B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5051/2016, E-5048/2016
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 3. August 2016 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihr
Heimatland Eritrea im Februar 2012 Richtung Sudan. Im Juli 2014 reisten
sie weiter nach Libyen, von dort nach Italien und am 23. August 2014 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdefüh-
rer machte dabei geltend, minderjährig zu sein.
A.b Am 2. September 2014 fanden die Befragungen zur Person (BzP)
statt. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Ehemann respektive Vater
sei im Jahr 2000 im Krieg gestorben. Eritrea hätten sie wegen wirtschaftli-
cher Probleme verlassen.
Anlässlich der BzP gewährte das SEM dem Beschwerdeführer überdies
das rechtliche Gehör zu seiner Altersangebe (geboren […]) und teilte ihm
mit, dass diese als unglaubhaft und er als volljährig beurteilt werde. Ent-
sprechend passte das SEM sein Geburtsdatum auf den (…) an.
A.c Am 30. Juni respektive 21. Juli 2016 wurden die Beschwerdeführen-
den vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie gaben im Wesentlichen zu
Protokoll, die Beschwerdeführerin sei vom eritreischen Regime zur Kolla-
boration aufgefordert worden. Die Behörden hätten von ihr verlangt, De-
serteure auszuspionieren. Da sie diese Aufgabe nicht habe übernehmen
wollen und entsprechende Konsequenzen befürchtet habe, sei sie gemein-
sam mit dem Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist. Letzterer sei
überdies dem Nationaldienst ablehnend gegenüber gestanden; ein Aufge-
bot habe er aber noch nicht erhalten. Bei einer Rückkehr befürchte er, we-
gen seiner illegalen Ausreise und der Flucht vor dem Nationaldienst getötet
oder inhaftiert zu werden.
B.
Mit separaten Verfügungen vom 3. August 2016, eröffnet am 5. August
2016, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie deren vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
C.
Mit weitgehend gleichlautenden, separaten Beschwerden vom 19. August
2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdefüh-
renden die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der vorinstanzlichen
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Verfügungen, die Rückweisung der Verfahren zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz sowie eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Fürsorgebestätigungen vom
19. August 2016 ein sowie zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. und 15. August 2016 zur Rückkehr von illegal
ausgereisten Eritreern in ihr Heimatland sowie zur Bestrafung minderjähri-
ger Eritreer wegen illegaler Ausreise.
D.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie
aus prozessökonomischen Gründen wurden die beiden Beschwerdever-
fahren vereinigt und es wird vorliegend ein Urteil gefällt.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 16. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Be-
schwerdeschrift ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist im Wesentlichen auf
die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführenden aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (illegale Ausreise) die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen. Demgegenüber sind die Abweisung ihrer Asylge-
suche und ihre Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der Dispositive der angefoch-
tenen Verfügungen) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um Beschwerden, die durch
einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
(D-7897/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) offen-
sichtlich unbegründet geworden sind, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügungen qualifizierte die Vorin-
stanz den Fluchtgrund der behördlichen Aufforderung der Beschwerdefüh-
rerin zur Kollaboration als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftigkeit nicht genügend. Die Beschwerdeführenden hätten das ent-
sprechende Vorbringen an der BzP unerwähnt gelassen und erst bei ihrer
Anhörung zu Protokoll gegeben. Es sei damit als nachgeschoben zu beur-
teilen. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie seien an der BzP wegen der
schwierigen Reiseumstände geschwächt gewesen, könne aufgrund feh-
lender bestätigender Hinweise in den BzP-Protokollen nicht geglaubt wer-
den. Sie hätten an der BzP sogar explizit ausgesagt, keine gesundheitli-
chen Probleme zu haben. Auch ihr Einwand, die dolmetschende Person an
der BzP habe auf sie wie eine Vertreterin der eritreischen Regierung ge-
wirkt und sie hätten deswegen nicht frei gesprochen, sei wenig behilflich.
Im Vorfeld der Anhörung (recte: BzP) seien sie auf die Unparteilichkeit der
Dolmetscherin aufmerksam gemacht geworden.
Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt das SEM fest,
diese Tatsache alleine genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Asylrelevanz nicht. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurück-
kehrten, würden die Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur An-
wendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, so-
fern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die sogenannte Di-
sporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden. Bei
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zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
eine untergeordnete Rolle. Gemäss Akten hätten die Beschwerdeführen-
den weder den Nationaldienst verweigert noch seien sie aus diesem de-
sertiert. Somit hätten sie nicht gegen die Proclamation on National Service
von 1995 verstossen. Zudem seien den Akten auch sonst keine Anhalts-
punkte für drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr zu entneh-
men, womit die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien.
Ferner seien ihre anlässlich der BzP vorgebrachten wirtschaftlichen Prob-
leme auf die allgemeinen Lebensumstände in Eritrea zurückzuführen, so-
dass den entsprechenden Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu-
komme.
6.2 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz
habe gegen ihre Verpflichtung zur Feststellung des massgeblichen Sach-
verhalts verstossen, indem sie auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der il-
legalen Ausreise verzichtet habe. Des Weiteren habe sie die illegale Aus-
reise der Beschwerdeführenden – die bereits für sich einen Akt politischer
Opposition darstelle – entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt. Bei der
diesbezüglich angestrebten Praxisänderung habe das SEM zudem die
vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 de-
finierten Anforderungen für das Vorgehen bei solchen Anpassungen nicht
beachtet und die geltenden Standards bezüglich der Country of Origin In-
formation (COI) nicht respektiert. Im Übrigen seien die Informationsgrund-
lagen nicht als ausreichend zu erachten, um die beabsichtigte Praxisände-
rung zu begründen. Es sei sodann vom Erfordernis der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit von erheblichen Nachteilen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft abzusehen und die Behörden hätten sich auf die
Beurteilung zu beschränken, ob im Falle einer illegalen Ausreise aus Erit-
rea ein effektives Risiko für asylrelevante Nachteile vorliege. Aufgrund der
Willkür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes in Kombination
mit der ungenügenden Informationslage bei Personen, die illegal aus Erit-
rea ausgereist seien, sei ein solches Risiko gegeben.
Der Beschwerdeführer sei überdies im nationaldienstpflichtigen Alter. Bei
einer Rückkehr nach Eritrea würde sich seine oppositionelle Einstellung
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spätestens dann manifestieren, wenn er sich dem Aufgebot für den Natio-
naldienst zu widersetzen versuchen würde. Dies würde eine asylrechtlich
relevante Verfolgung nach sich ziehen.
Zudem würden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anord-
nung der Wegweisung bedeuten, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr auf ihre politische Einstellung verzichten müssten. Dies käme ei-
nem unzulässigen Diskretionserfordernis gleich. Überdies müssten sie sich
für die Heimreise einen eritreischen Reisepass ausstellen lassen und sich
zu diesem Zweck mit einem Reueschreiben beim eritreischen Regime
schuldig bekennen respektive entschuldigen sowie die Diasporasteuer ent-
richten, was unzumutbar sei.
6.3 In der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2017 nehmen die
Beschwerdeführenden Bezug auf das erwähnte Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgericht vom Januar 2017 und weisen darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Ausreise von den Behörden zur
Kollaboration aufgefordert worden sei, was diese jedoch verweigert habe.
Damit bestehe neben der illegalen Ausreise ein zusätzliches Element, wel-
ches beide Beschwerdeführenden bei den heimatlichen Behörden als
missliebige Personen erscheinen liesse. Aufgrund dessen sei ihre Furcht
vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung begründet.
Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der be-
sagten Aufforderung zur Kollaboration merken die Beschwerdeführenden
an, sie kämen aus einem Land mit einem geringen Behördenvertrauen.
Aufgrund ihrer persönlichen Erfahrung mit dem eritreischen Regime sei die
Beschwerdeführerin an der BzP von besonderem Misstrauen geprägt ge-
wesen, weswegen sie sich damals nicht frei zu ihren Asylgründen geäus-
sert habe. Ihre diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung seien jedoch
substantiiert ausgefallen (Nennung von konkreten Geldbeträgen und Na-
men der Kontaktpersonen). Im Übrigen würde dieser Fluchtgrund nicht ih-
rer Angabe an der BzP, sie habe ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Grün-
den verlassen, widersprechen. Mit der Ablehnung der behördlichen Auffor-
derung zur Kollaboration sei sie ohne jegliche berufliche Perspektive ge-
wesen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zitierten Koordinationsurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der durch die Vorin-
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stanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch impli-
zit dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt, weshalb die Beschwerdefüh-
renden aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Über-
dies ist darauf hinzuweisen, dass die langjährige bisherige Praxis der Vor-
instanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts
beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht
vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz
vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit
nicht zu beanstanden.
7.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführenden aufgrund des Um-
standes, dass sie Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen haben, zu
Flüchtlingen geworden sind, weil sie sich nunmehr im Falle der Rückkehr
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politi-
schen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrati-
onsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst
durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Ge-
fährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1).
7.3 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise
aus Eritrea wurde im mehrfach genannten Referenzurteil geklärt. Darin
wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale
Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil
illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten.
Das Bundesverwaltungsgericht kam in diesem Urteil nach einer eingehen-
den Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und
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Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.4 Solche Anknüpfungspunkte sind weder hinsichtlich den Beschwerde-
führer noch die Beschwerdeführerin vorhanden. Das Bundesverwaltungs-
gericht teilt die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Vorbringen betreffend
die behördliche Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Kollaboration
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen.
Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben und mangels stichhaltiger Be-
gründung für dessen Verschweigen an der BzP als unglaubhaft zu qualifi-
zieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden
Erwägungen gemäss angefochtenen Verfügungen (dort E. II) und obiger
Zusammenfassung in E. 6.1 verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu
führen. Hinsichtlich des in der Beschwerdeergänzung bestärkten Misstrau-
ens der Beschwerdeführenden gegenüber der Dolmetscherin bei der BzP
ist festzuhalten, dass sie ihre entsprechenden Vorbehalte erst an der An-
hörung – rund 22 Monate nach der BzP – und auf Vorhalt des nachgescho-
benen Fluchtgrundes angebracht haben. Aufgrund dessen und weil sie,
wie von der Vorinstanz erwähnt, anlässlich der BzP auf die Unabhängigkeit
und Neutralität der Dolmetscherin hingewiesen wurden, kann dieser Ein-
wand nicht gehört werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden zur Aufforderung der Kollaboration an-
lässlich der Anhörung entgegen ihrer Auffassung nur oberflächlich geblie-
ben sind (vgl. Akten der Vorinstanz N 626 670 A18 D 26, 29 und N 627 212
A20 D 46).
7.5 Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die
Beschwerdeführenden für die heimatlichen Behörden missliebige Perso-
nen sein könnten. Ihre illegal erfolgte Ausreise vermag daher – ungeachtet
der Frage von deren Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM war
deshalb nicht gehalten, die vorgebrachte Republikflucht einer Glaubhaftig-
keitsprüfung zu unterziehen. Es hat zutreffend festgestellt, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Seite 10
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und auf
Beschwerdeebene zudem nicht angefochten.
8.3 Da die Beschwerdeführenden mit den angefochtenen Verfügungen we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig
aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführun-
gen zum Wegweisungsvollzug. Die vorläufigen Aufnahmen treten mit dem
vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Für eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung. Es erübrigt sich, auf
die Beweismittel und Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Die Be-
schwerden sind abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist
indes angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2016 gut-
geheissenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
10.2 Mit der gleichen Verfügung wurde der Rechtvertreter der Beschwer-
deführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungs-
gericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts-
vertreter macht in den Eingaben vom 19. August 2016 und 16. Juni 2017
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Seite 11
einen Aufwand von fünf Stunden zu Fr. 150.– zuzüglich Auslagen von
Fr. 108.– und Mehrwertsteuer geltend. Der angegebene zeitliche Aufwand
erscheint leicht überhöht, da er bereits in ähnlichen Verfahren vergleich-
bare Rechtsschriften eingereicht hat. Die amtliche Entschädigung ist auf
total Fr. 600.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 600.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast