B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5049/2017
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 23. Januar 2015 in die Schweiz ein und
suchte am 26. Januar 2015 um Asyl nach. Am 9. Februar 2015 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt (BzP)
und am 14. Juli 2015 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei nach dem Abbruch seines Universitätsstudi-
ums als Dolmetscher bei der Firma (…) tätig gewesen und habe von März
bis Oktober 2013 auf einem Stützpunkt der amerikanischen Streitkräfte in
C._______ gearbeitet. Sein älterer Bruder N. sei auch bereits als Dolmet-
scher für die Amerikaner tätig gewesen und habe deshalb ein Visum für
Amerika erhalten, wohin er dann auch ausgereist sei. Im Juni/Juli 2013
habe sein Bruder E. einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Darin sei
gestanden, dass er (Beschwerdeführer) für die Ungläubigen tätig sei und
er seine Arbeit umgehend einstellen solle, da er ansonsten getötet werde.
Nach seinem Einsatz in C._______ sei er in Kabul in einem Restaurant
tätig gewesen und habe nach einer neuen Stelle als Dolmetscher gesucht.
Sein Onkel habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Taliban seinen Bruder
E. getötet hätten, und habe ihm empfohlen, nicht mehr in seine Heimatre-
gion zurückzukehren und aus Afghanistan auszureisen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren seine afghanische Tazkara, eine Arbeitsbescheinigung, ein Arbeitszer-
tifikat, eine Zugangsbestätigung und drei Empfehlungsschreiben sowie ei-
nen Arbeitsausweis in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2017 – eröffnet am 8. August 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob diese jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung des
SEM vom 4. August 2017 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren
und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung des
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SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, Beiordnung des im Rubrum bezeichneten
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Green Card
seines – sich in Amerika befindlichen – Bruders zu den Akten. Am 12. Sep-
tember 2017 wurde zudem eine Fürsorgebestätigung vom 8. September
2017 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen
Rechtsvertreter in der Person von MLaw Ruedy Bollack. Gleichzeitig lud
sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 hielt die Vorinstanz –
nebst einigen zusätzlichen Anmerkungen zur Asylrelevanz der Dolmet-
schertätigkeit – an ihren Erwägungen fest.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Gelegenheit geboten, sich zur Vernehmlassung des SEM mittels
Einreichung einer Replik zu äussern.
G.
Mit Eingabe vom 1. November 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu
fristgerecht Stellung und hielt im Wesentlichen fest, dass er schon alleine
wegen seiner Tätigkeit als Dolmetscher bei einer Rückkehr nach Afghanis-
tan einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
H.
Mit Schreiben vom 24. November 2017 reichte der rubrizierte Rechtsver-
treter seine Kostennote zu den Akten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es bestünden Zweifel
an der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban. So habe der Be-
schwerdeführer äusserst dürftig geschildert, wie sein Bruder E. im Juni/Juli
2013 durch die Taliban bedroht worden sei. Er habe auch keine genaueren
Angaben zum Inhalt des Drohbriefs machen können. Es wäre jedoch zu
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erwarten gewesen – hätte sein Bruder tatsächlich einen solchen Drohbrief
erhalten – dass der Beschwerdeführer sich über den Vorfall genauer er-
kundigt hätte und entsprechend auch über den Inhalt nähere Angaben
hätte machen können. Den Aussagen des Beschwerdeführers seien auch
keinerlei Anzeichen auf irgendwelche Überlegungen, die er sich gemacht
habe, oder Vorsichtsmassnahmen, die er habe treffen können, zu entneh-
men. Hinzu komme, dass auch seine Ausführungen zum Angriff auf seinen
Bruder äusserst karg und widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er
anlässlich der BzP angegeben, die Taliban hätten, bevor sie seinen Bruder
geschlagen und getötet hätten, dessen Haus nach dem Beschwerdeführer
durchsucht. Später habe er angegeben, dass er eigentlich nicht wisse, ob
dieser Überfall überhaupt ihm gegolten habe. Der Beschwerdeführer habe
schliesslich angegeben, die Taliban hätten vermutungsweise von seiner
Tätigkeit für die Amerikaner erfahren, weil er seinem Bruder im Mai 2013
sein Handy mit den Arbeitsfotos geschenkt habe. Allerdings habe er erklärt,
er sei bereits während dieses Urlaubs von seinem Onkel vor den Taliban
gewarnt worden und es sei unglaubhaft, dass er zur selben Zeit seinem
Bruder das Handy überlassen habe, ohne entsprechende Vorkehrungen
zu treffen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe sub-
stantiiert und widerspruchsfrei darzulegen. Letztlich müsse davon ausge-
gangen werden, dass es sich bei seinen Vorbringen um einen konstruierten
Sachverhalt handle und er unter anderen Umständen aus Afghanistan aus-
gereist sei. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern vermögen, zumal diese lediglich bestätigen würden,
dass er als Dolmetscher gearbeitet habe.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Schilderungen des
Beschwerdeführers würden – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –
zahlreiche Realitätskennzeichen aufweisen. So habe er auch Nebensäch-
lichkeiten beschrieben und die unsortierte Erzählweise lasse erkennen,
dass es ihm angesichts der hochkommenden Erinnerungen und Emotio-
nen schwer gefallen sei, über die damaligen Ereignisse zu berichten. Aus-
serdem habe er nie geltend gemacht, selber von den Taliban bedroht wor-
den zu sein. Er habe über den Drohbrief und die Ermordung des Bruders
über seine Familie erfahren und die Vorinstanz könne somit nicht erwarten,
dass seine diesbezüglichen Schilderungen den gleichen Detailreichtum
aufweisen würden, wie jene von seinen persönlichen Erlebnissen. Bezüg-
lich des Inhalts des Drohbriefs habe er anlässlich der Anhörung erklärt,
dass es nichts an der Situation geändert hätte, wenn er seine Arbeit aufge-
geben hätte. Es sei daher auch nicht verwunderlich, dass er seinen Bruder
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nicht nach dem Datum des Ultimatums im Drohbrief gefragt habe. Abgese-
hen von diesem Datum habe er aber den ganzen Inhalt des Drohbriefs
wiedergegeben. Schliesslich werfe ihm die Vorinstanz vor, er habe nur
vage Angaben darüber gemacht, wie die Taliban überhaupt von seiner Ar-
beit für die Amerikaner erfahren hätten. Dass dies aufgrund der Handyfotos
geschehen sei, sei nur seine Vermutung. Es sei für ihn schlicht unmöglich
gewesen, sich nach den genauen Umständen zu erkundigen, ohne sich
selbst in noch grössere Gefahr zu bringen. Sein Onkel habe ihm tatsächlich
bereits im Mai 2013 gesagt, dass die Dorfbewohner von seiner Tätigkeit für
die Amerikaner wüssten, allerdings seien damit die Dorfbewohner in
D._______ (Wohnort des Onkels mütterlicherseits) gemeint gewesen. Er
sei aufgrund seiner Arbeit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt
gewesen und die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente vorzunehmen. In diesem Zusammengang sei zudem auf
den Bruder des Beschwerdeführers zu verweisen, welcher ebenfalls als
Dolmetscher gearbeitet und deshalb in Amerika Asyl erhalten habe. Die
Vorinstanz habe diesen Bruder in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt und ebenfalls nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der Tätigkeit seines Bruders zusätzlich gefährdet sein könnte.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 führt die Vorinstanz
aus, dass nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer durch seine
Dolmetschertätigkeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen sei, es
liege aber keine generelle Verfolgung von solchen Personen in Afghanistan
vor. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Bedingun-
gen erfüllt seien, um eine begründete Furcht vor Verfolgung bejahen zu
können. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei als unglaubhaft erach-
tet worden und es sei weiter festzustellen, dass er im Rahmen seiner Tä-
tigkeit nie besonders exponiert gewesen sei. So habe er sich während sei-
ner siebenmonatigen Tätigkeit überwiegend auf dem Stützpunkt befunden
und es sei auch nicht davon auszugehen, dass er in Kontakt mit Zivilisten
oder anderen Personen ausserhalb des Stützpunkts gekommen sei. Es
würden sich überdies keine Hinweise ergeben, dass er durch extremistisch
oder fanatisch eingestellte Gruppen identifiziert worden sei. Vor seiner Aus-
reise sei er zudem auch nicht mehr als Dolmetscher tätig gewesen. Was
das Risiko einer Verfolgung aufgrund der Dolmetschertätigkeiten seines
Bruders betreffe, so habe er keine diesbezüglichen Vorbingen geäussert
und auch den Akten seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach ihm
persönlich deshalb irgendwelche Probleme gedroht hätten.
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4.4 In seiner Replik vom 1. November 2017 entgegnet der Beschwerdefüh-
rer, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sein Bruder aufgrund seiner
Dolmetschertätigkeit aus Afghanistan habe fliehen müssen. Es sei daher
nachvollziehbar, dass er möglichst nie in der Öffentlichkeit aufgetreten sei
und sich grösstenteils auf dem Stützpunkt aufgehalten habe. Es müsse –
da er teilweise auch ausserhalb des Stützpunktes als Dolmetscher tätig
gewesen sei – davon ausgegangen werden, dass er als Dolmetscher für
die amerikanischen Streitkräfte identifiziert worden sei. Seine Tätigkeit in
einem Restaurant in Kabul sei für die Gefährdungslage kaum von Bedeu-
tung, da er weiterhin als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte
habe arbeiten wollen und sich aktiv um eine Stelle bemüht habe. Zusam-
menfassend müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits wegen
seiner Tätigkeit als Dolmetscher bei einer Rückkehr in sein Heimatland ei-
ner konkreten Bedrohung ausgesetzt sei.
5.
5.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
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Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Dolmetschertä-
tigkeit des Beschwerdeführers für die amerikanischen Streitkräften nicht in
Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat denn auch seine Tätigkeit für
die amerikanischen Truppen substantiiert, konkret sowie nachvollziehbar
geschildert und mittels zahlreicher Beweismittel (Arbeitsbescheinigung und
-zertifikat, Zugangsbestätigung, drei Empfehlungsschreiben und Arbeits-
ausweis) belegt. Der Beschwerdeführer konnte demnach glaubhaft darle-
gen, dass er als Dolmetscher für die amerikanischen Truppen tätig gewe-
sen ist.
5.4 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung in Afghanistan vorge-
nommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung
der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) und dem Abzug der International
Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu
ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Die Sicherheitslage in Kabul, wo der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, unterscheidet sich gegen-
über derjenigen in anderen Teilen Afghanistans dahingehend, dass Kabul
wegen der Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organisationen,
diplomatischer Dienste, nationaler und internationaler Sicherheitskräfte so-
wie aufgrund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medienwirksamen An-
schlägen wurde. Der Islamic State in Khorasan Province (ISKP), die Tali-
ban, aber auch andere extremistische Gruppen machen Kabul zum Ziel
komplexer Angriffe oder von Selbstmordanschlägen. In den letzten Jahren
ist denn auch eine deutliche Zunahme von Anschlägen in den urbanen
Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu verzeichnen, wobei oft eine
hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen zum Opfer fallen. Im Jahr 2016
verging kein Monat ohne grössere Anschläge. So liegt die Hauptgefahr
von Zivilisten in Kabul auch darin, Opfer von Anschlägen gegen eine
nationale oder internationale Institution zu werden (vgl. E. 8.2.1 sowie
u.a. Landinfo, Afghanistan: Sikkerhetssituasjonen i provinsen Kabul,
25.11.2016, /asset/3471/1/ 3471_1.pdf, S. 10, abgerufen
am 20.11.2017).
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Vor diesem Hintergrund erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicher-
heitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden be-
haupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie
der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch
regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Lo-
cal Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für
gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich
gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von
ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und
sie teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Gan-
zen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktu-
elle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stif-
tung, BTI 2016 – Afghanistan Country Report, 29.02.2016,
/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Af-
ghanistan.pdf, abgerufen am 20.11.2017; vgl. auch Urteil des BVGer
D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015).
5.5 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen
von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten
Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich
orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen
Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Trup-
pen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss ver-
schiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militär-
basen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenar-
beiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch
eingestellte Gruppierungen – namentlich die Taliban – Muslime, welche für
die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verrä-
ter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa SFH, Afghanistan-
Update, a.a.O., S. 20; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the In-
ternational Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April
2016, S. 34 ff.; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and
Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanis-
tan: Berichte über Drohungen gegen bzw. Angriffe auf Familienangehörige
von Personen, die mit der ISAF oder anderen ausländischen Organisatio-
nen zusammenarbeiten [a-9107], 25. März 2015). In den letzten Jahren
wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet, welche für die interna-
tionalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. The New York Times, NPR journa-
list and translator killed by Taliban in Afghanistan, 5. Juni 2016; Deutsche
Welle Online, Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tages-
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schau Deutschland, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmet-
scher, 31. Januar 2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Af-
ghanistan getötet, 24. November 2013).
5.6 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für
die amerikanischen Streitkräfte zweifellos den vorstehend umschriebenen
Risikogruppen zuzurechnen. Das Bundesverwaltungsgericht kennt aller-
dings keine Kollektivverfolgung von Dolmetschern in Afghanistan, welche
für westlich orientierte oder internationalen Truppen tätig sind. Auch solche
Personen müssen demnach ihre konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen, auch wenn sie unbestrittenermassen einem hö-
heren Risiko von Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt sind (vgl. in diesem
Sinne Urteil des BVGer E-117/2016 vom 31. Oktober 2017).
5.7 Von der Glaubhaftigkeit der Anstellung als Dolmetscher bei den ameri-
kanischen Streitkräften ausgehend, ist nachfolgend die Glaubhaftigkeit der
vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban zu prüfen.
5.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich
der BzP ausdrücklich angab, nie persönlich von den Taliban bedroht wor-
den zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/14, S. 8). Dies trotz der
Tatsache, dass – gemäss seinen eigenen Aussagen – bereits sein älterer
Bruder N. für die Amerikaner als Dolmetscher arbeitete und ungefähr im
April 2013 mit einem Visum in die Vereinigten Staaten von Amerika aus-
reiste (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/14, S. 9).
5.7.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, sein Bruder E. sei an
seiner Stelle von den Taliban bedroht und getötet worden. In diesem Zu-
sammenhang ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft darlegen konnte, von den Taliban als Dolmetscher für die ameri-
kanischen Streitkräfte identifiziert worden zu sein. So sind bereits seine
Ausführungen, wie die Taliban von seiner Tätigkeit erfahren haben sollen,
als unglaubhaft zu betrachten. Er führte diesbezüglich nämlich aus, dass
lediglich sein Onkel mütterlicherseits, sein sich in Amerika befindlicher Bru-
der sowie sein getöteter Bruder von der Dolmetschertätigkeit wussten (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A37/17, F 58). Trotzdem gab er an, dass sein
Onkel ihm, als er anlässlich seines einzigen Urlaubs im Mai 2013 nach
D._______ gegangen sei, gesagt habe, dass sein Besuch gefährlich sei
und die Dorfbewohner in D._______ von seiner Dolmetschertätigkeit wis-
sen würden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/14, S. 9). Auch gab er zu
Protokoll, er habe anlässlich dieses Urlaubs nicht nach E._______ gehen
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Seite 11
können (Wohnort des Bruders E.), da er dort gefährdet gewesen sei (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A10/14, S. 9). Dies steht einerseits im Wider-
spruch zu seinen Aussagen, wonach nur seine beiden Brüder und sein On-
kel mütterlicherseits von seiner Dolmetschertätigkeit gewusst hätten. An-
dererseits ist es auch widersprüchlich zu seinen Ausführungen, wonach die
Taliban aufgrund des Handys, welches er seinem Bruder E. anlässlich die-
ses Urlaubs geschenkt habe und mit welchem dieser wohl etwas unvor-
sichtig umgegangen sei, erfahren hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A37/17, F 71 f.). In diesem Zusammengang ist überdies zu erwähnen, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Überlassen
des Handys ohnehin unglaubhaft sind. So führte er diesbezüglich aus, dass
sich auf dem Handy Fotos befunden hätten, welche ihn bei seiner Arbeit
mit den Amerikanern zeigen würden. Sein Bruder sei ein einfacher Mensch
und habe sich mit dem Gerät nicht gut ausgekannt. Er habe vielleicht je-
manden im Dorf um Hilfe gebeten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/17,
F 74 f. und A10/14, S. 9). Es mag zwar sein, dass sein Bruder E. unter
Umständen ein „einfacher“ Mensch war. Dass der Beschwerdeführer diese
Fotos – im Wissen um die Gefährlichkeit der Dolmetschertätigkeit und in
Anbetracht der Tatsache, dass deswegen bereits sein Bruder N. ausgereist
ist – trotzdem auf dem Handy gelassen und seinen Bruder E. diesbezüglich
auch nicht instruiert haben solle, ist realitätsfremd und damit unglaubhaft.
Schliesslich kommt hinzu, dass er sich – gemäss eigenen Angaben – wäh-
rend seiner Dolmetschertätigkeit hauptsächlich im Militärcamp aufhielt und
nicht an der Front tätig war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/17, f 52 ff.).
Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban den Beschwerde-
führer als Dolmetscher für die amerikanischen Truppen identifiziert haben.
5.7.3 Dass sein Bruder E. ein Drohschreiben der Taliban erhalten haben
soll, in welchem auch ihm selber gedroht worden sei, scheint nach dem
Gesagten und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer über
dessen Inhalt nur vage Angaben machen konnte, auch als unglaubhaft. So
ist nicht nachvollziehbar, dass er – nachdem er offensichtlich von der Ge-
fährlichkeit der Dolmetschertätigkeit wusste, war doch deshalb auch schon
sein Bruder N. ausgereist – seiner Tätigkeit weiterhin nachging. Hinzu
kommt, dass er zwar ungefähre Angaben zum Inhalt machen konnte, über
das angeblich gestellte Ultimatum jedoch keine Auskunft zu geben ver-
mochte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/17, F 68, 78 f.). Überdies gab
er zu Protokoll, dass sein Bruder für die Regierung (und damit gegen die
Taliban), die Mehrheit der Dorfbewohner allerdings gegen die Regierung
gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/14, S. 8 und A37/17,
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F 78 f.). Schliesslich gab der Beschwerdeführer selber an, dass im besag-
ten Schreiben auch sein Bruder bedroht worden sei (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A37/17, F 78). Das Gericht geht entsprechend davon aus, dass
das Drohschreiben der Taliban – bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens
– nicht an den Beschwerdeführer selber (mangels Identifizierung als Dol-
metscher für die amerikanischen Truppen), sondern an seinen Bruder E.
gerichtet war, welcher sich – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers –
mit seiner regierungsfreundlichen Einstellung in E._______ scheinbar in
Minderheit befand.
5.7.4 Nach dem Gesagten ist auch unwahrscheinlich, dass der Anschlag
auf den Bruder E. dem Beschwerdeführer gegolten hat. So war sein Bruder
E. – wie bereits erwähnt – einerseits selber gegen die Taliban beziehungs-
weise für die Regierung eingestellt (und dies in einem Dorf, in welchem
anscheinend überwiegend Regierungsgegner gelebt haben sollen). Ande-
rerseits gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei sich nicht sicher, ob
dieser Überfall überhaupt mit ihm selber zu tun gehabt oder nicht aus ir-
gendeinem Grund seinem Bruder E. direkt gegolten habe (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A37/17, F 94). Diese Aussage steht überdies im Wider-
spruch zu seiner Aussage anlässlich der BzP, wo er noch angegeben hatte,
dass die Taliban – bevor sie seinen Bruder getötet hätten – zunächst nach
ihm gefragt hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/14, S. 8). Soweit
der Beschwerdeführer also geltend macht, der Anschlag auf seinen Bruder
E. habe ihm gegolten, handelt es sich um eine blosse Vermutung seiner-
seits, für welche weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers konkrete Hinweise entnommen werden können. Ent-
sprechend kann aus den Geschehnissen vor seiner Ausreise – so tragisch
sie auch gewesen sein mögen – nicht auf Anzeichen geschlossen werden,
welche auf eine künftige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers
hindeuten würden.
5.7.5 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene schliesslich
eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der ehemaligen Dolmetschertä-
tigkeit seines Bruders N. geltend. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorlie-
gen einer Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung das Ur-
teil des BVGer E-4456/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.4 mit Hinweisen auf
BVGE 2011/51 E. 6.2 und EMARK 1994/5 E. 3h S. 47 f.) liegen jedoch
nicht vor, zumal er nicht geltend macht, zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund
der (nun ehemaligen) Dolmetschertätigkeit seines Bruders N. belästigt
oder behelligt worden zu sein. Dass ihm in Zukunft – nachdem er wegen
ebendieser Tätigkeit des Bruders N. bisher keine Nachteile erlitten hat –
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doch noch asylrelevante Nachteile drohen würden, ist deshalb unwahr-
scheinlich. Sodann ist abschliessend festzuhalten, dass alleine die Vermu-
tung, irgendwann asylrechtlich relevante Probleme zu bekommen, keine
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermag (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 m.w.H.).
5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die geltend gemachte Verfolgung
durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermag. Daran vermögen auch die Vorbringen auf
Beschwerdeebene nichts zu ändern. Die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz sind demnach weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung, und überdies auch in
der eingereichten Vernehmlassung, wird einlässlich und zutreffend begrün-
det, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gel-
tend gemachten Verfolgung nicht glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat daher
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Für eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 20. September 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheis-
sen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten
der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
8.2 Der Rechtsvertreter macht in der eingereichten Kostennote vom
24. November 2017 einen Vertretungsaufwand von 9 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 250.– beziehungsweise im Falle des Unterliegens
von Fr. 150.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 43.90 geltend. Bei
amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen sowie
von Fr. 150.– bis Fr. 200.– bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen
mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE),
wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Der zeitliche Aufwand scheint vorliegend angemessen, weshalb
bei einem Ansatz von Fr. 150.– das amtliche Honorar auf Fr. 1‘393.90 (inkl.
Auslagen) zu bemessen und durch die Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts zu vergüten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 1‘393.90
durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi