B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5052/2017
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Juli 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank vom 19. Juli 2017 ergab,
dass sie am 12. Juli 2017 in Rumänien um Asyl ersucht hatten,
dass am 27. Juli 2017 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt
wurde, bei der die Beschwerdeführenden angaben, sie hätten ihren Hei-
matstaat am 26. Mai 2017 verlassen und seien über die Türkei, Rumänien
und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist,
dass ihnen zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Ru-
mäniens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, sie hätten in Rumä-
nien nicht um Asyl ersuchen wollen, die Fingerabdrücke seien ihm unter
Androhung einer Gefängnisstrafe abgenommen worden, ihr Reiseziel sei
immer die Schweiz gewesen, die Lebensbedingungen in Rumänien seien
selbst für die einheimische Bevölkerung schlecht, die Flüchtlinge würden
nicht anständig behandelt und sie hätten weder Geld noch Essen erhalten,
dass die Beschwerdeführerin zudem angab, im Flüchtlingscamp sei es un-
hygienisch gewesen,
dass das SEM die rumänischen Behörden am 14. August 2017 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerde-
führenden ersuchte und diese dem Ersuchen am 28. August 2017 aus-
drücklich stattgaben,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. August 2017 – eröffnet am 1. Sep-
tember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Rumänien anordnete und die Beschwerdeführenden – unter Androhung
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der zwangsweisen Überstellung im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass das SEM in der Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkom-
men, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) sei Rumänien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig,
zumal die Beschwerdeführenden dort am 12.Juli 2017 um Asyl ersucht hät-
ten und die rumänischen Behörden einer Wiederaufnahme am 28. August
2017 ausdrücklich zugestimmt hätten,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände die Zu-
ständigkeit Rumäniens und die gegebenen Voraussetzungen des Wegwei-
sungsvollzuges nicht umzustossen vermöchten und insbesondere kein
Recht auf Selbstbestimmung des zuständigen Dublin-Staates bestehe,
dass Rumänien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-
richtlinie), 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Aner-
kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit
Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission
umgesetzt habe,
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dass Rumänien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei, keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, und das Land keine
systemischen Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem aufweise,
dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden bei
einer Überstellung nach Rumänien gravierenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung der Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in ihren Heimatstaat überstellt,
dass auch keine anderen Gründe für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
sprächen,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei,
dass die Überstellung nach Rumänien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 28. Februar 2018 zu
erfolgen habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. September 2017 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent-
scheid erhoben haben und dabei sinngemäss dessen Aufhebung und die
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragen,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen die in Rumänien erzwungene Abgabe der Fingerabdrücke, men-
schenrechtswidrige Zustände in den Flüchtlingscamps, ihre Perspektivlo-
sigkeit, fehlende finanzielle Ressourcen, ihre Bereitschaft zur Erwerbstä-
tigkeit in der Schweiz sowie die Verfolgungsgründe des Beschwerdefüh-
rers und die für die Beschwerdeführerin unzumutbare erneute Reise nach
Rumänien vorbringen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. September
2017 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
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der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 12. Juli 2017 in Rumänien Asyl-
gesuche gestellt hatten und Rumänien einer Wiederaufnahme am 28. Au-
gust 2017 zustimmte,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden, ihnen seien die Fingerab-
drücke unter Androhung einer Gefängnisstrafe abgenommen worden, be-
züglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich ist, da bereits ihre von den ru-
mänischen Behörden registrierte Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten am 12. Juli 2017 die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Rumäniens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Rumänien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der sogenannten Ver-
fahrens- sowie Aufnahmerichtlinie ergeben,
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dass die Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zustände in
den rumänischen Flüchtlingscamps wenig konkret und unbelegt geblieben
sind und die obigen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen ferner sinngemäss
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden –
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM ein Asylge-
such aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ihre Gründe – insbesondere die Perspektivlosigkeit in Rumänien und
ihre fehlenden finanzielle Ressourcen – in der vorgelegten Form die An-
wendung der Ermessensklausel offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermö-
gen, und ebenso die Bereitschaft zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht
relevant ist,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die rumänischen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Rumänien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Rumänien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und – wie bereits vom SEM er-
wähnt – die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: