B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5051/2015
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführende 1–5,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 5. August 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragun-
gen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 15. August 2014 und der
Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 7. April 2015 machten sie
im Wesentlichen das Folgende geltend:
Der Beschwerdeführer 1 sei als Mitglied in der kurdischen Demokratischen
Einheitspartei in Syrien (Yekiti) und in einer Folkloregruppe aktiv gewesen.
Seinen Lebensunterhalt habe er mit einem Schreibwarenladen bestritten.
Es habe Probleme mit den syrischen Behörden gegeben. Am 13. Novem-
ber 2009 sei er festgenommen und während 20 Tagen inhaftiert worden,
weil er kurdische Waren verkauft habe. Im Jahr 2011 habe er die syrische
Staatsangehörigkeit erlangt und alsdann an verschiedenen Demonstratio-
nen teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten ihn als Spion gewinnen
wollen.
Die Beschwerdeführerin 2 habe Syrien wegen der allgemein prekären
Lage und insbesondere wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. In
Derbasia habe sie ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantrag-
ten, der ablehnende Asylentscheid des SEM vom 13. Juli 2015 sei aufzu-
heben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei
einer Abweisung im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgelt-
liche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unter-
zeichnenden zu gewähren.
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D.
Mit Schreiben vom 30. September 2015 reichten die Beschwerdeführen-
den zwei Fotos des Beschwerdeführers, vier Fotos der Beschwerdeführe-
rin und eine DVD eines Auftritts des Beschwerdeführers nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der
Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2.3 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung standhalten noch seien diese von Asylrelevanz. So
habe sich der Beschwerdeführer 1 in mehrere Widersprüche verwickelt und
anlässlich der Anhörung ohne zwingenden Grund Ereignisse genannt, die
er vorher nicht erwähnt habe. So sage er in der Erstbefragung aus, dass
er einmal festgenommen und inhaftiert worden sei, und zwar im Jahr 2009.
In der Zweitbefragung bringe er hingegen vor, dass er vier bis fünf Mal in
den Jahren 2011 und 2012 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen
vom Geheimdienst mitgenommen und befragt worden sei beziehungs-
weise dass er entsprechenden Vorladungen gefolgt sei. Sodann hätten die
Kontrollen anlässlich der Festlichkeiten keine weiteren Konsequenzen
nach sich gezogen und die Aktivitäten lägen ein Jahrzehnt zurück. Des
Weiteren habe er nichts zu den verschiedenen Stufen der Parteimitglied-
schaft sagen können und auch nicht zu den Tests, Erziehungsprogrammen
und Backgroundchecks, die bei einem Beitritt zur Yekiti üblich seien. Auch
habe er in der Erstbefragung die Nachreichung eines Parteiausweises ver-
sprochen, von dem er in der Zweitbefragung nichts mehr wissen wolle.
Grundsätzlich sei aus der blossen Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei
keine individuelle Verfolgung abzuleiten. Eine solche lasse sich vorliegend
auch nicht annehmen. Wenn der syrische Sicherheitsapparat ihn tatsäch-
lich als Regimegegner wahrgenommen hätte, so wäre er längst belangt
worden. Schliesslich würden weder die exilpolitischen Tätigkeiten noch die
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vorgebrachte prekäre Sicherheitslage oder die schlechte Versorgung in Sy-
rien Asylrelevanz entfalten.
4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, ein Teil der Vorbrin-
gen sei nachgeschoben, weil ihnen anlässlich der Erstbefragungen gesagt
worden sei, sie sollten sich kurz fassen und würden später Gelegenheit
bekommen, ihre Asylgründe ausführlich zu schildern. Die Vorinstanz habe
widersprüchliche Signale ausgesendet. Die Beschwerde zitiert danach
mehrere Passagen aus den Befragungen, um sie zu erläutern. Der Be-
schwerdeführer habe beispielsweise nicht "aufhalten", sondern "anhalten"
gemeint. Er sei im eigentlichen Sinne nur einmal verhaftet worden. Seit
2009 sei er nur noch auf den Posten bestellt und dort verhört worden. Die
Vorinstanz schliesse aus angeblichen Widersprüchen und Nachschüben,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne. Dabei über-
sehe sie, dass der Beschwerdeführer der lokale Verantwortliche der Yekiti
Partei gewesen sei und die syrischen Behörden – sollten sie dies nicht ge-
wusst haben – ihn zumindest verdächtigt hätten. Folglich befinde sich der
Beschwerdeführer seit 2009 auf dem Radar der syrischen Behörden und
die Postenaufenthalte in den Jahren 2011 und 2012 würden ins Schema
passen. Er habe keine Tests, Erziehungsprogramme
oder Backgroundchecks der Partei gekannt, weil er von Anfang an dabei
gewesen sei. Auch hier sei er für die Partei tätig. Inzwischen sei es auch
der Beschwerdeführerin gelungen, Fotos von Demonstrationen aufzufin-
den.
4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wel-
che der Vorbringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht ver-
letzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführenden entschuldigen die Widersprüche und die nach-
geschobenen Aussagen im Kern damit, dass in der Erstbefragung gesagt
worden sei, sie sollten sich kurz fassen. Diese Behauptung findet jedoch
keine Stützung in den Akten, weshalb der Antrag auf amtliche Erkundigun-
gen betreffend Befragungen abzuweisen ist. Aus den Akten geht vielmehr
hervor, dass die Asylgründe in den Erstbefragungen offen erfragt wurden
und nach dem freien, nicht unterbrochenen Bericht weitere detaillierte Fra-
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gen gestellt wurden (SEM-Akten, A3 S. 8 f. und A4 S. 7 f.). Beim Beschwer-
deführer 1 folgen zu den Asylgründen 18 weitere Fragen, bei der Be-
schwerdeführerin 2 deren 13. Relevante Ereignisse oder Befürchtungen
müssen in der Erstbefragung zumindest ansatzweise genannt werden
(erstmals publiziert in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Die nachgeschobenen
Aussagen betreffend Geheimdienst kommen in den Erstbefragungen je-
doch nicht ansatzweise zum Ausdruck. Wenn der Beschwerdeführer seit
2009 tatsächlich "auf dem Radar der syrischen Behörden" stünde (Be-
schwerde S. 9), ist nicht nachvollziehbar, weshalb er 2011 problemlos die
syrische Staatsangehörigkeit erlangen konnte und die Behörden ihn in all
diesen Jahren nicht belangten. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflich-
ten, dass das Wissen des Beschwerdeführers über seine Partei nicht über-
zeugt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass er eben seit Anfang an
dabei sei und als lokaler Verantwortlicher fungiere. Das wiederum würde
aber bedeuten, dass er als Verantwortlicher die Stufen der Parteimitglied-
schaft und die Aufnahmebedingungen erst recht kennen müsste und mit
weiteren Details vertraut sein sollte. Auch scheint er nicht zu wissen, wie
die Mitgliedschaft generell gestaltet ist und was er genau macht (SEM-Ak-
ten, A14 S. 12). Die Beschwerde vermehrt noch die Widersprüche. Auf die
Frage, ob er einen Parteiausweis besitze, antwortet er in der Erstbefra-
gung: "Ja, aber er ist in Syrien. Ich kann ihn beschaffen" (SEM-Akten, A3
S. 8). Im Gerichtsverfahren lässt er jedoch festhalten, er wisse "genau,
dass es in Syrien keine Mitgliederausweise der Yekiti Partei gibt" (Be-
schwerde S. 11). An diesem unvereinbaren Widerspruch vermag auch das
Schreiben der Parteivertretung in Europa nichts zu ändern, zumal es viel
zu allgemein gehalten ist, um aussagekräftig zu sein. Selbst wenn die Aus-
führungen für wahr unterstellt würden, müsste schliesslich der zeitliche
Konnex zwischen dem letzten Vorkommnis und der Ausreise verneint wer-
den und es wird offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden – wie sie
selbst bestätigen – wegen der Bürgerkriegssituation ausgereist sind (SEM-
Akten, A3 S. 7).
Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführenden
auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne des Asylgesetzes zu
begründen vermögen. Die vorgebrachten Tätigkeiten, durch die nachge-
reichten Beweismittel (Fotos und DVD) belegt, erreichen offensichtlich kein
Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte.
Nach der kürzlich ergangenen Rechtsprechung werden exilpolitische Akti-
vitäten erst dann wahrgenommen und gegebenenfalls bei der Rückkehr
geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt
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wird (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen] und Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015,
mit Verweisen). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.4 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeig-
net wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die
Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten indes ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Da ihre Begehren zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht aus-
sichtslos waren und die Beschwerdeführenden bedürftig sind, sind die ge-
setzlichen Voraussetzungen gegeben. Das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung ist gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von der Be-
zahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
7.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Einsetzung ihres Rechtsbei-
standes als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsge-
richt bestellt auf Antrag der Partei, die von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand bei Beschwerde ge-
gen ablehnende Asylentscheide oder Wegweisungsentscheide (Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG). Entsprechend der Kostenbefreiung ist den Beschwer-
deführenden in der Person von Jürg Walker, Fürsprech und Notar, ein amt-
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licher Rechtsvertreter beizugeben. Eine Kostennote fehlt, weshalb der Auf-
wand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter ist
nach Aufwand und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien
(Art. 8–11 i.V.m. Art. 12 VGKE) vom Bundesverwaltungsgericht mit insge-
samt Fr. 1'600.– (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Den Beschwerdeführenden wird in der Person von Jürg Walker, Fürsprech
und Notar, ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
4.
Der amtliche Rechtsbeistand wird mit Fr. 1'600.– zulasten der Kasse des
Bundesverwaltungsgerichts entschädigt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel