B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5041/2019
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. September 2019 in der Schweiz um
Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass
er bereits am 14. Juni 2019 in den Niederlanden Asyl beantragt hatte.
Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. September 2019 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Niederlande ge-
währt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bestätigte, in den
Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht zu haben, jedoch habe er noch
keinen Entscheid erhalten. Bereits früher habe er in Europa Asylgesuche
eingereicht und sei von Italien in seine Heimat ausgeschafft worden. Er
wolle nicht in die Niederlande zurückkehren. Dort sei ihm gesagt worden,
er würde nach Deutschland geschickt werden. Die deutschen Behörden
würden mit den Behörden seines Heimatstaates kooperieren und es drohe
ihm in Deutschland eine Abschiebung in seine Heimat.
B.
Am 5. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Antwort vom 16. September 2019 hiessen
die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen gut.
C.
Mit Verfügung vom 23. September 2019 (eröffnet am 24. September 2019)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in
die Niederlande, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig
stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
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D.
Mit Schreiben vom 24. September 2019 zeigte die zugewiesene Rechts-
vertreterin die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. September 2019 (Poststempel gleichentags) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung sowie das Eintreten auf sein Asylgesuch. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
F.
Am 30. September 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung in die Niederlande gestützt auf Art. 56 VwVG superprovi-
sorisch aus.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich
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keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Gemäss einem Abgleich mit der Eurodac hat der Beschwerdeführer am
14. Juni 2019 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht. Die nieder-
ländischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom
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5. September 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am
16. September 2019 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Be-
schwerdeführers ist somit gegeben.
Der Beschwerdeführer bestreitet auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit
der Niederlande mit dem Argument, er habe in den Niederlanden kein Asyl-
gesuch eingereicht, sondern sei gezwungen worden, seine Finderabdrü-
cke zu geben. Anlässlich des Dublin-Gesprächs anerkannte er hingegen,
in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt zu haben, er habe jedoch noch
keinen Entscheid erhalten. Die Bestreitung in der Beschwerde erscheint
nachgeschoben und unglaubhaft. Sie ist nicht geeignet, die staatsvertrag-
liche Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in den Niederlanden würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
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5.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die niederländischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederauf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Niederlande würden in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in den Niederlanden
seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, die Niederlande würden ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich
im Übrigen nötigenfalls an die niederländischen Behörden wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Nach
dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklau-
seln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3).
6.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung in die Niederlande angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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7.
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist. Der am 30. September 2019 angeordnete Vollzugs-
stopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit
dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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