B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5040/2011
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N (…).
E-5040/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 26. Mai 2011 verliess und am 6. Juni 2011 in die Schweiz gelangte,
wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 28. Juni 2011 summarisch zu seinen Asylgründen befragt
wurde und am 21. Juli 2011 in Bern-Wabern die direkte Bundesanhörung
stattfand,
dass er dabei geltend machte, er sei im Iran als Musiker tätig gewesen
und habe auch selber Musik produziert, wobei sich die Texte gegen die
Regierung gerichtet hätten,
dass einmal in seiner Abwesenheit Leute in das Studio gekommen seien
und eine (...) mitgenommen hätten,
dass eine Woche danach (…) Personen in das Studio und danach auch
zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien und nach ihm ge-
fragt hätten,
dass sie dabei mit seinem Vater gesprochen und Drohungen ausgespro-
chen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2011 – eröffnet am
6. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen Nichteintretensentscheid damit begründete,
die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung seiner Papie-
re seien diejenigen vieler Gesuchsteller, die den Asylbehörden Papiere
vorenthalten würden, um ihre Identität nicht offenlegen zu müssen, wes-
halb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die diesem verun-
möglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass in den zwar immer wieder korrigierten, aber trotzdem einander wi-
dersprechenden Aussagen keine die Flüchtlingseigenschaft begründende
Vorbringen erkennbar seien,
E-5040/2011
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2011 unter
Beilage von Beweismitteln (Identitätskarte im Original, Ausdruck aus dem
Internet, Internetlink zu Lied des Beschwerdeführers, Liedtext auf Per-
sisch und Englisch) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prü-
fung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
16. September 2011 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Beurteilung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschob, das Gesuch um Gewährung der anwaltlichen Rechts-
verbeiständung abwies und vorderhand auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtete,
dass das Forensische Institut Zürich mit Schreiben vom 23. September
2011 auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin
mitteilte, bei der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vom Beschwer-
deführer eingereichten Identitätskarte könnten keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale festgestellt werden,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Replik
vom 9. November 2011, der eine DVD beilag, mitteilte, er halte vollum-
fänglich an seiner Beschwerde fest,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021)) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
E-5040/2011
Seite 4
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
E-5040/2011
Seite 5
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhö-
rung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asyl-
suchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
insbesondere auch dann nicht aufzuheben ist, wenn Reise- oder Identi-
tätspapiere ohne entschuldbare Gründe erst auf Beschwerdeebene ein-
gereicht werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 109 f.),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz ge-
reist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Hei-
matland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu be-
schaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass der Beschwerdeführer vorliegend innert 48 Stunden keine rechtsge-
nüglichen Reise- oder Identitätspapiere einreichte,
dass er zwar im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eine Identitätskarte
zu den Akten reichte, die nach Abklärungen des Bundesverwaltungsge-
richts keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist,
dass aber die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin-
weist, er habe im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens keinerlei
Bemühungen zur Papierbeschaffung erkennen lassen,
E-5040/2011
Seite 6
dass seine Ausführungen zur Reise in die Schweiz, wonach er auf dem
Weg kein Land gesehen habe und nirgendwo kontrolliert worden sei (vgl.
Akten BFM A6/11 S. 7) nicht geglaubt werden kann,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten (Grundsatz-)Urteil
BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist,
wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden
kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigen-
schaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der feh-
lenden Asylrelevanz ergeben kann,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvor-
bringen festzustellen ist, dass er weder zu der von ihm angeblich produ-
zierten Musik und zu deren politischen Inhalten noch zu den strafrechtli-
chen Konsequenzen im Iran detaillierte Angaben machen konnte,
dass daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde und auf die im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen,
dass das BFM – gestützt auf den ihm vorgelegten Sachverhalt – zu Recht
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E-5040/2011
Seite 7
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
E-5040/2011
Seite 8
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den recht-
serheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Be-
gehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit
werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet wer-
den konnte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge demzufolge gutzuheissen und praxisgemäss auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5040/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Amt für Migration des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: