Abtei lung V
E-5043/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5043/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste im April 2002 in die Schweiz ein und
stellte am 24. April 2002 ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung
des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 30.
Dezember 2003 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt und der Vollzug angeordnet. Im Ergebnis wurde
dazu festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Der Wegwei-
sungsvollzug wurde als möglich, zulässig und zumutbar bezeichnet.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13.
April 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Frist bis zum 11. Juni
2004 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt.
A.b Mit Eingabe an das BFM vom 10. November 2005 stellte der
Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Dabei machte er im We-
sentlichen geltend, er habe sich seit dem Herbst 2005 exilpolitisch
betätigt und sei deshalb bei einer Rückkehr an Leib und Leben
gefährdet. Er sei aktives Mitglied der Vereinigung A._______, habe
mehrere regimefeindliche Artikel verfasst, auf dem Internet
veröffentlicht und an vielen exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen.
Des Weiteren habe er an den jeweiligen Kundgebungen Informa-
tionsschreiben und Flugblätter verteilt sowie Passanten in Gespräche
verwickelt, um auf die Missstände im Iran aufmerksam zu machen. Die
dabei entstandenen Fotografien seien ebenfalls im Internet aufge-
schaltet worden.
Die Fortführung seiner exilpolitischen Tätigkeiten wurde in einer wei-
teren Eingabe vom 21. Juni 2006 dargelegt.
Am 24. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei bestätigte er seine Gefährdungslage
aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und wies darauf
hin, dass er (...) sei und zuständig zeichne für die Vorbereitung von
Kundgebungen und Protestdemonstrationen.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer im
Verlaufe des Verfahrens drei umfangreiche Dokumentationen über
seine politischen Aktivitäten in der Schweiz vom Mai 2005 bis zum Juli
2006 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseingenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige ARK vom 30. August 2006
liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit beziehungweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 4. September
2006 wurde eine Bedürftigkeitserklärung des Einwohneramtes
Y._______ vom 31. August 2006 nachgereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2006 hiess der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt einer nachträg-
lichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wurden die
Akten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2006
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Am 22. Mai 2008 stimmte das BFM dem Antrag der zuständigen
kantonalen Behörde auf eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu.
Seite 3
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G.
Am 15. August 2008 setzte die Instruktionsrichterin des seit dem
1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer Frist an für die Mitteilung, ob er an der Beschwerde –
soweit nicht gegenstandslos geworden – festhalte oder diese zurück-
ziehen wolle. Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerde-
führer am 5. September 2008 mitteilen, er halte an seiner Beschwerde
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs- situa-
tion erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-gründe
geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführun-
gen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff,
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer habe seine im ersten Asylverfahren geltend ge-
machte Verfolgung wegen Verkaufs von pornografischem Material
nicht glaubhaft machen können. Gemäss den damaligen Ausführungen
habe der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufgewiesen. Er sei
in seinem Heimatland zu keiner Zeit wegen regimefeindlicher politi-
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scher Tätigkeiten verfolgt worden. Aus der blossen Mitgliedschaft bei
der A._______ seit Mai 2005 sowie der Teilnahme an Anlässen der
Vereinigung lasse sich überdies nicht schliessen, dass die iranischen
Behörden diese Mitgliedschaft zur Kenntnis genommen hätten, ge-
schweige denn, dass sie gestützt darauf irgendwelche Massnahmen
zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Die zahl-
reichen im Internet publizierten Fotografien vermöchten daran nichts
zu ändern. Ebenso würden die mit seinem Namen unterzeichneten
Internetartikel nicht den Eindruck hinterlassen, dass hinter diesen als
Autor eine Person stehe, die über klar definierte oppositionspolitische
Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotential verfüge,
welche auch nur ansatzweise zu einer Gefahr für das Regime im Iran
werden könnte. Die Artikel würden vielmehr den Anschein von Bei-
trägen erwecken, welche vor allem deshalb im Internet platziert
worden seien, um damit einen flüchtlingsrelevanten, vermeintlich er-
heblichen Nachfluchtgrund zu schaffen, was auch die iranischen Be-
hörden erkennen würden. Es könne somit nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr in den Iran
aufgrund dieser Artikel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flücht-
lingsrechtlich bedeutsamen Nachteilen zu rechnen.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, beim Be-
schwerdeführer handle es sich nicht um einen apolitischen Menschen,
der keinerlei Kritik am Regime im Iran geäussert habe, bevor er den
Iran verlassen habe. Es sei dabei einzig auf seine im ersten Asyl-
verfahren geltend gemachte frühere Mitgliedschaft bei der Organi-
sation B._______ zu verweisen, welche im zweiten Asylverfahren nur
unzureichend Berücksichtigung gefunden habe. Mit dieser Partei habe
er sich bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz an Protest-
kundgebungen beteiligt, was mit Dokumenten bereits im ersten
Asylverfahren bewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich
in der Schweiz zudem nicht nur an zahlreichen von der A._______
organisierten Demonstrationen beteiligt, sondern sich bei deren
Organisation mitverantwortlich gezeigt und daneben auf der Internet-
seite der A._______ bislang fünf regimefeindliche Artikel unter
Namensangabe und teilweise auch mit Foto publiziert. Die Kennt-
nisnahme seiner Mitgliedschaft bei der A._______ durch die irani-
schen Behörden müsse folglich als sehr wahrscheinlich beurteilt
werden, zumal Überwachungsaktivitäten des iranischen Geheim-
dienstes als notorisch anzusehen seien. Die in den Artikeln ver-
wendete parolenhaft-polemische Sprache habe der Beschwerdeführer
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bewusst und aus Tradition heraus gebraucht und nicht mangels poli-
tischer Überzeugung. Der Beschwerdeführer würde somit bei einer
Rückkehr in den Iran aufgrund des Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe mit grosser Wahrscheinlichkeit verfolgt.
4.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehr-
gefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisa-
tionen – Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit wei-
teren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfas-
sen. Mittels dem Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen
Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vor-
handenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt
und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten
zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass
nach konstanter unpublizierter Praxis der damaligen ARK bei irani-
schen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG
darstellte. Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführt. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der
Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen
Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile in asylrechtlich relevantem Ausmass nach sich ziehen
würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas-
se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernst-
haften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind
die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme
an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen
von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer
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Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Ein-
fluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
4.4 Der Beschwerdeführer reicht zum Beleg seiner geltend gemachten
Mitgliedschaft zur A._______ ein Bestätigungsschreiben dieser
Organisation vom 7. September 2005 und zwei Mitgliederausweise in
Kopie ein. Es besteht keine Veranlassung, an dieser wohl auch heute
noch bestehenden Mitgliedschaft sowie am geltend gemachten und
umfassend dokumentierten Engagement zu zweifeln. Belegt ist, dass
er an zahlreichen Kundgebungen der A._______ teilgenommen hat, an
welchen Fotografien gemacht und ins Internet gestellt wurden. An
gewissen Veranstaltungen dürfte er sich – wenn auch als blosser
Kundgebungsteilnehmer – exponiert haben. Zudem sind verschiedene
Artikel unter seinem Namen und teilweise mit Fotografie versehen
erschienen. Glaubhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer – wie
geltend gemacht – als einer (...) fungiert respektive fungiert hat und in
dieser Funktion für die Vorbereitungen von Kundgebungen und
Protestdemonstrationen zuständig (gewesen) ist. Die im Übrigen im
ersten Beschwerdeverfahren geltend gemachte Mitgliedschaft bei der
Organisation B._______ und die Beteiligung an Demonstrationen in
der Schweiz, welche durch verschiedene Dokumente belegt wurden,
wurden im Übrigen von der Vorinstanz am 30. Dezember 2003 sowie
der ARK am 13. April 2004 im Rahmen der Prüfung von allfällig
vorhandenen subjektiven Nachfluchtgründen gewürdigt und rechtskräf-
tig als nicht tauglich qualifiziert, um die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Diesbezüglich wurde von der Vorinstanz festgestellt und
von der ARK bestätigt, dass das Engagement für die B._______ keine
ernstzunehmende exilpolitische Betätigung darstelle (vgl. insb.
Verfügung des BFF, E. 4 S. 5 f.). Es wird schliesslich im vorliegenden
Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass das politische "Engage-
ment" für diese Vereinigung nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
eine Fortsetzung gefunden hätte.
4.5 Des Weiteren ist aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise die Auf-
merksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich
gezogen hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise im November 2005 nicht politisch
exponiert hat und in seinem Heimatland nie wegen regimefeindlicher
politischer Tätigkeiten in den Blickpunkt des iranischen Regimes ge-
langt ist. Die im damaligen Verfahren geltend gemachte einmonatige
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Inhaftierung im Jahre (...), weil er angeblich während der Präsidenten-
wahlen Parolen auf die Wände geschrieben habe (vgl. A8, S. 5 ff.),
wurde damals weder von der Vorinstanz noch von der ARK explizit
gewürdigt. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der Beschwer-
deführer dieses angebliche Ereignis, welches er im Übrigen damals
nicht als Hauptausreisemotiv genannt hat, erst bei der kantonalen An-
hörung vorgebracht hat, was bereits gewisse Zweifel an deren Wahr-
heitsgehalt begründet. Es wurden zudem auch keine Beweismittel zu
den Akten gereicht, welche dieses Vorbringen gestützt hätten, und der
Beschwerdeführer ging auch in seiner damaligen Beschwerde mit
keinem Wort auf diesen angeblichen Vorfall ein. Auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren verzichtet der Beschwerdeführer darauf, dieses
Ereignis als Entgegnung zur Erwägung der Vorinstanz, dass er sich
vor seiner Ausreise zu keiner Zeit politisch exponiert habe, wieder
aufzugreifen. Dies legt insgesamt den Schluss nahe, dass dieser Vor-
fall als unglaubhaft zu werten ist. Der hauptsächliche Ausreisegrund,
nämlich, dass er wegen des Verkaufs von Sex-Artikeln befürchte, von
den Behörden verhaftet und umgebracht zu werden (vgl. A3, S. 4 f.;
A8, S. 8), wurde zudem rechtskräftig als unglaubhaft erachtet. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner
Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls
nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.
4.6 Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivi-
täten in der Schweiz kann denn auch insofern mit denjenigen einer
Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als
sich seine politische Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten ande-
rer Iraner abhebt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die irani-
schen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das
Regime ausgehen würden. Hinzu kommt, dass bezüglich der von ihm
eingereichten und mit seinem Namen unterzeichneten Artikel in keiner
Weise präzisiert wird, ob überhaupt und wo er allenfalls veröffentlicht
worden ist. Zutreffen mag, dass aufgrund seiner lokalen Funktion
Artikel mit Foto und Namen im Vereinsorgan publiziert wurden.
Gemäss Aktenlage erscheint diese Aufgabenzuordnung auf dem
Gebiet eines Schweizer Kantons jedoch in keiner Weise mit markanten
Führungsaufgaben verbunden. Den Akten kann denn auch nicht
entnommen werden, dass er in dieser Funktion oder im Rahmen
anderer Aktivitäten als führendes Kadermitglied der A._______
namentlich in der Öffentlichkeit aufgetreten wäre. Seine Funktion –
sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen –
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ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, den
Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositions-
politischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, wel-
che zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erschei-
nen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetra-
gene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen
Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck
zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes
wird. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-
den wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr
nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass ins-
gesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Er erfüllt somit die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat somit seine Flüchtlingseigen-
schaft in diesem Lichte besehen zu Recht verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt über eine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung, nachdem das BFM am 22. Mai 2008 dem Antrag des
Kantons auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG zugestimmt hat. Damit ist die Anordnung der Weg-
weisung durch das BFM dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11
c S. 178). Auch der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu überprüfen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
betreffend die Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher diesbezüg-
lich abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben.
Seite 10
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7.
7.1 Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2006 wurde das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen, nachdem die Begehren als
nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet wurden und die Be-
dürftigkeit belegt war. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer seit dem 1. August 2007 erwerbstätig ist, womit zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, mithin
nicht mehr beide kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit wiedererwägungs-
weise abzuweisen.
7.2 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) im Betrag von Fr. 300.--
(Art. 1 bis 3 VGKE) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen.
Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispo-
sitivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung Ertei-
lung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Nach einer summari-
schen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde
auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen.
So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer (ohne Auf-
enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG) zu einem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Nachdem festgestellt
wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flücht-
lingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung ge-
langt. Aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran dürfte mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen sein, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus-
gesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein
Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fährdung dargestellt hätte, da im Iran keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrschte, keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig waren,
welche ihn bei einer Rückkehr in konkrete Gefahr gebracht hätten, dort
eigenen Angaben zufolge über ein soziales Netz und zudem über eine
Schulbildung verfügte. Technische Hindernisse, die einem Wegwei-
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sungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Die
Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im
Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- sind demzufolge auch dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art.
63 Abs. 1 VwVG).
7.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurich-
ten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
wiedererwägungsweise abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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