B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5052/2012
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Serben aus E._______ (Gemeinde
F._______, Kosovo) reichten am 29. Mai 2010 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 2. Juni 2010 wurden sie summarisch befragt und am 10. Ju-
ni 2010 zu den Asylgründen angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2010 fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte
die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und
beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erhob mit Ein-
gabe vom 21. Juli 2010 (Poststempel vom 22. Juli 2010) beim Bundes-
verwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte in materieller
Hinsicht, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom
9. Juli 2012 ab.
E.
Mit Eingabe vom 7. August 2012 stellten die Beschwerdeführenden durch
ihre neu mandatierte (aktuelle) Rechtsvertreterin beim BFM ein Wieder-
erwägungsgesuch und beantragten insbesondere, es sei vom Vollzug der
Wegweisung abzusehen, gegebenenfalls sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
F.
In der Verfügung vom 24. August 2012 – eröffnet am 28. August 2012 –
wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass
die Verfügung vom 23. Juni 2010 rechtskräftig und vollstreckbar sei, und
erhob von den Beschwerdeführenden eine Gebühr für die Kosten des
Verfahrens.
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G.
Mit Eingabe vom 26. September 2012 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz vom
23. Juni 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei die Unzuläs-
sigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl nach
Kosovo als auch nach Serbien festzustellen und demzufolge die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, zudem sei die aufschie-
bende Wirkung herzustellen und es seien umgehend vorsorgliche Mass-
nahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls – Ausnahme vorbehalten – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend
handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinwei-
sen).
5.
Wie bereits das BFM zutreffend ausführte, ist das Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführenden unbegründet.
Das Wiedererwägungsgesuch wird damit begründet, dass gemäss den
beigelegten Berichten die Situation der Serben in Kosovo sehr beunruhi-
gend sei. Es gebe keine Einigung zwischen der kosovarischen Regierung
und den Kosovo-Serben. Auch gebe es für kosovarische Serben keine
Möglichkeit, nach Serbien zu gehen. In dem der Beschwerde beigelegten
Ausschnitt aus einem Interview von Präsident Nikolic mit der britischen
Zeitung "The Guardian" habe dieser gedroht, dass jeder Versuch Pristi-
nas, die Macht den Kosovo-Serben aufzuzwingen, die Menschen zur
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Auswanderung aus Kosovo bewegen würde. Nikolic habe eine solche
Auswanderung als kosovarischen Völkermord bezeichnet. Aus diesen
Aussagen lasse sich keine Bereitschaft erkennen, die Serben aus Kosovo
könnten in Serbien integriert werden könnten. Mit Sicherheit hätten diese
nach wie vor keine Möglichkeit, in Serbien die serbische Staatsbürger-
schaft zu erlangen, was ihnen erst die Integration in die serbische Gesell-
schaft und den Zugang zu den staatlichen Institutionen ermöglichen wür-
de.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-5289/2010 vom
9. Juli 2012 dargelegt, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist,
sich in Serbien niederzulassen, und dass nicht davon auszugehen ist,
dass sie dort in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Auf-
grund des Wiedererwägungsgesuches, der Beschwerde und der einge-
reichten Beweismittel drängt sich keine neue Beurteilung auf. Es kann
demnach auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl.
E. 3.3).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben wer-
den. Die weiteren prozessualen Anträge erweisen sich infolge des vorlie-
genden Direktentscheides in der Sache als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des BFM vom 23. Juni
2010 kann vollzogen werden.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons G._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: