B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5052/2018
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 3. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige – wurde am
9. September 2011 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) unter Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft in das Asyl ihres Ehemannes,
B._______, einbezogen.
B.
Gemäss Aktenlage wurde bei der Beschwerdeführerin durch die Flugha-
fenpolizei Zürich anlässlich der Grenzkontrolle am 20. Juni 2018 ein hei-
matliches Reisedokument sichergestellt. Zudem wurde anhand ihres Flug-
tickets festgestellt, dass sie via C._______ nach D._______, Russland, rei-
sen wollte.
C.
Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft wurde ihr vom SEM mit Schreiben vom 17. Juli 2018
die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Das entsprechende Schreiben wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk
„nicht abgeholt“ retourniert.
D.
Mit Verfügung vom 3. August 2018 aberkannte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das Asyl.
E.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einer an das SEM gerichteten
Eingabe vom 3. September 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
F.
Das SEM übermittelte die Beschwerde am 6. September 2018 dem Bun-
desverwaltungsgericht zur Behandlung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6
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des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen.
4.2 Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flücht-
lingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1–4 der genannten Be-
stimmung beruhen – im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 – auf
einer Veränderung in der Situation der Person, welche die Flüchtlingsei-
genschaft inne hat und welche diese selber herbeigeführt hat. Namentlich
fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen
der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, des-
sen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese
Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2–4 Un-
terkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen der die
Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person, die im Bestreben auf eine
Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch
bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen
zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten
Umstände entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit
beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer im
20. Juni 2018 geplanten Einreise in ihr Heimatland und der im Vorfeld ge-
tätigten Beantragung eines heimatlichen Ausweises freiwillig unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
(Art. 1C Ziff. 1 FK).
5.1 Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: die Be-
schwerdeführerin muss erstens freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland
getreten sein, sie muss zweitens beabsichtig haben, von ihrem Heimatland
Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihr dieser Schutz auch
tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).
5.2 Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Ver-
folgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungs-
situation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem
stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht
jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann
ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer
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Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls
abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den Asylbehörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen
Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom
10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Vorausset-
zungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
5.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden
die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich
relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den
Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,
müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 3. August
2018 aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 7. April 2015 auf dem rus-
sischen Generalkonsulat in E._______ einen heimatlichen Reisepass aus-
stellen lassen. Für die Ausstellung dieses biometrischen Passes sei die
persönliche Anwesenheit der antragsstellenden Person erforderlich. Mit
diesem Pass habe sie am 20. Juni 2018 von Zürich via C._______ nach
D._______ reisen wollen. Somit habe sie für die Beantragung des Reise-
passes nicht nur mit den russischen Behörden Kontakt aufgenommen, son-
dern offenkundig durch die geplante Reise nach Russland auch beabsich-
tigt, sich dem Schutz ihres Heimatstaates zu unterstellen. Dass die Be-
schwerdeführerin ihren Flug verpasst habe, ändere an ihrer Absicht nichts,
in ihr Heimatland zu reisen. Es sei deshalb festzuhalten, dass die von der
Praxis entwickelten Bedingungen für einen Asylwiderruf und die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Das Asyl werde daher wider-
rufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwiderruf
und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe sie nicht mehr
der Flüchtlingskonvention. Die heimatlichen Ausweisschriften würden ihr
durch die Migrationsbehörden des zuständigen Kantons ausgehändigt, so-
bald die vorliegende Verfügung rechtskräftig geworden sei.
6.2 In der Beschwerde entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sie nicht
beabsichtigt habe, nach Russland zu reisen, sondern ihr Reiseziel
C._______ gewesen sei. Das Flugticket nach D._______ mit Zwischenhalt
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in C._______ sei jedoch günstiger gewesen als ein Direktflug nach
C._______, weswegen ihr Schwager diese Route gewählt und das Ticket
für sie gebucht habe. Was den im Jahre 2015 ausgestellten russischen
Reisepass anbelange, habe sie diesen nicht selbst beantragt. Ihr Ehemann
habe für sie den Entschluss gefasst, einen russischen Pass zu beantragen,
und er sei es auch gewesen, der diesbezüglich in E._______ das russische
Generalkonsulat besucht und den Antrag gestellt habe.
7.
7.1 Zu den einzelnen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und des Asylwiderrufs stellt das Gericht fest, dass das Krite-
rium der Freiwilligkeit vorliegend erfüllt ist, führt die Beschwerdeführerin
doch keine Gründe an, aufgrund welcher auf einen derart hohen seelischen
und moralischen Druck bei ihr geschlossen werden könnte, dass hierdurch
das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Zwar hat
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausreisepasskontrolle durch die
Flughafenpolizei Zürich am 20. Juni 2018 zu Protokoll gegeben, sie beab-
sichtige, von C._______ nach D._______ in Kirgistan zu reisen, um ihren
sterbenskranken Vater noch einmal zu sehen (vgl. act. B2/12 S.3). Auf-
grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aber in der Be-
schwerde jegliche Absicht, nach D._______ zu reisen, bestritten hat, und
stattdessen ausführte, ihr Reiseziel sei C._______ gewesen (vgl. Be-
schwerde S. 1), sowie der Tatsache, dass D._______ nicht wie von ihr vor-
gebracht in Kirgistan, sondern in Russland liegt, muss davon ausgegangen
werden, dass es sich bei ihrer Aussage um eine reine Schutzbehauptung
handelt. Auch der Begründung in der Beschwerde, ihr Ehemann habe ihren
Pass beantragt, kann angesichts dessen, dass es sich um einen biometri-
schen Reisepass handelt, der die zwingende Anwesenheit der betreffen-
den Person bei der Ausstellung erfordert, nicht gefolgt werden.
7.2 Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimat-
staat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch
den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als aus-
reichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine
Reise in das Heimatland – unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält
sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt – zeigt er durch dieses
Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates
vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unter-
schutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerde-
führerin die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses beim russischen
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Generalkonsulat in E._______ beantragt und diesen auch erhalten hat (vgl.
die Kopie des Reisepasses in act. B2/12; Ausstellungsdatum: 7. April
2015). Zudem war die Beschwerdeführerin im Besitz eines auf ihren Na-
men ausgestellten Flugtickets nach D._______ via C._______. Den Flug
am 20. Juni 2018 hat sie zwar wegen zu späten Erscheinens am Gate (vgl.
act. B2/12, S. 2) verpasst, aber es ist unbestritten, dass sie die Absicht
hatte, die Reise in ihren Heimatstaat unter Gebrauch ihres heimatlichen
Passes an diesem Tag anzutreten. Die Einschätzung der Vorinstanz ist mit-
hin vollumfänglich zu bestätigen.
7.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-
sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte kön-
nen vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates bezie-
hungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin problemlos einen heimatlichen Pass erhalten
hat, und mit diesem nach Russland reisen wollte, bestehen objektive An-
haltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatstaat zumindest seit 2015 nicht
(mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt ist.
7.4 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1C Ziff. 1 FK respektive
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des
Asyls erfüllt. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des
Asyl erfolgten zu Recht und sind verhältnismässig, zumal der Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Die
Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli-
gung, Status B (vgl. act. B2/12 S. 2).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili