B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5049/2014
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. August
2014 / N (…).
E-5049/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, am
3. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte und am 7. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) in Chiasso zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu
seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass ihm zudem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung
nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland im
April 2010 verlassen und sei über B._______ (Niger) nach Libyen gereist,
wo er sich von 2010 bis 2013 aufgehalten habe,
dass er Libyen im Jahr 2013 auf dem Seeweg in Richtung Italien verlas-
sen habe und am 15. Oktober 2013 in Lampedusa (Italien) angekommen
sei,
dass er von Lampedusa nach C._______ (Italien) transferiert worden sei,
wo er ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er am 15. Mai 2014 von der Commissione Territoriale di C._______
zu seinen Asylgründen angehört worden sei und innerhalb von vier Tagen
einen negativen Asylentscheid erhalten habe, gegen den er mittels eines
Anwaltes Beschwerde erhoben habe, die derzeit noch hängig sei,
dass er bis Ende Juli 2014 beziehungsweise Anfang August 2014 im
Flüchtlingslager D._______, C._______, geweilt habe und schliesslich mit
einem Autobus von C._______ nach Mailand gereist sei, von wo aus er
am Samstagabend, 2. August 2014, in den Zug nach Lugano gestiegen
sei,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil er während seines
zehnmonatigen Aufenthalts im Flüchtlingslager D._______ trotz seines
Ersuchens keine Medikamente zur Behandlung [seiner Krankheit] – an
dem er seit seiner Kindheit leide und wegen dem er in Nigeria unter re-
gelmässiger ärztlicher Kontrolle gestanden habe – erhalten habe,
dass ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des
BFM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eu-
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rodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 in Ita-
lien um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 11. August 2014 gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-
VO) um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des BFM
innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwor-
tet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2014 – eröffnet am 2. Sep-
tember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Ab-
gleichs der vom BFM erfassten Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-
Datenbank sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 13. De-
zember 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der
in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht Stellung genommen
hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
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0.142.392. 689) und in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an
Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehaltlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
(Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 26. Februar 2015 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat reisen könne, in dem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaats nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise für eine in Ita-
lien drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zu Protokoll gegeben habe, nicht nach Italien zurückkehren zu
wollen, weil er an [Krankheit] leide und in Italien keine Medikamente er-
halten habe,
dass dazu festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Ra-
tes vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Auf-
nahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sogenannte Aufnah-
merichtlinie) umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden – unter anderem auch die
medizinische Grundversorgung – beinhalte, und dass im Rahmen des
Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat
angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und
den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar
und auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2014 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung vom 27. Au-
gust 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf
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Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zu-
ständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er in der Begründung der Rechtsmitteleingabe überdies um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG er-
suchte,
dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass er
nicht nach Italien zurückkehren könne, weil seine schwere [Erkrankung]
dort nicht behandelt worden sei und er ohne [Medikamente] in Lebensge-
fahr sei,
dass er bei einem [Anfall] während seines Aufenthalts in der Asylunter-
kunft in Italien fast gestorben wäre, weshalb er – im Wissen darum, dass
er bald gezwungen sei, auf der Strasse zu leben – beschlossen habe, in
die Schweiz zu reisen,
dass es bekannt sei, dass verletzliche Personen, die wie er krank seien,
riskierten, in Italien weder eine Unterkunft noch medizinische Versorgung
zu erhalten, weshalb von einer systematischen Schwachstelle im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auszugehen sei, die für ihn
aufgrund seiner Erkrankung eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringe, weshalb in seinem Fall die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz angezeigt sei,
das das BFM keinerlei Bezug zu seinem schlechten Gesundheitszustand
und zur schwierigen Situation Asylsuchender sowie anerkannter Flücht-
linge in Italien genommen habe, weshalb sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. September 2014
als superprovisorische Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis zum
Erhalt der Akten per sofort vorläufig aussetzte (Art. 56 VwVG),
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dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Sep-
tember 2014 festhielt, die Beschwerde sei form- und fristgerecht einge-
reicht, das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung werde –
mangels Hinweisen für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im zuständigen Dublin-Staat Italien (Art. 107a Abs. 2 AsylG) – abge-
wiesen, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, inklusive
Verbeiständigung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sei zu einem späteren
Zeitpunkt zu befinden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde
indes antragsgemäss verzichtet (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dub-
lin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Be-
stimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III An-
wendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass bei einem Wiederaufnahmeverfahren ("take back") diese Prüfung
nach Kapitel III indessen nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.2; dieser Entscheid bezieht sich zwar noch auf die Dublin-II-VO,
indessen ist der damalige Art. 4 Abs. 1 mit dem neuen Art. 20 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO deckungsgleich),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
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nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 13. Dezember 2013 in Ita-
lien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 11. August 2014 gestützt
auf Art. 23 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme ("take back") des
Beschwerdeführers ersuchte und die italienischen Behörden dieses Ge-
such innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 7. August 2014
zu Protokoll gab, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, weshalb
auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten
blieb,
dass er gegen eine Überstellung nach Italien indes einwendete, dass sei-
ne [Erkrankung] dort nicht behandelt worden sei, und diesbezüglich auf
Beschwerdeebene anfügte, dass er bei einem [Anfall] während seines
Aufenthalts in der Asylunterkunft in Italien fast gestorben wäre,
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dass er in seiner Rechtsmitteleingabe weiter ausführte, dass sein Leben
aufgrund der systematischen Schwachstellen in den Aufnahmebedingun-
gen in Italien, die in der verweigerten Behandlung seiner [Erkrankung] ih-
ren Ausdruck gefunden hätten, in Gefahr sei, weshalb ihm in Italien eine
unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta drohe und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
durch die Schweiz angezeigt sei,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Italien mangels Behand-
lung fast an einem [Anfall] gestorben zu sein, nachgeschoben erscheint
und somit als unglaubhaft eingestuft werden muss, hat der Beschwerde-
führer dieses nicht ungewichtige Ereignis bei der Befragung vom 7. Au-
gust 2014 doch mit keinem Wort erwähnt und erst in seiner Rechtsmit-
teleingabe darauf hingewiesen,
dass indes nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer an [Krank-
heit] leidet und deshalb auf medizinische Behandlung und Medikamente
angewiesen ist, weshalb ein entsprechendes Arztzeugnis keine wesentli-
chen Erkenntnisse zu vermitteln vermag und auf dessen Einholung im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird (zur antizipier-
ten Beweiswürdigung vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass Italiens Asylwesen in jüngster Zeit zwar wiederholt in der Kritik stand
(vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], UNHCR Recom-
mendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2013;
SERAINA NUFER/MURIEL TRUMMER, SFH (Hrsg.), Italien: Aufnahmebedin-
gungen, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, SFH (Hrsg.), Bewe-
gungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, Bern,
4. August 2014), der Zugang zur medizinischen Grundversorgung und
mithin zu einer zulänglichen Behandlung zumindest im Falle physischer
Beschwerden aber – auch für Asylsuchende im Verfahren und Dublin-
Rückkehrer – grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. NUFER/TRUMMER,
a.a.O., S. 49 f., 57, 62 f.),
dass das BFM somit mit Verweis auf die Aufnahmerichtlinie zu Recht da-
von ausgegangen ist, Italien garantiere bezüglich des vorliegenden Falls
den Zugang zu angemessenen medizinischen Versorgungsleistungen
(vgl. auch die neue Fassung der Aufnahmerichtlinie, Richtlinie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen),
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dass mithin auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2014, das BFM habe keinerlei
Bezug zu seinem Gesundheitszustand und der schwierigen Situation
Asylsuchender in Italien genommen, womit es seinen Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt habe, unbegründet ist,
dass Italien zudem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Italien aufgrund der
verweigerten Behandlung seiner [Erkrankung] in Lebensgefahr gewesen
zu sein, implizit geltend machte, die Überstellung dorthin setze ihn einer
Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies für den Beschwerdeführer nicht zutrifft, da es – aus den zuvor
genannten Gründen – unglaubhaft erscheint, dass er aufgrund seines
unbestrittenen [Leidens] in Italien in Lebensgefahr war,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen infolge der un-
bestrittenen Krankheit des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der
konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung zu tragen haben
und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände informieren müssen (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung vom 7. August 2014 vielmehr davon auszugehen ist, dass die italie-
nischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits entge-
gengenommen haben und derzeit noch ein Beschwerdeverfahren in sei-
ner Sache hängig ist,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme
ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund einer systemati-
schen Schwachstelle im Asylverfahren in Italien die Gefahr einer Art. 4
EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verletzenden Be-
handlung, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt ist,
dass es mithin auch keinen Grund für eine Anwendung der Ermessens-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Rechtsverbeiständung, ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ein-
schliesslich Rechtsverbeiständung, im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: