B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5040/2016
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Gesuch vom 25. Mai 2011 beantragte C._______ für seine angeb-
liche Ehefrau D._______ sowie für die angeblichen gemeinsamen Kinder
E._______ und F._______ die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
zwecks Familienvereinigung. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 des Bundes-
amt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurde
ihnen die Einreise bewilligt.
A.b Am 15. September 2011 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz
ein und suchte am 21. September 2011 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. Oktober 2011 hörte sie die Vor-
instanz summarisch an (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der BzP
machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Name sei D._______ und sie
stamme aus dem Dorf G._______. Ihren Mann habe sie letztmals Ende
des Jahres 2007 gesehen. Nachdem er das Land im Jahr 2009 illegal ver-
lassen habe, sei sie infolge seiner Desertation von den eritreischen Behör-
den zwei Mal für mehrere Tage inhaftiert worden.
A.c Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl.
A.d Am 1. November 2012 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter na-
mens H._______, welcher mit Verfügung vom 31. Mai 2013 ebenfalls Asyl
gewährt wurde.
A.e Mit Schreiben vom 13. September 2013 beantragte die Beschwerde-
führerin bei der Vorinstanz die Änderung ihres Namens von A._______ be-
ziehungsweise D._______ zu B._______. Als Begründung gab sie an, sie
sei mit C._______ nie verheiratet gewesen und sei im Jahr 2011 unter
falschem Namen in die Schweiz eingereist.
A.f Als Folge der Täuschung über ihre Identität wurde ihr am 2. Juli 2014
das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Die gegen
die Verfügung vom 2. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene
Beschwerde vom 4. August 2014, wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. November 2014 abgewiesen und das Dossier zur
Prüfung von neuen Asylvorbringen an die Vorinstanz überwiesen (vgl. Ur-
teil des BVGer E- 4337/2014 vom 20. November 2014).
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B.
Am 22. November 2014 eröffnete die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen
des Urteils des BVGer E-4337/2014 für die Beschwerdeführerin ein neues
Asylverfahren. Am 19. Mai 2016 erfolgte die ausführliche Anhörung. An-
lässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Name
sei B._______ und sie sei am 4. Dezember 1981 geboren. Sie sei in
I._______ in der Zoba J._______ aufgewachsen und habe zuletzt mit ihrer
Schwester in K._______ gelebt. Nachdem sie im Jahr 2000/2001 die
zehnte Klasse abgebrochen hätte, habe sie in verschiedenen Restaurants
in N._______ gearbeitet. Im Jahr 2009 sei sie auf dem Heimweg von ihrer
Arbeit in eine Razzia geraten. Sie sei von den Soldaten verhaftet und nach
L._______ ins Gefängnis gebracht worden. Nach zehn Tagen sei sie an-
fangs Oktober 2009 von L._______ nach M._______ transportiert worden.
Sie sei dort von einem Vorgesetzten wiederholt vergewaltigt worden. Nach
sechs Monaten habe sie während einer Versammlung der Vorgesetzten
zusammen mit drei Frauen aus M._______ fliehen können. Anschliessend
sei sie zu ihrer Schwester in N._______ gegangen und habe wieder zu
arbeiten begonnen. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe sie re-
gelmässig die Stelle gewechselt. Eines Tages habe sie ihr ehemaliger
Nachbar, C._______, aus der Schweiz angerufen und sie gefragt, ob sie
zu ihm in die Schweiz kommen wolle. Da sie sowieso habe ausreisen wol-
len, habe sie zugestimmt. Er habe dann ihre Ausreise organisiert und sie
sei gemeinsam mit seiner Tochter und seiner Nichte am 6. Mai 2011 aus
Eritrea ausgereist.
Die Beschwerdeführerin gab ihre eritreische Identitätskarte sowie ein
Schulzeugnis der achten Klasse zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
D.
Mit Schreiben vom 2. August 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
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E.
Mit Eingabe vom 18. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2016. Die Verfügung sei aufzuheben
und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerdeführerin sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei die Beschwerdefüh-
rerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu-
ständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art.
83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). An der Beurteilung des
Eventualbegehrens, der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf das Eventualbegehren ist somit nicht
einzutreten.
1.2 Da die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert ist (Art. 48 VwVG) und die Beschwerde frist- und form-
gerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
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3.
Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]); Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art.
6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen
anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit,
Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen,
zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG).
3.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dem
Protokoll der Anhörung seien auffällig viele Rückfragen der Beschwerde-
führerin zu entnehmen. Daraus könne geschlossen werden, dass zwischen
ihr und der Befragerin eine mangelhafte Kommunikation stattgefunden
habe.
Für eine ungenügende oder mangelhafte Kommunikation finden sich vor-
liegend keine Hinweise. Dem Protokoll lässt sich zwar entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin bei einigen offen formulierten Fragen nachfragte,
welche Antwort von ihr erwartet werde und worauf sich die Frage beziehe.
Die Befragerin gab ihr jedoch jeweils die gewünschten Hinweise oder for-
mulierte die Fragen um, so dass die Beschwerdeführerin die Fragen prob-
lemlos beantworten konnte. Im Rahmen einer Anhörung mit rund 260 Fra-
gen ist es üblich, dass einige Fragen präzisiert oder vereinfacht gestellt
werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat zudem zum Schluss die in-
haltliche Richtigkeit des Protokolls schriftlich bestätigt (Akten der Vor-
instanz D 60/31). Auch sonst gibt es im Protokoll keine Hinweise dafür,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Gründe
für ihr Asylgesuch hinreichend darzulegen. Sie macht denn auch keine
spezifischen Nachteile gelten, die ihr aus den vorgebrachten Kommunika-
tionsproblemen entstanden seien. Die Rüge betreffend die mangelhafte
Kommunikation erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die
Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt worden.
3.2 Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide aufgrund des
Erlebten unter einem Trauma, weshalb sie in der Anhörung nur beschränkt
Aussagen habe machen können. Ihre schlechte psychische und gesund-
heitliche Verfassung sei auch vom Hilfswerksvertreter vermerkt worden.
Ebenso sei ihrer Rechtsvertreterin ihre schlechte Verfassung aufgefallen.
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Dem Unterschriftenblatt lässt sich entnehmen, dass die Hilfswerkvertre-
tung unter der Rubrik „Beobachtung der Anhörung“ vermerkte, die Be-
schwerdeführerin habe psychisch mitgenommen gewirkt und zurückhal-
tend gesprochen. Konkrete Nachteile, die der Beschwerdeführerin daraus
entstanden sein könnten, macht sie keine geltend. Es ist unbestritten, dass
eine Befragung durch die Behörden für eine asylsuchende Person eine be-
lastende Situation darstellen kann. Dass dies bei der Beschwerdeführerin
zu einer gewissen Hemmung führte und sie psychisch beanspruchte, ist
nachvollziehbar, stellt jedoch keinen Grund für medizinische Abklärungen
dar, zumal sie selbst angab, nicht in fachärztlicher Behandlung zu sein. Die
Beschwerdeführerin hätte im Rahmen des Verfahrens jederzeit die Mög-
lichkeit beziehungsweise mit Blick auf die Mitwirkungspflicht die Obliegen-
heit gehabt, ein Arztzeugnis einzureichen. Aus dem Befragungsprotokoll
lassen sich mithin auch keine Hinweise entnehmen, dass sie nur einge-
schränkt in der Lage war, verbindliche Aussagen zu machen. Während der
Anhörung erhielt sie mehrmals Gelegenheit, sich frei zu ihren Asylgründen
zu äussern. Am Schluss der Anhörung wurde sie eingehend mit Widersprü-
chen ihrer Aussagen konfrontiert und aufgefordert, diese zu erklären. Die
Rüge, sie habe sich nicht in angemessener Weise zu ihren Asylvorbringen
äussern können, entbehrt somit jeglicher Grundlage.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, durch die Nichtwürdigung der im
ersten Asylverfahren mit der Beschwerde vom 4. August 2014 eingereich-
ten Stellungnahme, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.
Die Rüge, die Vorinstanz habe die im Asylwiderrufsverfahren eingereichte
Stellungnahme im vorliegenden Verfahren nicht konkret gewürdigt, läuft of-
fensichtlich ins Leere. Die Vorinstanz ist zwar verpflichtet, alle relevanten
Beweismittel angemessen zu würdigen. Eine Verletzung dieser Pflicht folgt
jedoch nicht allein und ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die verfü-
gende Behörde ein Beweismittel nicht erwähnt hat. Konkret bezieht sich
die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme aus dem Verfahren
E- 4337/2014. Das Schreiben beinhaltet vorwiegend Informationen über
die Flucht aus Eritrea und die Probleme im Zusammenleben mit C._______
in der Schweiz. Dem von ihr nach ihren eigenen Angaben verfassten
Schreiben kommt nur ein geringer Beweiswert zu, zudem erweisen sich die
Angaben für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend
die Vorfluchtgründe als nicht relevant, da ihre diesbezüglich oberflächlich
gehaltenen Aussagen keine wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Dass
die Vorinstanz die entsprechende Stellungnahme sehr wohl zur Kenntnis
genommen hat, ergibt sich im Übrigen explizit aus dem Anhörungsprotokoll
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(vgl. D 60/31, F49). Somit ist bezüglich der behaupteten Nichtberücksich-
tigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festzustellen.
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzu-
weisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbrin-
gen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Ver-
weisen).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die
Beschwerdeführerin habe ihre neuen Vorbringen nicht substantiiert darle-
gen können. Aufgrund fehlender Realkennzeichen könne ihr nicht geglaubt
werden, dass sie selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Es sei davon aus-
zugehen, dass es sich bei der geltend gemachten Rekrutierung und den in
diesem Zusammenhang angeblich erlittenen Misshandlungen um einen
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konstruierten Sachverhalt handle. Die Beschwerdeführerin habe weder
das Militärlager in M._______ beschreiben noch habe sie genaue Angaben
zur ihrer Flucht aus dem Militärlager machen können.
4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, setzt sich darin aber nicht ansatzweise mit
der seitens der Vorinstanz monierten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu
den Ereignissen in M._______ auseinander. Der Auffassung der Vo-
rinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Den diesbezüglichen Vorbringen
der Beschwerdeführerin fehlt es durchwegs an der nötigen Substanz. Be-
sonders die Ausführungen zu ihrer Flucht aus M._______ enthalten keiner-
lei Realkennzeichen. Sie führte hierzu aus, sie sei während einer Ver-
sammlung der Vorgesetzten mit drei Frauen aus M._______ geflüchtet. Sie
seien hinausgegangen um ein bisschen Luft zu schnappen, hätten über
Belangloses gesprochen und seien einfach bis nach O._______ weiterge-
laufen (Akten der Vorinstanz D60/31, F130, F146-150). Wie die Vorinstanz
richtig feststellt, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
ohne weiteres nach O._______ laufen konnte, sich danach zu ihrer
Schwester begab und unbehelligt ein ganzes Jahr bis zur ihrer Ausreise
arbeiten konnte. Die Schilderungen ihrer Flucht enthalten darüber hinaus
keinerlei Details oder Schilderungen von Emotionen. Auch in ihren weite-
ren Vorbringen zu den Erlebnissen im Lager, insbesondere der vorge-
brachten Vergewaltigung, blieb sie unsubstantiiert. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden, welche die Vorbringen zu Recht als un-
glaubhaft einstufte.
4.5 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelein-
gabe vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise aus Eritrea ausgegangen. Sie habe die illegale Ausreise
nachvollziehbar und schlüssig geschildet.
4.5.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
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Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss
diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
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Seite 10
4.5.2 Die Vorinstanz begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
sei, ihre illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Tatsächlich
liegt aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass die illegale
Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sein soll. Aufgrund der oben dargelegten
Praxisänderung (E. 4.3.2) kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise vorliegend jedoch offen gelassen werden. Gemäss aktueller Pra-
xis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begrün-
dete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
(ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017,
E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem die Beschwerdeführerin neben der
illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Ver-
schärfung ihres Profils aufzeigen kann, ist vorliegend nicht von einer asyl-
rechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Wie die Vorinstanz kommt
das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 15. Juli 2016 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, welche von
dem vorliegenden Entscheid unberührt bleibt. Demnach erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
drauf einzutreten ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) in Anbetracht der aus den Akten ersichtlichen prozessualen
Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht
auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit vorliegendem Endent-
scheid gegenstandslos geworden.
7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gutzuheissen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kosten-
note eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zu-
verlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist MLaw
Vanessa Koenig für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter
Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem