B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5045/2009
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N (…).
E-5045/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 2. Februar
2006 illegal in die Schweiz ein und suchte am 6. Februar 2006 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 27. Febru-
ar 2006 wurde sie zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch
zu den Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu ihren Asyl-
gründen erfolgte am 12. Juli 2006 durch den zuständigen Kanton.
B.
Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Asylgesuches aus,
sie sei in C._______ (Äthiopien) als Kind eines eritreischen Vaters und
einer äthiopischen Mutter im Jahr 1985 zur Welt gekommen und habe an
diesem Grenzort mit ihren Eltern bis zu ihrem fünfzehnten Lebensjahr ge-
lebt. Mitte Januar 2000 seien ihr Vater und sie von äthiopischen Behörden
ohne Vorwarnung nach Eritrea ausgeschafft worden. Die eritreischen Be-
hörden hätten sie bei der Einreise zwar registriert, aber einen Ausweis
habe sie (die Beschwerdeführerin) nicht erhalten. Mit ihrem Vater sei sie
sodann nach Tesseney zu entfernten Verwandten väterlicherseits gegan-
gen, wo sie für zirka zwei Monate gelebt habe. Ihr Vater sei bereits unge-
fähr nach einer Woche verschwunden. Im März 2000 seien in Tesseney
viele Jugendliche zwangsrekrutiert worden. Bei einer Hausdurchsuchung
sei sie eines vormittags von Beamten abgeholt und in einem Militärauto in
ein Lager gebracht worden. Da sie sich aber geweigert habe, in dieses
Camp zu gehen, sei sie auf den Polizeiposten gebracht und dort zwei
Monate in Haft genommen worden. Sie habe keinen Identitätsausweis bei
sich gehabt, mit dem sie ihre Minderjährigkeit und Herkunft hätte bestäti-
gen können. Auch habe sie keine Auskunft über ihren Vater geben kön-
nen. Die ersten drei Wochen der Haft sei sie täglich in einem kleinen Büro
verhört und der Spionage bezichtigt worden. Dabei seien ihr die Arme
hinter dem Rücken fest zusammengeschnürt worden – die daraus her-
vorgegangenen Narben seien noch heute sichtbar. Ansonsten sei sie
nicht schlecht behandelt worden. Im Mai 2000 hätten äthiopische Truppen
Tesseney unter ihre Kontrolle gebracht, was zur Folge gehabt habe, dass
ausserhalb des Gefängnisses ein Chaos geherrscht habe, und die Zellen
nicht mehr bewacht worden seien. Zwei eritreische Gefangene hätten ihr
zur Flucht verholfen; diese hätten gesehen, wie sie gefesselt worden sei
und gelitten habe. Mit den Fluchtgefährten sei sie dann weiter in den Su-
dan geflohen, wo sie in Khartum im Stadtviertel D._______ bei Bekann-
ten von ihnen bis im Jahr 2004 gewohnt habe. Als sie dann ihren Konku-
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binatspartner kennengelernt habe, sei sie zu ihm ins Stadtviertel
E._______ gezogen. Sie habe sich im Sudan illegal aufgehalten. Finan-
ziell seien sie (die Beschwerdeführerin und der Konkubinatspartner) von
der Familie ihres Partners unterstützt worden und hätten mit deren Hilfe
einen Schlepper bezahlen können, der ihnen Pässe und den Flug über
Ägypten in die Schweiz organisiert habe. Am 2. Februar 2006 seien sie
aus dem Sudan ausgereist. Ihr Konkubinatspartner (N […]) habe bereits
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Sie sei im sechsten Monat
schwanger.
Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsausweise zu den Akten. Sie
gab an, eine Mitgliedskarte von der Oppositionspartei "(…)" im Sudan zu
haben, die sie bei Bekannten gelassen habe. Sie sei politisch aber nicht
aktiv gewesen und habe auch keine Mitgliederbeiträge bezahlen müssen.
Am 9. November 2006 reichte sie eine Mitgliedkarte der (…), ausgestellt
am 23. November 2004 zu den Akten.
C.
Am 17. November 2006 kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt.
D.
Das BFM lehnte die Asylgesuche von der Beschwerdeführerin und von ih-
rem Sohn vom 6. Februar 2006 mit Verfügung vom 6. Juli 2009 – eröffnet
am 9. Juli 2009 – ab, verneinte deren Flüchtlingseigenschaft und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung stellte das
BFM fest, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
seien.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht mit Eingabe vom 7. August 2009 Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ver-
fügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die finan-
zielle Bedürftigkeit belegte sie mit einer Bestätigung der zuständigen In-
stitution vom 6. August 2009.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 14. August 2009 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht mehrere
Schreiben ein, mit der Frage nach dem Stand des Verfahrens. Das Bun-
desverwaltungsgericht nahm jeweils dazu Stellung. Die letzte Anfrage
ging am 2. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe die Auf-
hebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung. Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der
Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM gelangt zur Auffassung, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhält, so dass eine Prüfung der Vorbringen auf deren Asylrele-
vanz nicht vorzunehmen sei. Dazu führt es aus, die Darstellung der Be-
schwerdeführerin, wonach sie zwangsrekrutiert worden sei, gehe mit Un-
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stimmigkeiten einher und widerspreche insofern den gesicherten Er-
kenntnissen des BFM, als dass Personen in diesem Alter noch nicht der
Rekrutierungspflicht unterstünden. Die im Zusammenhang mit der
Zwangsrekrutierung vorgebrachten Beschuldigung der eritreischen Be-
hörden, sie sei eine Spionin, erscheine angesichts ihrer Minderjährigkeit
und des Umstands, dass sie politisch nicht aktiv gewesen sei, nicht nach-
vollziehbar und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und der
Logik des Handelns.
5.2 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel-
schrift mit Verweis auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) und auf diverse Berichte aus, die geschilderte
Deportation entspreche sehr wohl den damaligen Begebenheiten. Auch
die vorgebrachte Zwangsrekrutierung beziehungsweise Inhaftnahme de-
cke sich mit den Erkenntnissen der ARK in Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3. Zudem könne sie detaillierte Anga-
ben zur Ausstattung der Gefängniszelle, zum Tagesablauf und der erhal-
tenen Nahrung machen. Es sei ferner festzustellen, dass sie bei ihrer
Darlegung auch emotional reagiert habe, was als Indiz dafür zu werten
sei, dass sie das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Überdies lasse sich ihr
Sachvortrag (Fesselungen, die Spionagevorwürfe und die willkürliche Be-
handlung von Militärdienstverweigerern) durch Berichte von humanitären
Organisationen bestätigen. Ihre Vorbringen seien als ausreichend sub-
stantiiert und detailliert einzuschätzen, da zu berücksichtigen sei, dass sie
im Zeitpunkt der Geschehnisse in Eritrea minderjährig gewesen sei und
bis zur Befragung bei der Vorinstanz sechs Jahre vergangen seien. Die
körperlichen Folgen, wie ihrer Narben an den Handgelenken, sprächen
auch für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, und die Schilderungen wür-
den mit dem tatsächlichen Kriegsverlauf (extensive Zwangsrekrutierung
im März 2000, Eroberung von Tesseney durch äthiopische Truppen im
Mai 2000, Beendigung des Konflikts im Juni 2000) übereinstimmen. Aus
dem Vorgenannten ergebe sich, dass sie vor ihrer Ausreise in konkretem
Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gestanden habe und in Erit-
rea wegen Militärdienstverweigerung einer übermässigen Bestrafung
ausgesetzt wäre. Es sei ihr deshalb die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren.
6.
6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person mit einer Staats-
angehörigkeit, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürch-
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Seite 7
ten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann
(vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Ös-
terreich 2003, Rz. 90).
6.2 Es ist folglich vorab zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit die Be-
schwerdeführerin aufweist beziehungsweise, welches der beiden Länder
(Äthiopien oder Eritrea) ihr Heimatstaat ist.
6.2.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin bis heute keine
rechtsgenüglichen Identitätsausweise zu den Akten gegeben. Soweit sie
vorbringt, sie sei im Januar 2000 mit ihrem eritreisch-stämmigen Vater
zusammen von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert und
dort registriert worden, gilt der Sachvortrag als glaubhaft. Aus der vo-
rinstanzlich angefochtenen Verfügung geht denn auch nicht explizit her-
vor, dass die geltend gemachte Deportation als unglaubhaft oder tatsa-
chenwidrig beurteilt würde. Das BFM führt lediglich aus, dass die Darstel-
lung der Zwangsrekrutierung mit Unstimmigkeiten einhergehe und soweit
seinen gesicherten Erkenntnissen widerspreche, als dass Minderjährige
in Eritrea nicht der Rekrutierungspflicht unterstünden (vgl. angefochtene
Verfügung S. 2). Insoweit sind diese Ausführungen für die Prüfung des
Heimatstaates der Beschwerdeführerin nicht von Belang. Wesentlich er-
scheint jedoch, dass ihren Angaben zufolge der Vater der Beschwerde-
führerin eritreischer Herkunft ist und nach der Deportation in Eritrea re-
gistriert worden ist; daraus ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass
der Vater in Eritrea als eritreischer Staatsangehöriger galt. Wie aus der
nachfolgend erwähnten eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung
hervorgeht, gilt auch die Beschwerdeführerin als eritreische Staatsange-
hörige. Dieser Verordnung zufolge erwirbt jede Person mit einem eritrei-
schen Elternteil die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt (Gazette
of Eritrean Laws, Ziffer 2 Art. 1 Eritrean Nationality Proclamation [No.
21/1992]: "Any person born to a father or a mother of Eritrean origin in
Eritrea or abroad is an Eritrean national by birth"). Ob die Beschwerdefüh-
rerin wegen ihrer äthiopischen Mutter auch über einen Anspruch auf die
äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt, kann vorliegend offengelassen
werden, da ihre eritreische Staatsangehörigkeit – zwar nicht belegt, in-
dessen aber aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und gestützt auf die
eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung als überwiegend glaubhaft
beurteilt werden muss.
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Seite 8
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in einem Zwischenergebnis fest,
dass die Beschwerdeführerin als eritreische Staatsangehörige gilt. Die
flüchtlingsrechtliche Relevanz der durch Äthiopien verursachten Deporta-
tion ist deshalb nicht weiter zu prüfen. Hingegen stellt sich die Frage, ob
die vorgetragenen Ereignisse in Eritrea als glaubhaft und asylrelevant zu
qualifizieren sind.
6.3.1 Diese sind – soweit sie die vorgebrachte Zwangsrekrutierung, Haft
und Flucht umfassen – mit der Vorinstanz im Ergebnis einhergehend als
unglaubhaft zu beurteilen. Bezüglich der Verneinung von zwangsrekru-
tierten Minderjährigen teilt das Bundesverwaltungsgericht indessen die
vorinstanzliche Auffassung nicht. Trotz der festgesetzten Militärdienst-
pflicht von Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren ist
angesichts des teilweise willkürlich agierenden repressiven Regimes nicht
auszuschliessen, dass auch Minderjährige in den Militärdienst eingezo-
gen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). In casu wirken die Schilderungen
der Beschwerdeführerin zur Zwangsrekrutierung, Haft und Flucht jedoch
konstruiert und lassen eine gewisse Logik und Schlüssigkeit der Hand-
lungen vermissen. Insbesondere erstaunt vor dem Hintergrund der krie-
gerischen Geschehnisse, dass die Sicherheitsleute bzw. die eritreischen
Polizisten das Verhalten der Beschwerdeführerin, wonach sie sich gewei-
gert habe ins Camp zu gehen, akzeptiert hätten und den Aufwand auf
sich genommen hätten, sie während dreier Wochen täglich zu fesseln und
über den Aufenthalt ihres Vaters und ihre Herkunft zu befragen, obwohl
sie offenkundig keine diesbezüglichen Angaben habe machen können.
Ein solches Vorgehen der Polizeibehörden entbehrt jeglicher Logik. Viel-
mehr dürfte aus deren Sicht der schnellstmögliche Einsatz einer jeden
zwangsrekrutierten Person im Vordergrund gestanden haben und vor
diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie auch zwangsweise im Mili-
tärausbildungscamp hätte gehalten werden können. Einmal rekrutiert ist
kaum vorstellbar, dass ihre Herkunft oder Minderjährigkeit von derart
zentraler Bedeutung gewesen wäre, als dass sie täglich verhört worden
wäre. Die Angaben, wonach sie jeweils nur während der Befragungen ge-
fesselt worden sei, welche in einem kleinen Büro – also ausser Blickweite
anderer Mitgefangener – stattgefunden hätten (vgl. A20 S. 12), sind mit
denjenigen Aussagen, wonach die Fluchtgefährten ihr geholfen hätten,
weil sie gesehen hätten, wie sie gefesselt worden sei (vgl. A20 S. 13),
nicht in Einklang zu bringen. Die von ihr geschilderte Behandlung durch
den Behördenfunktionär erscheint angesichts des eritreischen repressi-
ven Regimes und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin der Spio-
nage beschuldigt worden sein soll, milde ausgefallen zu sein, weshalb die
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diesbezüglichen Vorbringen wenig glaubhaft erscheinen (vgl. A20 S. 12).
Insgesamt wirken die Schilderungen – wie soeben dargelegt – konstruiert
und vermögen kein nachvollziehbares Bild zu zeichnen, um in sich als
schlüssig bezeichnet werden zu können (vgl. A20 S. 12 ff). Teilweise er-
scheinen sie auch unsubstantiiert. Die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Realitätsmerkmale (Emotionen, Narben an den Handge-
lenken) werden nicht in Abrede gestellt, doch vermögen sie in dem von
ihr geltend gemachten Zusammenhang nicht zu überzeugen.
6.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, einen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea be-
standenen Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise eine beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr folglich zu Recht die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl aufgrund von Vorflucht-
gründen verweigert. Der Sohn hat angesichts seiner Geburt in der
Schweiz keine eigenen Vorfluchtgründe.
6.3.3 Ob der am 28. September 2012 vom Parlament im Rahmen eines
dringlichen Bundesbeschlusses erlassene und am darauffolgenden Tag
(29. September 2012) in Kraft getretene Art. 3 Abs. 3 AsylG, "keine
Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge", auf das vorliegende Verfahren anzuwenden wäre, kann
offen bleiben, da sich die die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als
unglaubhaft erweisen.
6.4 Es bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea
– mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Be-
hörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling
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Seite 10
wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen;
D-3892/2008 E.5.3.3).
6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Identitätsausweise und gibt in
Bezug auf ihre Ausreise aus ihrem Heimatstaat an, sie sei illegal ausge-
reist. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. dazu D-3892/2008 E.5.3.3) ergibt sich trotz wenig verfügbaren, zu-
verlässigen und unabhängigen Quellen aber wegen der bekannten Will-
kür der Behörden ein einheitliches Bild in Bezug auf die mit der illegalen
Ausreise zu erwartenden Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Procla-
mation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea
regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise
ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis
zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswäh-
rung Nakfa gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis
werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr
restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im
Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen
ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jah-
ren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung aus-
geschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen über-
haupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vor-
liegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behörd-
liche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten
Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstim-
menden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüs-
sen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlas-
sen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und
versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereit-
schaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich keh-
ren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zuneh-
menden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich ver-
schlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu werden.
6.4.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise fünfzehn jährig gewe-
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Seite 11
sen war, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat
illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Die
Beschwerdeführerin hat angesichts der oben genannten Umstände be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie erfüllt
demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die dro-
hende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise aus Eritrea zurück-
zuführen ist, ist ihr in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewäh-
ren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die Dispositiv-Ziffer
2 betreffend – zu bestätigen ist.
6.4.4 Der in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin wird im
Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG in deren Flüchtlingseigenschaft einbezo-
gen, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen
sprechen würden (Art. 51 Abs. 3 in fine AsylG).
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Die Beschwerdeführenden unterstehen als Flüchtlinge dem Schutz
des Rückschiebungsverbotes nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bezie-
hungsweise Art. 5 AsylG und können sich grundsätzlich auf die weiteren
Garantien der Flüchtlingskonvention berufen. Da den Beschwerdeführen-
den die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (E 6.4.3.) erweist sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig.
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Seite 12
7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzu-
heissen, als dass die Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben sind und das
Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin gestützt auf Art. 54 AsylG anzuerkennen, ihr Kind im Sinne von
Art. 51 Abs. 3 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und
beide wegen Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). An-
gesichts der Tatsache, dass mit verfahrensleitender Verfügung das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen
wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der mit Bestätigung
vom 6. August 2009 belegten prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist,
ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
8.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin
schliesslich keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten, da
sie im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat
und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihr selber
durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5045/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 wird, soweit die Dispositivziffern
1 und 4 betreffend, aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und folglich
die bereits bestehende vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit neu
wegen Unzulässigkeit anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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