B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5039/2017
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Dina Raewel, Rechtsanwältin,
RAEWEL Advokatur,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesverwaltungsgericht
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 4945/2017
vom 6. September 2017 ([…]).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 31. Juli
2017 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr
Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indes
den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass dieser Entscheid der Gesuchstellerin gemäss Rückschein am 2. Au-
gust 2017 eröffnet wurde,
dass die Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Sep-
tember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 3. Septem-
ber 2017) Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht zufolge Verspätung der Eingabe mit
Urteil E-4945/2017 vom 6. September 2017 auf die Beschwerde nicht ein-
trat,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. September 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragt, das Urteil vom 6. September 2017 sei zu
revidieren beziehungsweise aufzuheben, auf die Beschwerde vom 1. Sep-
tember 2017 sei einzutreten und die Gesuchstellerin sei in die Flüchtlings-
eigenschaft ihres Ehegatten einzubeziehen,
dass sie als Beweismittel eine Kopie des Empfangsscheinbuchs ihrer
Rechtsvertreterin sowie einen Auszug aus dem Sendungsverfolgungssys-
tem der Post einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügung des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls
gemäss Art. 105 AsylG in der Regel endgültig entscheidet (vgl. zur Aus-
nahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten,
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dass die Gesuchstellerin durch das Urteil vom 6. September 2017 beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat und damit zur Einreichung des Revisionsgesuchs legi-
timiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass die Gesuchstellerin geltend macht, die eingereichten Beweismittel
würden belegen, dass sie die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
nicht erst am 3. September 2017 und damit verspätet, sondern am 1. Sep-
tember 2017 und damit fristgerecht per Einschreiben der Post zu Handen
des Bundesverwaltungsgerichts übergeben habe,
dass sie damit sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und nicht nach Art. 121 Bst. d BBG geltend
macht,
dass sie die Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen
Urteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und jene die Begehren
für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (Art. 67 Abs. 3
VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten
ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öf-
fentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind,
dass entsprechende Tatsachen oder Beweismittel praxisgemäss nur dann
als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen
können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1),
dass sich aufgrund der Kopie des Empfangsscheinbuchs und des sich da-
rauf beziehenden Auszugs aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post
ohne weiteres ergibt, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
am 1. September 2017 der Post zu Handen des Bundesverwaltungsge-
richts übergeben und damit fristgerecht im Sinne von Art. 21 VwVG einge-
reicht wurde,
dass damit dem Urteil vom 6. September 2017 die Grundlage entzogen ist,
dass demnach das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4945/2017 vom 6. September 2017 aufzuheben
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und als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder aufzu-
nehmen ist,
dass der Gesuchstellerin bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), womit
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird,
dass angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren der vertretenen
Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die
ihr notwendig und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 7 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten- und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
sind,
dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, auf entspre-
chende Nachforderung verzichtet werden kann, da sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und 11 VGKE) auf Fr. 300.– (inkl. Aus-
lagen und MWST) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4945/2017 vom 6. Septem-
ber 2017 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufge-
nommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisi-
onsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– ausge-
richtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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