B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5050/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 29. August 2019 / N (…).
E-5050/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 3. Juni
2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Novem-
ber 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7097/2015 vom
20. November 2015 ab. Ein hiergegen eingereichtes Revisionsgesuch wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8433/2015 vom 15. November
2016 ebenfalls ab. Ein hiergegen eingereichtes Revisionsgesuch zog der
Beschwerdeführer zurück, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das
Verfahren mit Entscheid E-1146/2017 vom 11. April 2017 abschrieb.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein zweites Asylgesuch vom
10. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den als gefälscht erkannten Haft-
befehl zog es ein, erhob eine Gebühr und lehnte das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 27. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-6720/2017 vom 1. März 2019 ab.
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 25. Oktober 2017
sowie 2. Oktober 2015 und führte im Wesentlichen aus, das vorliegende
Gesuch werde aufgrund neuer Tatsachen – Veränderung der Sicherheits-
lage in Sri Lanka nach den Terrorangriffen vom 21. April 2019 – eingereicht.
Die Bombenanschläge vom 21. April 2019 seien gegen die Christenheit
gerichtet gewesen. Die Sicherheitsbehörden seien offensichtlich unfähig
und unwillig, Christen vor der Terrorgefahr zu schützen. Als praktizierender
Christ sei es dem Beschwerdeführer somit unzumutbar nach Sri Lanka zu-
rückzukehren.
Es wurden folgende Beweismittel eingereicht: Presseberichte (Neue Zür-
cher Zeitung, Frieden in Sri Lanka – das brutale Ende einer Illusion,
22. April 2019; T, Notstand, Trauer – und bohrende Fragen,
23. April 2019; T, Sri Lanka verhängt Notstand, 22. April
2019; World Socialist Web Site, Sri Lanka setzt massive Polizeistaats-
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massnahmen in Kraft, 25. April 2019) und Reisehinweise zu Sri Lanka (Eid-
genössisches Departement für auswertige Angelegenheiten, EDA,
Schweiz und Sri Lanka, Reisehinweise für Sri Lanka, publiziert am 27. April
2019).
D.
Am 23. Mai 2019 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp an.
E.
Mit Verfügung vom 29. August 2019 (eröffnet am 30. August 2019) wies
das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügungen
vom 2. Oktober 2015 und 25. Oktober 2017 für rechtskräftig sowie voll-
streckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 30. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 29. August 2019 aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne.
Es wurden folgende Beweismittel eingereicht: Kopien von Medienberichten
(Virakesari Tamil News Paper, Details of the detention persons remand in
prison, 11. Oktober 2009; Udayan Newspaper, Missing person was ab-
ducted, 21. Februar 2015; Udayan Newspaper, A familiy man is missing,
18. Februar 2015; Thinamurasu Newspaper, Complaint made that a per-
son went to the Sivan temple is missing, 18. Februar 2015; Valampuri
Newspaper, The person was missing, 21. Februar 2015; European Pricing
Platform EPP, It is time for the current government to retire, 25. September
2019; Reuters, Sri Lanka presidential nominee Rajapaksa would restore
relations with China, September 2019 und Times Online, Yoshita Ra-
japaksa reinstated as Navy Lieutenant, 25. September 2019), zwei Kopien
von Anzeigen (Complaint No. HRC/J/MP/08/114, von Frau Raveendran
Gowsalya betreffend Herrn Rasan Raveendran, 16. Dezember 2008 und
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Complaint No. HRC/JA/035/2015, 20. Februar 2015) und eine Kopie eines
Identitätsausweises von Herrn B._______.
G.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiederer-
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
3.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu
prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön-
nen. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft,
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ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erken-
nen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Vorinstanz ist – entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers – darauf eingegangen, dass es sich bei
ihm um einen Christen handelt. Dieser habe jedoch keine individuellen
Gründe geltend gemacht, inwiefern er zum heutigen Zeitpunkt bei einer
Rückkehr gefährdet sei (angefochtene Verfügung S. 4). Das rechtliche Ge-
hör ist nicht verletzt. Die Rügen, wie namentlich, die Vorinstanz sei nicht
auf die bevorstehenden Wahlen eingegangen, sind unbegründet. Die Ver-
fügung der Vorinstanz ist auch ausreichend begründet, zumal sie sich nicht
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mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sach-
gerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Be-
gründungspflicht ist mithin Genüge getan.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist unbegrün-
det. So läuft namentlich die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht korrekt und vollständig festgestellt, indem sie die aktuelle sicherheits-
politische Lage nicht umfassend geprüft habe, ins Leere. Die vorinstanzli-
chen Erwägungen decken sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. dazu ausführlicher unten E. 8). Letzteres ver-
folgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam. Trotz der gewalttätigen Angriffe ist
aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen. Das Gericht sieht sich zurzeit ebenso wenig veran-
lasst, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren gene-
rell auszusetzen (vgl. Urteile des BVGer E-1420/2019 vom 1. Mai 2019
E. 10.4.3; E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 E. 10.3.2 und E-1158/2019 vom
20. Juni 2019 E. 12.5.2). Daher kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen wer-
den, sie habe die aktuelle Menschenrechtssituation nicht rechtsgenüglich
berücksichtigt.
5.2.1 Insofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Asylvor-
bringen nicht gewürdigt, ist festzustellen, dass er hierbei die Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache vermengt. Alleine darin, dass das SEM aus
sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen
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gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, liegt keine Verletzung der Un-
tersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachver-
haltsfeststellung vor.
6.
Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veran-
lassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind
auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht
zu beanstanden.
7.
7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zu-
lässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwal-
tungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1
S. 181).
7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der
Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses ma-
teriell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist,
weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem
Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche
Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE
2013/22 (vgl. E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes
Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation ist hier gegeben,
denn die beim SEM vorgelegten Beweismittel (Liste dieser Beweismittel:
oben Sachverhalt Bst. C) entstanden nach dem Ereignis vom 21. April 2019
und somit nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
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E-6720/2017 vom 1. März 2019. Auf Beschwerdeebene wurden Beweis-
mittel eingereicht (Liste dieser Beweismittel: oben Sachverhalt Bst. F), die
den Sachverhalt vor diesem Urteil betreffen. Auf diese ist im vorliegenden
Verfahren nicht weiter einzugehen (hierzu nachfolgend E. 7.3).
7.3 Das SEM hat die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 25. April 2019 aufgrund de-
ren Begründung und ungeachtet der teilweise nicht mit der Begründung
übereinstimmenden Anträge korrekt als Wiedererwägungsgesuch im Sinne
von Art. 111b AsylG entgegengenommen und behandelt; dies wird in der
Beschwerdeschrift im Übrigen nicht beanstandet. Die auf Beschwerde-
ebene gestellten Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl sind folglich nicht Prozessgegenstand, weshalb da-
rauf nicht einzutreten ist. Auf die diesbezüglichen weitschweifigen Ausfüh-
rungen sowie auf die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6720/2017 vom 1. März 2019 entstandenen Beweismittel ist nicht weiter
einzugehen.
Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse.
8.
8.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es
würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen
vom 2. Oktober 2015 und 25. Oktober 2017 beseitigen könnten. So seien
zwar in Sri Lanka am 21. April 2019 Anschläge auf Kirchen und Hotels ver-
übt worden, bei denen es sich um die ersten Terroranschläge seit 2009
handle. Dennoch bestehe vor Ort aktuell keine gänzlich unsichere, von be-
waffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte
Lage. Es herrsche in Sri Lanka keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeine Gewalt, die Rückkehrende generell gefährde. Mithin sei aktuell
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der von Staats-
präsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung nichts zu ändern. Es seien auch keine individuellen
Gründe geltend gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer als
Christ bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Im Übrigen habe
sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-6720/2017 vom
1. März 2019 ausführlich zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka geäussert und
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diese bejaht. Die eingereichten Beweismittel – bei denen es sich um allge-
meine Medienberichte zu den Anschlägen und um Reisehinweise des EDA
für Schweizer Bürger handle – seien nicht geeignet an dieser Schlussfol-
gerung etwas zu ändern.
8.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es trifft
zwar zu, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka als volatil und nach den ver-
heerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr ange-
spannt zu beurteilen ist. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine ge-
nerell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsange-
hörigen christlichen Glaubens geschlossen werden. Die neusten Gewalt-
vorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-
lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen an der La-
geeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
(E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5) nichts zu än-
dern (vgl. Urteile des BVGer vom 1. Mai 2019 D-1420/2019, E.10.4.3,
E-3113/2019 vom 26. Juli 2019 E. 6.2). Mit Spekulationen über mögliche
zukünftige politische Entwicklungen und dem prognostizierten damit ein-
hergehend hypothetischen Gefährdungsszenario vermag der Beschwer-
deführer keine für ihn individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Falle
der Rückkehr nach Sri Lanka darzutun. Allein aus seiner tamilischen Eth-
nie, seiner Religionszugehörigkeit oder seinem Auslandsaufenthalt lässt
sich vorliegend kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten (soweit der
Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka
zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann auf die zu-
treffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6720/2017 vom 1. März 2019 verwiesen werden, dort insb. E. 7.6). Hin-
sichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist daher auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen E-6720/2017 vom 1. März 2019
sowie E-7097/2015 vom 20. November 2015 zu verweisen. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, diese Ein-
schätzung in Frage zu stellen.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka erkennen
zu lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten ebenfalls
kein Anlass. Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen.
Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2019 in zutref-
fendem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen.
E-5050/2019
Seite 10
9.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge betreffend aufschiebende Wir-
kung und Aufenthalt gegenstandlos.
10.
Die Kosten von Fr. 1‘500.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5050/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: