B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5043/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im
Juni 2014, reiste am 30. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte am
2. Januar 2015 ein Asylgesuch. Am 13. Januar 2015 wurden er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 26. Mai 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im
Wesentlichen geltend, er sei in Syrien trotz Aufgebot nicht in den Militär-
dienst eingerückt, weshalb er gesucht werde. Ausserdem habe er an De-
monstrationen gegen das Regime teilgenommen, weshalb Leute des
Staatssicherheitsdienstes mehrmals bei ihm zu Hause vorbeigekommen
seien und ihn gesucht hätten.
A.b Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im
August 2015, reiste am 11. Mai 2016 in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Am 18. Mai 2016 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte
sie am 30. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen
geltend, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Ausserdem habe
sie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Ziffern 1
bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie seien als Flücht-
linge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei
ihnen in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.
Sie reichten zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
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D.
Mit Eingabe vom 30. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein
militärisches Aufgebot für den Beschwerdeführer samt Übersetzung zu den
Akten.
E.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Mitteilung des Spruchgremiums.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen
Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug
ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu
Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
2.3 Über das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfah-
ren der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers (E-5046/2016)
wird im Sinne der Koordination der Verfahren mit heutigem separatem Ur-
teil des gleichen Spruchkörpers ebenfalls entschieden.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers würden diverse Widersprüche und Ungereimtheiten auf-
weisen, weshalb die Vorbringen bezüglich seiner Probleme mit Demonst-
rationen und dem Militärdienst nicht geglaubt werden könnten. Bezüglich
der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Demonstrationsteilnahmen
sei davon auszugehen, dass sie bei der Anhörung nachträglich versucht
habe, ihren Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Zudem müssten ihre
Vorbringen als wenig konkret, oberflächlich, detailarm und emotionslos be-
zeichnet werden.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Schilderungen
der Beschwerdeführerin seien ausführlich. Es treffe nicht zu, dass diese
vage, oberflächlich und emotionslos ausgefallen seien. Ausserdem habe
sie plausibel erklären können, weshalb sie ihre Demonstrationsteilnahme
nicht bereits an der BzP erwähnt habe. Obwohl die Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht immer übereinstimmen würden, könnten seine De-
monstrationsteilnahmen nicht ernstlich angezweifelt werden. Seine diesbe-
züglichen Schilderungen seien konkret und überzeugend. Gleiches gelte
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für die behördlichen Suchmassnahmen nach ihm. Die eingereichten Mili-
tärdokumente seien echt. Dass er von der Dienstpflicht freigestellt worden
sei, spreche nicht gegen seine Vorbringen. Das fragliche Gesetz werde
willkürlich angewendet. Zudem hätte die Vorinstanz das Risiko einer Re-
flexverfolgung prüfen müssen, da der Beschwerdeführer einer politisch ex-
ponierten syrisch-kurdischen Grossfamilie angehöre.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der
Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist.
4.3.1 So trifft zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre an-
geblichen Demonstrationsteilnahmen als nachgeschoben und damit un-
glaubhaft qualifiziert werden müssen. Sie bringt im Laufe der Anhörung
erstmals vor, dass sie ab dem Jahr 2012 an Demonstrationen gegen das
Regime teilgenommen habe (SEM-Akten, A31/13 F43). In der BzP erwähnt
sie dieses Vorbringen mit keinem Wort. Sie sagt einzig, dass sie Syrien
wegen des Krieges verlassen habe (SEM-Akten, A23/12 S. 7). Darauf
muss sie sich behaften lassen, zumal sie zu Beginn der BzP darauf auf-
merksam gemacht wurde, dass ihre Aussagen vertraulich behandelt wer-
den, die Behörden ihres Landes keine Kenntnis von den Aussagen erhal-
ten und sie ohne Furcht reden könne (SEM-Akten, A23/12 S. 1 f.). Ihre Er-
klärung, sie habe Angst gehabt, verfängt deshalb nicht.
4.3.2 Ebenfalls trifft zu, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers
zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten finden.
So bleibt unklar, wann der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat. Wäh-
rend er in der ersten Befragung erwähnt, er habe das Land sieben Monate
vor der BzP verlassen (also im Juni 2014; SEM-Akten, A3/11 S. 6), gibt die
Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Mann habe Syrien fünf oder sechs
Tage nach ihrer Heirat (also im November 2014) verlassen (SEM-Akten,
A31/13 F27).
Bezüglich der Teilnahme an den Demonstration erwähnt der Beschwerde-
führer in der BzP, er habe zwischen 15 und 20 Mal teilgenommen (SEM-
Akten, A3/11 S. 7), während er in der Anhörung ausführt, er wisse es nicht
mehr beziehungsweise vier bis fünf Mal, wie er es angeblich an der BzP
gesagt habe (SEM-Akten, A11/14 F67 f.).
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Zur angeblichen Suche nach ihm führt er anlässlich der BzP aus, er sei bei
seiner Mutter und seinem Vater gesucht worden (SEM-Akten, A3/11 S. 7).
In der Anhörung hingegen gibt er zu Protokoll, er wisse nicht, ob auch bei
seinem Vater nach ihm gesucht worden sei (SEM-Akten, A11/14 F50).
Weiter reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine
Kopie eines Marschbefehls sowie sein Dienstbüchlein zu den Akten und
machte geltend, dass er als Dienstverweigerer gesucht werde. Die Vor-
instanz stellt diesbezüglich zutreffend fest, dass aus dem Dienstbüchlein
hervorgeht, dass er als einziger Sohn seiner Mutter vom Dienst befreit
wurde. Dass der Beschwerdeführer diese Dienstbefreiung während den
beiden Befragungen kein einziges Mal erwähnt hat und stattdessen darauf
beharrt, dass er als Dienstverweigerer gesucht werde und deshalb das
Land verlassen habe, mindert seine persönliche Glaubwürdigkeit stark.
Auf Beschwerdeebene reicht er nun ein weiteres militärisches Dokument
zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass er sich beim Rekrutierungszent-
rum für einen Trainingskurs melden müsse. Dieses Dokument liegt jedoch
offensichtlich nur in Kopie vor und verfügt über keinerlei Sicherheitsmerk-
male. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden wurde es am 8. April
2016 dem Vater des Beschwerdeführers überbracht. Obwohl der Be-
schwerdeführer in der Anhörung angibt, mit seinem Vater in Kontakt zu ste-
hen, ist nicht ersichtlich, warum er das Dokument erst Monate später im
Beschwerdeverfahren einreicht. Angesichts seiner im bisherigen Verfahren
gemachten zahlreichen unglaubhaften Aussagen, kann ihm auch nicht ge-
glaubt werden, dass er im April 2016 ein erneutes Aufgebot für den Militär-
dienst erhalten hat.
Bezüglich weiterer unglaubhafter Aussagen des Beschwerdeführers ist auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen. Was die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vorbringen, ist
nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Vorinstanz umzustossen, zumal
es sich um zahlreiche Widersprüche handelt und diese Ungereimtheiten
Kernpunkte ihrer Asylvorbringen betreffen.
Aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur
Freistellung im Militär können die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer un-
glaubhaften Aussagen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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4.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene erstmals
vor, die Vorinstanz hätte eine Reflexverfolgung prüfen müssen. Der Be-
schwerdeführer stamme aus einer bekannten politisch exponierten Gross-
familie. Sie substantiieren dieses Vorbringen jedoch nicht. Aus den Akten
und Befragungen der Beschwerdeführenden geht auch nicht ansatzweise
hervor, dass diese aufgrund ihrer familiären Abstammung von Verfolgungs-
massnahmen betroffen gewesen wären oder solche zu befürchten hätten.
Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Beizug des Asyldossiers der
Familie der Tante des Beschwerdeführers abzuweisen.
Aus der eingereichten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe zur Reflexverfolgung können die Beschwerdeführenden nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten.
4.3.4 Zweifelhaft ist im Übrigen auch, ob die Beschwerdeführenden tat-
sächlich miteinander verheiratet sind. So bringt der Beschwerdeführer we-
der in der BzP noch in der Anhörung vor, dass er verheiratet sei. Er gibt
sogar explizit zu Protokoll, er sei ledig (SEM-Akten, A3/11 S. 3). Ausserdem
geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten
Dokumenten hervor, dass die Heirat am (…) in Syrien geschlossen wurde
(SEM-Akten, A23/12 S. 2 und eingereichte Heiratsurkunde [SEM-Akten,
A12]). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er das Land
jedoch bereits im Juni 2014 verlassen (SEM-Akten, A3/11 S. 6).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Den Beschwerdeführenden wird die Zusammensetzung des Spruchkör-
pers einschliesslich des Gerichtsschreibers mit der Zustellung des Urteils
bekannt gegeben, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann
nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: