B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5047/2009
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic.iur. Dominik Löhrer,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B._______ (Bezirk "Schechan"
[Shekan]) stammender und dort bis zur Ausreise wohnhafter Kurde, ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember
2006 auf dem Landweg in Richtung Türkei. Mit Hilfe eines Schleppers sei
er von Istanbul in einem Lastkraftwagen weitergereist und in der Nacht
auf den 17. Januar 2007 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen (EVZ) wurde er am 14. Februar 2007 summarisch und im Kanton
Zürich am 23. Oktober 2007 einlässlich zu den Asylgründen befragt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe in den Jahren (…) als Mitglied einer Sonder-
brigade der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) und in der Funktion
als (…). Im (…) 2005 habe er diesen in einem Gespräch mit Dienstkame-
raden kritisiert, worauf er umgehend inhaftiert worden sei. Erst nach drei
Monaten – nachdem ein einflussreicher Bekannter seines Vaters sich für
ihn eingesetzt habe – sei er gegen Kaution aus der Haft entlassen wor-
den. Im (…) 2005 habe er sich der irakischen Armee angeschlossen und
fortan in der Provinz C._______ Dienst geleistet. Nach einem Jahr hätte
eine Versetzung nach D._______ erfolgen sollen; doch dorthin habe er
nicht gehen wollen, weil es immer wieder zu vielen Bombenattentaten
gekommen sei und dabei einige seiner Kollegen umgekommen seien.
Aus diesem Grund habe er im (…) 2006 beschlossen, aus der irakischen
Armee zu desertieren und seinen Heimatstaat zu verlassen.
Der Beschwerdeführer gab Farbkopien seines am (…) 2008 in Dohuk
ausgestellten Identitätsausweises sowie des Berufsmilitärausweises zu
den Akten.
C.
Das BFM wies mit Verfügung vom 8. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli 2009
– das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlingsei-
genschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 7. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer
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durch seinen Rechtsvertreter, der Entscheid des BFM vom 8. Juli 2009
sei in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung und Beauf-
tragung des Kantons) aufzuheben, und es sei unter Feststellung des un-
zumutbaren Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2009 hiess die vormals
zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2009 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, worauf sie am
6. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte.
G.
Am 21. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer mittels seines Rechts-
vertreters das ihm gewährte Replikrecht wahr. Am 25. November 2009
reichte er seinen Militärausweis der KDP im Original zu den Akten.
H.
Am 22. Dezember 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter im Namen
des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens, worauf die In-
struktionsrichterin mit Schreiben vom 5. Januar 2011 antwortete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den von der Vorin-
stanz angeordneten Wegweisungsvollzug, wobei sich die Begründung
des Rechtsmittels auf die Frage der Zumutbarkeit beschränkt. Die Dispo-
sitivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Nichtgewährung
von Asyl) und 3 (angeordnete Wegweisung aus der Schweiz) der vor-
instanzlichen Verfügung vom 8. Juli 2009 sind somit unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen bleibt im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens ausschliesslich das Bestehen allfälliger Wegweisungsvoll-
zugshindernisse und eine damit einhergehende allfällige Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz.
3.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers aus, er stamme aus dem Umland der Stadt Dohuk, mit-
hin aus dem seit 1991 von der kurdischen Regionalregierung kontrollier-
ten nordirakischen Landesteil, auch wenn sich seine Heimatgemeinde
formell auf dem Boden der Provinz Ninive befinde (vgl. BFM-Verfügung
S. 2 f. sowie A22 S. 1 und A23 S. 1). In diesem Landesteil herrsche auf-
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grund der konkreten Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situati-
on allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätz-
lich zumutbar sei. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So sei der Beschwer-
deführer während mehrerer Jahre im (…) der KDP und später auch als
Soldat in der irakischen Armee tätig gewesen und verfüge über Berufser-
fahrung. Zudem entstamme er einer vergleichsweise wohlhabenden Fa-
milie, die im Besitz mehrerer Liegenschaften sei (vgl. A22 S. 7 und S. 14).
Er habe mit deren finanzieller Unterstützung und mit eigenen Mitteln eine
Summe von nicht weniger als 10'300 US-Dollar zusammenbringen kön-
nen, um den Schlepper für seine Dienste zu bezahlen (vgl. A1 S. 8 und
A22 S. 7). Der junge und ungebundene Gesuchsteller verfüge demnach
sowohl über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz als auch über die be-
ruflichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Wiedereingliede-
rung im Irak.
3.2 Der Beschwerdeführer führte seinerseits mittels seines Rechtsvertre-
ters aus, er stamme nicht aus der Provinz Dohuk, sondern aus der Pro-
vinz Ninive. Der kurdische Nordirak – wie von den Asylbehörden verstan-
den – umfasse die Provinzen, Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Der Grenz-
verlauf des kurdisch autonomen Gebietes innerhalb des Iraks sei hinge-
gen nicht abschliessend geklärt und es komme an der südlichen Grenze
der drei vorgenannten Provinzen (Nordirak) immer wieder zu erheblichen
Spannungen. Während die kurdische Peschmerga versuche, die Grenze
nach Süden auszudehnen, würden die schiitischen Milizen ihre Truppen-
bestände oft in Richtung Norden verschieben. Obwohl einige stark kur-
disch geprägte Gebiete und Städte (Kirkuk und Mosul) sich im Zentralirak
befänden, ende die Kompetenz des irakischen Innenministeriums im
Norden des Iraks an den Provinzgrenzen von Dohuk, Erbil und Suleima-
niya. Die Provinz Ninive gehöre nicht zum kurdisch autonomen Gebiet,
sondern liege im Zentralirak. Seine Eltern würden heute in Mosul leben,
was er mit einer Wohnsitzbestätigung, einem Auszug aus dem Grund-
buchregister und einem seinen Vater betreffenden Versorgungsausweis
belegen könne. Eine Wegweisung nach Mosul sei – entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz – nicht zumutbar, weil dort die aktuelle Sicherheitsla-
ge angespannt sei. Die angefochtene Verfügung widerspreche sodann
auch einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008, in
welchem das Gericht erwogen habe, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung von Personen in den Nordirak fraglich sei, insbesonde-
re, wenn deren Herkunft ausserhalb des autonomen Gebiets liege. Sein
Heimatdorf liege zwar in der Nähe der Grenze zur nordirakischen Provinz
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Seite 6
Dohuk, administrativ jedoch in der Provinz Ninive, die zum Zentralirak
gehöre; deshalb könne er nicht auf den Schutz der kurdischen Autono-
miebehörde zählen.
3.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen
Standpunkt fest und führte dazu aus, es sei dem aus dem Dorf
B._______ stammenden Beschwerdeführer zuzumuten, in den kurdisch
kontrollierten Teil des Nordiraks zurückzukehren. Er verfüge über enge
Beziehungen zum kurdisch kontrollierten Landesteil, zumal er während
Jahren für die KDP tätig gewesen sei. Dementsprechend habe der Be-
schwerdeführer selbst anlässlich seiner Befragung zur Person seinen
Geburtsort B._______ und den Bezirk Shekan als zur Provinz Dohuk ge-
hörend bezeichnet (vgl. A1 S. 1-3). Erst anlässlich seiner Anhörung zu
den Asylgründen habe er die Heimatregion der "Provinz Mosul" (d.h. der
Provinz Ninive) zugeordnet (vgl. A22 S. 1 und 6). Im Übrigen wies das
BFM auf seine Praxis hin, wonach für Kurden, die aus den kurdisch ge-
prägten und faktisch kurdisch kontrollierten Grenzgebieten stammen und
über enge Beziehungen zu den drei von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten Provinzen verfügen würden, eine Rückkehr dorthin zu-
zumuten sei.
3.4 Mit Replik entgegnete der Beschwerdeführer mittels seines Rechts-
vertreters, die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, das
Dorf B._______ gehöre zum sicheren Nordirak. Das BFM weite folglich
das als sicher eingestufte Gebiet (drei Provinzen) nach Belieben aus.
Überdies sei zu berücksichtigen, dass er in B._______ über kein Bezie-
hungsnetz mehr verfüge, da seine Angehörigen alle in Mosul leben wür-
den.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig zumutbar oder möglich, re-
gelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz
(Art. 44 Abs. 2 AsylG).
5.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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5.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem
rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling
ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies wird vom Beschwer-
deführer auch nicht bestritten.
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Seite 8
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Voll-
zug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.1 Zur Frage der Herkunft des Beschwerdeführers ist zunächst festzu-
halten, dass das Dorf B._______ und der zugehörige Bezirk Shekan ad-
ministrativ unbestrittenermassen zur Provinz Ninive gehören. Daran än-
dert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
ersten Befragung fälschlicherweise (zweimal) zu Protokoll gab, sein Hei-
matdorf liege in der Provinz Dohuk (vgl. A1 S. 1 und 2).
6.2 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in das
Kurdische Autonomiegebiet nicht generell unzumutbar ist (vgl. a.a.O.
E. 7.5), wobei in diesem Entscheid wiederholt die Rede von den drei kur-
disch kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya war. Im spä-
ter ausgefällten Grundsatzurteil BVGE 2008/12 wurde präzisiert, dass die
Provinzgrenzen nicht genau mit den Grenzen der kurdisch kontrollierten
Gebiete übereinstimmen und es auch kleine Regionen ausserhalb der
drei erwähnten Provinzen gebe, die faktisch unter kurdischer Kontrolle
stehen (vgl. a.a.O. E. 6.1 S. 155 f.). Solche angrenzenden Gebiete liegen
auf dem Territorium der Provinzen Ninive, Diyala und Kirkuk. Die dem Ge-
richt vorliegenden Quellen legen den Schluss nahe, dass der Heimatdist-
rikt des Beschwerdeführers – "Schechan" (Shekan), direkt an die Provinz
Dohuk angrenzend – eine solche Region ist, die administrativ ausserhalb
der drei Kurdenprovinzen liegt, faktisch aber von der Regierung des Kur-
dischen Autonomiegebiets kontrolliert wird und somit zur (grundsätzlich
sicheren) Kurdenregion zu zählen ist; diese Annahme scheint auch durch
den Umstand bestätigt zu werden, dass der Beschwerdeführer als seine
Heimatprovinz zunächst Dohuk nannte und erst später die "Provinz Mo-
sul" (was insofern unpräzis ist, als es keine Provinz dieses Namens gibt:
Mosul ist administrativ ein Distrikt der Provinz Ninive).
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens offen bleiben, ob "Schechan" (Shekan) nun tatsäch-
lich faktisch zum Kurdischen Autonomiegebiet gehört. Immerhin kann an
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Seite 9
dieser Stelle festgehalten werden, dass der Vorwurf des Beschwerdefüh-
rers in seiner Replik kaum berechtigt erscheint, das BFM weite das als si-
cher eingestufte Gebiet je nach Belieben aus.
6.3 Bezüglich des kurdisch kontrollierten Nordiraks hat das Bundesver-
waltungsgericht, wie erwähnt, die Praxis entwickelt, dass eine Rückfüh-
rung dorthin nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE
2008/5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus,
dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region
stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
6.3.1 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist er Mitglied der
KDP (was auch durch den nachgereichten Militärausweis der Partei bes-
tätigt wird) und war von (…) in der Kurdenregion als (…) tätig (vgl. A22 S.
9). Das Asylvorbringen einer Verfolgung durch die KDP war vom BFM als
unglaubhaft qualifiziert worden, und die Unglaubhaftigkeitsargumentation
der Vorinstanz war in der Beschwerde nicht bestritten worden.
6.3.2 Es ist ihm aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft zur KDP und
seiner geleisteten Tätigkeit für diese in den Provinzen E._______ und
C._______ (vgl. A1 S. 2) zuzumuten, sich im kurdisch kontrollierten Nord-
irak niederzulassen. Dabei dürften auch die guten Kontakte des Vaters zu
einflussreichen Mitgliedern der dort herrschenden Parteien (vgl. A22 S.
12) hilfreich sein sowie seine Berufserfahrung in einem Restaurationsbe-
trieb in E._______ (vgl. A22 S. 6). Hinzu kommt, dass ihn seine wohlha-
benden Eltern bei der Wiedereingliederung nötigenfalls finanziell unter-
stützen könnten (vgl. A22 S. 7). Die Ausführungen in der Rechtsmittel-
schrift, wonach seine Eltern die Liegenschaften verkauft hätten und nach
Mosul gegangen seien, weshalb er in seinem Heimatdorf über kein Be-
ziehungsnetz mehr verfüge, sind nach dem Gesagten nicht entscheidend.
6.3.3 Die Einzelfallprüfung ergibt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
verschiedener begünstigender Faktoren (ethnischer Kurde, gute Gesund-
heit, Kontakte zu den herrschenden Parteien und längerer Aufenthalt mit
Erwerbstätigkeit im Autonomiegebiet) eine Wiedereingliederung in die
kurdische Gesellschaft im Nordirak gelingen und er bei einer Rückkehr
nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Unter diesen
Umständen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
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Seite 10
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers ist somit zu bestätigen. Das BFM hat den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
von der Instruktionsrichterin gutgeheissen worden ist, sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5047/2009
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: