B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5045/2019
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kind,
C._______, geboren am (…),
alle Türkei,
alle vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. April 2017 in der Schweiz um
Asyl und wurden anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 8. Mai
2017 und den Anhörungen vom 12. März 2019 zu ihren Asylgründen be-
fragt.
B.
Mit Schreiben vom 22. April und 10. September 2019 erkundigten sie sich
bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens und die Vorinstanz teilte
ihnen mit Antwortschreiben vom 30. April und 19. September 2019 mit, auf-
grund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Auskunft zur weiteren
Dauer des Verfahrens machen zu können.
C.
Mit Eingabe vom 26. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein
und beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren beför-
derlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltli-
che Rechtsvertretung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Beschwerde zu verbes-
sern (Unterzeichnung der Beschwerde) und lud die rubrizierte Rechtsver-
treterin ein, ihr Mandatsverhältnis zu präzisieren und allenfalls mit einer
Vollmacht zu belegen.
E.
Am 14. Oktober 2019 gingen fristgerecht die verbesserte Beschwerde und
eine von beiden Beschwerdeführenden unterzeichnete Vollmacht beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wies es ab. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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G.
Die Vorinstanz liess sich am 24. Oktober 2019 vernehmen und die Replik
der Beschwerdeführenden erfolgte am 11. November 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getre-
ten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu
Art. 46a).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. April 2017 in der Schweiz
um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren
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Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Die Be-
schwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben
bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem dar-
legen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges –
mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzö-
gerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden
Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einer-
seits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförder-
liche Verfahrenserledigung gebeten haben. Andererseits ergibt es sich aus
der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden
hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwer-
deerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
2.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
2.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot ver-
letzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
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4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 m.w.H.).
Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezial-
gesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessen-
heit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer D-
3910/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2 und E-1438/2018 vom 5. April 2018
E. 3.2 m.w.H.).
5.
5.1 In ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde machen die Beschwerdefüh-
renden geltend, das Verfahren dauere nun schon zweieinhalb Jahre und
gegenüber der Vorinstanz sei dargelegt worden, dass die lange Wartezeit
sie sehr belaste. Vor allem (…) sei sehr isoliert und zeige (…). Aufgrund
der eingereichten Dokumente und der Strafverfahren gegen die Beschwer-
deführerin könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sie in der Türkei
an Leib und Leben gefährdet sei. Die Vorinstanz müsse endlich einen Ent-
scheid fällen und es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, ohne weiteres Zuwarten einen Entscheid
zu fällen.
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5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, aufgrund der seit
längerem konstant hohen Geschäftslast und als Folge einer internen Prio-
ritätenordnung sei es in vielen Fällen nicht möglich, die im Asylgesetz ent-
haltenen Ordnungsfristen einzuhalten. Vorliegend habe die Anhörung der
Beschwerdeführenden am 12. März 2019 stattgefunden und der darge-
legte Sachverhalt sei als komplex zu taxieren, was eine Entscheidfindung
erschwere. Ferner hätten die Beschwerdeführenden sämtliche Beweismit-
tel ausschliesslich in türkischer Sprache eingereicht. Gerade im Hinblick
auf eine Beschleunigung des Verfahrens würde es in ihrem eigenen Inte-
resse liegen, Übersetzungen in einer der drei Amtssprachen einzureichen.
Die belastende Situation der Beschwerdeführenden und die spezielle Situ-
ation (…) könnten nicht als gewichtiger persönlicher Grund für eine beson-
ders beförderliche Behandlung des Asylverfahrens angesehen werden;
viele Asylsuchende befänden sich in einer ähnlichen Situation wie die Be-
schwerdeführenden.
5.3 Replizierend bringen die Beschwerdeführenden vor, die hohe Arbeits-
belastung der Vorinstanz dürfe nicht zu einer Einschränkung ihrer Rechte
führen. Während der Anhörung sei der Beschwerdeführerin gesagt wor-
den, das Verfahren würde innerhalb einiger Wochen abgeschlossen wer-
den. Bei den Antworten auf ihre Verfahrensstandanfragen sei nie auf die
Komplexität oder auf nicht übersetzte Akten hingewiesen worden. Die
Vorinstanz nehme sodann seit längerer Zeit selbst Übersetzungen vor. Zu-
folge des Arbeitsverbotes würden sie zudem nicht über die nötigen finanzi-
ellen Mittel verfügen, um die Kosten einer Übersetzung zu finanzieren. Die
Vorinstanz werde deshalb gebeten, die Übersetzungen selbst vorzuneh-
men oder die Kosten dafür zu übernehmen. Die lange Verfahrensdauer sei
bereits ein Grund für eine Priorisierung ihres Asylgesuches. Weiter sei
auch die Situation (…) zu beachten. Er benötige ein (…), um sich (…) zu
können. Er zeige bereits (…), welche schnell behandelt werden müssten.
Dies verzögere sich jedoch wegen des N-Ausweises. Der
Vorinstanz sei eine Frist zur Fällung ihres Entscheides anzusetzen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor ho-
hen Pendenzenzahl beim SEM und von den Umständen, welche die Ein-
führung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich ge-
bracht haben. Das Gericht erachtet es vor diesem Hintergrund nicht nur als
nachvollziehbar, sondern als praktisch unvermeidbar, dass nun nicht alle
(altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behand-
lungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können.
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Dies insbesondere, wenn es sich um komplexe Verfahren handelt und die
eingereichten Beweismittel noch übersetzt werden müssen.
Die Beschwerdeführenden haben am 26. April 2017 in der Schweiz um
Asyl nachgesucht und wurden am 8. Mai 2017 summarisch befragt. Am
18. Mai 2017 und anlässlich der Anhörungen vom 12. März 2019 reichten
sie zahlreiche Beweismittel in türkischer Sprache ein. Mit Eingang vom
(…) März 2019 legten sie verschiedene Arztberichte (…) betreffend zu den
Akten. Am 30. April 2019 beantwortete das SEM eine erste Anfrage der
Beschwerdeführenden vom 22. April 2019 betreffend den Verfahrens-
stand. Dabei teilte es mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine
verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden,
das Gesuch der Beschwerdeführenden werde jedoch im Bereich der Mög-
lichkeiten prioritär behandelt. Ein zweites Ersuchen der Beschwerdefüh-
renden um Abschluss des Verfahrens vom 10. September 2019 beantwor-
tete die Vorinstanz am 19. September 2019 und verwies erneut auf die
interne Prioritätenordnung, welche wenig Spielraum lasse. Dem Wunsch
nach vorgezogener Erledigung des Asylverfahrens der Beschwerdeführen-
den könne aktuell nicht entsprochen werden. Auch könne keine verbindli-
che Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden. Im Zeit-
punkt der erwähnten Anfragen lag die Anhörung der Beschwerdeführenden
beziehungsweise deren Eingaben mit zahlreichen türkischsprachigen Be-
weismitteln erst wenige Monate zurück. Auch zum Zeitpunkt der Erhebung
der Rechtsverzögerungsbeschwerde lag seit der letzten Amtshandlung des
SEM noch keine derartige zeitliche Verzögerung vor, welche die Bejahung
einer Rechtsverzögerung rechtfertigen könnte. Den Akten ist sodann zu
entnehmen, dass die Anhörungen beider Beschwerdeführenden sehr aus-
führlich ausgefallen sind. Auch wurden zahlreiche Beweismittel ohne Über-
setzung eingereicht. Damit liegt (bereits im heutigen Zeitpunkt) ein sehr
umfangreicher Sachverhalt vor. In juristischer Hinsicht erscheint die Sach-
lage zudem als komplex und allenfalls müssen noch weitere Abklärungen
getroffen werden. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer-
deführenden rechtlich vertreten sind. Es muss ihnen somit bekannt sein,
dass von Asylsuchenden verlangt werden kann, für die Übersetzung fremd-
sprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2
AsylG). Ein allfälliges Gesuch um Kostenübernahme der Übersetzungen
durch die Vorinstanz wäre direkt bei dieser einzureichen. Die Vornahme
der Übersetzungen durch die Vorinstanz selbst benötigt mehr Zeit, als
wenn die Beweismittel bereits übersetzt eingereicht werden. Es wäre den
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Beschwerdeführenden somit selber auch möglich gewesen, durch ein ent-
sprechendes eigenes Prozessverhalten das ihre zu einer Beschleunigung
des Verfahrens beizutragen.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden nunmehr zweieinhalb Jahre dauert. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erscheint bei einer Gesamtbetrachtung die Dauer
des Verfahrens indes noch gerechtfertigt, da von einer komplexen juristi-
schen Sachlage und einem umfangreichen Sachverhalt auszugehen ist. Es
ist damit in der vorliegenden Konstellation nicht darauf zu schliessen, die
Vorinstanz habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbe-
schwerde vom 26. September 2019 das Asylverfahren unrechtmässig ver-
zögert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV
liegt nicht vor.
7.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im
Zeitpunkt ihrer Erhebung am 26. September 2019 als nicht begründet, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur
Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischen-
verfügung vom 17. Oktober 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
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