B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-504/2010
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Kurt Gysi,
Richter Markus König,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 / N (…).
E-504/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______, zuletzt wohnhaft in Kinshasa,
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. November
2008. Zusammen mit ihren zwei Söhnen und zwei älteren Töchtern fuhr
sie mit einer (…) nach Brazzaville, wo die beiden Söhne bei einer Freun-
din zurückblieben. Am 24. November 2008 reiste A._______ mit den
Töchtern B._______ und C._______ auf dem Luftweg über Kamerun und
Marokko nach Paris. In einem Auto gelangten sie am 25. November 2008
in die Schweiz. Nachdem sie bei einer unbekannten Frau übernachtet
hatten, suchte A._______ am 26. November 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen für sich und die beiden Kinder um Asyl
nach.
A.b Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Dezember 2008 und der Anhö-
rung vom 5. Februar 2009 brachte A._______ zur Begründung der Asyl-
gesuche vor, ihr Mann (Konkubinat, im Laufe des Verfahrens wiederholt
auch als Partner bezeichnet) sei Fischer. Sie habe ihn am Morgen des
(…) begleitet, als er fischen gegangen sei. Nachdem sie ein erstes Netz
mit Fischen eingezogen hätten, sei das zweite Netz sehr schwer gewe-
sen, sie hätten es gemeinsam aus dem Wasser ziehen müssen. Im Netz
seien zwei Säcke gewesen; als ihr Mann den ersten Sack geöffnet habe,
hätten sie menschliche Körperteile gesehen. Sie hätten beide Angst be-
kommen. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle Soldaten herbeirufen. Sie
sei zur Hauptstrasse gelaufen und habe (…) Polizisten getroffen, welchen
sie vom Fund erzählt habe. Einer der Polizisten habe telefoniert, worauf
weitere Polizisten hinzugekommen seien. Die Polizisten hätten miteinan-
der geredet und ihnen Fragen gestellt, die sie aber nicht hätten beantwor-
ten können. Schliesslich hätten die Polizisten ihre Namen, ihre Adresse
und ihre Telefonnummern notiert und sie nach Hause geschickt. Am
Abend seien (…) Beamte in Zivil nach Hause gekommen und hätten sie
aufgefordert, wegen des Vorfalls mitzukommen. In einem grossen Haus
seien sie getrennt worden und man habe sie zu den politischen Aktivitä-
ten ihres Mannes bei der Partei MLC (Mouvement de Libération du Con-
go) – insbesondere zu einem geplanten Staatsstreich – befragt. Sie seien
aufgefordert worden, vom Vorfall niemandem etwas zu erzählen.
Schliesslich habe sie nach Hause gehen dürfen, ihr Mann jedoch sei zu-
rückgeblieben, und sie wisse nicht, wo er sich jetzt aufhalte.
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Nach einigen Tagen habe sie einen Drohbrief mit einem Gefahrenzeichen
(…) vor ihrer Haustür gefunden. Sie habe den Brief geöffnet und gelesen,
sie solle ihren Mund halten und sie werde überwacht. Ungefähr (…) spä-
ter habe sie am Abend einen Anruf bekommen; jemand habe ihr gesagt,
sie solle schweigen, wenn sie ihre Kinder behalten wolle, man beobachte
sie.
Als sie von ihrem Mann nach ungefähr (…) noch nichts gehört habe, sei
sie zur Polizei gegangen und habe den Vorfall geschildert. Die Polizisten
hätten alles aufgeschrieben, sie nach Hause geschickt und gesagt, sie
würden der Sache nachgehen. Ein Kamerad ihres Mannes habe ihr er-
zählt, die Stelle am Fluss sei abgesperrt, es sei verboten, dort zu fischen;
(…) seiner Freunde seien ebenfalls verschwunden, er selber werde nach
E._______ gehen. Weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe, sei sie mit
ihren Kindern nach Brazzaville zu einer Freundin geflohen. Diese habe
jemanden gekannt, der sie und die beiden (älteren) Töchter in die
Schweiz habe bringen können; die beiden Söhne seien bei der Freundin
in Brazzaville geblieben.
A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
A._______ eine "Attestation de Pertes de Pièces d'Identité", ausgestellt
am (…) in Kinshasa, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 – eröffnet am 6. oder 7. Januar 2010
(Rückschein ohne Datum, Eingang beim BFM am 7. Januar 2010) – stell-
te das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Für die Begründung
und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2010 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung, eventualiter infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.
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Seite 4
Mit einer Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung F._______ vom
26. Januar 2010 belegten sie ihre Mittellosigkeit.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelver-
fahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2010 an der Ver-
fügung vom 5. Januar 2010 vollumfänglich fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 1. März 2010 hielten die Beschwerdeführenden an den
Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde fest.
G.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin A._______ die Tochter
D._______ zur Welt.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Anfrage vom 7. März 2012
an die Schweizerische Botschaft in Kinshasa (in der Folge: die Botschaft)
und ersuchte um weitergehende Abklärungen bezüglich Wohnort und fa-
miliäre Situation sowie des Verbleibs des Lebenspartners und der beiden
Söhne der Beschwerdeführerin A._______.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 (Eingang beim Gericht am 12. Juni 2012)
beantwortete die Botschaft die Anfrage. Das Abklärungsergebnis wurde
den Beschwerdeführenden am 13. Juni 2012 zur Stellungnahme unter-
breitet. Sie nahmen innert Frist Stellung und hielten in ihrer Eingabe vom
26. Juni 2012 an ihren Vorbringen und Argumenten fest.
E-504/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1
4.1.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ seien unglaubhaft. Es sei
realitätsfremd, dass sie ihren Reisepass nie in den Händen gehabt habe,
da mündige Personen bei Passkontrollen verpflichtet seien, ihre Reise-
papiere selbst vorzuweisen. Ihre Aussage, sie sei mit einem Schweizer
Pass gereist, entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. In Anbetracht
dieser realitätsfremden Angaben sei nicht glaubhaft, dass sie in der von
ihr geltend gemachten Art und Weise aus ihrem Heimatland in die
Schweiz gereist sei. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, sie sei im Be-
sitze eines heimatlichen Reisepasses, den sie den schweizerischen Asyl-
behörden vorenthalte, um Angaben zu den Umständen und zum Zeit-
punkt der Ausreise zu verheimlichen.
Da erfahrungsgemäss ein enger Zusammenhang zwischen den Ausrei-
seumständen und dem Ausreisemotiv bestehe, würden Zweifel an den
geltend gemachten Gründen für das Verlassen des Heimatstaates auf-
kommen, welche durch Ungereimtheiten in ihren Vorbringen bestätigt
würden. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien Mitglieder der
MLC mit wenigen Ausnahmen zum fraglichen Zeitpunkt in Kongo (Kin-
shasa) nicht gefährdet gewesen. Es sei angesichts dessen ausgespro-
chen unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, welche höchstens
als Mitläuferin einzustufen sei, aus diesem Grund etwas zu befürchten
habe. Ferner müsse das Vorbringen, sie sei wegen eines Drohbriefes und
einer telefonischen Bedrohung zusammen mit zwei Kindern ausgereist,
als realitätsfremd eingestuft werden. Vielmehr wäre zu erwarten gewe-
sen, dass sie in der Region geblieben und die weitere Entwicklung bezüg-
lich der Haft ihres Mannes abgewartet hätte, dies umso mehr, als sie sich
an die Polizei gewandt habe.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin A._______ habe zentrale Elemente ihrer
Vorbringen widersprüchlich dargelegt. So habe sie anlässlich der Erstbe-
fragung angegeben, sich nach dem Leichenfund elend gefühlt und einem
(…) davon berichtet zu haben. Am Abend desselben Tages seien ihr
Mann und sie mitgenommen worden. Bei der Anhörung dagegen habe sie
vorgebracht, sich an jenem Tag unwohl gefühlt und geschlafen zu haben.
Dieser Widerspruch sei als gewichtig einzustufen und stelle ein eindeuti-
ges Indiz für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen dar, da der Frage,
wann sie einem (…) über die Vorfälle berichtet habe, eine entscheidende
Bedeutung zukomme. Somit würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
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der Vorbringen auch durch ihre widersprüchlichen Aussagen bestätigt. Es
könne daher nicht geglaubt werden, sie habe befürchten müssen, im Zu-
sammenhang mit dem Fund von Leichenteilen verfolgt zu werden. Folg-
lich sei auch erheblich daran zu zweifeln, dass ihr Mann sich deswegen in
Haft befinde. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht stand.
4.1.3 Die geltend gemachte Festnahme im Jahre (…), an deren Wahr-
heitsgehalt ebenfalls erheblich zu zweifeln sei, sei sodann nicht asylrele-
vant, da sie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in keinem genügend en-
gen kausalen Zusammenhang zu der erst viel später erfolgten Ausreise
stehe.
4.1.4 Die Folge der Abweisung der Asylgesuche sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Aus den Akten würden sich keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung nach Kongo
(Kinshasa) sei grundsätzlich zumutbar, sofern bestimmte Voraussetzun-
gen erfüllt seien. Bei Personen in Begleitung kleiner Kinder sei dies der
Fall, wenn die Prüfung der persönlichen Situation günstige Faktoren zum
Vorschein bringe. Vorliegend seien keine Elemente ersichtlich, welche für
den Fall eines Wegweisungsvollzuges auf eine konkrete Gefährdung
schliessen liessen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin A._______ in der Lage gewesen sei, die vergleichswei-
se teure Reise in die Schweiz für sich und ihre Kinder zu finanzieren, was
darauf schliessen lasse, dass sie aus eher besser gestellten Verhältnis-
sen stamme. Gemäss ihren Aussagen würden zwar lediglich ein Bruder
und ein Onkel sowie zwei Söhne Kinder im Heimatstaat leben, beide El-
tern seien verstorben und der Ehemann sei inhaftiert. Da diese Vorbrin-
gen aber nicht glaubhaft seien, könne davon ausgegangen werden, dass
zwar A._______ in Kongo (Kinshasa) über ein wesentlich breiteres famili-
äres Beziehungsnetz verfüge, aber dies verschweige. Praxisgemäss en-
de die Untersuchungspflicht der Behörde dort, wo Asylsuchende nicht be-
reit seien, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Gemäss Einschätzung
des BFM sei es überwiegend wahrscheinlich, dass kumulativ günstige
Faktoren vorliegen würden, welche den Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar erscheinen liessen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
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Seite 8
4.2
4.2.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden den
Erwägungen der Vorinstanz entgegen, es sei durchaus üblich, dass ein
Familienmitglied die Pässe der ganzen Familie vorweise. Aus den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin A._______ gehe hervor, dass sie und ihre
Kinder während der ganzen Reise von ihrem Schlepper geführt worden
seien, ohne genaue Informationen über ihre Reise zu haben, was dem
allgemein bekannten Vorgehen von Schleppern entspreche. Auch die
Aussage, sie sei mit einem Schweizer Pass gereist, sei vor diesem Hin-
tergrund zu erklären. Anlässlich der Anhörung habe sie darauf hingewie-
sen, dass sie diese Informationen vom Schlepper bekommen habe. Sie
verfüge nur über eine äusserst rudimentäre Schulbildung und sei niemals
vorher ins Ausland gereist, weshalb es nachvollziehbar erscheine, dass
sie den Pass, mit dem sie in die Schweiz gereist sei, nicht habe erkennen
können, dies umso mehr, als sie niemals zuvor einen Pass zu Gesicht
bekommen habe. Die Vorbringen zur Reise seien nach dem Gesagten
plausibel und realitätsnah, und die Annahme des BFM, sie besitze einen
Reisepass, den sie den Behörden vorenthalte, sei unhaltbar.
4.2.2 Zur Gefährdung von Mitgliedern der MLC wird in der Beschwerde
ausgeführt, die Übergriffe seitens der Regierung hätten zwar abgenom-
men, aber Mitglieder dieser Bewegung MLC seien nach wie vor einer Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt. Es komme immer noch regelmässig zu will-
kürlichen Festnahmen vermeintlicher politischer Gegner. Die Beschwer-
deführerin A._______ und ihr Mann seien seit (…) Mitglieder der MLC
gewesen und hätten jeweils gemeinsam an deren Versammlungen teilge-
nommen. Sie sei deshalb nach den Wahlen von (…) festgenommen wor-
den, und die Inhaftierung ihres Mannes (…) sei auch wegen des Ver-
dachts eines Staatsstreiches erfolgt. Es treffe zwar zu, dass sie selbst
nicht politisch aktiv gewesen sei, die geltend gemachten Asylgründe wür-
den aber auf die Verfolgungssituation des Mannes zurückgehen. Seit
dessen Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Fund von Leichenteilen
habe sich die Beschwerdeführerin in Gefahr befunden, indem man sie te-
lefonisch und schriftlich schwer bedroht habe. Aufgrund der Probleme ih-
res Mannes habe sie begründete Furcht vor Verfolgung. Der Ansicht des
BFM, es sei realitätsfremd, dass sie trotz der Inhaftierung des Mannes
aus ihrem Heimatland ausgereist sei, könne in keiner Weise gefolgt wer-
den. Sie sei derart unter Druck gesetzt worden, dass sie immer mehr
Angst um ihr eigenes Leben bekommen habe. Es habe deshalb nicht von
ihr erwartet werden können, die Entwicklung der Situation ihres Mannes
im Heimatland abzuwarten.
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Seite 9
4.2.3 Bei dem von der Vorinstanz beanstandeten Widerspruch handle es
sich lediglich um eine Unklarheit. Aus dem Protokoll der Erstbefragung
gehe nicht hervor, wann genau die Beschwerdeführerin A._______ einem
(…) vom Vorfall berichtet habe. Das BFM habe aus der Reihenfolge der
Aussagen einfach interpretiert, dass dies noch am selben Abend gewe-
sen sei, tatsächlich würden sich die Aussagen jedoch nicht widerspre-
chen. Abgesehen davon komme der Erstbefragung aufgrund ihres sum-
marischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu, so dass der
angebliche Widerspruch nicht zu schwer gewichtet werden dürfe.
Die Vorbringen seien in ihrer Gesamtheit geprägt von Kohärenz, Reali-
tätsnähe und Detailreichtum. Vor allem die Vorbringen zum Leichenfund
und zur emotionalen Reaktion darauf sowie bezüglich ihrer Festnahme
und Anhörung seien als glaubhaft einzustufen. Die Schilderungen liessen
demnach auf eine überwiegende Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen schlies-
sen, weshalb sie begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr Ver-
folgungsmassnahmen, insbesondere einem unerträglichen psychischen
Druck, ausgesetzt zu sein.
4.2.4 Der Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) sei für bestimmte
Personenkategorien, wie beispielsweise alleinstehende Frauen in Beglei-
tung von Kleinkindern, generell unzumutbar. Vorliegend handle es sich
um eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern im Kleinkindalter. Ihre Mut-
ter sei an einer Krankheit gestorben, welche sie mangels finanzieller Mit-
tel nicht habe behandeln lassen können, der Vater habe die Familie ver-
lassen, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei. Sie habe in ihrem
Heimatland ausser einem Bruder und einem Onkel, zu welchen sie kei-
nen Kontakt habe, keine weiteren Familienangehörigen. Im Falle einer
Rückkehr würde sie mit den kleinen Kindern allein dastehen und wäre
nicht in der Lage, für sich und die Kinder zu sorgen, weshalb deren
Betreuung nicht gewährleistet wäre. Das BFM unterstelle ihr ohne ent-
sprechende Anhaltspunkte, sie verfüge im Heimatland über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz. Gemäss den Ausführungen zu ihrer Glaubwürdig-
keit erscheine es problematisch, von ihrer Unglaubwürdigkeit auszugehen
und dies bezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung gegen
sie zu verwenden. Da sie weder über eine Schul- noch über eine Berufs-
bildung verfüge und aus ärmlichen Verhältnissen stamme, wären sie und
die Kinder bei einer Rückkehr konkret gefährdet, zumal ihre Existenz-
grundlage nicht gesichert sei. Eine Wegweisung würde daher auch krass
dem Kindeswohl zuwiderlaufen und könne der Beschwerdeführerin
A._______ nicht zugemutet werden.
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4.3 Gemäss den Abklärungen der Botschaft sind die Angaben der Be-
schwerdeführerin zur letzten Wohnsitzadresse falsch. An der genannten
Adresse seien drei Geschwister angetroffen worden, welche seit (…) dort
wohnen würden, vor ihnen habe ein alter Mann allein dort gelebt. Die
heutigen Mieter und die Nachbarn hätten die Beschwerdeführerin nicht
erkannt. Sie sei weder an der genannten Adresse noch im Quartier be-
kannt, und es habe niemand gefunden werden können, welcher etwas
über sie und ihren Partner gewusst hätte. Über den Verbleib der Söhne
G._______ und H._______ und über die Familie habe ebenfalls nichts in
Erfahrung gebracht werden können; in den Registern der Commune
I._______ seien keine Einträge zu den Töchtern B._______ und Nzoma-
leso Miradi gefunden worden. Weiter sei schwer nachvollziehbar, dass ei-
ne Person, welche in I._______ oder J._______ wohne, mehrere Com-
munes durchquere, um nach K._______ fischen zu gehen, da die Fische-
rei in I._______ viel rentabler sei als in K._______. Die von der Be-
schwerdeführerin eingereichte „Attestation de Pertes de Pièces d’Identité“
sei gemäss Information der Direction Génerale de Migration nicht echt.
4.4 In ihrer Stellungnahme zum Abklärungsergebnis bekräftigte die Be-
schwerdeführerin, sie habe mit ihrem Partner und den Kindern an der an-
gegebenen Adresse in J._______ (Kinshasa) gelebt. Sie könne genau
beschreiben, wie es dort aussehe. Sie wisse nicht, wer dort jetzt wohne,
und es sei klar, dass nur ihr unbekannte Personen dort angetroffen wor-
den seien. Die Leute im Quartier hätten sich vermutlich keiner Gefahr
aussetzen wollen und deshalb angegeben, sie nicht zu kennen. Entgegen
der Annahme der Botschaft habe ihr Mann nie in I._______ gewohnt, sie
habe dies auch niemals gesagt. Deshalb seien auch ihre Kinder dort nicht
registriert. Ihre Söhne seien in Brazzaville bei einer Freundin, sie habe
aber keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ihr Mann habe manchmal den länge-
ren Weg nach I._______ auf sich genommen, weil die Fischerei in
L._______ nicht so ertragreich gewesen sei. In J._______, wo sie gelebt
hätten, fische niemand. Zum abgegebenen Dokument und zum Vorwurf,
der Stempel darauf sei falsch, könne sie nichts sagen. Sie sei sehr froh
gewesen, dass sie dieses Papier von den Behörden überhaupt erhalten
habe.
5.
5.1 Wie bereits dargelegt, muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlings-
eigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
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Seite 11
AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der
Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrschein-
lich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich
nicht verwirklicht haben könnte (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung
einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.),
die für oder gegen die beschwerdeführende Person sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.2 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz zu Recht davon
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügen und zudem nicht asylrelevant sind.
Auch auf Beschwerdeebene vermochte sie nicht glaubhaft zu machen,
dass sie selbst im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Leichenfund
und dem Verschwinden ihres Mannes bedroht worden wäre. Ihre Vorbrin-
gen zum Leichenfund, zur Verhaftung und zu den Drohungen sind unprä-
zise und insgesamt nicht nachvollziehbar. So ist nicht ersichtlich, inwie-
fern der Leichenfund mit den politischen Aktivitäten des Partners in Ver-
bindung stehen und weshalb daraus für sie eine Gefährdung entstanden
sein soll. Die Mitgliedschaft ihres Mannes in der MLC und die gemeinsa-
me Teilnahme an Versammlungen lassen entgegen den Vorbringen in der
Beschwerde auch nicht auf ein exponiertes politisches Engagement
schliessen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei deswegen verfolgt
worden. Die Beschwerdeführerin kann folglich aus der angeblichen poli-
tisch motivierten Verfolgungssituation ihres Mannes keine Asylgründe für
sich ableiten. Weiter ist nicht erkennbar, weshalb sie nach dessen Ver-
schwinden und den angeblichen Aufforderungen mit niemandem über die
Geschehnisse sprechen, die Polizei informieren und kurz darauf – ohne
Ergebnisse abzuwarten – das Land verlassen sollte. Wie die Vorinstanz
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Seite 12
richtig ausführt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie nach der Zusiche-
rung der Polizei, der Sache nachzugehen, die weitere Entwicklung dort
abgewartet hätte.
Die Abklärungen der Botschaft haben ergeben, dass die Angaben zu ihrer
Adresse nicht korrekt und die beim BFM und dem Bevölkerungsamt der
Stadt M._______ abgegebenen Dokumente nicht echt sind. Die Erklä-
rungsversuche in der Stellungnahme vermögen den Abklärungsergebnis-
sen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Die Behauptung, die Men-
schen an ihrem letzten Wohnort hätten aus Angst, sich einer Gefahr aus-
zusetzen, verschwiegen, dass sie die Beschwerdeführerin und ihre Fami-
lie kennen würden, ist angesichts der als geringfügig einzustufenden poli-
tischen Aktivitäten ihres Mannes und der Tatsache, dass dieser angeblich
seit über (…) verschwunden sein soll, als Konstrukt zu werten im Bestre-
ben, für die entsprechende Mitteilung der Botschaft eine plausible Erklä-
rung zu liefern.
Sodann sind die Vorbringen durch nichts belegt. Weder im vorinstanzli-
chen Verfahren noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
hat die Beschwerdeführerin Unterlagen eingereicht, welche ihre Vorbrin-
gen belegen könnten. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass
sie sich um Beweismittel bemüht hätte, was unter den vorliegenden Um-
ständen und aufgrund ihrer Vorbringen sowie der ihr gemäss Art. 8 AsylG
obliegenden Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre. So hätte sie
beispielsweise Kontakt mit dem wiederholt erwähnten (…) aufnehmen
können, dem sie angeblich das Drohschreiben gezeigt hatte. Die pau-
schale Behauptung, in der Heimat keine Verwandten oder Bekannten
mehr zu haben beziehungsweise kontaktieren zu können, kann die gänz-
liche Untätigkeit vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen. Sie entspricht
dem Verhalten von Asylsuchenden, welche es darauf anlegen, den Be-
hörden ihre Identität und die wahren Ausreisegründe zu verschweigen,
um eine Rückführung in den Heimatstaat zu verunmöglichen. Bezeich-
nend in diesem Zusammenhang und nur im Sinne eines Beispiels seien
ihre Schilderungen der Reise auf dem Luftweg von Marokko nach Paris
erwähnt, entsprechen doch gerade in Frankreich bei der Einreise die Si-
cherheitskontrollen hohen europäischen Standards.
5.3 Es ist den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt hat.
E-504/2010
Seite 13
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-504/2010
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7.4.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) ist auf
die noch von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen. Na-
mentlich ist davon auszugehen, dass dort nicht landesweit eine Bürger-
kriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Ende
März 2007 kam es zwar im Westen des Landes und in der Hauptstadt
Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzun-
gen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach
Portugal beruhigte sich aber die Lage. In Kinshasa ist es zu keinen grös-
seren Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf den
Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gespro-
chen werden.
Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes gemäss
dem vorstehend zitierten Urteils nur unter bestimmten, eingeschränkten
Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich
der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa
oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Wes-
ten des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über
ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien
erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwä-
gung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn
die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere
Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet,
oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales
oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Als Kleinkinder gelten auf-
grund ihrer Verletzlichkeit und erhöhten Anfälligkeit für Krankheiten Kinder
bis zum fünften Lebensjahr. Diese von der Rechtsprechung entwickelten
Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit sind im jeweiligen konkreten
Einzelfall abzuwägen.
7.4.3 Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten Wohnsitz in Kinshasa.
Da sie für mehrere Kinder verantwortlich ist und es sich beim letztgebo-
renen um ein Kleinkind im Sinne obenstehender Erwägungen handelt, ist
zu prüfen, ob vorliegend aufgrund der getätigten Abklärungen im Heimat-
staat und der begründeten Vermutung, dass sie im Heimatstaat über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, in Abweichung von der ge-
nannten Regelvermutung der Vollzug der Wegweisung als zumutbar be-
zeichnet werden kann.
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Nach wie vor steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest: Sie hat
keine für die Feststellung ihrer Personalien tauglichen Reise- oder Identi-
tätspapiere eingereicht hat oder sich seit ihrer Einreise in die Schweiz vor
bald einmal vier Jahren um die Beschaffung solcher Dokumente bemüht.
Weiter ist aufgrund der Botschaftsabklärung festzustellen, dass sich die
Angaben zur letzten Wohnsitzadresse ebenso wie die eingereichte "At-
testation de Pertes de Pièces d'Identité " als falsch erwiesen haben.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführe-
rin ihre Mitwirkungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. In konstan-
ter Praxis gehen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht sinnvoll geprüft
werden kann, wenn eine asylsuchende Person unzutreffende Angaben zu
ihrer Identität beziehungsweise zu ihrer Lebensgeschichte macht. Vorlie-
gend hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Identität mittels
tauglicher Reise- oder Identitätspapiere nachzuweisen, obwohl davon
auszugehen ist, dass sie hierzu in der Lage wäre. Sie hat deshalb die
Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer
wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 4 f.).
Vor diesem Hintergrund ist entgegen ihren Aussagen davon auszugehen,
dass sie in Kongo (Kinshasa) über ein tragfähiges soziales oder familiä-
res Beziehungsnetz verfügt. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass sie
offenbar in der Lage war, ein "Certificat de Naissance", eine "Attestation
de Naissance" und eine "Attestation de Celibat" aus ihrer Heimat erhält-
lich zu machen, um die Geburt ihrer Tochter D._______ beim Bevölke-
rungsamt der Stadt M._______ registrieren zu lassen. Es ist damit anzu-
nehmen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr auf Unter-
stützung zählen können.
7.4.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6 S. 749). Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen
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einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung be-
ziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6).
Vorab ist festzustellen, dass bei den Töchtern der Beschwerdeführerin
aufgrund des Alters und der Aufenthaltsdauer nicht von einer fortgeschrit-
tenen Integration oder gar einer Verwurzelung in der Schweiz auszuge-
hen ist. Zwar dürften sie sich durch den Besuch von Schule oder Kinder-
garten in einem gewissen Masse an die hiesigen Verhältnisse gewöhnt
haben, aber nicht in einem Ausmass, dass die Rückkehr in die Heimat ei-
ner eigentlichen Entwurzelung gleichkommen würde, dies umso mehr, als
sie noch in einem Alter sind, in welchem die primären Bezugspunkte in
der Kernfamilie, vorliegend bei der Mutter (Beschwerdeführerin), liegen.
Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt, weshalb trotz der Abklä-
rungen durch die Botschaft nicht festgestellt werden konnte, ob sie in der
Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, welches sie und die Kinder bei
der Rückkehr angemessen unterstützen kann. Aufgrund des Verhaltens
der Beschwerdeführerin, welche einerseits behauptet, keine Kontakte in
die Heimat zu haben, und keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um
ihre Vorbringen im vorliegenden Verfahren zu belegen, anderseits aber in
der Lage war, Papiere aus der Heimat einzureichen (welche indessen
vom Vertrauensanwalt der Botschaft als Fälschungen erkannt wurden), ist
davon auszugehen, dass sie ein bestehendes familiäres oder soziales
Beziehungsnetz verheimlicht, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu sichern.
Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen
Probleme, und es bestehen diesbezüglich keine Hinweise darauf, dass
sie nicht in der Lage wäre, ihre Kinder angemessen zu betreuen. Auch
bei den Kindern gibt es keine Anzeichen für gesundheitliche Beeinträchti-
gungen. Es kann deshalb begründeterweise davon ausgegangen werden,
dass die Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) nicht mit einer ernsthaften Ge-
fährdung des Kindeswohls verbunden ist.
7.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es den Be-
schwerdeführenden gelingen wird, sich in Kongo (Kinshasa) zu
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(re-)integrieren, und es erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwer-
deführenden in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären zwar die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber
mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der ak-
tuellen Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, werden sie von
der Bezahlung der Verfahrenskosten entbunden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Migra-
tionsamt des Kantons M._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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