B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5046/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen 1 und 2,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen verliessen Syrien gemäss eigenen Angaben
im Juni 2014 (Tochter und Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise im No-
vember 2014 (Mutter und Beschwerdeführerin 1), reisten am 30. Dezem-
ber 2014 in die Schweiz ein und stellten am 2. Januar 2015 ein Asylgesuch.
Am 13. Januar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 26. Mai 2015 zu den
Asylgründen an. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie hätte Syrien
wegen des Krieges verlassen. Ausserdem sei ihr Sohn/Bruder aufgrund
des Militärdienstes und Demonstrationsteilnahmen gesucht und ihre Toch-
ter/Schwester deswegen mitgenommen worden und seither verschwun-
den.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführinnen erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Zif-
fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei
ihnen in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.
Sie reichten zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Mitteilung des Spruchgremiums.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen
Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug
ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu
Gunsten der Beschwerdeführerinnen angeordnet hat.
2.3 Über das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfah-
ren des Sohnes/Bruders der Beschwerdeführerinnen sowie dessen angeb-
licher Ehefrau (E-5043/2016) wird im Sinne der Koordination der Verfahren
mit heutigem separatem Urteil des gleichen Spruchkörpers ebenfalls ent-
schieden.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
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entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit sowie die Asylrelevanz nicht standhalten. Das Verlassen des
Landes aufgrund des Bürgerkrieges stelle gemäss konstanter Praxis kein
Asylgrund dar. In den Aussagen der Beschwerdeführerinnen würden sich
diverse Widersprüche und Ungereimtheiten finden, weshalb ihre Vorbrin-
gen nicht geglaubt werden könnten. Ausserdem müssten ihre Vorbringen
als wenig konkret bezeichnet werden. Den Darstellungen würden typische
Merkmale wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen, die räum-
liche und zeitliche Verknüpfung sowie nebensächliche und ausgefallen Ein-
zelheiten fehlen.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen ein, die Schilderungen
der Beschwerdeführerin 1 seien weder vage noch oberflächlich. So lasse
sich ihre Besorgnis über das Schicksal ihrer Kinder deutlich erkennen. Bei
den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 müsse berücksichtigt werden,
dass es sich um eine junge Frau handle, welche bei beiden Interviews sehr
verängstigt gewesen sei, was ihr Aussageverhalten zu ihrem Nachteil be-
einträchtigt habe. Dass die Beschwerdeführerin 1 zur behördlichen Suche
nach ihrem Sohn nicht in jedem Detail übereinstimmende Angaben mache,
könne diese Fakten nicht aus der Welt schaffen. Andere Widersprüche
seien nicht relevant oder würden von der Vorinstanz nicht näher begründet
werden. Das Verfolgungsrisiko ihres Sohnes/Bruders könne trotz Eintrag
der Freistellung im Militärbüchlein nachvollzogen werden. Zudem hätte die
Vorinstanz das Risiko einer Reflexverfolgung prüfen müssen, da sie einer
politisch exponierten syrisch-kurdischen Grossfamilie angehören würden.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der
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Beschwerdeführerinnen unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant
ausgefallen ist.
4.3.1 Vorab ist anzumerken, dass es dem Sohn beziehungsweise dem Bru-
der der Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrelevante Ver-
folgung aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen beziehungsweise sei-
nes behaupteten Fernbleibens vom Militärdienst glaubhaft zu machen (vgl.
Urteil des BVGer E-5043/2016 mit heutigen Datum). Dass den Beschwer-
deführerinnen aufgrund dessen eine Reflexverfolgung droht, kann deshalb
ausgeschlossen werden. Aus dem eingereichten Dokument zur Freistel-
lung im Militär können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.3.2 Die Umstände des Verschwindens der Tochter beziehungsweise der
Schwester der Beschwerdeführerinnen (C._______) bleibt unklar. Die Be-
schwerdeführerin 1 behauptet, diese sei anstelle ihres Sohnes festgenom-
men worden. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Sohnes der Be-
schwerdeführerin 1 ist dies jedoch nicht glaubhaft. Das bestätigen auch die
vagen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu diesem Vorfall. Mehrmals
wird sie nach ihrer Tochter C._______ gefragt. Sie antwortet darauf jeweils
ausweichend (SEM-Akten, A11/9 F29 und F31). Als sie schliesslich doch
auf diesen Vorfall zu sprechen kommt, bleiben ihre Ausführungen ober-
flächlich. Sie gibt zu Protokoll, sie sei mit ihrer Tochter in einem Bus unter-
wegs gewesen, als sie in eine Kontrolle geraten seien. Ihre Tochter habe
aussteigen müssen. Die Kontrolleure hätten ihr gesagt, sie bekomme ihre
Tochter zurück, wenn ihr Sohn zurückkomme, woraufhin sie in Ohnmacht
gefallen sei (SEM-Akten, A11/9 F32). Mehr kann die Beschwerdeführerin 1
von diesem einschneidenden Erlebnis nicht berichten. Den Aussagen der
Beschwerdeführerin 2 können ebenfalls keine Details entnommen werden
(SEM-Akten, A12/8 F32). Ein Verschwinden von C._______ schliesst das
Gericht nicht per se aus. Ein Zusammenhang zu den Asylvorbringen der
Beschwerdeführerinnen und ihres Sohnes/Bruders konnte jedoch nicht
glaubhaft gemacht werden.
4.3.3 Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen allgemein als wenig konkret
bezeichnet werden müssen. Hierzu und bezüglich diverser Widersprüche
ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen. Was die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene vor-
bringen, ist nicht geeignet, dies in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen.
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4.3.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen auf Beschwerdeebene erstmals
vor, die Vorinstanz hätte eine Reflexverfolgung prüfen müssen. Sie würden
aus einer bekannten politisch exponierten Grossfamilie stammen. Sie sub-
stantiieren dieses Vorbringen jedoch nicht. Aus den Akten und Befragun-
gen der Beschwerdeführerinnen geht auch nicht ansatzweise hervor, dass
diese aufgrund ihrer familiären Abstammung von Verfolgungsmassnahmen
betroffen gewesen wären oder solche zu befürchten hätten. Aus diesem
Grund ist auch der Antrag auf Beizug des Asyldossiers der Familie der
Schwester der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen.
Aus der eingereichten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe zur Reflexverfolgung können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerin-
nen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Den Beschwerdeführenden wird die Zusammensetzung des Spruchkör-
pers einschliesslich des Gerichtsschreibers mit der Zustellung des Urteils
bekannt gegeben, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann
nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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