B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-505/2015
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihren Kindern am (…) (Beschwerdeführer) respektive am (…)
2014 über (…) und (…) im Besitz eines Visums auf dem Luftweg in die
Schweiz, wo sie am 29. April 2014 für sich und ihre Kinder um Asyl nach-
suchten. Am 14. Mai 2014 erfolgten die Befragungen zu ihrer Person (BzP)
und am 20. Oktober 2014 die Anhörungen zu ihren Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer bei der
BzP an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in E._______ (arabisch) respektive F._______ (kurdisch) in der
syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kur-
disch), wo er bis zur Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und seinen
Kindern gewohnt habe. Bei der BzP antwortete er auf die Frage, warum er
seinen Heimatstaat verlassen habe und welches die Gründe für sein Asyl-
gesuch seien, sie hätten die Heimat wegen des Krieges verlassen müssen.
Die Fragen, ob er oder seine Familie jemals persönliche Probleme mit den
Behörden oder mit Dritten gehabt habe, ob er jemals am Bürgerkrieg in
irgendeiner Art und Weise beteiligt gewesen sei oder ob er durch den Bür-
gerkrieg in der Heimat persönlich konkret betroffen gewesen sei, verneinte
er. Zudem führte er an, er habe sich nicht politisch engagiert und er und
seine Familie würden nach Syrien zurückehren, wenn der Krieg beendet
sei, er hoffe, dass die Islamisten dort nicht aktiv bleiben würden.
Bei der Anhörung führte er an, er sei bis Ende (…) (…) des staatlichen (…)
in G._______ gewesen, danach habe er nichts mehr gearbeitet. Am (…)
hätten Aktivisten der Gruppe Al-Nusra in seiner Abwesenheit Waren an sei-
nem Arbeitsort entwendet. Einige Tage später sei es der syrischen Regie-
rung gelungen, die Al-Nusra aus der Region zu vertreiben. Die Polizei habe
ihn gebeten, Aussagen zum Diebstahl zu machen und ein Protokoll zu un-
terschreiben. Als die nun neu unter der Bezeichnung „Daesch“ respektive
„IS“ (sog. Islamischer Staat) agierende Gruppe Al-Nusra die Region von
G._______ zurück erobert habe, sei das Protokoll, das seine persönlichen
Daten enthalte, in ihren Besitz gelangt. Daraufhin sei er (…) telefonisch
kontaktiert worden, das erste Mal sei er zu einer persönlichen Unterredung
eingeladen worden, und als er (…) nicht erschienen sei, hätten sie ihm
beim (…) Anruf gedroht und ihn aufgefordert, sich ihnen auszuliefern. Aus
Angst vor einer Entführung oder Tötung sei er mit seiner Familie nach (...)
geflüchtet, wo sie (…) Monate geblieben seien. Der (…) habe ihn darüber
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informiert, dass Mitglieder der „Daesch“ sie besucht und erklärt hätten, sie
würden ihn töten, wenn er sich ihnen nicht ausliefern würde. Vor der Wei-
terreise seien sie noch einmal nach F._______ zurückgekehrt, um die für
eine Ausreise erforderlichen administrativen Arbeiten zu erledigen. Mit der
Hilfe eines Schleppers hätten sie Syrien im (…) ein erstes Mal von (…) aus
verlassen. Im (…) seien sie nach Syrien zurückgekehrt, nachdem ihre Be-
mühungen für ein Visum erfolglos geblieben seien. Im (…) hätten sie das
Visum dank der Hilfe (…) in der Schweiz, die eine Beschwerde gegen den
abschlägigen Entscheid eingereicht habe, dennoch erhalten, woraufhin sie
Syrien definitiv verlassen hätten. Auf die Frage, ob er in der Schweiz poli-
tisch aktiv sei, antwortete er, er übe keine Aktivitäten aus, aber er habe an
Versammlungen der PYD in (...) und in (...) teilgenommen
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und
führte bei der BzP an, sie sei wegen des Krieges aus der Heimat ausge-
reist. Bei der Anhörung machte sie geltend, Syrien wegen der Probleme
ihres Ehemannes verlassen und seitdem gesundheitliche Probleme zu ha-
ben.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ver-
schiedene Dokumente (…) zu den Akten.
B.
Mit am 24. Dezember 2014 eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2014
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 29. April
2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig
verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumut-
barkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2015 gelangten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollstän-
digen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der
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Seite 4
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige
Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten sie, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten A5/1 so-
wie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventu-
altier sei ihnen das rechtliche Gehör zu den vorgenannten Aktenstücken zu
gewähren beziehungsweise zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme
eine schriftliche Begründung zuzustellen, und es sei ihnen nach der Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und
der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei festzu-
stellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestehen würden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie nebst einer Kopie der angefoch-
tenen Verfügung die auf den Seiten 4, 20 und 28 der Rechtsschrift erwähn-
ten Dokumente (Beilagen 2, 3 und 4) ein, bezeichneten unter Angabe der
Quellen zahlreiche weitere Beweismittel und ersuchten um Ansetzung ei-
ner angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel,
falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzu-
reichend betrachtet würden.
D.
Am 28. Januar 2015 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften (Art. 42 AsylG [SR 142.31]).
Die Anträge in den Ziffern 1 bis 3 und 5 der Rechtsbegehren betreffend
Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begrün-
dung des internen "VA-Antrags", Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung und Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme wies sie ab und forderte die Beschwerdeführenden
auf, bis zum 13. Februar 2015 entweder einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebe-
stätigung einzureichen.
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Seite 5
In Bezug auf das vom Rechtsvertreter wiederholt gestellten Eventualbe-
gehren (Ziffer 8) auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung – vorranging vor der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges – verwies sie auf die gefestigte Praxis des Gerichts (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2, E-
MARK 2001 Nr. 1 E. 6a, BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das
aktuellere Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]), wonach auf-
grund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme kein schutzwürdiges Feststellungsinte-
resse bestehe.
Hinsichtlich des eventualiter gestellten Gesuchs um Ansetzung einer an-
gemessenen Frist "zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel"
machte sie darauf aufmerksam, dass blosse Verweise auf Internetseiten
(ohne Beweismittelausdruck) zwar grundsätzlich genügen würden, wenn
sie hinreichend spezifiziert seien, aber das Risiko inhaltlicher Veränderun-
gen der betreffenden Seiten selbstredend vollumfänglich zulasten der Be-
schwerdeführenden gehe, solange keine ausgedruckte Version vorliege,
zumal die Abrufung der Seiten durch die am Entscheid beteiligten Richte-
rinnen, Richter und Gerichtsschreibenden im Entscheidfindungsprozess zu
unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Ergebnissen er-
folgen könne.
In Bezug auf das in Art. 50 auf Seite 20 der Beschwerde in Aussicht ge-
stellte unaufgeforderte Nachreichen der Übersetzung der als Beilage 4 ein-
gereichten Kopie des Militärdokumentes verwies sie auf Art. 32 Abs. 2
VwVG, wonach die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlag-
gebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen könne.
F.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hin-
weis auf gleichzeitig eingereichte Bestätigungen des Sozialamtes von (…)
vom (…) betreffend Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von
der Bezahlung der Verfahrenskosten. Gleichzeitig reichte er eine Franzö-
sischübersetzung des als Beilage 4 zur Beschwerde eingereichten Doku-
mentes als Beilage 7, die Kopie einer Reservistenliste der syrischen Armee
samt französischer Übersetzung als Beilage 8 und die Kopie eines Kündi-
gungsschreibens betreffend die Beschwerdeführerin samt französischer
Übersetzung als Beilage 9 ein.
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Seite 6
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vom
23. Januar 2015 weder auf ihre Bedürftigkeit hingewiesen noch um Erlass
der Verfahrenskosten oder Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht hätten. Weil nicht ersichtlich sei, weshalb der professio-
nelle Rechtsvertreter diese Verfahrensanträge nicht bereits ordnungsge-
mäss in der Beschwerdeschrift gestellt habe, weise sie ihn darauf hin, dass
der mit dem vorstehend erwähnten Vorgehen unnötig entstandene admi-
nistrative Aufwand bei allfälligen Verfahrenskosten berücksichtigt werden
könne. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG ein, sich bis zum 4. März
2015 (in zweifacher Ausfertigung) zur Beschwerde und zu den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumenten sowie zu den unter Angabe
der Quellen bezeichneten zahlreichen weiteren Beweismitteln vernehmen
zu lassen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2015 beantragte das SEM unter Verweis
auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollum-
fänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 20. März 2015 an
den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragten die Gutheissung ihrer
Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden einen
Zeitungsartikel über das Neujahrsfest in (…) und ein Bestätigungsschrei-
ben von (…) betreffend Engagement des Beschwerdeführers einreichen.
K.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2015 führten die Beschwerdeführenden unter Ver-
weis auf gleichzeitig eingereichte Ausdrucke aus dem Internet und dort ab-
rufbare Dokumente an, diese Unterlagen würden deutlich die politische Ak-
tivität des Beschwerdeführers insbesondere auch in der Mithilfe bei der
Veröffentlichung regimekritischer Aktivitäten durch Filme und Fotos von
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Seite 7
Demonstrationen und Anlässen zeigen. Er habe seinen Freund (...), der als
Berichterstatter für (…), einer kurdischen News-Plattform, gearbeitet habe,
bei seiner Arbeit unterstützt und teilweise sogar vertreten. Als (...) später
von den syrischen Behörden gesucht worden und nach (...) geflüchtet sei,
habe er den Beschwerdeführer ermächtigt, die Demonstrationen weiterhin
zu filmen und der Website (...) zu schicken. Er habe ausserdem dem Ver-
leger der genannten Website auch Fotos und Berichte über Demonstratio-
nen zugestellt. (...) habe alsdann in (...) erneut eine Facebook-Seite unter
dem Namen seiner Heimatstadt F._______ eröffnet. Der Beschwerdefüh-
rer sei auch hier direkt für die verschiedenen Publikationen zuständig ge-
wesen und er habe die ganze Seite verwaltet. Seine Aufgabe bei der seit
(…) existierenden Seite (…) sei das Beschaffen von Neuigkeiten und Fotos
für (...) gewesen, der sie anschliessend veröffentlicht habe. Auch bei der
Internetseite (...) habe er seinen Freund (...) mit Informationen aus seinem
Dorf und mit Fotos bedient.
L.
Mit Eingabe vom 11. November 2015 liessen die Beschwerdeführenden
ergänzend zur Beschwerde vom 23. Januar 2015, zu den Eingaben vom
13. Februar 2015 und vom 25. Juli 2015, zur Replik vom 20. März 2015
und unter Verweis auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
sowie auf im Internet abrufbare Artikel im Wesentlichen anführen, sie seien
angesichts der aktuellen Lage in Syrien weiterhin einer gezielten asylrele-
vanten Verfolgung durch die syrischen Behörden und durch Leute der Al-
Nusra sowie anderer islamistischer Gruppen ausgesetzt. Es sei festzuhal-
ten, dass insgesamt mit einer nochmaligen Verschärfung der Situation in
Syrien zu rechnen sei und sich Angriffe und Verfolgungen gegen Oppositi-
onelle, Verräter oder vermeintliche Feinde noch intensivieren würden. Das
SEM müsse die aktuelle Situation in Syrien im vorliegenden Fall umfas-
send berücksichtigen. Es stehe somit fest, dass die asylrelevante Verfol-
gung der Beschwerdeführenden weiter zunehme. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres politischen
und ethnischen Profils, wegen der oppositionellen Aktivitäten und der Mili-
tärdienstverweigerung des Beschwerdeführers in Syrien einer grossen
asylrelevanten Gefahr ausgesetzt seien. Sie erfüllten deshalb eindeutig die
Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
M.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter die Kopie
eines Schreibens der syrischen Militärbehörden betreffend Einberufung
E-505/2015
Seite 8
des Beschwerdeführers als Reservist zum Militärdienst vom (…) samt fran-
zösischer Übersetzung zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter das Original
des mit Eingabe vom 8. Februar 2017 zu den Akten gereichten behörden-
internen Schreibens der syrischen Militärbehörden betreffend Einberufung
des Beschwerdeführers als Reservist zum Militärdienst vom (…) samt fran-
zösischer Übersetzung zu den Akten. Gleichzeitig verwies er auf zahlreiche
im Internet abrufbare Berichte zur Situation in Syrien und führte an, damit
ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem individuellen Profil
im Falle ihrer Einreise in ihr Herkunftsland verhaftet und dabei nicht mehr
freigelassen würden. Es stehe fest, dass sie als Oppositionelle und der Be-
schwerdeführer zusätzlich als Dienstverweigerer bei einer Rückkehr nach
Syrien einer erneuten, eindeutig asylrelevanten Verfolgung durch das As-
sad-Regime ausgesetzt wären. Angesichts der Zusammenarbeit des Re-
gimes und der PYD bestehe für sie eine ausserordentliche Gefahr. Sie wür-
den nicht nur von den syrischen Behörden, sondern höchst wahrscheinlich
auch von den Vertretern der PYD respektive YPG, die sie als Oppositio-
nelle und Verräter betrachten würden, verfolgt und womöglich den syri-
schen Behörden ausgeliefert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-505/2015
Seite 9
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wegen unzu-
mutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Voll-
zugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), be-
steht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwür-
diges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
29. Januar 2015). Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang er-
hobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht einzugehen. Auf
den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
3.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzu-
gehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in
verschiedener Hinsicht verletzt worden. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte
und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Ein-
blick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs.
1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit
E-505/2015
Seite 10
den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Ent-
scheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Ent-
scheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht an-
fechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie
ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.2 Die Rüge, das SEM habe seine Begründungspflicht und damit den An-
spruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es unterlassen habe,
den Bruder des Beschwerdeführers (…), dem das SEM am (…) unter Zu-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährte, in der angefoch-
tenen Verfügung zu erwähnen und dessen Status respektive Gefährdung
sowie die Frage der Reflexverfolgung zu würdigen, erweist sich als unbe-
gründet. Inwiefern der Beizug des Dossiers des Bruders des Beschwerde-
führers für das vorliegende Asylverfahren hilfreich sein sollte, wird in der
Beschwerde nicht näher substanziiert. Die Beschwerdeführenden machten
zur Begründung ihrer Asylgesuche keine Gründe gelten, die auf die Flucht
des Bruders des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Sie machten
während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nie eine diesbezügli-
che Reflexverfolgung geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Das
Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe seinen Bruder
(...) bereits bei der BzP vom 14. Mai 2014 unter Ziffer 3.02 ausdrücklich
erwähnt, weshalb dort der Status „Asyl“ vermerkt sei, erweist sich ange-
sichts des Umstandes, dass das Asylverfahren seines Bruders zu diesem
Zeitpunkt noch hängig war und das SEM ihm erst am (…) Asyl gewährte,
als nicht den Tatsachen entsprechend.
3.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt,
weil sie keine Einsicht in das Aktenstück A5/1 und in den sekretariatsinter-
ner Antrag auf vorläufige Aufnahme gewährt habe, erweist sich als unbe-
gründet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Instruktionsrichterin die
Anträge in den Ziffern 1 bis 3 und 5 der Rechtsbegehren betreffend Akten-
einsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des
internen „VA-Antrags“, Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
und Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen
Aufnahme mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 abgewiesen hat.
Für die Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollum-
fänglich auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden.
E-505/2015
Seite 11
3.4 Die Rüge, in Ziffer III/2 der angefochtenen Verfügung sei keine kon-
krete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbe-
gründet, zumal das BFM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
diesbezüglich in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt hat, es erachte den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in den
Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung der
aktuellen Sicherheitslage in Syrien als nicht zumutbar. Angesichts der Tat-
sache, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um eine
begünstigende Verfügung handelt, bestand, entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde, keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch
zusätzlich bestehender Unzumutbarkeitskriterien. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erweist sich die Rüge, das BFM habe das rechtliche Ge-
hör der Beschwerdeführenden und die Begründungspflicht schwerwiegend
verletzt, als nicht stichhaltig.
3.5 Die weitere Rüge, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung
das rechtliche Gehör verletzt, indem es gänzlich unterlassen habe, die von
den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Einzelnen zu
würdigen, wird nicht weiter substanziiert und ist unbegründet, zumal in der
angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführenden eingereich-
ten Dokumente namentlich aufgeführt wurden und auch in rechtsgenügli-
cher Weise begründet wurde, weshalb insbesondere das eingereichte Po-
lizeiprotokoll nicht geeignet sei, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Nachstellungen seitens der Daesch zu dokumentieren.
3.6 Des Weiteren erweist sich auch die Rüge, das rechtliche Gehör sei
schwerwiegend verletzt worden, weil das BFM die Aussagen der Be-
schwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt habe, wodurch
es fünfzig Prozent der Ausführungen schlicht ignoriert habe, als unbegrün-
det. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung sehr wohl mit den gesuchsbegründenden Aussagen
der Beschwerdeführerin bei der BzP auseinandergesetzt hat. Zudem be-
stand angesichts ihrer Antwort auf die Frage bei der Anhörung, weshalb sie
Syrien verlassen habe, sie habe ihr Land eigentlich auch während des Bür-
gerkrieges nicht verlassen wollen, aber dann sei ihr Ehemann bedroht wor-
den und die Probleme hätten ihren Anfang genommen (Akten SEM A13/12
S. 4 Frage 16), womit sie klar zum Ausdruck brachte, keine eigenen Asyl-
gründe zu haben, auch keine Veranlassung, in Bezug auf die aus ihrer
Sicht unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers weitergehende Er-
örterungen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin zu machen.
E-505/2015
Seite 12
3.7 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das
rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung
verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den durchge-
führten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungs-
weise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt
worden seien. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die verfü-
gende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97
E. 2b). Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug
auf ihre Asylgründe wurden aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt
erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt. Der Um-
stand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen
in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat,
ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die
Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Hinsichtlich der Aussagen
des Beschwerdeführers bei der Anhörung, er habe an Veranstaltungen der
PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, deutsch: Partei der Demokratischen
Union) in (...) und in (...) teilgenommen, in Syrien habe er sich nicht politisch
engagieren können, weil er für die Regierung gearbeitet habe, er sei für die
PYD und mit ihrer Tätigkeit sehr zufrieden (A12/13 S. 10 Fragen 76, 77 und
78), ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in der Tat keine
Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz enthält,
womit die Vorinstanz die Begründungspflicht und damit auch das rechtliche
Gehör verletzt hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich in-
dessen nicht als derart schwerwiegend, als dass die Verfügung alleine aus
diesem Grunde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückge-
wiesen werden müsste, zumal sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung
nachträglich mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt hat. Der Mangel ist deshalb als geheilt zu betrachten,
weshalb sich die Rüge insoweit vor diesem Hintergrund als unbegründet
erweist.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden trotz der
von ihnen geltend gemachten Mängel in der Begründung der vor-instanzli-
chen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Be-
schwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie
seien nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfas-
send anzufechten.
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Seite 13
3.8 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist
nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten
Vorfluchtgründe weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Keine
„frappante“ Verletzung der Abklärungspflicht stellt die Tatsache dar, dass
es das SEM respektive BFM unterlassen hat, das eingereichte Protokoll zu
übersetzen beziehungsweise eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung
anzusetzen, zumal diese Unterlassung, entgegen dem diesbezüglichen
Vorbringen in der Beschwerde, vorliegend nicht zu einer faktischen Nicht-
würdigung des Protokolls geführt hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
das SEM den Beschwerdeführer bei seiner Anhörung einlässlich auch zum
Inhalt des fraglichen Dokuments befragt (A12/13 S. 5 f. Fragen 22 f.) und
aufgrund seiner Aussagen entsprechende Rückschlüsse gezogen hat. Vor
diesem Hintergrund und insbesondere auch aufgrund des Umstandes,
dass das Dokument inhaltlich die protokollierten Aussagen des Beschwer-
deführers wiedergibt, ist die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht auch ohne
Übersetzung des Schriftstückes nachgekommen. Zudem ergibt eine inhalt-
liche Prüfung der Akte A11 (Beweismittelumschlag), dass die sich darin be-
findlichen Beweismittel mit einem Post it-Kleber nummeriert wurden, wes-
halb auch keine Verletzung der Pflicht zur korrekten Dossierführung und
Paginierung vorliegt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig er-
stellt.
3.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt und den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat. Der Man-
gel hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen
Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist mit den
diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung als geheilt zu be-
trachten. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-505/2015
Seite 14
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die ge-
suchsbegründenen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten ei-
nerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Einerseits habe
der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung zu seinen Asylgründen Prob-
leme mit in der kurdischen Region Syriens aktiven islamistischen Gruppie-
rungen geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden hätten diese Prob-
leme bei ihren Befragungen zur Person mit keinem Wort erwähnt und aus-
drücklich erklärt, sie hätten weder Probleme mit Dritten gehabt noch seien
sie persönlich vom Bürgerkrieg betroffen gewesen. Angesichts der Wich-
tigkeit der Asylgründe wäre es ihre Pflicht gewesen, die Gründe für ihre
Ausreise bereits bei den ersten Befragungen darzulegen. Ihre auf entspre-
chende Vorhalte bei den Anhörungen erfolgten Antworten seien wenig
überzeugend ausgefallen. Unbesehen habe der Beschwerdeführer seine
bei der Anhörung geltend gemachten Asylgründe ungenügend substanzi-
iert und auch nicht schlüssig dargelegt. Das von ihm eingereichte Protokoll
bestätige zwar die von ihm bei der Polizei gemachten Aussagen zum Dieb-
stahl, aber es vermöge die von ihm in diesem Zusammenhang geltend ge-
machten Probleme mit Aktivisten des Daesch respektive der Al-Nusra in
keiner Weise zu belegen. Folglich komme dem eingereichten Dokument
kein Beweiswert zu.
Hinzu komme, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf
den Ursprung seiner Probleme mit dem Daesch schwer nachvollziehbar
seien. So habe er bei der Anhörung ausgesagt, die Polizei habe nur ein
einzig auf seinen Aussagen beruhendes Protokoll zum Diebstahl ausgefer-
tigt, was angesichts des Umstandes, dass er am fraglichen Tag gar nicht
anwesend gewesen sei, erstaune. Die einzige Person, die an diesem Tag
E-505/2015
Seite 15
anwesend gewesen sei, werde im Protokoll nicht einmal erwähnt. Seine
auf entsprechenden Vorhalt bei der Anhörung hin gemachten Erklärungen
zu dieser zumindest fragwürdigen Vorgehensweise der syrischen Behör-
den seien wenig überzeugend ausgefallen. Unlogisch sei zudem, dass der
Daesch das Archiv eines Verwaltungsgebäudes durchforste, um eine Per-
son zu bedrohen, die die Umstände eines Diebstahls beschreibe, bei der
sie nicht zugegen gewesen sei, und dies ohne dabei die Aktivisten des
Daesch direkt zu beschuldigen. Seine diesbezüglichen Erklärungen bei der
Anhörung, namentlich dass ein gewisser (...), mit dem er keine guten be-
ruflichen Beziehungen unterhalten habe, die Dash dazu verleitet haben
könnte, ihn zu suchen und zu bedrohen, nicht zu überzeugen vermöchten.
Schliesslich widerspreche es jeglicher Logik des Handelns, dass sich der
Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten Bedrohung durch
den Daesch vor seiner Ausreise erneut für (…) oder (…) an seinen Wohnort
begeben habe.
Andererseits vermöchten die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführen-
den, sie hätten Syrien wegen des Krieges und der damit verbundenen Un-
sicherheit verlassen, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen.
Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung nicht zur Anwendung gelange. Zudem würden keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden sei einer Rückkehr nach
Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnten. Vorliegend
erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- respek-
tive Heimatstaat oder in einen Drittstaat angesichts der Sicherheitslage in
Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb die Be-
schwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
seien.
5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde in reformatorischer Hinsicht entgegnet,
vorab sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Gehörsverletzungen
und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung gleichzeitig eine Verletzung
des Willkürverbots und von Art. 7 AsylG bedeuten würden respektive zur
Folge hätten. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP mit seiner Aussage
„Ich hoffe, die Islamisten bleiben nicht aktiv dort.“ sehr wohl zum Ausdruck
E-505/2015
Seite 16
gebracht, dass er mit den radikalen Islamisten in seiner Heimat Probleme
habe. Zudem gehe aus der Gesamtbetrachtung der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden hervor, dass sie diese Problem mit den radikalen Is-
lamisten als Teil des Krieges in Syrien sehen würden. Somit sei nachvoll-
ziehbar, dass sie bei der BzP ausgesagt hätten, sie seien vor dem Krieg –
welcher gezielte asylrelevante Auswirkungen in Form der Morddrohungen
der Al Nusra gegen sie habe – geflüchtet seien. Zudem habe die Beschwer-
deführerin in der Anhörung von sich aus gesagt, sie habe sich bei der BzP
nicht zu allen Punkten äussern können und sie sei unterbrochen worden.
Die Behauptung des SEM, die gesuchsbegründenden Vorbringen seien
ungenügend und nicht überzeugend dargelegt, sei eine pauschale Partei-
behauptung, zumal sie individuell, spezifisch, nachvollziehbar und strin-
gent seien. Gleich verhalte es sich mit dem Beweiswert des eingereichten
Polizeiprotokolls und den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, die klar und glaubhaft seien. Das SEM habe weder das Dokument
noch seine Ausführungen gewürdigt, sondern willkürlich als nicht überzeu-
gend abgestempelt. Zudem sei es absurd, den willkürlich agierenden
Dschihadisten logisches Denken zu unterstellen.
Zur Feststellung des SEM, es sei erstaunlich, dass lediglich die Aussagen
des Beschwerdeführers zum Diebstahl zu Protokoll genommen worden
seien, sei dringend darauf zu verweisen, dass es bei diesem Dokument in
erster Linie um die Auflistung der beschädigten und entwendeten Objekte
gegangen sei, was er denn auch an mehreren Stellen ausgesagt habe.
Angesicht seiner Position als (…) sei es deshalb nachvollziehbar, dass er
die Liste habe aufnehmen können und die Polizei seine Angaben protokol-
liert habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer klar ausgesagt, der
beim Diebstahl einzig zugegen gewesene Mitarbeiter habe lediglich einen
Tag pro Woche bei ihnen gearbeitet, und am Tag, als die Polizei gekommen
sei, habe er nicht gearbeitet. Er habe auch ausgesagt, dass er die Polizei,
die das Protokoll niedergeschrieben habe, soweit möglich informiert habe.
Es sei geradezu willkürlich, diesem Dokument keinen Beweiswert zuzuer-
kennen und die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu de-
gradieren, obwohl gerade dieser Vorfall der Auslöser für die direkte Bedro-
hung der Beschwerdeführenden durch die Al Nusra respektive Daesch ge-
wesen sei und sie ihre Vorbringen detailliert und nachvollziehbar dargelegt
hätten.
Hinsichtlich der Erwägung in der angefochtenen Verfügung, es erscheine
unlogisch, wenn die Daesch die Archive im Verwaltungsgebäude der Be-
hörden nach dem Protokoll durchsuchen würden, um dann eine Person zu
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Seite 17
bedrohen, die die Umstände des Diebstahls wiedergeben würde, ohne
selbst Zeuge der Situation gewesen zu sein, sei dringend darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer klar ausgesagt habe, er wisse nicht, wie
die Daesch zu diesem Dokument gekommen sei. Die befragende Person
bei der Anhörung habe von sich aus die Vorgehensweise der Daesch er-
wähnt und gleichzeitig als unlogisch bezeichnet. Das SEM unterstelle den
Beschwerdeführenden eine Aussage, die sie nicht gemacht hätten, und
verwende sie gegen sie, was schlicht willkürlich sei.
Des Weiteren seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu (…)
detailliert, nachvollziehbar und offensichtlich zentral für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Er habe aus-
gesagt, dass möglicherweise diese arabische Person, die ihn im Namen
der Daesch angerufen und die er als Kunde des Geschäfts gekannt habe,
das Polizeiprotokoll beschafft habe. Zudem habe er auch erwähnt, dass
die Beziehungen zwischen den Arabern und den Kurden in der Region
nicht sehr gut gewesen seien und er selbst unter den Arabern bekannt ge-
wesen sei. Er habe sich als Kurde, der für die Regierung tätig gewesen sei,
mit Sicherheit nicht nur Freunde gemacht. Er habe bei den Daesch eindeu-
tig als Feind gegolten und er erfülle in mehrfacher Hinsicht ihr Feindbild.
Hinzu komme das Polizeiprotokoll, das seine Aussagen zum Diebstahl im
Geschäft sowie seine persönlichen Angaben enthalte und die Daesch als
Täter deklariere. Somit liege auf der Hand, dass die Beschwerdeführenden
gezielt von den Islamisten verfolgt worden seien.
Der Argumentation des SEM, es sei nicht logisch, wenn die Beschwerde-
führenden vor ihrer Ausreise aus Syrien noch einmal für ungefähr (…) nach
Hause zurückgekehrt seien und sich dieser Gefahr ausgesetzt hätten, sei
entgegen zu halten, dass sie deutlich ausgeführt hätten, zurückgegangen
zu sein, um einige Dinge für die Flucht zu packen. Sie hätten davon aus-
gehen können, dass sich ihre Verfolger nicht mehr bei ihnen zu Hause auf-
halten würden. Zudem sei die Heimreise gut geplant gewesen und die
Möglichkeit, aufgegriffen zu werden, sei so weit wie möglich reduziert wor-
den. Sie hätten Vorsichtsmassnahmen getroffen und sie seien nie aus dem
Haus gegangen.
Zusammenfassend stehe fest, dass das SEM zu Unrecht von der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Art. 7 AsylG und Art. 9 BV seien
schwerwiegend verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung auch des-
halb zwingend aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung überwiesen werde müsse.
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Seite 18
Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, sei zur Rüge
der Verletzung von Art. 3 AsylG summarisch festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden in ihrer Heimat wiederholt und gezielt von Islamisten
bedroht worden seien. Der Beschwerdeführer sei als (…) sowohl der kur-
dischen und arabischen ansässigen Bevölkerung als auch den Islamisten
bekannt gewesen. Er erfülle als Kurde und Staatsangestellter in mehrfa-
cher Hinsicht das Feindbild der Daesch und er habe sich in ihren Augen
durch das Protokoll zusätzlich negativ exponiert. Angesichts dieser Ereig-
nisse und der aktuellen Situation in Syrien sei es offensichtlich, dass die
Beschwerdeführenden begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
hätten. Sie seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren.
Des Weiteren sei unter Verweis auf das gleichzeitig eingereichte militäri-
sche Dokument, wovon eine Übersetzung unaufgefordert nachgereicht
werde, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Syrien Militär-
dienst leisten müsste. Er werde von der syrischen Regierung wegen seiner
Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer und Staatsfeind betrachtet. Die
zu gewärtigende Strafe sei politisch begründet, weshalb die betroffenen
Personen, wie der Beschwerdeführer auch, die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen würden und bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt
wären. Es liege in Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts (Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013) auf der Hand, dass er aufgrund
seines Alters spätestens bei seiner Einreise nach Syrien rekrutiert respek-
tive aufgrund seiner Refraktion verhaftet würde. Zu seinem Status als ge-
suchter Regierungsgegner und abgewiesener Asylgesuchsteller käme je-
ner des Dienstverweigerers hinzu, der sich als Kurde ohnehin verdächtig
mache. Diesbezüglich sei auf die Urteile des Bundeverwaltungsgerichts E-
483/2009 vom 29. August 2012 und E-892/2011 vom 22. Oktober 2012 zu
verweisen.
Unter Verweis auf im Internet abrufbare Berichte wurde des Weiteren an-
geführt, diese zeigten auf, wie in Syrien Militärdienstverweigerer oder De-
serteure umgehend und auf brutale Weise liquidiert würden. Insbesondere
sei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zufolge Militärdienstverwei-
gerung von zahlreichen anderen Ländern anerkannt worden. Der Be-
schwerdeführer wäre sogar nach dem „1953 National Service Act“ ver-
pflichtet, Militärdienst zu leisten und somit auf unschuldige Zivilisten und
Demonstranten zu schiessen. Im aktuellen Update III des Berichts „Inter-
national Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian
Arab Republic“ des UNHCR werde festgestellt, dass sich die Situation seit
E-505/2015
Seite 19
dem letzten Update im Oktober 2013 weiter dramatisch verschlechtert
habe. Das SEM werde aufgefordert, diese Berichte zu berücksichtigen und
die entsprechenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall zu ziehen.
Die Beschwerdeführenden würden als Kurden seitens der Regierung und
der islamistischen Gruppen automatisch als äusserst verdächtig betrach-
tet, insbesondere wenn sie als abgewiesene Asylbewerber aus der
Schweiz, dem „feindlichen Westen“, zurückkehren müssten. Sie verfügten
in diesem Sinne über ein eindeutig exponiertes Profil, das von verschiede-
nen Seiten in Syrien als sehr feindlich wahrgenommen werde.
Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht der
Beschwerdeführenden aus Syrien verneint werden sollte, wäre zwingend
die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Wie bereits
erwähnt, würden sie sich an exilpolitischen Aktivitäten beteiligen, so an ei-
ner Veranstaltung anlässlich (…) in (…) im (…). Diesbezüglich werde auf
die als Beilage 3 eingereichten Fotos von ihnen verwiesen. Auf einem der
Fotos sei der Beschwerdeführer zusammen mit (…) abgebildet.
Zudem sei mit Nachdruck und Verweis auf im Internet abrufbare Artikel da-
rauf hinzuweisen, dass die Kurden mit ihrem politischen, wirtschaftlichen,
ethnischen und religiösen Profil ausserordentlich stark in die sich weiterhin
zuspitzende Krise eingebunden und betroffen seien. Sie würden für die IS-
Dschihadisten ein primäres Feindbild darstellen, das nicht nur in der Reli-
gion und der Ethnie gründe, sondern auch in der Politik. Sie würden als
direkte und starke Bedrohung verstanden und somit prioritär und gezielt
verfolgt. Das blutige Vorgehen des sunnitischen IS gegen die in ihren Au-
gen Ungläubigen richte sich (…) in Syrien und im Irak radikal gegen Jesi-
den, Kurden, Christen, Juden, irakische und turkmenische Schiiten sowie
moderate Sunniten. Bei den Beschwerdeführenden, die als syrische Kur-
den in Europa Asyl beantragen würden, verschärfe ihr längerer Aufenthalt
„im Westen“ ihr Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Zusammenfas-
send sei festzuhalten, dass die Kurden in Syrien und im Irak gezielt verfolgt
würden. Das SEM beschränke sich hinsichtlich der Frage der Kollektivver-
folgung der Kurden in der angefochtenen Verfügung auf eine pauschale
Behauptung ohne Angabe irgendwelcher Quellen. Es hätte zwingend wei-
tere Abklärungen vornehmen oder allermindestens darlegen müssen, auf
welche Entscheidgrundlagen es sich abstütze. So habe das Gericht im Ur-
teil D-7233/2013 und D-7234/2013 vom 2. Juli 2014 die Beschwerden gut-
geheissen und die Sache an das BFM zu Neubeurteilung zurückgewiesen.
Dabei habe es ausgeführt, dass sich die Situation der Kurden in Syrien in
den letzten Jahren verschlimmert habe und die Vorinstanz hätte abklären
E-505/2015
Seite 20
müssen, ob ihnen heute eine Kollektivverfolgung drohe. Bei einem Ent-
scheid des Gerichts in der Sache selber wäre aufgrund der jüngsten Vor-
gehensweise der Terroristen der Daesch (IS) bereits heute eine Kollektiv-
verfolgung der Kurden zu bejahen. Es werde diesbezüglich ausdrücklich
auf die als bekannt vorausgesetzten Medienberichte der letzten Wochen
verwiesen. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob auch eine Kol-
lektivverfolgung durch das syrische Regime vorliege. Betreffend die aktu-
elle Situation in Syrien sei auf die beigelegte aktuelle und aussagekräftige
Grafik zu verweisen.
Zusammenfassend gehe hervor, dass den Beschwerdeführenden im Falle
ihrer Rückkehr offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung durch islamisti-
sche Milizen drohe. Mit ihrem Profil und nicht zuletzt durch ihr Flucht ins
Ausland würden sie von weiteren Parteien, die in den Syrien-Konflikt invol-
viert seien, als Feinde wahrgenommen und bekämpft. Sie gehörten der
kurdischen Minderheit an, was sofort das Misstrauen der Islamisten, aber
auch der syrischen Behörden, wecken würde. Sollte die Flüchtlingseigen-
schaft nicht bejahrt werden, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3
EMRK festzustellen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz in Bezug auf die Reser-
vistenliste und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei als Reservist zum Militärdienst einberufen worden, an, die Liste sei am
(…) erstellt worden, zu einem Zeitpunkt, als er sich noch in Syrien aufge-
halten habe. Es sei deshalb sehr erstaunlich, dass er diese Liste erst auf
Beschwerdeebene eingereicht habe. Ausserdem handle es sich bei die-
sem Dokument lediglich um eine Scan-Kopie, die verändert worden sein
könnte, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen sei. Zu den geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten und den dazu eingereichten drei Fo-
tos sei festzustellen, dass diese keine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen vermöchten. Die exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden sich auf eine simple
Teilnahme an mehreren Veranstaltungen gegen das syrischen Regime be-
schränken. Zu den anderen eingereichten Beweismitteln sei festzustellen,
dass sie sich auf die allgemeine Situation in Syrien beziehen und den Be-
schwerdeführer nicht direkt betreffen würden.
5.4 In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführenden anführen, bei der fran-
zösischen Übersetzung der Reservistenliste habe sich ein Fehler einge-
schlichen, das Dokumente datiere eindeutig vom (…) und nicht vom (…).
E-505/2015
Seite 21
Es werde ausdrücklich beantragt, das Dokument einem arabisch spre-
chenden Übersetzer vorzulegen, damit er den entsprechenden Fehler und
das korrekte Datum bestätigen könne. Sollte dies nicht erfolgen, werde
ausdrücklich das Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen
einer korrigierten Übersetzung beantragt. In Bezug auf die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers machten sie unter Verweis auf die Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013, D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015, D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, auf
ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
17. Juli 2012, auf einen Bericht von Amnesty International vom Oktober
2013 und auf weitere Berichte geltend, das SEM stütze sich bei seiner Be-
gründung, wonach seine exilpolitischen Aktivitäten nicht asylrelevant seien,
auf das veraltete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom
28. Februar 2011. Die Beschwerdeführenden gehörten der kurdischen Eth-
nie an, entstammten einer oppositionell aktiven Familie und hätten bereits
in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte
auf sich gezogen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bereits zur militä-
rischen Dienstleistung einberufen worden. Er gelte in den Augen der syri-
schen Behörden als Wehrdienstverweigerer und es sei davon auszugehen,
dass seine Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als Ausdruck
einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde, womit ihm eine un-
verhältnismässige Strafe drohe. Seine Entziehung von der militärischen
Dienstpflicht sei im Lichte der neuen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR
142.31) zu qualifizieren.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zu-
vor die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind mangels
Stichhaltigkeit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Ins-
besondere erweist sich das Argument, der Beschwerdeführer habe bei der
BzP mit seiner Aussage „Ich hoffe, die Islamisten bleiben nicht aktiv dort.“
sehr wohl zum Ausdruck gebracht, dass er mit den radikalen Islamisten in
seiner Heimat Probleme gehabt habe, als haltlos, zumal er die Frage, ob
er jemals Probleme mit Dritten gehabt habe, ausdrücklich verneinte (Akten
SEM A3/11 S. 7 Ziff. 7.01). Zudem erweist sich seine Erklärung auf ent-
sprechenden Vorhalt bei der Anhörung, er habe bereits bei der BzP gesagt,
E-505/2015
Seite 22
ausser dem Bürgerkrieg noch andere Gründe für seine Ausreise gehabt zu
haben, aber es sei ihm gesagt worden, sich kurz zu halten und sie nicht
auszuführen (A12/13 S. 11 Frage 84), nach einer Durchsicht des Protokolls
der BzP als nicht den Tatsachen entsprechend. Der Beschwerdeführer ant-
wortete nämlich auf die Frage, warum er Syrien verlassen habe und wel-
ches die Gründe für sein Asylgesuch seien, sie hätten die Heimat wegen
des Krieges verlassen (A3/11 S. 7 Ziff. 7.01). Zudem verneinte er die
Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die er noch nicht gesagt habe, die
gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen könnten (A3/11 S. 8
Ziff. 7.01). Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte daran gehin-
dert worden sein, seine Asylgründe darzulegen, sind aus dem Protokoll
keine ersichtlich. Gleich verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen in der
Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung von sich aus
gesagt, sie habe sich bei der BzP nicht zu allen Punkten äussern können
und sie sei unterbrochen worden. Sie erklärte vielmehr auf die Frage, wa-
rum sie Syrien verlassen habe und welches die Gründe für ihr Asylgesuch
seien, sie seien wegen dem Krieg aus der Heimat ausgereist (A4/10 S. 7
Ziff. 7.01). Zudem verneinte auch sie die Frage, ob es sonst noch Gründe
gebe, die sie noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr
nach Syrien sprechen könnten (A4/10 S. 7 Ziff. 7.01). Auch beim Protokoll
der BzP der Beschwerdeführerin ergeben sich keinerlei Hinweise darauf,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht zu allen Punkten hätte äussern
können oder dass sie unterbrochen worden sein könnte.
Des Weiteren ist, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Be-
schwerde, festzustellen, dass die Vorinstanz sowohl das eingereichte Po-
lizeiprotokoll als auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers eingehend gewürdigt hat. Die Entgegnung zur Feststellung des SEM,
es sei erstaunlich, dass lediglich die Aussagen des beim Diebstahl nicht
anwesenden Beschwerdeführers zu Protokoll genommen worden seien, es
sei bei diesem Dokument in erster Linie um die Auflistung der beschädigten
und entwendeten Objekte gegangen, vermag nicht zu überzeugen, zumal
laut seinen Aussagen nicht lediglich eine Inventarliste, sondern vielmehr
ein Protokoll zum Tathergang, zu den mutmasslichen Dieben und auch zu
den entwendeten Gegenständen erstellt worden sei (A12/13 S. 5 Frage
23). Als wenig überzeugend erweist sich auch die weitere Entgegnung, wo-
nach der Beschwerdeführer klar ausgesagt habe, der beim Diebstahl ein-
zig zugegen gewesene Mitarbeiter habe lediglich einen Tag pro Woche bei
ihnen gearbeitet, und am Tag, als die Polizei gekommen sei, habe er nicht
gearbeitet, zumal sie in keiner Weise zu erklären vermag, weshalb die Po-
lizei lediglich die Aussagen einer beim Diebstahl nicht anwesenden Person
E-505/2015
Seite 23
protokolliert und auf eine Einvernahme des Mitarbeiters zu einem späteren
Zeitpunkt verzichtet haben sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint denn
auch in der Tat nicht nachvollziehbar, wenn die Daesch die Archive im Ver-
waltungsgebäude der Behörden nach einem Protokoll durchsuchen wür-
den, das Aussagen einer Person enthält, die aufgrund ihrer Abwesenheit
gar nicht in der Lage war, Aussagen zum Tathergang und zu den mutmass-
lichen Tätern zu machen. Zudem widerspricht das Vorbringen in der Be-
schwerde, das Protokoll deklariere die Daesch als Täter, der Aussage des
Beschwerdeführers bei der Anhörung, im Protokoll würden die Täter als
„irhabi“ bezeichnet, was Terrorist heisse.
Auch die weitere Entgegnung zur diesbezüglichen Argumentation des
SEM, die Beschwerdeführenden hätten deutlich ausgeführt, sie seien vor
der Ausreise nach Hause zurückgekehrt, um einige Sachen für die Flucht
zu packen, sie hätten davon ausgehen können, dass sich ihre Verfolger
nicht mehr bei ihnen zu Hause aufhalten würden, und zudem sei die Heim-
reise gut geplant gewesen und die Möglichkeit, aufgegriffen zu werden,
durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen so weit wie möglich reduziert
worden, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Es erscheint nämlich in
der Tat realitätsfremd, dass sich die Beschwerdeführenden, sollten sie tat-
sächlich wegen der befürchteten Übergriffe untergetaucht sein, erneut der
Gefahr ausgesetzt hätten, zu Hause von der Daesch aufgegriffen zu wer-
den.
6.2 Zur zusammen mit der Beschwerde eingereichten Scan-Kopie einer
Liste von für die Mobilisation gesuchter Reservisten ist den Beschwerde-
führenden zwar insoweit beizupflichten, als bei der nachgereichten franzö-
sischen Übersetzung fälschlicherweise der (…) als Ausstelldatum vermerkt
ist. Wie in der Eingabe vom 20. März 2015 zutreffend angeführt wurde,
datiert das Dokument in der Tat vom (…) und nicht vom (…). Dies ergibt
sich schon daraus, dass im Dokument gemäss der französischen Überset-
zung auf ein Schreiben (…) Bezug genommen wird. Angesichts dieser
Sachlage erübrigt es sich, das Dokument erneut einem arabischsprachi-
gen Übersetzer vorzulegen, damit er den entsprechenden Fehler korrigie-
ren und das korrekte Datum bestätigen kann. Ebenso kann darauf verzich-
tet werden, eine angemessene Frist zur Einreichung einer korrigierten
Übersetzung anzusetzen, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuwei-
sen sind. Andererseits ist in Übereinstimmung mit den anderen Ausführun-
gen in der Vernehmlassung zum eingereichten Dokument festzuhalten,
dass es sich in der Tat lediglich um eine Scan-Kopie handelt, die verändert
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worden sein könnte, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen ist. Er-
gänzend ist nach einer Durchsicht der französischen Übersetzung festzu-
stellen, dass es sich beim fraglichen Schriftstück um ein behördeninternes
Dokument handelt, in dem die zuständigen Behörden aufgefordert werden,
die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um die gesuchten Personen zu er-
greifen. Dass ein solches Schriftstück nicht an die damit gesuchten Perso-
nen ausgehändigt wird, muss an dieser Stelle nicht weiter erörtert zu wer-
den. Die Beschwerdeführenden haben denn auch bezeichnenderweise
weder in der Beschwerde noch in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2015 An-
gaben dazu gemacht, wie sie in den Besitz eines mit Sicherheit nicht für
sie bestimmten Dokumentes gelangt sein könnten. Zudem wird im besag-
ten Schriftstück auch erwähnt, den unten aufgeführten Reservisten seien
zwar entsprechende Einberufungsbefehle zugestellt worden, aber sie hät-
ten sich nicht gemeldet respektive eingefunden. Vor diesem Hintergrund
wäre es für den Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und auch mög-
lich gewesen, diesen Einberufungsbefehl über seine in Syrien zurückge-
bliebenen Verwandten erhältlich zu machen, was indessen unterblieben
ist. Was das mit den Eingaben vom 8. Februar 2017 und vom 22. Februar
2017 zu den Akten gereichte Dokument vom (…) anbelangt, ergibt sich aus
der französischen Übersetzung, dass es sich hierbei um ein Schreiben der
syrischen Militärbehörden an (…) handle mit der Bitte, die nötigen Mass-
nahmen zu treffen, damit der Beschwerdeführer als Reservist zum Militär-
dienst einberufen werden könne. Auch bei diesem Schriftstück handelt es
sich um ein behördeninternes Dokument, das nicht für den Beschwerde-
führer bestimmt ist. Weder in der Eingabe vom 8. Februar 2017 noch in
derjenigen vom 22. Februar 2017 werden Angaben dazu gemacht, wie der
Beschwerdeführer in den Besitz eines mit Sicherheit nicht für ihn bestimm-
ten Dokumentes gelangt sein könnte. Angesichts dieser Sachlage ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Reservist zum syri-
schen Militärdienst einberufen wurde. Seine erst auf Beschwerdeebene
geltend gemachte Befürchtung, als Reservist aufgeboten und dadurch ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt zu wer-
den, erweist sich vor diesem Hintergrund und auch aufgrund des Umstan-
des, dass es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zuzumuten gewe-
sen wäre, ein allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt an seine Verwandten
in Syrien zugestelltes militärisches Aufgebot erhältlich zu machen oder we-
nigstens seine diesbezüglichen erfolglos gebliebenen Bemühungen offen-
zulegen, als in objektiver Hinsicht unbegründet. Unbesehen davon ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs
nicht geltend gemacht hat, er sei aufgrund regimekritischer Aktivitäten vor
E-505/2015
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seiner Ausreise aus Syrien als Regimegegner aufgefallen, weshalb dies-
bezüglich nicht davon auszugehen ist, dass das staatliche syrische Regime
eine allfällige Dienstverweigerung oder Desertion des Beschwerdeführers
als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretieren würde
(vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6-7). Ob die Beschwerdeführenden durch ihre
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz allenfalls subjektive Nachflucht-
gründe verwirklicht haben, wird in der nachfolgenden Erwägung 8.2 zu prü-
fen sein.
6.3 Wie bereits in E. 3.2 ausgeführt wurde, ist hinsichtlich des erstmals in
der Beschwerde geltend gemachten Vorbringens, den Beschwerdeführen-
den drohe Reflexverfolgung wegen des Bruders des Beschwerdeführers,
dem das SEM am (…) unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
Asyl gewährte, festzustellen, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche
keine Gründe geltend gemacht haben, die auf die Flucht des Bruders zu-
rückzuführen sind. Sie machten während des gesamten erstinstanzlichen
Verfahrens nie eine diesbezügliche Reflexverfolgung geltend und eine sol-
che ist auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer habe seinen Bruder (...) bereits bei der BzP vom 14. Mai
2014 unter Ziffer 3.02 ausdrücklich erwähnt, weshalb dort der Status „Asyl“
vermerkt sei, erweist sich angesichts des Umstandes, dass das Asylver-
fahren seines Bruders zu diesem Zeitpunkt noch hängig war und das SEM
ihm erst am (…) Asyl gewährte, als nicht den Tatsachen entsprechend.
6.4 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene vor, sie ge-
hörten der kurdischen Minderheit an, weshalb sie besonders gefährdet
seien. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und
seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf
die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung
zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Be-
schwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb sie grund-
sätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen aus-
gesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssitu-
ation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage
angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen
Gruppierungen prekär ist. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen
Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene
Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil
des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Insgesamt ist festzu-
halten, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit
E-505/2015
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der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs angemessen Rechnung getragen wurde.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdeführenden im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach
Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nach-
fluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt zu werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des
Bürgerkrieges im (…) 2014. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass
die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung be-
griffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise
ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer
künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der beste-
henden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in
Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufge-
tragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rah-
men hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl.
dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heutiger
Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
7.2 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen objektiver und sub-
jektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gege-
ben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive
Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
E-505/2015
Seite 27
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er-
halten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft
getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Perso-
nen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer
bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder
Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststel-
lung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch
an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung
der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
7.3
7.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
7.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat
sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage be-
E-505/2015
Seite 28
fasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschen-
den Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme
subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3).
Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die
Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen euro-
päischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekriti-
sche Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu un-
terwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen wer-
den, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs
durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere
wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus
der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
wird.
Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind
und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositio-
nelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung je-
doch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persön-
lichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
E-505/2015
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erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausser-
dem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-
6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Men-
schen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarlän-
dern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische
Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es
nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten
verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von
Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zu-
dem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf
des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf
die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-
6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der
Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen.
8.
8.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten bereits
durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und sie erfüllten
deshalb die Flüchtlingseigenschaft, führt dies gemäss Praxis nicht zur An-
nahme, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Be-
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Seite 30
handlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesen-
heit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt
ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen kon-
kreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer (hy-
pothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der sy-
rischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie bereits in Erwägung 6.3
vorstehend ausgeführt worden ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass
den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung wegen des in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdeführers droht.
Zudem ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der
Vernehmlassung festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden mit der
eingereichten Scan-Kopie der Reservistenliste mangels Beweiswerts des
Schriftstücks nicht gelingt, ein Aufgebot des Beschwerdeführers als Reser-
vist darzutun. Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe
vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Kon-
flikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden
Verfolgung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder im asylrechtlichen
Sinne führen könnte.
8.2 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden
kann vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung
verwiesen werden. Die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an den
Versammlungen der PYD in (...), (...) und im (…) in (…) lassen nicht auf ein
besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement im Sinne der in E.
7.3.2 erwähnten Praxis schliessen. Der Beschwerdeführer macht denn
auch nicht geltend, er habe über die blosse Teilnahme an Veranstaltungen
irgendeine Funktion übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen
liesse. Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei auf
einem der eingereichten Fotos zusammen mit (…) abgebildet, ist mit Ver-
weis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass für
die Annahme begründeter Furcht nicht primär das Hervortreten im Sinne
einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend ist.
Ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund
der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und
E-505/2015
Seite 31
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Dies ist bei den Beschwerde-
führenden auch in Berücksichtigung der mit Eingabe vom 30. März 2015
eingereichten Dokumente (…) und der in der Eingabe vom 25. Juli 2015
neu geltend gemachten anderweitigen Aktivitäten des Beschwerdeführers
(…) nicht der Fall, zumal auch sie nicht von einem besonders ausgepräg-
ten exilpolitischen Engagement zeugen. Den Beschwerdeführenden ge-
lingt es somit nicht, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
8.3 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aufgrund des Ein-
reichens von Asylgesuchen in der Schweiz, der längeren Landesabwesen-
heit, geänderter äusserer Umstände oder aufgrund ihrer exilpolitischen Ak-
tivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsre-
levanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten.
Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu
verneinen.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwer-
deführenden eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen Medienbe-
richte und Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine
diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konn-
ten. Die Vorinstanz hat zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und
ihre Asylgesuche abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
E-505/2015
Seite 32
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Auffassung
in der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus
welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer
allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher
ist, wie bereits ausgeführt, auf das eventualiter gestellte Rechtsbegehren,
es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht
einzutreten. Der Antrag, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Januar 2015 abgewiesen.
12.
Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Er-
wägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklun-
gen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen
ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden aus-
schliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt
auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung Rechnung getragen worden ist.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das
Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 gutge-
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heissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind die Be-
schwerdeführenden von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu be-
freien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-505/2015
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerdeführenden werden von der Auferlegung der Verfahrens-
kosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: