Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5052/2008
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom
1. Juli 2008 / N _______.
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Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Hei-
matstaat im Februar 2000 und gelangte nach einem dreimonatigen
Aufenthalt in Afrika und einem sechsjährigen in Frankreich im Januar
2007 in die Schweiz, wo er am 26. Januar 2007 ein Asylgesuch stellte.
Nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso vom 5. Februar 2007 wurde er für die Dauer des Verfahrens
am 9. Februar 2007 dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 14.
September 2007 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt.
. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines
Asylgesuches vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______. In seiner Schulzeit sei er als Mitglied einer
Studentenvereinigung an der Organisation von Anlässen der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) beteiligt gewesen. Ab 1998 habe er
in D._______, einer Hochsicherheitszone der sri-lankischen
Sicherheitskräfte, ein Geschäft für Telekommunikation betrieben, in
welchem er zwei Telefonanschlüsse gegen Entgelt zur Benutzung
angeboten habe. Diese seien auch von Angehörigen der LTTE zur
Übermittlung von Botschaften genutzt worden. Daher sei er im
Dezember 1999 von der sri-lankischen Armee festgenommen und nach
den Namen von Personen gefragt worden, welche Anrufe für die
LTTE gemacht hätten; er habe entsprechend informiert. Schliesslich sei
er aufgrund der Fürsprache des Dorfvorstehers freigelassen worden.
Da sein Geschäft sich in unmittelbarer Nähe eines Militär-Camps be-funden habe, sei er von den LTTE
aufgefordert worden, sie über die Bewegungen des Militärs und insbesondere darüber, wann ein
bestimmter hochrangiger Kommandant das Camp besuchen werde, zu informieren. In der Folge sei es zu
einem Attentatsversuch von zwei LTTE-Angehörigen gekommen, wobei der eine angeschossen und
gefangengenommen worden sei. Dieser habe den Beschwerdeführer als Kollaborateur benannt. Die
LTTE wiederum hätten ihn beschuldigt, ein Verräter und an der Gefangennahme ihres Mitglieds schuld zu
sein (vgl. Vorakten BFM A1 S. 5 f.). Er sei von den LTTE gezwungen worden, diesen seine Identitätskarte
auszuhändigen. Kurz darauf sei ein LTTE-Kämpfer von der Armee getötet worden, welcher seine
Identitätskarte mit ausgewechseltem Foto auf sich getragen habe. Daraufhin sei er von den LTTE
beschuldigt worden, diesen Kämpfer verraten zu haben; er habe von den LTTE ein Warnschreiben erhalten
(vgl. A16 S. 7 f.).
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Aufgrund dieser Probleme habe er im Februar 2000 sein Heimatland verlassen und in Frankreich zwei
Asylgesuche gestellt, welche jedoch beide abgewiesen worden seien. Er werde zur Zeit sowohl von der
sri-lankischen Armee als auch von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) gesucht. Die sri-
lankischen Streitkräfte glaubten, er habe sich den LTTE angeschlossen. Zudem habe sein Bruder,
welcher sein Geschäft weiter betrieben habe, Schutzgeldzahlungen an die LTTE geleistet. Da das
Geschäft weiterhin auf des Beschwerdeführers Namen betrieben worden sei, schreibe die Armee
die Zahlungen ihm zu. Von der EPDP werde er beschuldigt, von Frankreich aus die LTTE finanziell
unterstützt zu haben. Die Armee habe sein Geschäft geschlossen und versiegelt; sein Bruder sei am 7.
September 2006 von Soldaten festgenommen und am 9. September 2006 getötet worden. Er gehe davon
aus, dass das Vorgehen gegen seinen Bruder damit zusammenhänge, dass dieser von der Armee und
der EPDP verdächtigt worden sei, in die Ermordung von E._______, einem Mitglied der EPDP,
verwickelt gewesen zu sein. E._______ sei ein früherer Bekannter des Beschwerdeführers und habe
LTTE-Unterstützer an die Armee denunziert. Deswegen sei es zu Meinungsunterschieden zwischen
ihm und E._______ gekommen. Seine Mutter habe sich wegen der Ermordung seines Bruders an
verschiedene Menschenrechtsorganisationen gewandt und sei daraufhin von Armeeangehörigen
gewarnt worden, man werde sie töten, wenn sie die Soldaten, welche seinen Bruder getötet hätten,
verrate. Im Übrigen seien seine Telefonanschlüsse mittlerweile von der sri-lankischen Telefonge-
sellschaft abgeschaltet worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten:
– Identitätskarte und Militärausweis (in Kopie)
– beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde
– Identitätskarte und Militärausweis des Bruders F._______ (in Kopie)
– Geburtsurkunde von F._______ (in Kopie)
– an den Beschwerdeführer adressierte Rechnung der Sri Lanka Telecom
vom 11. April 2006 betreffend Telefongebühren (in Kopie)
– Meldung des Dorfvorstehers und AGA (Acting Government Agent) vom
8. September 2006 betreffend Verschleppung von F._______ (in Kopie)
– Zeitungsausschnitt: Virakesari vom 12. September 2006 und Zeitungsaus-
schnitt: Thinnakural vom 11.September 2006, beide betreffend Festnahme,
Verschwinden und Auffinden der Leiche von F._______
– Zeitungsausschnitt in Kopie: Uthayan Zeitung, Artikel betreffend Beschwer-
de der Mutter bei der Menschenrechtsorganisation
– Zeitungsausschnitt in Kopie: betreffend den Tod von F._______
– Todesschein betreffend F._______, ausgestellt am 9. September 2006
(in Kopie)
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– Bestätigung des Todes von F._______, ausgestellt am Oktober 2006 (in
Kopie)
– Formular des Centre for Peace & Reconciliation betreffend Aufnahme der
Meldung des Todes von F._______ am 7. Oktober 2006
– Übermittlungsbericht betreffend Telefax-Sendung von Post G._______ an
Fax-Nummer in C._______ vom 26. Juni 2007 und Quittung betreffend
dieselbe Sendung
– Schreiben der Mutter an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom
9. September 2007, in Kopie.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 – eröffnet am 4. Juli 2008 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gewährte es dem Beschwerdeführer gleichzeitig
die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung führte das Bundesamt aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Auf die detaillierte
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden
Erwägungen ein-gegangen.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2008 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte in
materieller Hinsicht deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihm das Asyl zu
gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Akteneinsicht in die (BFM-) Aktenstücke A 17/1 und A18/1,
eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen
Dokumenten sowie um Einsicht in das Inhaltsverzeichnis der
Dokumentenmappe A15 und in die Akten des von seiner Mutter
H._______ (N _______) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo
angehobenen Asylverfahrens. Ferner sei ihm Frist zur
Beschwerdeergänzung und zur Einreichung weiterer Beweismittel zu
gewähren. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zur Stützung
seiner Vorbringen eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter, eine
entsprechenden Übersetzung und drei Schreiben seiner Mutter an die
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Schweizerische Botschaft in Colombo vom 6. Juli 2008, 9. September
2007 und 9. November 2007 ein.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2008 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines
Kostenvorschusses auf und gewährte ihm Frist zur
Beschwerdeergänzung und Einreichung der in Aussicht gestellten
Beweismittel. Ferner wurde ihm antragsgemäss ein Verzeichnis der
Aktenmappe A15 zugestellt. Das Gesuch um Einsicht in die
Aktenstücke A17 und A18 wurde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 14. August 2008 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Kopie eines an das BFM gerichteten
Schreibens betreffend das Asylverfahren seiner Mutter ein.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Mit Eingabe vom 26. August 2008 machte der Beschwerdeführer
ergänzende Ausführungen und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung weiterer Beweismittel.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 wurde dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Frist zur Einreichung der in
Aussicht gestellten Beweismittel angesetzt.
Mit Eingaben vom 11 .September 2008 und 9. Oktober 2008 teilte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Beschaffung der
Dokumente verzögere sich, und er ersuche darum, diese im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) trotz Verspätung zu
berücksichtigen.
In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober
2008 zur Kenntnis gebracht.
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Mit Eingaben vom 11. und 14. November 2008 teilte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dessen Mutter sei von
der Schweizerischen Botschaft in Colombo für eine Anhörung
vorgeladen worden. Er reichte eine Kopie des entsprechenden
Schreibens der Botschaft vom 9. Oktober 2008 sowie eine Kopie eines
das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers betreffenden und an
die Botschaft gerichteten Schreibens vom 14. November 2008 ein.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um Zustellung sämtlicher das Verfahren seines
Mandanten betreffenden Beweismittel an die Schweizerische Botschaft
in Colombo.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Kopien der von diesem eingereichten
Beweismittel zu.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei
vom Grama Officer von I._______ mitunterzeichnete
Bestätigungsschreiben vom 19. November 2008 (in Kopie) ein.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 übersandte der Beschwerdeführer dem
Gericht die Originale der Bestätigungsschreiben inklusive Zustellcouvert
ein.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 wies das BFM ein schriftliches
Asylgesuch der weiterhin in Sri Lanka lebenden Mutter des
Beschwerdeführers (N _______) vom 9. September 2007 ab und
bewilligte ihr die Einreise in die Schweiz nicht. Diese Verfügung
erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer in Anbetracht der seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretenen Veränderung der allgemeinen
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Lage in Sri Lanka auf, innert Frist allfällige Veränderungen seiner
persönlichen Situation anzuzeigen.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. September 2010 führte der
Beschwerdeführer innert erstreckter Frist aus, dass sich seine
persönliche Situation nicht gebessert habe. Er werde weiterhin von
den sri-lankischen Behörden gesucht und habe erfahren, dass sein Haus
vom Militär beschlagnahmt worden sei. Ferner sei ein Freund seines
Bruders mit vergleichbarem Profil in die Schweiz geflüchtet und
zwischenzeitlich als Flüchtling anerkannt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit und Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen
Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung
durch die sri-lankische Armee und die EPDP sei als nicht glaubhaft zu
erachten. Er habe die Umstände des Todes seines Bruders und den
Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und seiner eigenen
Gefährdung nicht detailliert zu schildern vermocht. Zudem wäre zu
erwarten gewesen, dass er ein genaueres Bild über seine
Gefährdungssituation machen könnte. Ferner vermöge er nicht
detailliert darzulegen, weshalb er von der EPDP verdächtigt werde,
die LTTE unterstützt zu haben, und wie er von dieser Unterstellung
erfahren habe. Im Weiteren würden die vorgebrachten Behelligungen
durch die LTTE, weil er Informationen über Mitglieder dieser Bewegung
an die Armee weitergegeben habe, den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Diese Vorfälle hätten sich im Jahre
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1999 ereignet und seien somit nicht mehr aktuell. Zudem habe der
Beschwerdeführer selber ausgesagt, er werde derzeit von den LTTE
nicht gesucht.
4.2. In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer
zunächst, ihm seien die Aktenstücke A18 und A17 nicht offengelegt
worden und eine Überprüfung der eingereichten Beweismittel sei wegen
des Fehlens eines Inhaltsverzeichnisses zur Beweismappe A 15 nicht
möglich. Diese Mängel und der Umstand, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig und bruchstückhaft
erfasst und wesentliche Elemente desselben in ihrer Verfügung nicht
erwähnt und berücksichtigt habe, stellten eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar.
Im Weiteren seien die eingereichten Beweismittel von grosser Bedeutung. Sofern als erstellt erachtet
werde, dass das Geschäft des Beschwerdeführers wegen des Vorwurfs der Nutzung zu terroristischen
Zwecken geschlossen worden sei, sei der Beweis für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
erbracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mutter zwischenzeitlich bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Akten dieses Verfahrens seien
beizuziehen und würden aufzeigen, dass sowohl der Beschwerdeführer selber als auch seine Mutter
an Leib und Leben gefährdet seien.
Das Bundesamt habe ferner nicht klar dargelegt, welche Teile seiner Vorbringen es als glaubhaft und
welche es als unglaubhaft erachte. Der Beschwerdeführer habe chronologische Sprünge zwischen
einzelnen, zeitlich weit auseinanderliegenden Sachverhaltselementen gemacht, was ein typisches
Realkennzeichen sei. Seine Vorbringen seien somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz
offenkundig glaubhaft und durch die zu den Akten gereichten Beweismittel belegt. Es sei nicht seine
Obliegenheit, die Logik des Handelns der staatlichen Behörden nachzuweisen, sondern nur, die
Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. Eine asylrelevante Verfolgung geschehe häufig aus
unlogischen Gründen oder unter falschen Vorwänden. So handle es sich auch bei der Verwicklung seines
Bruders in die Tötung von E._______ um einen Vorwand der Sicherheitskräfte. Der Vorwurf, er habe die
LTTE von Frankreich aus unterstützt, sei von E._______ erhoben worden. Dieser habe erfahren, dass
der in J._______ wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers seine Familie in Sri Lanka finanziell
unterstütze und die Familie gleichzeitig Schutzgelder an die LTTE geleistet habe, teilweise auch mit dem
aus J._______ überwiesenen Geld. E._______ habe daraus geschlossen, dass auch der
Beschwerdeführer die LTTE unterstütze. Das BFM müsse sich im Rahmen der Neubeurteilung
ausführlich zu den Beweismitteln äussern, insbesondere dazu, ob es die Tötung seines anderen
Bruders F._______ als erstellt erachte. Sollte dies der Fall sein, könne aufgrund des Zusammenhanges
der Situation von F._______ mit seinen eigenen Problemen das Bestehen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung nicht verneint werden. Ferner seien weitere Sachverhaltsab-klärungen angezeigt. Es
sei eine Botschaftsabklärung betreffend das Asylgesuch seiner Mutter und bezüglich der Schliessung
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seines Geschäftes wegen Nutzung zu terroristischen Zwecken durchzuführen. Darüber hinaus
werde beantragt, eine ergänzende Anhörung, namentlich zum Grund der Meinungsverschiedenheit
zwischen ihm und seinem Bekannten E._______, durchzuführen und eine Anfrage an die (…)
Behörden zur Anerkennung (Grund) seines Bruders als Flüchtling in J._______ zu machen. Er müsse
im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen, verhaftet und misshandelt zu werden, weil er
beschuldigt werde, dafür verantwortlich zu sein, dass sein Telekommunikationsgeschäft auch nach
seiner Ausreise für terroristische Zwecke benutzt worden sei.
Ferner sei aus der Formulierung in der vorinstanzlichen Verfügung zwingend zu schliessen, dass dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme aufgrund der gestützt auf seine Asylvorbringen festgestellten
konkreten Gefährdungssituation erteilt worden sei. Es stelle sich vor diesem Hintergrund die Frage,
weshalb das Bestehen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verneint worden sei. Das
Bundesamt habe eine unkorrekte Abgrenzung von Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und
Flüchtlingseigenschaft vorgenommen und Gefährdungselemente im Rahmen der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt, welche richtigerweise bei der Untersuchung der
Zulässigkeit hätten berücksichtigt werden sollen. Falls die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
werde, sei zwingend die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugsvollzugs
anzuordnen.
5.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch mangelhafte Akteneinsicht rügt, ist festzustellen, dass ihm
mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 11. August 2008 ergänzend
Einsicht in das Verzeichnis der Aktenmappe A 15 gewährt wurde. Wie
bereits in der Zwischenverfügung vom 11. August 2008 ausgeführt, hat
das Bundesamt im Übrigen dem Beschwerdeführer zu Recht die
Dokumente A 17/1 und A 18/1 nicht offengelegt, da es sich um nicht
verfahrensrelevante beziehungsweise interne Dokumente handelt.
Soweit eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vorlag, wurde
diese damit auf Beschwerdeebene geheilt.
5.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, das BFM habe nicht alle we-
sentlichen Sachverhaltselemente in seiner Verfügung erwähnt und ge-
würdigt; er macht damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen
sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter
Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der
Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die
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Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die
Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung
für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die
Beschwerdeinstanz dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c
S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119,
Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
In casu ergibt eine Durchsicht der vorinstanzlichen Verfügung, dass das Bundesamt entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers die wesentlichen Elemente der von ihm geschilderten
Gefährdung – wenn auch zum Teil in knapper Form – aufgenommen und in seinen Erwä-gungen
berücksichtigt hat. Die Begründung in der angefochtenen Ver-fügung gibt in rechtsgenüglicher Weise
Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt
hat, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass er in der Lage war, die Verfügung
sachgerecht anzufechten. Die erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher als
unbegründet zu bezeichnen. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus diesem Grund an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. .
6.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994
Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
6.2. Das Gericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum
Schluss, dass eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung des
Beschwerdeführers zu verneinen ist. So hat er zwar ausgesagt, im
Dezember 1999 von der Armee wegen des Verdachts, sein
Telefongeschäft werde von den LTTE zur Übermittlung von Botschaften
benutzt, festgenommen worden zu sein; er sei jedoch kurz darauf
freigelassen worden, und die Sicherheitskräfte hätten ihm erklärt, dass
er aufgrund dieser Angelegenheit nicht weiterverfolgt werde (vgl. A16
S. 9). Den Akten ist nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer wäre
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bis zu seiner zwei Monate später erfolgten Ausreise aus dem Heimatland
irgendwelchen weiteren Behelligungen seitens der sri-lankischen
Behörden ausgesetzt gewesen. Zu den anderen
Unterstützungsleistungen, zu welchen er angeblich von den LTTE
gezwungen wurde, und zu den Umständen, unter welchen die Armee
davon Kenntnis erlangt habe, hat der Beschwerdeführer in den
Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren divergierende Angaben
gemacht. So führte er anlässlich der Kurzbefragung bei der
Empfangsstelle aus, die LTTE hätten ihn aufgefordert, ihnen über
Bewegungen von Armeeangehörigen im Militärcamp Bericht zu
erstatten. Ein im Zusammenhang mit einem Attentatsversuch
festgenommener LTTE-Kämpfer habe ihn in der Folge als Kollaborateur
benannt, und er sei daraufhin von den LTTE beschuldigt worden, diesen
Kämpfer verraten zu haben (A1 S. 5f.). Im Rahmen der Anhörung durch
das BFM gab er hingegen zu Protokoll, er sei von zwei LTTE-
Angehörigen gezwungen worden, ihnen seine Identitätskarte zu
überlassen. Einer von den beiden sei kurz darauf von der Armee
erschossen worden, und es sei die Identitätskarte des
Beschwerdeführers bei diesem gefunden worden. Er sei in der Folge
von den LTTE beschuldigt worden, diese verraten zu haben (A16 S. 7f.).
Aufgrund dieser massiv widersprüchlichen Angaben kann nicht geglaubt
werden, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in
der genannten Weise mit den LTTE kollaboriert oder er sei dessen
beschuldigt worden.
6.3. Im Weiteren liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor für eine
dem Beschwerdeführer wegen der von ihm vorgebrachten, nach seiner
Ausreise eingetretenen Ereignisse drohende Verfolgung.
6.3.1. Mithin erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer wegen der Unterstützungszahlungen an die LTTE,
welche angeblich von seinem Bruder als Geschäftsführer des im
Namen des Beschwerdeführers weitergeführten Geschäfts geleistet
wurden, von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht wird.
Aufgrund der Aktenlage ist zudem davon auszugehen, dass mit dem
Geschäft des Beschwerdeführers nur ein geringer Ertrag erwirtschaftet
werden konnte, da die in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen
auf die finanzielle Unterstützung durch den Bruder beziehungsweise
Sohn in J._______ angewiesen waren. Daraus kann geschlossen
werden, dass die von der Familie des Beschwerdeführers an die LTTE
geleisteten Zahlungen nicht bedeutend gewesen sein können und im
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Rahmen der Zahlungen lagen, wie sie von zahlreichen
Geschäftsinhabern im Einflussbereich der LTTE in dieser Zeit
geleistet oder erpresst wurden. Demnach besteht kein Grund zur
Annahme, diese Unterstützungsleistungen hätten die besondere
Aufmerksamkeit der Behörden erregt und wären geeignet, ein
Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer zu begründen.
6.3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Telekommunikationsge-
schäft des Beschwerdeführers von seinem Bruder F._______ bis ins Jahr
2006 weitergeführt wurde. Da bereits vor der Ausreise des
Beschwerdeführers im Jahre 2000 von Mitgliedern der LTTE Anrufe von
seinem Geschäft aus getätigt wurden, ohne dass dies seitens der
Behörden asylrechtlich relevante Folgen für ihn hatte (vgl. vorstehend
E. 6.2), erscheint eine Anordnung der Schliessung seines Geschäfts
wegen dessen Benutzung zu terroristischen Zwecken sieben Jahre
später nicht plausibel. Zudem hat der Beschwerdeführer dieses
Vorbringen nicht überzeugend zu substanziieren vermocht, und er
vermag es auch mit den eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft
zu belegen. Das Bestätigungsschreiben des Grama Officers vom 19.
November 2008 bestätigt zwar die Schliessung des Geschäfts des
Beschwerdeführers, ohne aber den Grund hierfür zu nennen.
Ohnehin hat dieses Schreiben nur geringe Beweiskraft, da es im Namen
der Mutter des Beschwerdeführers formuliert und durch den
Grama Officer lediglich unterzeichnet wurde. Bei dem anlässlich der
Anhörung durch das BFM vom 14. September 2007 genannten
Beweisstück 13 handelt es sich um einen Beleg einer Telefax-
Sendung nach C._______, mit welcher der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben auf eine Vorladung durch die Sri Lanka Telecom im
Zusammenhang mit der Sperrung seiner Telefonanschlüsse
geantwortet habe (vgl. A16 S. 5f.). Dieses Dokument vermag somit
offensichtlich weder die Schliessung seines Geschäfts noch den vom
Beschwerdeführer genannten Hintergrund zu belegen. Mangels
konkreter Hinweise auf einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt ist
im Übrigen der Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung zu
diesem Element der Vorbringen abzulehnen.
6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermag, das er als Unterstützer oder
Sympathisant der LTTE die besondere Aufmerksamkeit der Behörden
erregt hätte. Die glaubhaft gemachten Berührungspunkte des
Beschwerdeführers mit den LTTE durch deren zeitweilige Benutzung
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seiner Telefonanschlüsse und durch Geldspenden waren nur
geringfügiger Natur und lassen nicht den Schluss auf ein gezieltes
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt
zu.
6.5. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2010 nichts zu
ändern. In seiner Eingabe vom 3. September 2010 wird nicht aus-
geführt, wie er erfahren hat, dass er weiterhin gesucht werde sowie sein
Haus beschlagnahmt worden sei, und es wurden keine diesbezüglichen
Beweismittel eingereicht. Dies muss somit als blosse und durch nichts
gestützte Behauptung qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat es
auch unterlassen nähere Angaben zur Identität seines Freundes zu
machen, welcher angeblich ein ähnliches Profil aufweise und in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb diese Angaben
nicht überprüft werden können.
6.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde derzeit von der
EPDP gesucht, ist Folgendes festzustellen.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Verfolgung seitens der EPDP als unglaubhaft erachtet. Namentlich vermochte er nicht nachvollziehbar
zu schildern, worauf der Vorwurf der EPDP, er habe die LTTE von Frankreich aus finanziell unterstützt,
basiert, und wie er Kenntnis von dieser Beschuldigungen erlangt habe. Weder aus den Ausführungen
auf Beschwerdeebene noch aus den neu eingereichten Beweismitteln ergeben sich diesbezüglich
substanziiertere Angaben. Ebenso vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb ein
Zusammenhang zwischen der Ermordung des EPDP-Mitglieds und der Festnahme und Tötung seines
Bruders F._______ bestehen soll. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Tätern der
Ermordung seines Bruders und deren Motiv handelt es sich um blosse, nicht näher substanziierte
Vermutungen. Den beigezogenen Akten des Asylverfahrens seiner Mutter lassen sich hierzu keine
genaueren Angaben entnehmen, hat sie doch geäussert, dass es sich bei den Personen, welche ihren
Sohn F._______ zu Hause festgenommen hätten, um uniformierte Männer gehandelt habe, welche sie
aber nicht näher zu identifizieren vermochte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise der
Beschwerdeführer Kenntnis des von ihm genannten Grundes für die Ermordung von F._______
erlangt haben will und weshalb sein Bruder verdächtigt worden sein sollte, E._______ ermordet zu
haben. Insbesondere ist in keiner Weise plausibel, dass eine zeitlich weit zurückliegende
Meinungsverschiedenheit zwischen E._______ und dem Beschwerdeführer Grund für diese
Verdächtigung gewesen sein soll. Da zusammenfassend aufgrund der Aktenlage keine gesicherten
Aussagen zu den Urhebern der Ermordung von F._______ und zu deren Motiv möglich sind, kann der
Auffassung des Beschwerdeführers, aufgrund dieses Umstands müsse zwingend auf seine eigene
Gefährdung geschlossen werden, nicht gefolgt werden. Einen an-deren Schluss lassen auch die
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diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Todesschein, Bestätigung des
Grama Officers, Zeitungsartikel) nicht zu, welche zwar den gewaltsamen Tod von F._______
bestätigen, aber keine genaueren Angaben bezüglich der Täterschaft sowie deren Motiv enthalten.
6.7. Der Antrag auf Durchführung einer weiteren Befragung des
Beschwerdeführers ist abzuweisen, da der Sachverhalt aufgrund der
bestehenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erachten ist.
Ebenso abzulehnen ist der Antrag, es sei eine Anfrage an die (…)
Behörden bezüglich der Gründe für die Anerkennung eines seiner
Brüder als Flüchtling zu machen. Der Beschwerdeführer hat im
Rahmen seiner Asylvorbringen nicht vorgebracht, wegen dieses
Familienangehörigen irgendwelche Nachteile erlitten zu haben, und es
ergeben sich aus den Akten auch keine sonstigen Hinweise auf eine
allfällige zukünftige Gefährdung aus diesem Grunde. Den
beigezogenen Akten des Asylverfahrens der Mutter des
Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass ihr Asylgesuch vom
9. September 2007 mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung des BFM vom 24. März 2009 mit Hinweis auf die fehlende
Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Asylbegehren seiner
Mutter nichts zu seinen Gunsten ableiten, und es besteht demnach kein
Anlass zu einer diesbezüglichen Botschaftsabklärung, weshalb der
entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen ist.
6.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt
sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Allerdings hat die Vorinstanz,
wie bereits erwähnt, im angefochtenen Entscheid wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers angeordnet.
7.3. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die
Vorinstanz steht dem (ab- und weggewiesenen) Beschwerdeführer
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das
BFM den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet hat, ist auf
eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten und auf
den diesbezüglichen Eventualantrag um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie
die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift angesichts
des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
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