an. Die heimatliche
Regierung habe die Absicht, die Opposition im Ausland zum Schwei-
gen zu bringen. Am 23. September 2006 habe der Beschwerdeführer
an einer gut besuchten Demonstration in Bern teilgenommen. Sodann
komme es nicht darauf an, ob eine Person im Exil eine führende Rolle
spiele. Die Bedrohung in Äthiopien sei nach wie vor gross.
4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, das eingereichte Rund-
schreiben sei dem BFM bekannt. Die „Direktion für Angelegenheiten
von im Ausland lebenden Äthiopiern“ habe nach allgemein zugängli-
chen Informationen im Wesentlichen die Aufgabe, für eine bessere
Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden äthiopischen
Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das Rundschreiben bezwe-
cke offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Aus-
land lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu
fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu
stellen. Deshalb würden die Auslandvertretungen angewiesen, extre-
mistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zent-
rale zu melden. Die Vertretungen würden indes nicht dazu aufgerufen,
systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Perso-
nen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. Die
Richtlinien würden sehr wohl differenzieren: Danach bestehe die eine
Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betrei-
ben würden. Die zweite Gruppe bestehe aus gemässigten Personen,
mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten
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nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen würden. Vorliegend würden keine Anhaltspunkte für die
Annahme bestehen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser be-
sonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Si-
cherheit nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“. Wie viele seiner
Landsleute habe sich auch der Beschwerdeführer erwiesenermassen
exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden
zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpoli-
tische Anlässe stattgefunden hätten, von denen oftmals gestellte
Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmenden in
einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund er-
scheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all die-
sen – oft nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen zu-
ordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die poli-
tischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wä-
ren, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden
Äthiopier nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren.
Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass vie-
le Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen
würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken,
indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, die vorinstanzliche Einschätzung
werde in verschiedenen publizierten Dokumenten nicht geteilt. Zudem
sei aus zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts eine gegensätz-
liche Einschätzung der Gefährdung herauszulesen.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
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der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a, 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
5.2 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Be-
schwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar na-
mentlich durch seine wiederholte Teilnahme an Sitzungen der Kinijit
sowie an regimekritischen Kundgebungen. Exilpolitische Aktivitäten
können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen
zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht
wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
unter anderen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober
2008, D-3511/2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Si-
cherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in
einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Da-
tenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, wel-
che erkennbar in der Kinijit/CUDP aktiv waren und/oder sind oder auch
nur mit ihr sympathisieren und individuell identifiziert werden könnten,
im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheits-
dienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen
sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus
dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der
Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der
Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Aus-
reise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur
verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von
der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der
2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der
Kinijit/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopi-
schen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen
Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu of-
fenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Er-
kennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpoliti-
sche Tätigkeit.
5.4 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen eigenen Angaben anlässlich des ersten Asylverfahrens
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vor seiner Ausreise aus dem Heimatland politisch nicht aktiv war
(vgl. A24 S. 12). Zudem ist es ihm im Rahmen des ersten Verfahrens
nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Inso-
weit ist nicht davon zugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner
Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte.
In der Schweiz hat er sich angeblich das erste Mal im Jahre 2004 –
nähere Angaben zu machen war er nicht in der Lage – politisch enga-
giert, indem er an einer Demonstration teilgenommen hat. Bis im Sep-
tember 2006 hat er an zehn weiteren öffentlichen Kundgebungen teil-
genommen. Bereits die Anzahl der Kundgebungen innerhalb von rund
zweieinhalb Jahren lässt nicht auf eine besonders intensive exilpoliti-
sche Aktivität des Beschwerdeführers schliessen. Dieser Schluss wird
dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer seit September 2006 of-
fenbar an keiner weiteren Kundgebung mehr teilgenommen hat. Je-
denfalls hat der durch einen Rechtsvertreter vertretene Beschwerde-
führer bis heute – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – keine weite-
ren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engage-
ment in der Schweiz zu den Akten gereicht. Was die eingereichten Fo-
tografien anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf
den Fotos zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich er-
wähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich an-
lässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der an-
deren Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition
innegehabt hätte. Einzig der Zweck der jeweiligen Kundgebung, näm-
lich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos aufgrund der
erkennbaren Slogans ersichtlich. Schliesslich wird der Beschwerdefüh-
rer auch in den eingereichten Artikeln im Zusammenhang mit der Ver-
haftung in Genf nicht namentlich genannt. Damit gehört die Beschwer-
deführer – wie das BFM bereits in der Vernehmlassung zutreffend fest-
gestellt hat – offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von
aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopi-
schen Behörden interessieren. Diese haben nach den Erkenntnissen
der Asylbehörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politi-
sche System wahrgenommen wird. Um diesbezüglich Wiederholungen
zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der Vernehmlassung des BFM vom 23. Januar 2003 verwiesen wer-
den.
Damit ist festzuhalten, dass die bisherige exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Schweiz ihn entgegen der in der Rechtsmit-
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teleingabe vertretenen Auffassung nicht als besonders engagierte und
exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten er-
scheinen lässt. Vielmehr erweckt er den Eindruck eines blossen Mit-
läufers ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung,
der sich exilpolitisch lediglich deshalb betätigte, weil er sich davon
persönliche Vorteile, namentlich in Bezug auf die Regelung seines Auf-
enthaltes in der Schweiz erhoffte.
Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe noch ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe nie bei seiner heimatlichen Vertretung vorge-
sprochen. Das Laissez-passer sei ihm gestützt auf die vom BFM vor-
gelegten Unterlagen ausgestellt worden. Da er anlässlich der Kundge-
bung vor der Botschaft in Genf fotografiert worden sei, sei anzuneh-
men, dass er den äthiopischen Behörden als Regimegegner bekannt
sei. Für diese Annahme liegen indes aufgrund der Akten keine Hinwei-
se vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die heimatlichen Behör-
den dem Beschwerdeführer wohl kaum ein Laissez-passer ausgestellt
hätten, wenn er als tatsächlicher Regimegegner erkannt worden wäre.
In Anbetracht des geringfügigen Engagements ist somit zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer – selbst unter der Annahme der möglichen
und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung – bei ei-
ner Rückkehr in seinen Heimatland eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung zu befürchten hat.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu än-
dern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 12
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6.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitze einer Aufent-
haltsbewilligung B. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Mit der
Aufenthaltsbewilligung B verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers
nicht über einen gefestigten Aufenthaltstitel im Sinne der bundesge-
richtlichen Praxis zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101;
zur Bundesgerichtspraxis vgl. BGE 130 II 281. E. 3.1 S. 285 f.,
BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f.,
BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 mit weiteren Hinweisen), sondern ledig-
lich über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Demnach
hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer aus
Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsbewilligung (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 11a S. 177). Auch kann er aus dem Grundsatz der Berück-
sichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Die vorläufige Aufnahme der Ehefrau des
Beschwerdeführers ist erloschen, weshalb dessen Einbezug in diesen
Status seiner Ehefrau nicht mehr möglich und somit auf das entspre-
chende Gesuch vom 14. August 2009 nicht weiter einzugehen ist
(vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Dem Beschwerdeführer ist es indes unbe-
nommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um
Familiennachzug zu stellen (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Das BFM hat demnach die Wegweisung zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Äthiopien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Gro-
sse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Namentlich liegt auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, da
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die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie erwähnt – nicht im Besitz
eines gefestigten Aufenthaltstitels im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzu-
mutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen
Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der – soweit den
Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner
Ausreise im Jahre 2002, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatstaat
gelebt und damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort
verbracht. Sodann verfügt er über eine zehnjährige Schulausbildung
und hat in der Schweiz erste Berufserfahrungen, unter anderem in der
Gastronomie, gesammelt. Gemäss seinen Angaben im Rahmen des
ersten Asylverfahrens lebt sein Bruder nach wie vor in Äthiopiensem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 1994 Nr. 19
E. 6b S. 148 f.). Dem Beschwerdeführer ist es auch zuzumuten, in
seinen Heimatstaat zurückzukehren und dort den Abschluss eines von
seiner Ehefrau allenfalls eingeleiteten Gesuchs um Familiennachzug
abzuwarten. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist
ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen
Wohnort Addis Abeba niederzulassen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
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7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.2 Ebenso besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abge-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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