B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5036/2019
Ur t e i l vom 2 8 . N o vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. August 2019 / N (…).
E-5036/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – suchte am 6. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
SEM in B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 13. Juni 2016 wurde
er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2018 einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei Hindu, stamme aus Jaffna, Nordprovinz, und habe die Schule bis
zum A-Level besucht. Danach habe er seinem Vater im (…)unternehmen
geholfen. Mitte 2010 habe er mit einem Kollegen K. Kleider für die Flücht-
lingscamps gesammelt und diese der örtlichen Tempel-Organisation ge-
bracht. Anfang 2011 habe er an einer Demonstration in C._______ teilge-
nommen, um gegen die andauernde Präsenz der Armee und ihre Belage-
rung der Häuser zu protestieren. Im (…) 2012 habe er zudem an einem
Opfergedenktag in D._______ teilgenommen und sich an einem Hunger-
streik vor dem Tempel in E._______ beteiligt. Vor diesem Hintergrund seien
im (…) 2012 Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement (CID) zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Befragung ins Armeecamp
mitgenommen. Dort sei er zur Teilnahme an der Demonstration sowie den
treibenden Kräften befragt worden. Sie hätten auch von ihm wissen wollen,
wer der Urheber der Kleidersammlung gewesen sei. Sie hätten ihm Fotos
von seiner Demonstrationsteilnahme vorgelegt. Schliesslich sei seine Mut-
ter mit dem Dorfvorsteher zum Camp gekommen. Der Dorfvorsteher habe
nach sechs Tagen seine Freilassung erwirken können. Er (der Beschwer-
deführer) sei jedoch angewiesen worden, das Haus nicht zu verlassen und
sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Daran habe er sich zunächst
gehalten. Im Jahr 2013 hätten indes in der Nordprovinz Wahlen stattgefun-
den. Er habe sich dabei für die Partei Tamil National Alliance (TNA) einge-
setzt und bei deren Wahlkampf mitgewirkt, da es sich um die einzige Partei
gehandelt habe, die sich für die Belange der Tamilen eingesetzt habe. Da-
bei habe er ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) kennen gelernt und zwei davon zu sich nach Hause zum Essen
eingeladen. Circa im (…) 2013 sei ein Besuch des britischen Premiermi-
nisters David Cameron geplant gewesen. Er habe sich auf Initiative seines
Kollegen K. bei einer Unterschriftensammlung zur Dokumentierung von
Fehlhandlungen staatlicher Organe während der Kriegsjahre beteiligt. In
diesem Rahmen habe er etwa 500 bis 1000 Unterschriften gesammelt, die
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er durch ein Mitglied des Provinzrats dem Premier habe übergeben wollen.
Wegen erneuter Probleme mit den Behörden sei er indes nicht mehr dazu
gekommen.
Im (…) 2014 seien erneut Mitarbeiter des CID zu ihm nach Hause gekom-
men und hätten ihn wiederum zum Armeecamp mitgenommen. Dort sei er
zu den befreundeten ehemaligen LTTE-Mitgliedern sowie einer Person na-
mens A. befragt worden. Er habe diese Person jedoch nicht gekannt. Wäh-
rend der Einvernahme habe ihn ein CID-Mitarbeiter geschlagen und ihn mit
einem Messer an seinem (…) verletzt. Schliesslich sei er nach drei Tagen
gegen Bezahlung freigelassen worden und habe sich im Spital behandeln
lassen können.
Im (…) 2015 sei sein Kollege K. vom CID zur Befragung mitgenommen
worden. Dies habe ihm sein Cousin berichtet. Dieser habe ihm auch er-
zählt, dass Mitarbeitende des CID K. während der Einvernahme ein Foto
von ihm (dem Beschwerdeführer) gezeigt hätten und von ihm hätten wis-
sen wollen, wer er sei. Nachdem er dies gehört habe, habe er Angst be-
kommen und sei zu seinem Cousin nach F._______ gegangen, wo er sich
fortan versteckt habe.
Im (…) 2015 seien Soldaten zu seinen Eltern nach Hause gegangen und
hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei hätten sie seine Un-
terschriftenbogen, welche er in Bezug auf den Besuch des britischen Pre-
mierministers David Cameron im (…) 2013 gesammelt habe, gefunden und
mitgenommen. Sie hätten seinen Eltern ausgerichtet, dass er (der Be-
schwerdeführer) sich beim Camp melden solle. Er sei jedoch nicht hinge-
gangen. Deshalb seien die Soldaten Ende (…) oder Anfang (…) erneut bei
seinen Eltern erschienen und hätten seinen Vater mitgenommen. Diesem
sei bei seiner Freilassung aufgetragen worden, ihn (den Beschwerdefüh-
rer) dazu zu bewegen, sich beim Camp zu melden, andernfalls er (der Va-
ter) erschossen werde. Vor diesem Hintergrund seien seine Eltern im (…)
2015 zu ihm nach G._______ gekommen und hätten ihn über die Ereig-
nisse informiert. Daraufhin habe sein Vater einen Schlepper organisiert, der
ihn (den Beschwerdeführer) im (…) 2015 aus dem Land gebracht habe. Er
sei per Flugzeug von Colombo nach Dubai gereist, ohne zu wissen, ob dies
legal oder illegal gewesen sei; seinen Reisepass habe er dem Schlepper
abgeben müssen. Dort habe er sich mehrere Monate aufgehalten, bevor
er über mehrere Länder in die Schweiz weitergereist sei. Er habe sodann
im April 2018 von seinem Vater erfahren, dass sich ein Soldat nach ihm
erkundigt habe.
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Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine sri-lankische
Identitätskarte zu den Akten; weitere Beweismittel reichte er nicht ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2019, eröffnet am 28. August 2019, stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/
oder die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei der Entscheid aufzu-
heben und zwecks Neubeurteilung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter stellte er den Beweisantrag, die
Schweizer Vertretung in Colombo sei im Rahmen einer botschaftlichen Ab-
klärung zu beauftragen, die Behandlung des Beschwerdeführers im Spital
(Mission Hospitals) abklären und bestätigen zu lassen.
Als Beweis für seine Vorbringen reichte er eine Behandlungsbestätigung
des H._______ Hospitals von I._______ vom 9. September 2019 zu den
Akten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 1. Oktober
2019 den Eingang der Beschwerde sowie, dass der Beschwerdeführer
einstweilen in der Schweiz bleiben dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorliegend konnte auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des Willkürverbots,
des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeig-
net wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
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ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.4 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdi-
gung sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine
Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH
HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit
weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung
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rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren
Hinweisen).
Vorliegend ist indes keine Willkür feststellbar. Der Beschwerdeführer mo-
niert pauschal, indem die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, seine
Vorbringen seien nicht glaubhaft, obwohl er sich zwischen BzP und Anhö-
rung nicht widersprochen habe, habe sie seine Aussagen „schlichtweg will-
kürlich und rechtswidrig“ gewürdigt. Damit vermag er nicht zu überzeugen.
Das SEM hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen bei
den Befragungen so deckungsgleich vorgebracht, dass dies vorliegend
kein Zeichen der Glaubhaftigkeit sei, sondern dafür spreche, dass der Be-
schwerdeführer seine Vorbringen auswendig gelernt habe. Das SEM hat
seine Erwägungen somit durchaus nachvollziehbar dargelegt. Die Rüge,
wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als offenkundig
unbegründet zu bezeichnen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage. Soweit die rechtliche Würdigung sei-
ner Vorbringen in Frage steht, ist nachstehend darauf einzugehen (vgl. fol-
gend E. 6).
Der Beschwerdeführer vermengt sodann auch die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vorge-
brachten Tatsachen und die vorhandenen Beweismittel im Rahmen der Be-
urteilung seines Asylgesuchs korrekt zu würdigen. Dies stelle eine Verlet-
zung der Verfahrensvorschriften dar. Entgegen diesem Vorbringen ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im erstinstanzli-
chen Verfahren keine Beweismittel eingereicht hat. Es kann dem SEM
keine willkürliche Beweiswürdigung von nicht vorhandenen Beweismitteln
vorgeworfen werden.
Zudem moniert der Beschwerdeführer, dass vorliegend eine Verletzung
von Verfahrensvorschriften darin liege, dass im konkreten Fall die ange-
fochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person verfasst worden sei, wel-
che die Anhörung durchgeführt habe. Dieses Vorgehen sei nicht zulässig,
sondern rechtswidrig. Dies insbesondere, da der Verfasser oder die Ver-
fasserin in der angefochtenen Verfügung ausführe, dass er (der Beschwer-
deführer) bei seinen Erzählungen jegliche subjektiven Empfindungen und
persönliche Prägungen vermissen lasse. Ohne ihn persönlich angehört zu
haben, könne er dies jedoch offensichtlich nicht beurteilen. Mit diesem Vor-
bringen vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu überzeugen. So
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ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Vorgaben für
die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst
werden (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November
2017 E. 7.3). Die Würdigung, ob seine Erzählungen jegliche subjektiven
Empfindungen und persönliche Prägungen vermissen lassen oder nicht, ist
jedoch weder eine Frage des rechtlichen Gehörs noch der willkürlichen Be-
weiswürdigung, sondern ebenfalls der materiell-rechtlichen Würdigung sei-
ner Vorbringen.
Auch die weitere Argumentation, er habe die einzelnen Vorfälle wider-
spruchsfrei, detailliert und mit unzähligen Realkennzeigen geschildert, so
dass sie glaubhaft seien, weshalb das SEM den Sachverhalt unvollständig
und unrichtig festgestellt habe, indem es den Sachverhalt als nicht glaub-
haft beurteilt habe, ist eine Vermengung der rechtlichen Würdigung mit
dem rechtlichen Gehör. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage. Ausserdem zeigt die vorliegende Be-
schwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war.
Schliesslich tangieren auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
dazu, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt wor-
den sei, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, weshalb nachfolgend bei
der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen sein wird (vgl. nachstehend
E. 6).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder Willkür noch
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungs-
pflicht feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers
auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit
das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass sich aus den
Schilderungen des Beschwerdeführers ein überaus unsubstanziiertes und
unlogisches Gesamtbild ergeben würde.
6.1.1 Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei politisches Profil oder
überdurchschnittliche öffentliche Bekanntheit und habe nie eine bedeu-
tende Position bei einer Organisation oder Partei innegehabt. Demzufolge
würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das CID ihn als Gefahr
hätte einstufen sollen, weshalb grundlegend zu bezweifeln sei, dass er
überhaupt in den Fokus des CID geraten sei. Insbesondere erscheine es
wenig wahrscheinlich, dass ihn das CID aufgrund seiner Teilnahme an ei-
ner Demonstration, einem Gedenktag und einem Hungerstreik im (…) 2012
ein erstes Mal festgenommen und im Armeecamp befragt hätte. Realitäts-
fremd sei sodann, dass er später aufgrund seines kurzen Engagements für
die mittlerweile legale TNA, des Sammelns von Unterschriften für den bri-
tischen Botschafter David Cameron sowie wegen seiner Freundschaft mit
zwei ehemaligen, rehabilitierten LTTE-Mitgliedern erneut in den Fokus des
CID gekommen sei und dieses ihn deshalb im (…) 2014 ein zweites Mal
verhaftet und im Armeecamp befragt habe. Zur Unglaubhaftigkeit dieses
Vorbringens trage zudem bei, dass der Beschwerdeführer an der BzP von
25 Tagen Haft gesprochen habe (A5 S.7), bei der Anhörung indes lediglich
von drei Tagen (A13 F195). Auch seine Angaben zum darauffolgenden Spi-
talaufenthalt würden variieren (A5 S.6 und A13 F198), weshalb an der gel-
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tend gemachten Haft grundlegende Zweifel anzubringen seien. Schliess-
lich vermöge er auch mit seinen Aussagen betreffend die Festnahme von
K. und dessen Befragung zu ihm (dem Beschwerdeführer), keine staatliche
Verfolgung glaubhaft zu machen. Er wolle diese Information nur via Dritt-
personen erhalten haben. Indes wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass
er sich bei K. nach dessen Freilassung persönlich darüber informiert hätte,
worum es bei diesem Gespräch gegangen sei, und ob ihm daraus eine
Gefährdung hätte drohen können. In diesem Zusammenhang sei auch die
geltend gemachte Hausdurchsuchung bei seinen Eltern in Frage zu stellen.
Angesichts der politischen Situation in Sri Lanka im Frühling 2015 sei nicht
anzunehmen, dass das CID beziehungsweise Soldaten bei Personen mit
derart niederschwelligem Profil eine Hausdurchsuchung durchgeführt hät-
ten. Dass sie dabei genau die Unterschriftenbögen gefunden hätten, wel-
che er als heikel empfinde, ihn in Abwesenheit auf den Posten vorgeladen
hätten und – nach seinem Nichtbefolgen – seinen Vater mit dem Tod be-
droht hätten, erscheine ebenso realitätsfremd wie konstruiert. Er erhärte
dadurch den Verdacht, sich auf einen fingierten Sachverhalt zu beziehen.
6.1.2 Insgesamt kommt das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen mit dem CID den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Zu
dieser Einschätzung trage auch sein Antwortverhalten bei. Es sei auffällig,
dass er seinen Sachverhaltsvortrag an der BzP anlässlich der Bundesan-
hörung beinahe wortwörtlich wiederholt habe. Er erwecke dadurch den Ein-
druck des auswendig Gelernten und lasse jegliche subjektive Empfindung
oder persönliche Prägung vermissen.
6.2 Das SEM stellte weiter fest, obwohl die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend seine Probleme mit dem CID nicht glaubhaft seien, gelte
es anhand sogenannter Risikofaktoren zu prüfen, ob er im Falle der Rück-
kehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15.07.2016 E. 8, 9.1). So würden Rückkehrer,
die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente ver-
fügten, ein Auslandverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht
würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung al-
lein sowie ein allfällig eingeleitetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise
würden indessen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstel-
len. Auch weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort vermöchten
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Der Beschwerde-
führer habe keine glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
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vor seiner Ausreise geltend gemacht. Vielmehr sei er bis im (…) 2015 in
Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch über
sechs Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungs-
interesse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei
aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr
nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter
Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass
zur Annahme, er würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
6.3 Zusammengefasst würden seine Vorbringen somit weder den Voraus-
setzungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Demzufolge erfülle der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
7.
Dem entgegnete der Beschwerdeführer, nach erneuter Schilderung des
geltend gemachten Sachverhalts, dass er seine Vorbringen sehr wohl
glaubhaft gemacht habe. Es mache den Anschein, dass das SEM gezielt
nach Widersprüchen gesucht habe, um sein Asylgesuch beziehungsweise
die Vorbringen als unglaubhaft zu taxieren und abzuweisen. Da er sich im
konkreten Fall indes nicht widersprochen habe, werfe ihm das SEM vor, er
habe seine Geschichte auswendig gelernt und seine Vorbringen seien da-
her unglaubhaft. Diese Würdigung sei willkürlich und rechtswidrig. Es
könne nicht sein, dass das SEM widerspruchsfreie Aussagen mit einem
solch absurden Grund als unglaubhaft qualifiziere.
Er habe die einzelnen Vorfälle widerspruchsfrei, detailliert und mit unzähli-
gen Realkennzeichen geschildert. Insbesondere die Folterhandlungen
durch CID Beamte im (…) 2014 gebe er sehr genau wieder. Der Arzt be-
stätige, dass er im Spital behandelt worden sei. Das SEM verkenne, dass
jemand, der die Vorfälle nicht am eigenen Leib erfahren habe, nicht in der
Lage wäre, eine solche Geschichte mit unzähligen Orten und Interaktionen
zu erfinden und schlüssig und widerspruchsfrei zu erzählen. Ihm werde zu
Unrecht vorgeworfen, dass sein geltend gemachtes Engagement in der
Heimat ohnehin nur geringe Intensität aufgewiesen habe und in keiner
Weise als besonders heikel oder besonders exponiert gelte. Im Zusam-
mengang mit Sri Lanka sei zu betonen, dass durchaus auch niederschwel-
liges Engagement genügen könne, um auf den Radar des Staatsapparates
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zu kommen. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass er zwar verhört worden
sei, der Fokus der Befragungen damals aber nicht auf ihm, sondern auf
den ihm bekannten Personen gelegen habe. Die Befrager hätten über ihn
an Informationen über die mit ihm befreundeten ehemaligen LTTE-Mitglie-
der, die Person A., den Kollegen K. sowie die Veranstalter der Demonstra-
tionen gelangen wollten. Er sei demnach lediglich ein Mittel gewesen, um
an die grossen Fische zu gelangen.
Zudem seien die Sicherheitskräfte in Sri Lanka bekannt und berüchtigt da-
für, dass sie alle Personen, welche ein minimales Risiko für den Einheits-
staat aufweisen könnten, auf unsanfte Art beseitigen würden. Bei zahlrei-
chern Hafteinrichtungen in Sri Lanka sei nachgewiesen worden, dass Häft-
linge unter Folter Taten gestehen würden, die sie nicht begangen hätten.
Da es sich bei ihm um eine Person mit LTTE-Verbindungen handle, dessen
Rechte unter dem Prevention of Terrorism Act ohnehin drastisch beschnit-
ten seien, wäre er dem gleichen Schicksal ausgesetzt. Demnach drohe ihm
in der Heimat staatliche Verfolgung.
Der sri-lankische Sicherheitsapparat wecke mit der Methode des Ver-
schwindenlassens eine stetige Angst und Unsicherheit bei den Tamilen, um
einem Wiederaufflammen der tamilischen Unabhängigkeitsbewegung vor-
zubeugen. Es handle sich dabei um ein übliches Vorgehen des Sicherheits-
apparats, dass er verdächtige Personen nach einer Befragung zunächst
wieder frei und später verschwinden lasse. Dieses Vorgehen bringe dem
Staatsapparat Vorteile. Einerseits sei es den Angehörigen unmöglich, die
verschwundene Person wieder zu finden und andererseits könnten die An-
gehörigen nicht zuordnen, von wem die vermisste Person mitgenommen
worden sei. Dieses Vorgehen habe der Staatsapparat auch bei ihm ange-
wendet und ihn vorerst wieder auf freien Fuss gesetzt, um ihn später im
Rahmen einer geheimen Aktion (fernab von der Öffentlichkeit) zu eliminie-
ren.
Somit bestünden im vorliegenden Fall durchaus gewichtige Hinweise, dass
er aufgrund seiner Herkunft als Tamile aus dem Norden, den Verbindungen
zu den LTTE und zur TNA sowie seiner Verhaftungen mit Befragungen ein
Risikoprofil aufweise, durch welches er bei einer Rückkehr asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem sei er bereits von den Sicherheitsbe-
hörden mitgenommen und gesucht sowie mehrmals behelligt, befragt und
gefoltert worden. Somit gehöre er zu den exponierten Personen. Daher sei
er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
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Schliesslich gehöre er zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen
Asylgesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalver-
dachts der Unterstützung der LTTE verhaftet, gefoltert und auf unbe-
stimmte Zeit inhaftiert würden.
8.
Der Beschwerdeführer macht zum einen erlittene und zum andern Furcht
vor künftigen Nachteilen geltend.
8.1 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines erlittenen asylrelevanten
Nachteils ist massgebend, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der
Ausreise noch bestanden hat, mit anderen Worten, ob ein zeitlicher und
sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Vorverfolgung und der
Ausreise bejaht werden kann. Sofern dieser zeitliche und sachliche
Kausalzusammenhang zu bejahen ist, ergibt sich daraus die
Regelvermutung, dass auch eine begründete Furcht vor weiterer,
zukünftiger Verfolgung objektiv gegeben und zu bejahen ist. Fehlt der
zeitliche Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise wird diese
Regelvermutung zugunsten des Vorliegens einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung zerstört. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass
im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen guten Grund
für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht
vor Verfolgung ist dann nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der
erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der
Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von den
Behörden gesondert zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Da-
bei ist auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen, das heisst, es
müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
den sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Ver-
folgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist weiter durch das bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer
schon staatlichen (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjek-
tive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen
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Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
8.2 Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gewisse Vor-
bringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft ausgefallen sind, in-
des nicht glaubhaft ist, dass er vor seiner Ausreise asylrelevant in den Fo-
kus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gekommen ist.
8.2.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist durchaus plausibel,
dass sich der Beschwerdeführer im Alter von (…) Jahren dafür interes-
sierte, was bei ihm in der Heimat für Unrecht herrschte, und sich deshalb
Mitte 2010 wie viele andere Personen tamilischer Ethnie niederschwellig
zu engagieren begann, indem er zusammen mit Kollegen bei einer Kleider-
sammlung für Flüchtlingscamps mitgeholfen und dann einige Monate spä-
ter Anfang 2011 an einer sowie im (…) 2012 an weiteren Demonstrationen
teilgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch durchaus möglich,
dass er im (…) 2012 und somit im Alter von (…) Jahren von Mitarbeitern
des CID bei sich zu Hause verhaftet und verhört wurde, um herauszufin-
den, ob er etwas über die Hintermänner wisse. Da er jedoch, wie er selber
vorbrachte, lediglich ein Mitläufer gewesen sei und nichts Relevantes ge-
wusst habe, wurde er nach sechs Tagen wieder freigelassen. Ebenfalls
glaubhaft ist, dass der (…)-Jährige sich – wie viele andere – Anfang 2013
beim Wahlkampf engagiert hat, indem er zusammen mit seinem Kollegen
K. während etwa eines Monats Werbung für zwei lokale TNA-Kandidaten
machte, oder dass er im (…) 2013 für den Britischen Premier Unterschrif-
ten über Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Krieges gesammelt
hat.
8.2.2 Es erscheint im Kontext von Sri Lanka sodann zwar durchaus mög-
lich, dass er im (…) 2014 erneut von Mitarbeitern des CID bei sich zu
Hause hätte abgeholt, inhaftiert und verhört sowie anlässlich dieser dreitä-
gigen Haft einmal von einem betrunkenen Mitarbeiter des CID erniedrigt
und verletzt worden sein können. Dies ist aber aufgrund des angeblichen
Haftmotivs, dass seine Inhaftierung einen Zusammenhang damit gehabt
haben soll, dass er zwei ehemalige, rehabilitierte LTTE-Mitglieder einmal
zu sich zum Essen eingeladen hat, zweifelhaft. Wenn dies für die sri-lanki-
schen Behörden von Interesse wäre, müssten wohl zahlreiche Tamilen und
Tamilinnen aus der Nordprovinz verhaftet werden, dürften doch fast alle
familiäre oder andere Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern pfle-
gen. Ebenfalls Zweifel bestehen am Vorfall der geltend gemachten (…)
Misshandlung, hat er diese doch unterschiedlich geschildert. Während er
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an der BzP aussagte, er sei (…) belästigt worden (A5 Ziff. 7.01), ohne jeg-
lichen Hinweis auf eine Verletzung, die eine ärztliche Versorgung benötigt
hätte, machte er demgegenüber an der Anhörung geltend, ein CID-Mitar-
beiter habe ihm zunächst gedroht, ihm (…) mit einem Messer aufzuschlit-
zen, worauf er diese Drohung in die Tat umgesetzt habe (A13 F97, 209),
was eine stark blutende Wunde zur Folge gehabt habe, die habe genäht
werden müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht in ein Spital gehen wol-
len, sondern habe einen privaten Arzt in I._______ aufgesucht (A13 F211).
Indes reichte er auf Beschwerdeebene eine Bestätigung vom 9. Septem-
ber 2019 von einem Spital ein, um die Behandlung dieser Wunde zu doku-
mentieren. Gemäss dem ärztlichen Schreiben sei er am (…) 2014 mit blu-
tender Nase, diversen Verletzungen am Körper und einer Platzwunde (la-
ceration) am (…) eingeliefert worden, die von einer stumpfen Waffe herge-
rührt und habe genäht werden müssen. Dies deutet eher nicht auf einen
Messerschnitt hin. Auf der eingereichten Bestätigung fällt überdies auf,
dass der Stempel des Arztes auf einen Dr. J._______ Sri Lanaka (sic!) lau-
tet. Somit sind grosse Zweifel an der Echtheit dieses Schreibens anzubrin-
gen. Indes kann offenbleiben, ob die Haft im (…) 2014 überhaupt stattfand,
da der Beschwerdeführer deshalb offenbar keine Veranlassung zur Flucht
sah. Somit fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen der letzten Haft
und der Ausreise etwa eineinhalb Jahre später. Damit fällt in antizipierter
Beweiswürdigung auch die beantragte Botschaftsabklärung hinsichtlich
der ärztlichen Bestätigung ausser Betracht. Der entsprechende Antrag ist
abzuweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass jedenfalls auch bei Glaub-
haftigkeit der letzten Haft nicht davon ausgegangen werden kann, das CID
habe ein hinreichendes asylrelevantes Interesse am Beschwerdeführer ge-
habt, weil die Mitarbeitenden des CID ihn sonst nicht nach drei Tagen und
ohne Anklageerhebung freigelassen hätten.
8.2.3 Weiter kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im
(…) 2015, nachdem er sich nicht mehr politisch betätigt habe und zwischen
(…) 2014 und (…) 2015 auch nichts passiert sei, umgehend untergetaucht
sei und sich bei seinem Cousin versteckt habe, weil er von diesem gehört
habe, dass ein Kollege (K.) vom CID zu einer Befragung mitgenommen
worden sei. Sein Cousin habe ihm dabei erzählt, dass K. an dieser Befra-
gung ein Foto vom Beschwerdeführer vorgelegt und gefragt worden sei,
wer das sei (A5 Ziff. 7.01, A13 F97). Es mag noch nachvollziehbar sein,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er bei der letzten Befragung ernied-
rigt und verletzt worden war, Angst bekam, nachdem er gehört hatte, dass
er vom CID gesucht worden sei. Es ist indes nicht plausibel, dass er nicht
wenigstens zu verifizieren versuchte, ob K. wirklich verhaftet und dabei
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nach ihm gefragt worden sei und in welchem Zusammenhang dies gesche-
hen sei, sondern sich aufgrund dieser Information umgehend monatelang
bei seinem Cousin versteckt habe. Dies insbesondere vor dem Hinter-
grund, dass er weiter geltend macht, K. sei nach der Befragung wieder auf
freien Fuss gesetzt worden (A5 Ziff. 7.01). Die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers wirken konstruiert. Es ist nicht glaubhaft, dass Solda-
ten im (…) 2015 zu seinen Eltern nach Hause gegangen seien und eine
Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, um ihn mitzunehmen. Auf Be-
schwerdeebene argumentiert er, er sei im (…) 2014 lediglich deshalb aus
der Haft entlassen worden, um ihn später mit der Methode des Ver-
schwindenlassens zu eliminieren. Es bringe dem Sicherheitsdienst Vor-
teile, wenn man eine gesuchte Person im Rahmen einer geheimen Aktion
eliminiere. Insbesondere da die Angehörigen dadurch nicht wüssten, wer
hinter dem Verschwinden stehe. Allerdings ist vorliegend weder ein Grund
ersichtlich, wieso ihn der sri-lankische Sicherheitsdienst hätte eliminieren
wollen noch wieso er damit über ein Jahr, während welchem er (der Be-
schwerdeführer) an seiner offiziellen Adresse gewohnt habe, hätte warten
sollen. Weiter ist seine Beschreibung, wie die Beamten vorgegangen
seien, gerade nicht geheim. So argumentierte er, Soldaten seien bei ihm
zu Hause gewesen und hätten dieses durchsucht, worauf seinen Eltern
aufgetragen worden sei, ihn dazu zu bringen, sich beim Camp zu melden.
Schliesslich ist nicht glaubhaft, dass seine Eltern erst im (…) 2015 – also
ein bis zwei Monate später – zu ihm gekommen seien, und ihn über die
Ereignisse informiert hätten. Wenn wirklich Soldaten bei diesen erschienen
wären, deren Haus durchsucht, seinen Vater mitgenommen und diesen
erst nach einigen Tagen – mit dem Auftrag, ihn (den Beschwerdeführer)
dazu zu bewegen, sich beim Camp zu melden, andernfalls er (der Vater)
erschossen werde – wieder freigelassen hätten, wäre zu erwarten gewe-
sen, dass sich die Eltern schon viel früher von ihrem Domizil entfernt hät-
ten. Ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer bei dieser
Sachlage erst nach einem weiteren Monat (im […] 2015) ohne Eltern aus-
ser Landes geflohen wäre. Zusammenfassend bestehen überwiegende
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Suche des CID im 2015 nach dem Be-
schwerdeführer zwecks Verhaftung.
8.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus
Sri Lanka keine Nachteile erfahren und hatte auch keine zu befürchten, die
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG als asylrelevant zu bezeichnen wären.
Auch die beiden Verhaftungen vermögen selbst bei Wahrunterstellung
keine asylrelevante Furcht zu begründen, weil nicht mit der erforderlichen
hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
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sei vor seiner Ausreise als Person aufgefallen, die den tamilischen Sepa-
ratismus wieder aufleben lassen wolle, nachdem er jeweils bald wieder frei-
gelassen und weitere Behelligungen (seiner selbst und seiner Angehörigen
[vgl. A13 F101]) seither ausgeblieben sind.
8.4 Schliesslich ist auch nichts zu erkennen, was im Sinne des Referenz-
urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ein
Risiko bei der Rückkehr begründen könnte. Nachdem festgestellt wurde
(vgl. E. 8.2.2), dass selbst bei einer glaubhaft gemachten Haft kein Verfol-
gungsinteresse seitens des Staates vor seiner Ausreise bestanden hatte
und der Beschwerdeführer keine aktuelle Verbindung zu den LTTE auf-
weist, erfüllt er keine der in diesem Urteil erwähnten stark risikobegründen-
den Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und
verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der ta-
milischen Ethnie und der drei Jahre dauernden Landesabwesenheit kann
er keine Gefährdung ableiten. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht er-
sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gelangen sollte.
8.5 Die Vorinstanz hat somit zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
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Seite 19
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Eth-
nie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2–13.4). Hinsichtlich
der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei
zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zu-
mutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien –
insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). An
dieser fundierten Einschätzung vermag die jüngste politische Krise in Sri
Lanka nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über eine solide Schul-
bildung sowie Arbeitserfahrung und verfügt insbesondere über seine Kern-
familie und weitere Verwandte in Sri Lanka. Somit wird er nach seiner
Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Angehö-
rigen zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden als auch in
der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wie-
der zu integrieren.
Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausge-
setzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur
asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein kon-
kreter Grund zur Annahme, er könnte, wie in der Beschwerde im Zusam-
menhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
hauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lan-
kische Behörden ausgesetzt sein.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der in Besitz einer
Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht
aussichtslos zu bezeichnen waren und der Beschwerdeführer seine Mittel-
losigkeit mit Fürsorgebestätigung vom 6. September 2019 belegt hat, wird
mit vorliegendem Entscheid der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten zu tragen.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag einer asylsuchen-
den Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde,
grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG), weshalb Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter
beizuordnen ist. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen
Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter
reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Dem Rechts-
vertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren
Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet
Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5036/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rajeevan Linganathan, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Nira Schidlow
Versand: