B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5041/2013
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 20. August 2013 / N (…).
E-5041/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Juni 2013 verliessen und über Ungarn in die Schweiz einreisten,
wo sie am 23. Juni 2013 um Asyl nachsuchten,
dass ihnen anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 9. Juli 2013 das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach
Ungarn gewährt wurde,
dass sie dabei ausführten, sie hätten in Ungarn keine Asylgesuche stellen
wollen und seien dort zwangsläufig ins Verfahren aufgenommen worden,
dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ausserdem medi-
zinische Probleme geltend machte und darlegte, sie leide seit drei Jahren
unter psychischen Problemen, welche in Kosovo zwar behandelt worden
seien, wobei die Ärzte dort aber nicht gut ausgebildet seien, und sie nur
Medikamente und Spritzen bekommen habe,
dass auch die Tochter C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3)
gesundheitliche Probleme anführte,
dass die Beschwerdeführenden zusammen mit dem Verlobten der Be-
schwerdeführerin 3, G._______ (N (…), E-5016/2013), eingereist sind,
dessen Asylgesuch beziehungsweise Beschwerde aber in einem separa-
ten Verfahren beurteilt wird,
dass das BFM betreffend die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2013 ein
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlan-
des in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen
an Ungarn richtete,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme
der Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des Asylverfahrens am
16. Juli 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin 2 nach einem Vorfall im EVZ F._______ am
(…) 2013 in die (…) eingewiesen wurde und gemäss dem Antrag auf
E-5041/2013
Seite 3
Kostengutsprache dieser Klinik vom 30. Juli 2013 die Verdachtsdiagnose
(…) bestehe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2013 – eröffnet am 2. Sep-
tember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug
anordnete und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es den Beschwerdeführenden gleichzeitig Einsicht in die editions-
pflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die ein-
schlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung;
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung der Asylverfahren
zuständig, zumal die ungarischen Behörden das auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeersuchen gutgeheissen
hätten,
dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit dem
(…) 2013 in einer stationären (…) Behandlung befinde, nicht gegen eine
Überstellung nach Ungarn zu sprechen vermöge, zumal davon ausge-
gangen werden könne, dass sie dort bei Bedarf Zugang zu einer adäqua-
ten medizinischen Weiterbehandlung haben werde und das BFM bei der
Organisation der Überstellung ihrem aktuellen Gesundheitszustand ge-
bührend Rechnung tragen und gegebenenfalls die ungarischen Behörden
entsprechend informieren würde,
dass auch betreffend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh-
rerin 3 davon ausgegangen werden könne, dass eine allenfalls notwendi-
ge medizinische Behandlung dort gewährleistet sei,
dass somit keine humanitären Gründe ersichtlich seien, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a
E-5041/2013
Seite 4
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
rechtfertigen würden,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn mangels zurei-
chender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei
und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5
AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspre-
che,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. September 2013 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei unter anderem beantragten, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich für die vorliegenden
Asylgesuche für zuständig zu erachten und sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), der Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde,
dass die Beschwerdeführenden in der Begründung ausführten, die Situa-
tion in Ungarn sei sehr schlecht, sie seien dort unmenschlich behandelt
worden, und es werde kein faires Verfahren garantiert,
dass eine Rückkehr nach Ungarn insbesondere aufgrund der gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführerin 2, welche an [Diagnose] leide,
sehr schlimm wäre,
dass bereits die Reise nach Ungarn für sie sehr belastend wäre, und sie
befürchte, in Ungarn keine adäquate Behandlung zu erhalten,
dass ein ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 nachge-
reicht werde,
E-5041/2013
Seite 5
dass die Instruktionsrichterin mit vorsorglicher Massnahme vom 10. Sep-
tember 2013 unter anderem den Vollzug der Wegweisung einstweilen
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. September 2013 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gutgeheissen wurden,
dass den Beschwerdeführenden Frist gesetzt wurde zur Einreichung von
Arztberichten betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3,
dass überdies Erklärungen der Beschwerdeführerinnen über die Entbin-
dung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden beizubringen seien, welche am 19. September 2013 einge-
reicht wurden,
dass am 21. September 2013 ein ärztlicher Bericht zur Gesundheitssitua-
tion der Beschwerdeführerin 3 der (…), zu den Akten gereicht wurde, ge-
mäss welchem bei ihr der Verdacht auf (…) bestehe und sie unter (…)
sowie [Diagnose] leide,
dass betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein ausführlicher ärztlicher Be-
richt der (…) vom (…) eingereicht wurde, welchem zu entnehmen ist,
dass diese bereits vom (…) bis zum (…) 2013 nach (…) hospitalisiert ge-
wesen war, es am (…) 2013 – nach einem erneuten (…) – zu einer weite-
ren stationären Aufnahme kam, wo sie sich zuerst auf der geschützten
Akutstation und seit dem (…) befinde,
dass ihr [Diagnose] diagnostiziert wurde,
dass sie bis auf Weiteres, mindestens aber bis Ende Oktober 2013,
hospitalisiert bleibe zur weiteren Stabilisierung und (…),
dass (…),
dass die Prognose als schlecht zu beurteilen sei und eine verstärkte (…)
zu befürchten sei,
E-5041/2013
Seite 6
dass in Kosovo ungenügende (…) stationäre und ambulante Behand-
lungsplätze vorhanden seien und hinsichtlich einer Ausweisung nach Un-
garn die gesundheitlichen Rahmenbedingungen sorgfältig zu prüfen wä-
ren, wobei eine nur rudimentäre (…) Versorgung für die Beschwerdefüh-
rerin eine Gefahr der Verschlimmerung der (…) Situation berge,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
E-5041/2013
Seite 7
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das BFM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuch-
te, Ungarn dem Gesuch ausdrücklich zustimmte und die Beschwerdefüh-
renden die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns nicht bestreiten,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat ein Asylgesuch
materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgese-
henen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist,
E-5041/2013
Seite 8
dass der betreffende Mitgliedstaat dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat
im Sinne der Verordnung wird und die mit der Zuständigkeit einhergehen-
den Verpflichtungen übernimmt,
dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden kann (BVGE 2010/45 E. 5),
dass gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) das BFM ein Asylgesuch aus humanitären Grün-
den auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein
anderer Staat dafür zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin 2 bereits zum Zeitpunkt der Verfügung des
BFM – am 20. August 2013 – hospitalisiert war, weshalb die Aufforderung,
die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, unrealistisch erscheint,
dass sich die Beschwerdeführerin 2 zudem laut Arztbericht vom (…) bis
auf Weiteres in stationärer Behandlung befindet, weshalb es gar nicht zu
einer Überstellungshandlung innerhalb der von der Vorinstanz gesetzten
Frist kommen kann,
dass damit zwar die grundsätzliche dereinstige Realisierbarkeit einer
Rückübergabe der Beschwerdeführenden nach Ungarn innert der gesetz-
ten Überstellungsfrist, bis zum 16. Januar 2014, nicht von vornherein
ausgeschlossen ist,
dass die Realisierbarkeit der Rückübergabe aber in einem beschleunig-
ten Verfahren, als welches ein Dublin-Verfahren zweifellos zu bezeichnen
ist, zumindest in nützlicher, kurzer Frist absehbar sein müsste,
dass aufgrund der vorliegenden Akten eine auf absehbare Zeit bestehen-
de Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 offensichtlich nicht besteht,
und entsprechend eine Rückübergabe nicht möglich ist,
dass weiter hinzu kommt, dass gemäss dem vorliegenden Arztbericht die
Prognose schlecht sei und eine nur rudimentäre (…) Versorgung eine
Gefahr der Verschlimmerung der (…) Situation berge,
E-5041/2013
Seite 9
dass jedoch aufgrund obiger Erwägungen eine Prüfung der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Ungarn nicht weiter
erforderlich ist,
dass die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Vor-
aussetzung (und nicht erst Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides
sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass daher vorliegend angesichts der mittels Zeugnis bestätigten Beson-
derheit des vorliegenden Falles in Ausübung des bestehenden Ermes-
sensspielraums ausnahmsweise von einer Selbsteintrittskonstellation aus
humanitären Gründen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art 29a
Abs. 3 AsylV1) auszugehen ist und das BFM somit das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen hat,
dass im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz der
dannzumalige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen 2 und 3
im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung zu prüfen ist beziehungs-
weise wäre, sofern sich die Wegweisungs- und Vollzugsfrage im Ent-
scheidzeitpunkt überhaupt noch stellen sollte,
dass die angefochtene Verfügung deshalb in Gutheissung der Beschwer-
de aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, vom Selbsteintritts-
recht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, wo-
bei dem BFM die vorliegenden Beschwerdeakten im Bedarfsfall zur Ver-
fügung stehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass den im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführen-
den keine Parteientschädigung auszurichten ist, zumal davon auszuge-
hen ist, dass ihnen aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5041/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: