Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5037/2011
U r t e i l v om 2 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
Mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Motz, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2011 / N._______
E5037/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Mai 2011 verliess und (…) am 1. Juli 2011 illegal in die Schweiz
gelangte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2011 in der Wohnung (…)
verhaftet – der Anfang der (…) hierzulande ein Asylverfahren
(N._______) erfolglos durchlaufen hatte und seither in der Schweiz lebt –
und mit Strafbefehl vom (…) wegen Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) mit einer bedingten Geldstrafe bestraft
wurde,
dass er gleichentags aus der Haft entlassen und dem Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zugewiesen wurde, wo er am 8. Juli
2011 ein Asylgesuch stellte,
dass er in der Folge wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung des
Kinds einer Asylbewerberin ins EVZ C._______ transferiert werden
musste,
dass am 21. Juli 2011 im EVZ C._______ die summarische Befragung
und am 6. September 2011 die Anhörung des Beschwerdeführers zu den
Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen angab, er liebe seit etwa zehn Jahren eine Cousine, deren
Mutter vor etwa einem Jahr von dieser Beziehung erfahren habe,
dass er danach die Cousine nicht mehr gesehen habe und sie nur noch
telefonischen Kontakt gehabt hätten,
dass die Cousine mit einem anderen Mann aus einflussreicher Familie
hätte verheiratet werden sollen, weshalb sie zum Beschwerdeführer
gekommen sei und die Mutter telefonisch darüber informiert habe, sie
werde beim Beschwerdeführer bleiben,
dass die Mutter sie gewarnt habe, ihre Verwandten würden sie suchen
und töten,
E5037/2011
Seite 3
dass der Beschwerdeführer daher sofort weggezogen sei und sich
versteckt habe,
dass er nach drei Tagen einen Bekannten bei der Polizei angerufen und
von diesem erfahren habe, dass gegen ihn Anzeige erstattet worden sei,
dass der Beschwerdeführer daraufhin allein nach D._______ gefahren sei
und sich dort versteckt habe, bevor er etwa zwei Monate später – ohne
seine Freundin – aus Pakistan ausgereist sei,
dass er sich zudem früher als "Supporter" für die Partei von Nawaz Sharif
engagiert habe und in diesem Zusammenhang wiederholt zu Unrecht
angezeigt worden sei,
dass er im Frühjahr (…) einmal verhaftet und dabei misshandelt worden
sei,
dass es auch später Anzeigen gegen ihn gegeben und die Polizei ihn
mehrmals zu Hause gesucht habe; er sei jeweils nicht daheim gewesen,
weshalb er in der Heimat als flüchtig ausgeschrieben sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2011 – am selben Tag
mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keinerlei Reise
oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen
unsubstanziiert, detailarm und nicht nachvollziehbar ausgefallen und
deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und zur materiellen Prüfung an das
Bundesamt zurückzuweisen,
E5037/2011
Seite 4
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person seiner Rechtsvertreterin sowie der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass mit der Beschwerde unter anderem der Bericht eines irischen
Dokumentationszentrums vom 31. Juli 2009 zu den Akten gereicht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
E5037/2011
Seite 5
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG,
auf den sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das
offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E.5),
E5037/2011
Seite 6
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche
Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat
(vgl. angefochtene Verfügung S. 19),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene daran festhält, für das
Nichteinreichen von Reisepass oder Identitätsausweis entschuldbare
Gründe im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zu haben,
dass ihm nämlich der Reisepass in E._______ gestohlen worden sei und
er diesen Diebstahl nicht zu verantworten und auch nicht die Absicht
habe, den Aufenthalt in der Schweiz durch Nichtabgabe von
Reisepapieren unrechtmässig zu verlängern,
dass er vielmehr bei der Befragung vom 21. Juli 2011 die korrekte
Nummer und das Gültigkeitsdatum des Reisepasses angegeben habe
und so seine Identität habe festgestellt werden können, weshalb der
Nichteintretensgrund der Papierlosigkeit hier nicht gegeben sei,
dass er zudem Kopien von Reisepass und Identitätskarte nachgereicht
habe,
dass der Beschwerdeführer namentlich im Anschluss an die am 8. Juli
2011 schriftlich gesetzte Frist von 48 Stunden zur Einreichung von
Ausweisdokumenten keine entsprechenden Vorkehren getroffen und bei
der Erstbefragung vom 21. Juli 2011 dazu nur angeführt hat, er habe
versehentlich nichts unternommen, werde dies aber nachholen,
dass er sich danach nochmals drei Wochen Zeit nahm, bis er Kopien
seiner Ausweise – für die er sich offenbar nur an den in der Schweiz
lebenden Vater wenden musste – zu den Akten reichte (Eingang BFM:
11. August 2011),
dass darüber hinaus hinsichtlich des angeblichen Verlusts des
Reisepasses ein klarer Aussagewiderspruch festzustellen ist,
dass der Beschwerdeführer einerseits darlegte, er sei (…) ausgeraubt
worden, wobei sein Reisepass und auch die Identitätskarte gestohlen
E5037/2011
Seite 7
worden seien (vgl. Protokoll EVZ S. 4 und 6), er andererseits behauptete,
der Reisepass sei ihm in (…) gestohlen worden (vgl. a.a.O. S. S. 11),
dass das BFM bei dieser Aktenlage zu Recht das Vorliegen
entschuldbarer Gründe für das Nichteinreichen von gültigen
Ausweisdokumenten verneint hat,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen ausführt, die
Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht gegeben und aufgrund der
Akten bestehe keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe daran festhalten
lässt, dass seine Asylgründe – die Furcht vor der Familie seiner Freundin
– sehr wohl substanziiert seien, zumal Rachemorde in Pakistan und
besonders F._______ öfters vorkämen,
dass er seine politischen Tätigkeiten zudem mittels eingereichter
Polizeirapporte substanziiert und dokumentiert habe, weshalb auch diese
Ausführungen glaubhaft ausgefallen seien,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu
überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme wegen seiner
Beziehung zu einer Cousine unsubstanziiert und lebensfremd geschildert
hat, und diese Vorbringen auch sonst von einem auffälligen Mangel an so
genannten Realitätskennzeichen geprägt sind und daher nicht geglaubt
werden können,
dass auch die Aussagen zu den angeblichen politischen Tätigkeiten, wie
vom BFM zu Recht festgestellt, mit erheblichen Zweifeln behaftet sind,
dass kaum davon auszugehen ist, nach dem Beschwerdeführer sei
tatsächlich während längerer Zeit gefahndet worden, zumal sein Wohnort
den Behörden bekannt gewesen sei,
dass zudem ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit festzuhalten ist,
dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Festnahme im
Frühjahr (…) erfolgt sein soll und ein kausaler Zusammenhang zur
Ausreise im Mai 2011 offensichtlich nicht gegeben wäre,
E5037/2011
Seite 8
dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen gegen ungerechtfertigte
Anzeigen in der Heimat – nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts – auf dem
Rechtsweg zur Wehr setzen könnte,
dass auch die Aussage des Beschwerdeführers in der EVZBefragung, es
spreche nichts dagegen dass er sich auf der pakistanischen Botschaft in
der Schweiz Identitätspapiere beschaffe (vgl. Protokoll EVZ S. 7 f.), nicht
auf eine staatliche Verfolgung oder auf eine diesbezügliche Furcht des
Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen
im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E5037/2011
Seite 9
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
E5037/2011
Seite 10
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bereits aufgrund der
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht beim
vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E5037/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: