B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5047/2017
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
E-5047/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am
14. August 2014.
A.b Am 28. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer in Athen (Grie-
chenland) von der Vorinstanz (Sektion Identifikation und Visumskonsulta-
tion SIV, Dienst Identifikation Zentrale) im Rahmen einer Sicherheitsanhö-
rung befragt. Dabei führte er aus, im Sommer (…), nachdem er (…) Jahre
alt geworden sei, habe er den medizinischen Untersuch für den Militär-
dienst in B._______ ([C._______]) absolviert. Das Dienstbüchlein habe er
jedoch in D._______ abholen müssen. Ein Jahr nach Ausstellung des Mili-
tärdienstbüchleins hätten die syrischen Behörden bei ihm zu Hause ange-
rufen. Da sie im gleichen Haus leben würden, habe sein Onkel den Anruf
entgegengenommen. Seinem Onkel sei mitgeteilt worden, er – der Be-
schwerdeführer – müsse am folgenden oder übernächsten Tag in den Mi-
litärdienst einrücken. Diesem Aufgebot habe er indes keine Folge leisten
können, weil die Strassen gesperrt gewesen seien. Sein Wegbleiben habe
keine Konsequenzen gehabt, von den syrischen Behörden habe er nie wie-
der etwas gehört. Es habe keinen speziellen Anlass für seine Ausreise ge-
geben. Er sei ausgereist, weil die Situation in Syrien sehr schlecht gewesen
sei und er realisiert habe, dass er dort keine Zukunft habe.
A.c Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juni 2017 die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Bern wurde er am 13. Juni 2017 zur Person befragt (BzP). Dabei gab er
an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus E._______. Nach Beendigung
der Schule habe er in (…) gearbeitet. Sodann führte er – wie anlässlich der
Sicherheitsanhörung – aus, er habe sich nach Erhalt des Aufgebots am
(…) nicht zum Militärdienst gemeldet, aber auch nie mehr Kontakt zu den
syrischen Behörden gehabt. Er sei dann von E._______ nach F._______
gegangen und habe auf (…) gearbeitet. Jedes Mal, wenn er Polizisten ge-
sehen habe, die auf der Suche nach jungen Männern gewesen seien, habe
er sich in den Bergen versteckt.
A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 30. Juni 2017 vertieft
zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, als er (…)
Jahre alt geworden sei, sei er für die militärische Aushebung aufgeboten
worden. Sein Militärdienstbüchlein sei ihm in B._______ abgegeben wor-
den. Am (…) hätte er einrücken müssen. Da er diesem Aufgebot aber keine
E-5047/2017
Seite 3
Folge geleistet habe, sei er zwei- oder dreimal telefonisch kontaktiert sowie
zwei- oder dreimal beziehungsweise mehrere Male von syrischen Beamten
zu Hause gesucht worden. Sein Vater habe jeweils am Telefon mit den Be-
hörden gesprochen. Als die syrischen Beamten zu ihm nach Hause gekom-
men seien, sei er manchmal dort gewesen und manchmal nicht. Er habe
jedoch nie mit den Beamten gesprochen. Sie hätten auch nicht das Haus
durchsucht. Nachdem die Behörden zu Hause in E._______ nach ihm ge-
sucht hätten, sei er mit seiner Familie nach F._______ umgezogen. Dort
habe er sich bei seinem Onkel aufgehalten und auf dessen (…) gearbeitet.
In F._______ habe es keine Probleme mehr gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der Erwägung 3.2 – einzutreten.
E-5047/2017
Seite 4
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
hat.
3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auch die Aufhebung der zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallenden
Ziffer 4 des Dispositivs beinhaltet, mangelt es ihm diesbezüglich an einem
schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten ist.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 9
BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Ver-
fügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das
Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition über-
prüfen kann.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-5047/2017
Seite 5
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
Der Beschwerdeführer habe die Suche der syrischen Behörden nach ihm,
nachdem er sich nicht zum Dienst gemeldet habe, erst anlässlich der An-
hörung erwähnt. Weder im Rahmen der Sicherheitsanhörung noch der BzP
habe er diese angesprochen. Die somit erst im späteren Verlauf des Ver-
fahrens geltend gemachten Vorbringen seien daher nachgeschoben und
unglaubhaft.
Weiter habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner
Vorbringen widersprochen. Seine Ausführungen zur Häufigkeit der Suche
nach ihm sowie zu seinem jeweiligen Aufenthaltsort im Zeitpunkt von deren
Vorsprache seien unterschiedlich ausgefallen. Anlässlich der Sicherheits-
anhörung habe er sodann ausgeführt, sein Onkel habe das Telefon abge-
nommen, als er – der Beschwerdeführer – zum Militärdienst aufgefordert
worden sei. Im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung gesagt, sein
Vater habe jeweils mit den Behörden gesprochen. Bezüglich der Ausstel-
lung seines Militärdienstbüchleins und seines Aufenthalts beziehungs-
weise Versteckens in F._______ habe er sich ebenfalls unvereinbar geäus-
sert. Trotz Vorhalt dieser Widersprüche habe er diese nicht überzeugend
E-5047/2017
Seite 6
aufzuklären vermocht. Seine Ausführungen zum Erhalt des Militärdienst-
büchleins sowie der Suche nach ihm durch die syrischen Behörden seien
unsubstantiiert, wenig detailliert und ohne Realkennzeichen ausgefallen.
Er habe die Vorkommnisse plakativ geschildert und trotz entsprechender
Nachfrage nicht ausführlich erzählen können. Die Ausstellung des Militär-
dienstbüchleins habe er in einer unpersönlichen und distanzierten Weise
geschildert. Konkreten Fragen sei er immer wieder ausgewichen. Die ein-
gereichten Beweismittel würden sodann auch aufgrund ihres reduzierten
Beweiswerts nichts zur Glaubhaftmachung seiner Vorbringen beitragen.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss,
die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise
substantiiert, inwiefern die Vorinstanz das Asylgesuch nicht genügend um-
fassend und sorgfältig geprüft habe und sich auf Mutmassungen und Spe-
kulationen stützen soll. Dass es anlässlich der BzP zu Missverständnissen
oder Unklarheiten gekommen sei, wird in der Rechtsmitteleingabe eben-
falls nicht näher ausgeführt. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Rückübersetzung des Protokolls die Möglichkeiten gehabt,
Fehler aufzuklären und zu korrigieren. Dies hat er nicht getan. Überdies
hat er die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls auf jeder einzelnen
Seite unterschriftlich bestätigt. Sodann ist auch nicht erkennbar, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner vorgebrachten Nervosität, Angespannt-
heit sowie Gestresstheit nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe
anlässlich der BzP kurz zu schildern. Zudem geht es nicht nur um Details,
die anlässlich der Befragungen unterschiedlich ausgefallen sind. Der Be-
schwerdeführer hat sich anlässlich der verschiedenen Befragungen in we-
sentlichen Punkten seiner Vorbringen widersprochen. Dies vermag er nicht
damit zu erklären, dass anlässlich der BzP jeweils nur eine summarische
Befragung der Asylgründe durchgeführt wird. Insofern ist auch nicht rele-
vant, ob das arabische Wort "Tabligh" mit Mitteilung, Benachrichtigung,
Aufgebot, Einrückung oder Einberufung übersetzt wurde, da damit der ele-
mentare Kern der Vorbringen nicht tangiert wird. Die Widersprüche des Be-
schwerdeführers lösen sich dadurch nicht auf, insbesondere auch der Um-
stand nicht, dass er die angebliche Suche der syrischen Behörden nach
ihm erst anlässlich der Anhörung erwähnte. Weiter legt der Beschwerde-
führer mit dem Beharren darauf, seine Vorbringen seien sowohl glaubwür-
dig als auch asylrelevant, nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise ihn zu
E-5047/2017
Seite 7
Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Dass er mit Sicherheit zur Haft
ausgeschrieben worden sei, ist lediglich eine Behauptung, für die sich kei-
nerlei Anhaltspunkte finden lassen. Daran vermögen auch die eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere vermag er aus dem Inter-
netauszug einer Liste von Militärdienstverweigern, auf der der Name des
Beschwerdeführers stehen soll, in Anbetracht der unglaubhaften Ausfüh-
rungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund der unglaubhaften
Vorbringen fehlt einer allfälligen Reflexverfolgung seiner Angehörigen be-
reits die Grundlage.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass, selbst wenn die Vorbringen
glaubhaft wären, auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird festgehalten, dass eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se
zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Entsprechende Anhalts-
punkte sind aus den Akten indes nicht ersichtlich. Die geltend gemachte
Militärdienstverweigerung wäre somit ohnehin nicht asylrelevant. Insoweit
ist auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militär-
dienst sowie zu den Folgen der Militärdienstverweigerung in Syrien nicht
näher einzugehen.
6.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die
Vorinstanz darzulegen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E-5047/2017
Seite 8
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5047/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: