B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5049/2019
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und ihre Tochter
C._______, geboren am (…),
Georgien,
alle vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (…).
E-5049/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 20. Juli 2017 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom
28. Mai 2018 (E-1703/2018) wies das Bundesverwaltungsgericht die ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
B.
B.a Mit als „Mehrfachgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 13. Juli 2018 ge-
langten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das
SEM und beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzulässig und unzumutbar sei. Das Gesuch sei materiell zu behandeln.
Der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer der Behandlung einstweilen
zu sistieren und der zuständige Kanton darüber in Kenntnis zu setzen. Das
beiliegende Asylgesuch ihrer Tochter C._______ sei entgegenzunehmen
und zu behandeln. Sie sei vom SEM zu ihren Asylgründen und allfälligen
Wegweisungsvollzughindernissen anzuhören. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit
sei auf eine Gebühr für das vorliegende Verfahren zu verzichten. Als Bei-
lagen liessen sie die auf Seite 8 der Eingabe aufgeführten Dokumente ein-
reichen. Für die Begründung wird auf Buchstabe B des Urteils E-5069/2018
vom 8. November 2018 verwiesen.
B.b Mit Verfügung vom 2. August 2018 wies die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei
rechtskräftig sowie vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von
Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B.c Mit Urteil vom 8. November 2018 (E-5069/2018) hiess das Bundesver-
waltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut,
hob die Verfügung vom 2. August 2018 auf und wies die Sache zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Feststellung des Sachver-
haltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurück.
Zur Begründung hielt es fest, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit
den zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf die Toch-
ter C._______ gemachten Vorbringen und den dazu eingereichten Arztbe-
richten (Stellungnahme vom 18. Juni 2018 und Verlaufsbericht vom
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25. Juni 2018 der D._______) in ernsthafter Weise oder überhaupt ausei-
nanderzusetzen. In der angefochtenen Verfügung werde lediglich Stellung
zum Verlaufsbericht vom 4. Mai 2018 betreffend (…) und zum Arztbericht
vom 6. Juli 2018 betreffend (…) Stellung genommen und begründet, wes-
halb diese Dokumente aus Sicht der Vorinstanz nicht geeignet seien, Wie-
dererwägungsgründe darzutun. Die ärztlichen Berichte betreffend die
Tochter C._______ würden zwar aufgeführt, eine materielle Auseinander-
setzung mit diesen Dokumenten und den dazu gemachten Ausführungen
im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2018 unterbleibe indessen gänz-
lich. Dies wiege umso schwerer, als in den ärztlichen Berichten deutlich –
und mit vergleichsweise drastischen Formulierungen – auf eine klare Ver-
schlechterung des Gesamtbildes der Tochter C._______ hingewiesen
werde. Das Gericht sehe keinen Grund, an den Feststellungen der Fach-
ärzte zu zweifeln, die unter anderem zur Einschätzung gelangten, das Kin-
deswohl sei bereits "jetzt und hier", also noch vor der Durchführung des
Wegweisungsvollzugs, gefährdet.
In rechtlicher Hinsicht stellte es fest, die Vorinstanz sei zu Recht davon
ausgegangen, dass es sich bei der als „Mehrfachgesuch“ bezeichneten
Eingabe vom 13. Juli 2018 nicht um ein Mehrfach-, sondern um ein Wie-
dererwägungsgesuch handle. Die Beschwerdeführenden hätten denn
auch nicht die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, sondern in Ziffer 3 der Rechtsbegeh-
ren lediglich beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig und unzumutbar sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden auf
entsprechende Aufforderung des SEM hin zwei ärztliche Berichte vom
17. Dezember 2018 betreffend die Tochter C._______ und einen vom 19.
Dezember 2018 betreffend den Beschwerdeführer einreichen. Mit Schrei-
ben vom 28. Mai 2019 äusserten sie sich zu ihrer Situation und reichten
weitere Dokumente (unter anderen Arztbericht vom 22. Mai 2019 betref-
fend C._______ und Austrittsbericht vom 14. Dezember 2018 betreffend
die […]) zu den Akten.
C.b Mit am 29. August 2019 eröffneter Verfügung vom 28. August 2019
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Auferlegung einer Ge-
bühr von Fr. 600.– erneut ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. Feb-
ruar 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Be-
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schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den Antrag auf Anhö-
rung der Tochter C._______ wies sie ab und trat auf das Vorbringen betref-
fend Gefährdung der Beschwerdeführenden durch (…) mangels funktiona-
ler Zuständigkeit nicht ein.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2019 und Ergänzung vom
29. September 2019 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen unter
Aufhebung dieser Verfügung sinngemäss die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Wiederaufnahme des Wiedererwägungsverfahrens,
eventualiter ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragen sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die
Anhörung ihrer Tochter C._______ und des Beschwerdeführers sowie die
unentgeltliche Prozessführung. Als Beilagen liessen sie nebst einer Kopie
der angefochtenen Verfügung und Vertretungsvollmachten die in der Be-
schwerde erwähnten Arztberichte vom September 2019 als Beilagen 1 bis
4 einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den
Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2019 wies die Instruktionsrichterin
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach einer summari-
schen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung ab. Gleichzeitig
stellte sie fest, dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug
vollstreckbar und der am 4. Oktober 2019 verfügte superprovisorische
Wegweisungsvollzug entfallen sei. Die Beschwerdeführenden forderte sie
auf, bis am 22. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu
Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2019 fristgerecht bezahlt.
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Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 25. November 2019 erneuerten und begründeten die Be-
schwerdeführenden den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde im Sinne einer Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Als Beila-
gen reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Vorab ist zur rechtlichen Qualifikation der als «Mehrfachgesuch» be-
zeichneten Eingabe vom 13. Juli 2018 festzustellen, dass in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht ausgeführt wurde, es handle sich nicht um ein
Mehrfach-, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch (vgl. dazu auch Urteil
des BVGer E-5069/2018 E. 3). Die Beschwerdeführenden haben denn
auch nicht die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, sondern in Ziffer 3 der Rechtsbegeh-
ren lediglich beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig und unzumutbar sei. Die Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung von Asyl sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die
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Beschwerdeführenden bringen auch keine Gründe vor, die gegen die an-
geordnete Wegweisung sprechen könnten. Prüfungsgegenstand bildet ein-
zig die Frage, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht
zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Wiedererwägungsgründe im
Wegweisungsvollzugspunkt vor.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wie-
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dererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung fest-
gehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt
im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. unter anderen Urteil des BVGer
D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).
5.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides aus, zunächst sei festzustellen, dass der Verlaufsbericht
vom 4. Mai 2018 stamme und somit zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als
das Beschwerdeverfahren noch hängig gewesen sei. Im ärztlichen Bericht
vom 6. Juli 2018 werde sodann auf einen Vorfall im April 2018 und ein (…)
vom 19. April 2018 verwiesen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei das Be-
schwerdeverfahren noch im Gange gewesen. Hinsichtlich der psychischen
Beschwerden und deren Behandlungsmöglichkeit in Georgien könne noch
immer vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil vom 28. Mai 2018 ver-
wiesen werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beiden ein-
gereichten Berichte des BMC Health Services Research 13. Februar 2018
und des Health Care in Georgia vom Juni 2014 nichts Wesentliches zu än-
dern. Sodann sei nicht ungewöhnlich, dass eine anstehende Rückführung
zu einer psychischen Belastung führe. Die psychischen Probleme dürften
jedoch nicht dazu führen, eine Rückführung zu verhindern. Andernfalls
könnten sich asylsuchende Personen durch Androhung von Gewalt be-
hördliche Anordnungen widersetzen. Bei einer Selbstgefährdung sei der
wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Ab-
stand zu nehmen. Dies allerdings nur dann, wenn konkrete Massnahmen
zur Verhinderung des angedrohten (…) getroffen würden. Allfälligen Risi-
ken könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise sowie medika-
mentöser Unterstützung begegnet werden. Gefährdete Personen müssten,
wenn nötig, ärztlich begleitet werden. Es obliege den asylsuchenden Per-
sonen, sich nach einem ablehnenden Asylentscheid allenfalls auch unter
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auf eine Rückkehr in den Heimatstaat
vorzubereiten.
Die Berichte vom 25. Juni 2018 und 27. Dezember 2018 beispielsweise
zeigten auf, dass die Versuche der Therapeuten, Rückkehrperspektiven zu
erarbeiten, am Widerstand der Beschwerdeführenden gescheitert seien.
Des Weiteren falle auf, dass in beinahe allen ärztlichen Berichten aus-
drücklich erwähnt werde, dass die psychischen Probleme und die damit
verbundenen Momente der Eskalation mit der Aussicht, nach Georgien zu-
E-5049/2019
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rückkehren zu müssen, im Zusammenhang stünden. Die Beschwerdefüh-
renden würden mit jeglichen erdenklichen Mitteln versuchen, eine Rück-
führung nach Georgien zu verhindern. Sie würden an den erstmals in der
Beschwerde im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten fiktiven Ver-
folgungsvorbringen festhalten, obwohl diese vom Bundesverwaltungsge-
richt als unglaubhaft qualifiziert worden seien.
In Georgien sei die Grundversorgung auch für psychisch erkrankte Perso-
nen gewährleistet. Gemäss der Website der Georgian Mental Health Coa-
lition (GMHC) gebe es Organisationen, die sich für die psychosoziale Re-
habilitierung von Menschen – teilweise speziell auch von Kindern und ihren
Angehörigen – engagieren würden. Auch für die psychische Gesundheit
von Kindern und Teenagern werde in Georgien gesorgt. Zudem existiere
seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze,
das unter anderem eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse.
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liege dann noch nicht vor, wenn
im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich sei.
Bei ausserordentlichen Verfahren sei grundsätzlich keine Anhörung vorge-
sehen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom
28. Mai 2018 einen gleichlautenden Antrag auf Anhörung der Tochter
C._______ abgewiesen. Die Argumentation für ihre Anhörung leuchte oh-
nehin nicht ein. Sie hätte ihre Erlebnisse und Befürchtungen nämlich ihrer
Therapeutin, zu der sie erwartungsgemäss mehr Vertrauen als zu fremden
Personen bei einer Anhörung habe, schildern und von ihr protokollieren
lassen können. Die E._______ würden in zwei Schreiben (Berichte vom
18. Juni 2018 und 25. Juni 2018) auf die psychischen Schwierigkeiten der
Tochter C._______ und auf die Problematik des Kindeswohls verweisen.
Im Bericht vom 18. Juni 2018 werde nochmals festgehalten, dass in den
früheren Berichten eine (…) Belastung der Tochter C._______ beschrieben
worden sei. Es seien eine (…) diagnostiziert worden. Allerdings resultiere
die Belastung von C._______ in erster Linie aus den gesundheitlichen Be-
schwerden der Eltern und der dadurch entstehenden innerfamiliären Situ-
ation. Folglich sei die Genesung der Beschwerdeführenden entscheidend
für die Belastungsminderung ihrer Tochter.
Sofern die psychischen Probleme auf den unsicheren Aufenthaltsstatus in
der Schweiz zurückzuführen seien, werde mit dem Wegweisungsvollzugs-
entscheid Klarheit geschaffen. Die Beschwerdeführenden könnten sich
mittels Vorbereitung, der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe
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und psychologischer Behandlung in Georgien stabilisieren. Es sei daher
anzunehmen, dass die Belastung für C._______ nach der gemeinsamen
Rückkehr ebenfalls abnehmen werde. Deshalb sei eine Rückführung nach
Georgien und eine damit einhergehende Stabilisierung der Situation auch
im Interesse des Kindeswohls. Der Bericht vom 18. Juni 2018 führe explizit
aus, eine (…) sei angesichts der fortgesetzten Belastung in der Schweiz
nicht möglich. Die leitende Ärztin und Psychologin merke abschliessend
an, bei der Rückreise sei sicherzustellen, dass C._______ von einer Fach-
person begleitet und die Eltern unterstützt werden sollten, sodass für die
Tochter ein angemessener Entwicklungsraum hergestellt werde. Dies lege
den Schluss nahe, dass auch aus ihrer Sicht eine Rückkehr nach Georgien
unter den genannten Umständen angezeigt und ein Verbleib in der
Schweiz nicht zwingend im Interesse des Kindeswohls sei.
Im Bericht vom 25. Juni 2018 werde erwähnt, das Recht von C._______
auf Wahrung des Kindeswohls werde schon in der Schweiz aufgrund der
psychischen Situation ihrer Eltern nicht mehr gewährleistet. Es bestehe so-
gar die Gefahr für (…). Dazu sei festzuhalten, dass die bei C._______ di-
agnostizierten Beschwerden auch in Georgien behandelbar seien. Zudem
habe die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) trotz der im Be-
richt erwähnten Gefährdungsmomente keine Massnahmen angeordnet
respektive anordnen lassen. Sie habe dies offenbar nicht für nötig gehal-
ten. Die im Bericht festgehaltenen Sachverhalte seien somit in grundsätz-
licher Weise nicht mit dem Umstand vereinbar, dass von der KESB keine
Massnahmen, wie beispielswiese eine Fremdplatzierung, angeordnet wor-
den seien.
6.
6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Rüge, die mit
Eingaben vom 7. Januar 2019 und 28. Mai 2019 eingereichten Arztberichte
seien im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, als unbe-
gründet erweist. Aus dem Sachverhalt der angefochtenen Verfügung ergibt
sich, dass die Vorinstanz die Berichte zumindest zur Kenntnis nahm. Sie
war nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen ausdrücklich ausei-
nandersetzen, sondern konnte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Zudem führte sie in ausführlicher Weise die Überlegungen
an, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützte. Der Sachverhalt wurde auch in medizinischer Hinsicht richtig sowie
vollständig festgestellt und unter Verweis auf die nach wie vor zutreffenden
Ausführungen im Urteil E-1703/2018 vom 28. Mai 2018 in rechtsgenügli-
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cher Weise begründet, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter Be-
rücksichtigung des Kindeswohls der Tochter C._______ zulässig und zu-
mutbar ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte dafür, dass die
Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungpflicht o-
der die Abklärungspflicht verletzt hat.
6.2 In materieller Hinsicht wurde in der angefochtenen Verfügung ausführ-
lich und zutreffend begründet, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann vorab darauf verwiesen werden.
Insbesondere wurde zutreffend festgehalten, dass in Georgien die Grund-
versorgung auch für psychisch erkrankte Personen gewährleistet ist, und
es unter Verweis auf die Website der Georgian Mental Health Coalition
(GMHC) Organisationen gibt, die sich für die psychosoziale Rehabilitierung
von Menschen und teilweise speziell Kindern sowie ihren Angehörigen en-
gagieren würden. Die Beschwerdeführenden wurden bereits vor ihrer Aus-
reise in Georgien medizinisch behandelt, und es ist kein Grund ersichtlich,
weshalb ihnen dort eine notwendige Behandlung nicht auch in Zukunft zu-
gänglich sein sollte. Zudem wird auch für die psychische Gesundheit von
Kindern und Teenagern gesorgt (vgl. dazu unter anderen Urteil des BVGer
E-1703/2018 vom 28. Mai 2018 E. 9.4). Des Weiteren besteht in Georgien
seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze,
das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H). Als zutreffend
erweist sich sodann die Erwägung zum Kindeswohl der Tochter
C._______, wonach ihre in den Arztberichten diagnostizierte (…) bei einer
Rückkehr nach Georgien im Beisein ihrer Eltern abnehmen dürfte. Die (…)
Belastung der Tochter dürfte in erster Linie auf das Verhalten der Eltern
zurückzuführen sein, zumal sich die geltend gemachten Asylgründe – eine
Gefährdung von Seiten Dritter – als nicht glaubhaft erwiesen hatten. Die
diesbezüglichen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Be-
schwerde sind – wie dies bereits in E. 1.3. vorstehend ausgeführt wurde –
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zu den ärztlichen Diagnosen ist festzuhalten, dass gemäss fachärztlichem
Bericht vom 19. Dezember 2018 erwartet wird, dass die Beschwerdefüh-
renden nach einer Stabilisierung ihrer Situation möglichst rasch wieder ei-
ner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist für
die Beschwerdeführenden die für sie notwendige medizinische Behand-
lung auch in Georgien gewährleistet, weshalb es ihnen und insbesondere
E-5049/2019
Seite 11
der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr und Stabilisierung ihrer Situa-
tion zuzumuten ist, dort wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die
Familie verfügt im Heimatstaat über verwandtschaftliche Beziehungen, die
zur Stabilisierung des Familiensystems beitragen werden. Für die Eltern
sollte es zumutbar sein, die Verwandten in Wahrnehmung ihrer Verantwor-
tung für die Tochter C._______ um Unterstützung anzugehen. Die Tochter
kann auch in Georgien psychiatrisch behandelt werden. Die Tatsache, dass
sie vor allem aufgrund der aktuellen und vergangenen familiären Situation
belastet ist, spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. In diesem Zu-
sammenhang ist zu erwähnen, dass sich beide (…) der Beschwerdefüh-
renden in Georgien aufhalten und sich offenbar bereits in der Vergangen-
heit um ihre Enkelin gekümmert haben. Es ist davon auszugehen, dass
eine Betreuung auch in Zukunft möglich sein sollte. Vor diesem Hintergrund
ist bei einer Rückkehr nach Georgien insgesamt eher von einer Stabilisie-
rung der Situation, insbesondere auch im Hinblick auf das Kindeswohl,
auszugehen. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen der Rechts-
vertreterin vom 25. April 2019 gestützt, wonach sich angesichts einer ge-
wissen Stabilisierung weder eine freiwillige Platzierung des Kindes bei den
Angehörigen im Kanton F._______ noch eine KESB-Massnahme als not-
wendig erwiesen habe.
Es mag zwar zutreffen, dass C._______ seit ihrer Einreise in die Schweiz
bemüht ist, sich im hiesigen Umfeld zurechtzufinden und Freundschaften
zu knüpfen. Angesichts der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer und ihres
Alters ist indessen für den Fall einer Rückkehr noch nicht von einer Ent-
wurzelung in Georgien auszugehen, wo Verwandte – insbesondere die (…)
– leben, zu denen sie eine enge Beziehung haben dürfte. Bei dieser Sach-
lage führen auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Arztbe-
richte ([…]) nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass
C._______ einen (…) unternommen hat, ist tatsächlich erschütternd. Die
eingereichte Therapiebestätigung vom 18. September 2019 und der Aus-
trittsbericht vom 23. September 2019 vermögen aber nicht zu einer ande-
ren Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
führen, zumal die erforderlichen Begleitmassnahmen für die Beschwerde-
führenden und ihre Tochter zur Verfügung stehen. Die Anträge auf Anhö-
rung der Tochter und erneute Anhörung des Beschwerdeführers sind man-
gels Hinweisen auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz abzuweisen.
Auch die mit Eingabe vom 25. November 2019 eingereichten Beweismittel
([...]) vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Zum Bericht vom
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Seite 12
21. November 2019 ist festzuhalten, dass die diagnostizierte Belastung
von C._______ in erster Linie aus den gesundheitlichen Beschwerden ihrer
Eltern und der dadurch entstehenden innerfamiliären Situation resultiert.
Die Genesung der Beschwerdeführenden ist folglich entscheidend für die
Belastungsminderung von C._______. Im Bericht der E._______ vom 18.
Juni 2018 wird explizit ausgeführt, eine (…) sei angesichts der fortgesetz-
ten Belastung in der Schweiz nicht möglich. Zudem merkte die leitende
Ärztin und Psychologin abschliessend an, bei einer Rückkehr nach Geor-
gien sei sicherzustellen, dass C._______ von einer Fachperson begleitet
werde und ihre Eltern unterstützt werden sollten, damit für die Tochter ein
angemessener Entwicklungsraum hergestellt werde. Dies legt den Schluss
nahe, dass auch aus ihrer Sicht eine Rückkehr nach Georgien unter den
genannten Umständen angezeigt und ein Verbleib in der Schweiz nicht
zwingend im Interesse des Kindeswohls ist. Zudem wird im Bericht vom
25. Juni 2018 erwähnt, das Recht von C._______ auf Wahrung des Kin-
deswohls werde schon in der Schweiz aufgrund der psychischen Situation
ihrer Eltern nicht mehr gewährleistet. Es bestehe sogar die Gefahr für (…).
Der Austrittsbericht und das Beiblatt vom 20. November 2019 betreffend
den Beschwerdeführer enthalten keine neuen Erkenntnisse zu seinem Ge-
sundheitszustand. Er wurde aufgrund fehlender (…) in leicht stabilisiertem
Zustand aus dem (…) entlassen. Zur Bestätigung der G._______ vom
25. Oktober 2019 betreffend Risiko-Schwangerschaft mit voraussichtli-
chem Geburtstermin am (…) ist festzuhalten, dass es Sache des SEM sein
wird, im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen einen ärztlichen Bericht zur
Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin einzuholen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil wird der mit Eingabe vom 25. November 2019 er-
neuerte Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne einer
Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-5049/2019
Seite 13
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5049/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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