B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5038/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Doris Schweighauser,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Hazara aus der Provinz Daikundi, stellte am
1. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylge-
such.
Eine vom BFM am 2. Juli 2013 in Auftrag gegebene radiologische
Knochenanalyse zur Altersbestimmung ergab, dass der Beschwerdeführer
wahrscheinlich 19 Jahre alt oder älter sei.
B.
Am 13. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, an welcher
der Beschwerdeführer angab (…) Jahre alt zu sein (Geburtsdatum: […]).
Bis zum Abschluss der 5. Klasse habe er mit seiner Familie in Afghanistan
gelebt. Nachdem jedoch sein Vater getötet worden sei, habe seine Mutter
nicht mehr für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen können, wes-
halb sie mit Hilfe eines Schleppers mit ihm und den jüngeren Brüdern in
den Iran geflohen seien. Auf der Flucht habe er seine Familie aus den Au-
gen verloren und wisse seither nicht, wo sie sich aufhalten würden. Im Iran
habe er zunächst während sechs Monaten für den Schlepper und danach
während zweieinhalb Jahren für einen anderen Mann auf dem Bau arbei-
ten müssen. Schliesslich habe er einen Schlepper gefunden, der ihn via
die Türkei, Griechenland und Österreich in die Schweiz gebracht habe.
An der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis der Knochenanalyse gewährt. Er gab dabei an, er könne keine Iden-
titätspapiere beschaffen, weil er in seinem Heimatstaat niemanden mehr
habe. In Griechenland habe er sich als volljährig ausgegeben, um nicht im
Gefängnis zu landen, und bei einer Befragung durch die Polizei in der
Schweiz habe er irgendein Geburtsdatum aufgeschrieben, da es keinen
Dolmetscher gegeben habe. Die Vorinstanz informierte den Beschwerde-
führer darüber, dass aufgrund seiner vagen Schilderungen des Reisewe-
ges, seiner vagen Angaben zu den Familienangehörigen und seiner unter-
schiedlichen Altersangaben davon ausgegangen werde, dass er volljährig
sei, und sein Asylgesuch in diesem Sinn weiter behandelt werde.
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C.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 10. September 2012 mit,
ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren sei beendet worden und sein Asyl-
verfahren werde deshalb in der Schweiz weitergeführt.
D.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. August 2014 gab der
Beschwerdeführer an, als er (…) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater, ein
Bauer, von den afghanischen Behördenmitgliedern getötet worden, die in
der Nacht als Taliban aktiv gewesen. In Afghanistan würden ständig Leute
umgebracht. Nach dem Tod des Vaters habe die Familie sich während un-
gefähr zweier Monate versteckt aufgehalten und sei sodann auf Empfeh-
lung mehrerer Personen aus dem Dorf in den Iran geflohen. Noch auf der
Flucht habe er seine Mutter sowie seine beiden Brüder aus den Augen ver-
loren, als die Polizei ihre Unterkunft gestürmt habe, und er wisse seither
nicht, wo sie sich aufhalten würden. Er sei während sechs Monaten beim
Schlepper in C._______ (Iran) gewesen und danach zu einem Iraner ge-
gangen, wo er auf dem Bau als Sanitär gearbeitet habe. Er habe sich nicht
frei bewegen können, weil er jeweils von der Polizei aufgegriffen worden
sei; aufgrund seines jungen Alters hätten sie ihn jedoch nach kurzer Zeit
wieder freigelassen.
Schliesslich hielt die Befragerin fest, sie werde weitere Abklärungen in Be-
zug auf das Alter des Beschwerdeführers vornehmen.
E.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFM vom 5. August 2014
mitgeteilt, dass einem Gesuch seiner Rechtsvertreterin um Änderung sei-
nes Geburtsdatums im Zentralen Migrationssystem ZEMIS auf den (…)
entsprochen und die gewünschte Änderung zwischenzeitlich vorgenom-
men worden sei.
F.
Mit Verfügung vom 8. August 2014 (eröffnet am 11. August 2014) lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2012
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug
der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob.
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G.
Mit Mitteilung vom 21. August 2014 informierte das kantonale Migrations-
amt Graubünden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die damit einhergehende
Pflicht, unverzüglich eine der vom ZGB vorgesehen Schutzmassnahmen
anzuordnen. Dem Schreiben ist zudem die Beiordnung einer Vertrauens-
person für den Beschwerdeführer zu entnehmen.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. September 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung betreffend das
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft sowie die Verweigerung des Asyls
sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs.1
VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Verfügung vom 16. September 2014 verzichtete der Instruktionsrichter
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf
einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung eingeladen.
J.
In der Vernehmlassung vom 19. September 2014 hielt die Vorinstanz an
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. September
2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten würden. Er habe insbesondere die Umstände im Zusam-
menhang mit dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 und den Zeitpunkt, in
welchem er sein Herkunftsland verlassen habe, unterschiedlich geschil-
dert. Die übrigen Vorbringen würden die schwierigen Lebensumstände als
afghanischer Flüchtling im Iran betreffen, denen zwar im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen sei,
die aber in Bezug auf die Asylgewährung nicht relevant seien. Aus diesen
Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei
abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat oder einen
Drittstaat erweise sich allerdings als unzumutbar, womit er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sei.
4.2 Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Angriffe der Tali-
ban als nicht asylrelevant erachtet worden seien. Diese hätten jederzeit
erneut angreifen können und er und seine Familie wären ihnen nach dem
Tod des Vaters schutzlos ausgeliefert gewesen. Es sage nichts über den
Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen aus, dass er den Zeitpunkt der Aus-
reise aus dem Herkunftsland nicht genau habe benennen können, zumal
er in diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen sei und Zeitangaben für
Kinder erfahrungsgemäss schwierig seien. Aus demselben Grund habe er
auch keine genaueren Auskünfte über die Feinde seines Vaters machen
können. Jedenfalls habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubwürdig-
keit die falschen Massstäbe verwendet. So würden nämlich die Gründe
überwiegen, die für die Wahrheit seiner Vorbringen sprächen. Der Be-
schwerdeführer habe im Iran zunächst seine Familie verloren und sei
mehrmals von der Polizei inhaftiert und nur wegen seines jungen Alters
wieder freigelassen worden. Er verfüge somit weder in Afghanistan noch
im Iran über erreichbare Verwandte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seiner Familie aus
dem Herkunftsland geflohen, weil der Vater von den dortigen Behörden,
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die nachts auch Taliban gewesen seien, umgebracht worden sei. Sie wären
diesen somit schutzlos ausgeliefert gewesen, weshalb sie in den Iran ge-
flohen seien.
5.2 Das Gericht geht zwar mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
einig, dass sein junges Alter bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen zu berücksichtigen ist. Dennoch ist objektiv festzustellen, dass
abgesehen von den zeitlichen Aspekten auch erhebliche Unklarheiten in
Bezug auf die Umstände des Todes seines Vaters bestehen. So gab der
Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, der Vater habe persönliche
Feinde gehabt, er wisse aber nicht wer ihn getötet habe (vgl. Akten SEM,
A9, S. 11). Auf eine spätere Frage gab er schliesslich an, sie hätten mit den
Dorfbewohnern Probleme gehabt, da sie alle vor etwa zehn, zwölf Jahren
über Nacht zu Taliban geworden seien und geplündert sowie getötet hätten
(vgl. Akten SEM, A9, S. 12). Schliesslich gab er an der Anhörung zu den
Asylgründen an, die afghanischen Behörden, die nachts selber zu Taliban
werden würden, hätten seinen Vater umgebracht (vgl.
Akten SEM, A30, F22). Daraus ergeben sich einige Ungereimtheiten in Be-
zug auf die Frage, wer für den Tod des Vaters tatsächlich verantwortlich ist.
Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, dass und wie sich der Beschwerde-
führer und seine Familie nach dem Tod des Vaters während zweier Monate
im Dorf versteckt aufgehalten haben wollen, zumal die geltend gemachte
Gefahr gerade vom Dorf respektive deren Bewohnern ausgegangen sei
(vgl. Akten SEM, A30, F29 und F30).
5.3 Wie im Folgenden dargelegt wird, fehlt es der geltend gemachten Tö-
tung des Vaters indessen – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit
des Vorbringens, die deshalb gar nicht abschliessend beurteilt werden
muss – auch an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
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und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
Verfolgungsmassnahmen gelten dann als gezielt, wenn sie die betreffende
Person wegen ihrer Art treffen sollen und damit eine Person nicht lediglich
den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung
ihres Heimatstaates ausgesetzt ist. Ausserdem muss die Verfolgung derart
ernsthaft und intensiv sein, dass ein menschenwürdiges Leben dadurch
verunmöglicht wird (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
S. 521–588, Rz. 11.15 f., in: Ausländerrecht, Band VIII, 2. Aufl., Uebersax/
Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Basel 2009).
6.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass sein
Vater vor seinem Tod bedroht oder anderweitig gezielt behelligt worden
wäre (vgl. Akten SEM, A30, F23: "Mein Vater hatte mit niemandem Prob-
leme, aber diejenigen, die Leute umbringen haben kein Erbarmen mit nor-
malen Menschen"). Ausserdem führte er aus, in seinem Dorf seien jeden
Tag und jede Nacht Leute umgebracht worden (vgl. Akten SEM, A30, F26).
6.3 Bereits mit Bezug auf den Vater ist also unklar, ob von einer gezielten
Tötung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe auszugehen wäre.
Der Beschwerdeführer macht zudem jedenfalls nicht geltend, er selber o-
der andere Familienmitglieder seien von diesen Tätern gezielt verfolgt wor-
den. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er oder andere Angehörige in
Afghanistan einer konkreten Anschluss- oder Reflexverfolgung ausgesetzt
gewesen wären.
6.4 Letztlich interessieren für die Beurteilung des Asylgesuchs aber
ohnehin weniger die früheren Ereignisse an sich, sondern die Frage, ob
der Beschwerdeführer deswegen begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). Auf der heutigen Aktengrundlage
ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten
müsste, wegen der Ereignisse, die im Jahr 2009 abgespielt haben sollen
– gezielt und aus den im Gesetz genannten Gründen – verfolgt zu werden.
6.5 Schliesslich ist der Argumentation der Vorinstanz beizupflichten, soweit
sie die schwierigen Lebensumstände, in der sich die Familie nach dem Tod
des Vater befunden habe, als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert
hat, da diese keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG
darstellen würden.
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6.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind
(BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Nachdem die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 8. September 2014
nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren
waren und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des min-
derjährigen Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es
sind demnach keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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