B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5054/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Nationalität,
vertreten durch Maître Géraldine Veya,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (…).
E-5054/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss ihren Angaben verliess die Beschwerdeführerin Syrien am (…)
Oktober 2014 in Richtung die Türkei. Im November 2014 habe sie Istanbul
mit einem Minibus verlassen und sei am 26. November 2014 schliesslich
in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die ge-
samte Reise habe ihr Vater für sie organisiert und finanziert. An der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 3. Dezember 2014 gab sie zu Protokoll, sie
komme aus einem Ort, in welchem viele jezidische Familien, wie die ihre,
gelebt hätten. Inzwischen seien jedoch viele weggezogen. Sie habe ihren
Herkunftsort verlassen, weil sie als Jezidin keinen Muslim habe heiraten
können und sie Angst um ihre Ehre gehabt habe. Ihre Eltern hätten eben-
falls beabsichtigt, Syrien zu verlassen, hätten sie aber zuerst in Sicherheit
bringen wollen. Politisch habe sie sich nie aktiv betätigt und sie habe auch
nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt.
B.
Das SEM erteilte der Fachstelle LINGUA am 4. Dezember 2014 einen
Abklärungsauftrag. Bei der am 12. Dezember 2014 durchgeführten
Herkunftsanalyse kam die Fachperson zum Schluss, die Beschwerde-
führerin stamme vermutlich nicht aus der von ihr angegebenen Region.
C.
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin machte das SEM mit Mit-
teilungen vom 9. September 2015 und 22. März 2016 darauf aufmerksam,
dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut gehe, und bat
deshalb um rasche Behandlung ihres Gesuchs beziehungsweise um bal-
dige Festsetzung eines Anhörungstermins.
D.
Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juni 2016 gab
die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, wo sich ihre Familie aktuell
aufhalte; es seien alle von ihrem Heimatort weggegangen. Sie selbst habe
ihren Heimatstaat Syrien damals verlassen, weil sie sich als Jezidin vor
Arabern und Muslimen gefürchtet habe. Sie seien ständig als Ungläubige
bezeichnet worden, was sich in der Zeit vor ihrer Ausreise noch verstärkt
habe. Konkrete Probleme habe sie persönlich im Alltag zwar keine gehabt,
aber viele ihr bekannte Frauen seien verhaftet oder mitgenommen worden.
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Seite 3
Der Beschwerdeführerin wurde anlässlich dieser Anhörung das rechtliche
Gehör zur Herkunftsanalyse gewährt und sie wurde auf die Änderung ihrer
vom SEM registrierten Nationalität in "Staat unbekannt" hingewiesen. In
diesem Zusammenhang gab sie zu Protokoll, sie beharre auf dem von ihr
angegebenen Herkunftsstaat.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 – eröffnet am 20. Juli 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
19. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter
sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses. Sie beantragte ausserdem das Setzen einer Nachfrist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zumal sie das offizielle Ver-
fahrensdossier nicht vor Einreichung der Beschwerde zur Einsichtnahme
zugestellt erhalten habe und ihr zudem lediglich ein Teil der Verfahrensak-
ten durch ihre vormalige Rechtsvertretung ausgehändigt worden sei.
Schliesslich stellte sie die Beweisanträge, sie sei erneut anzuhören und
B._______ sei als Zeuge einzuvernehmen.
G.
Am 22. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
H.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 29. August 2016 Einsicht
in die Verfahrensakten.
E-5054/2016
Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 hiess der vormalige In-
struktionsrichter der Abteilung IV das Gesuch um Fristansetzung zur Er-
gänzung der Beschwerde gut, wies aber die Beweisanträge auf Befragung
von B._______ sowie erneuter Anhörung der Beschwerdeführerin ab. Auch
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurden abgelehnt und die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. Die in der Beschwerde gemachten
Anträge würden sich als aussichtslos erweisen, weshalb die vorinstanzli-
che Verfügung mit grosser Wahrscheinlichkeit bestätigt werden müsse.
Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin weder an der Anhörung noch
in ihrer Beschwerdeschrift gelungen die Erkenntnisse aus der Evaluation
des Alltagswissens zu entkräften. Einerseits sei sie am Beginn der Anhö-
rung aufgefordert worden, sie solle sich bei Verständnisproblemen melden;
andererseits habe sie am Ende der Anhörung zu Protokoll gegeben, alles
verstanden zu haben. Die Hilfswerksvertretung habe ebenfalls keine kriti-
schen Bemerkungen registrieren lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, in-
wiefern das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt ha-
ben sollte, indem ein Telefonat in ihrer Muttersprache als Grundlage für die
Evaluation des Alltagswissens gedient habe.
J.
Die Beschwerdeführerin bezahlte den verlangten Kostenvorschuss am
28. September 2016. Gleichentags liess sie eine Beschwerdeergänzung
zu den Akten reichen.
K.
Am 19. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundes-
verwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit für
ihr Beschwerdeverfahren aufgrund eines Abteilungswechsels des vormali-
gen Instruktionsrichters auf einen neuen Instruktionsrichter (von der
Abteilung V) übergegangen sei.
E-5054/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 In Anwendung von Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 6
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung qualifizierte das SEM die von der Be-
schwerdeführerin geschilderten Erlebnisse als unglaubhaft, weil diese teil-
weise tatsachenwidrig oder widersprüchlich dargelegt worden seien. Ins-
gesamt seien ihre Ausführungen unverbindlich und plakativ ausgefallen
und würden keine Realkennzeichen enthalten. Angesichts der bereits
bestehenden, erheblichen Zweifel an der vorgebrachten Herkunft und
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, seien die unterlassenen Be-
mühungen im Zusammenhang mit der Dokumentbeschaffung vorliegend
umso bedeutsamer. Die bereits an der BzP aufgekommenen Zweifel an der
Herkunft der Beschwerdeführerin seien schliesslich durch eine Evaluation
des Alltagswissens der Fachstelle LINGUA bestätigt worden. Demgemäss
sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass die Beschwerdeführerin aus der von
ihr angegebenen Region stamme. Sie habe viele der Fragen nicht erwar-
tungsgemäss beantwortet und teilweise sogar unplausible Antworten ge-
geben. Insbesondere habe sie nur ungenügende Angaben zum Leben in
Syrien machen können, was von einer Frau in ihrem Alter anders zu erwar-
ten gewesen wäre. Ihre diesbezüglichen Stellungnahmen anlässlich der
Anhörung hätten an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermocht, wes-
halb ihre registrierte Nationalität in "Staat unbekannt" geändert worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe es dem SEM mit ihren falschen Angaben
verunmöglicht, seiner Untersuchungspflicht nachzukommen; damit habe
sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei somit davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Herkunftsland über ein funktionieren-
des soziales Beziehungsnetz und sei gesund.
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Seite 7
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihrer Beschwerdean-
träge an, sie sei als Jezidin in einem Dorf in der Provinz C._______ aufge-
wachsen und habe nie die Schule besucht. Nach ihrer Scheidung sei sie
im Haus ihrer Familie verblieben und weiterhin in der Landwirtschaft tätig
gewesen. Im Herbst 2014 hätten Terroristen des sogenannten Islamischen
Staates (IS) das Nachbardorf geplündert und Personen mit ihrer Ethnie
verfolgt. Die kurdischen Frauen seien eingesperrt, verheiratet oder verge-
waltigt und als Arbeitskräfte eingesetzt worden. Aus diesen Gründen habe
ihr Vater die Familie aus der Region wegbringen wollen und hierzu zu-
nächst ihr zur Flucht verholfen. Wo sich ihre Familie aktuell befinde, ent-
ziehe sich ihrer Kenntnis. Sie habe auch keine Möglichkeit mit den Ange-
hörigen Kontakt aufzunehmen. Es sei für sie unverständlich, dass der All-
tagswissenstest der Fachstelle LINGUA lediglich auf einem telefonischen
Gespräch basiere. Hinsichtlich der falschen Aussprache ihres Herkunfts-
dorfes sei darauf hinzuweisen, dass sie nie die Schule besucht habe und
somit weder lesen noch schreiben könne. An der Anhörung habe sie aus-
serdem darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Übersetzer nicht voll-
ständig verstehe, weil sie nicht denselben Dialekt sprechen würden. Kleine
Abweichungen in der Aussprache ihres Heimatdorfes würden jedenfalls
keinen Schluss auf ihre Herkunft zulassen, zumal das Interview nur telefo-
nisch durchgeführt worden und es zu Verständigungsproblemen gekom-
men sei. Die syrische Flagge und auch den syrischen Pass habe sie kor-
rekt beschreiben können. Die vagen Angaben zu den herrschenden Kon-
flikten in politischer, sozialer und religiöser Hinsicht seien wiederum auf die
fehlende Schulbildung und ihre bisher einzige Tätigkeit in der Landwirt-
schaft zurückzuführen. Einige ihrer Aussagen seien zudem schlicht
schlecht übersetzt worden, was auch durch ihre spontanen Ergänzungen
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erkennbar werde. Der
Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr Vergewaltigung, Zwangs-
heirat und Zwangsarbeit, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
ihr Asyl zu gewähren sei. Das SEM habe jedenfalls ihren Gehörsanspruch
verletzt, indem der Asylentscheid einzig auf ihrer Anhörung basiere, an wel-
cher sie den Übersetzer teilweise nicht habe verstehen können. Die feh-
lende Dokumentbeschaffung könne ihr schliesslich nicht als verweigerte
Mitwirkung ausgelegt werden, zumal sie hierzu tatsächlich keine Möglich-
keit habe.
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Seite 8
4.2.2 In ihrer Beschwerdeergänzung wies die Beschwerdeführerin wiede-
rum darauf hin, dass sie nie die Schule besucht habe und ein Interview,
welches per Telefon durchgeführt worden sei, nicht ausreiche, um ihre Her-
kunftsinformationen als ungenügend qualifizieren zu können. Es könne
auch nicht einzig deshalb davon ausgegangen werden, sie stamme aus
der Türkei, weil sie einige türkische Wörter kenne; dies umso weniger als
sie bereits an der BzP angegeben habe, dass sie sich auf ihrem Weg in die
Schweiz für kurze Zeit in der Türkei aufgehalten habe.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Aus dem in Art. 32 Abs. 1 VwVG kon-
kretisierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zudem, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg-
fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidung niederschlagen muss (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 m.w.H.)
5.2 Den Vorwurf der Beschwerdeführerin, das SEM habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, erachtet das Gericht vorliegend als nicht ge-
rechtfertigt. Einerseits trifft es nicht zu, dass das SEM allein aufgrund der
Anhörung über ihr Asylgesuch entschieden hat, vielmehr beruht dieser ne-
ben der Anhörung auch auf der BzP sowie der Herkunftsanalyse der Fach-
stelle LINGUA. Die Beschwerdeführerin bestätigte am Ende der BzP mit
ihrer Unterschrift, dass ihre dabei gemachten Aussagen der Wahrheit ent-
sprechen und ihr das Protokoll in einer ihr verständlichen Sprache rück-
übersetzt wurde (vgl. SEM-Akten, A3, S. 11). Dasselbe gilt für die Anhö-
rung, an welcher die Beschwerdeführerin zwar anfänglich aussagte, sie
verstehe den Dolmetscher nicht gut, weil sie unterschiedliche Dialekte
sprechen würden. Daraufhin gab sie jedoch an, sie habe alles verstanden
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Seite 9
und doch nicht verstanden, weshalb sie einfach darauf hinweisen werde,
wenn sie etwas nicht verstehe. Auf die im Anschluss an die Anhörung ge-
stellten Fragen, ob irgendein Wort oder eine Frage unklar sei und sie den
Dolmetscher einmal nicht verstanden habe, gab sie jedoch zu Protokoll,
sie habe alles verstanden. Darüber hinaus bestätigte sie auch am Ende
dieser Befragung mit ihrer Unterschrift, dass das Anhörungsprotokoll voll-
ständig sei, ihren freien Äusserungen entspreche und in einer ihr verständ-
lichen Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. SEM-Akten, A21, F1 ff., F62,
S. 10). Schliesslich erhob auch die an der Anhörung anwesende Hilfs-
werksvertretung keine Einwände zum Protokoll und erwähnte allfällige Ver-
ständigungsprobleme weder unter der Rubrik "Beobachtung der Anhörung"
noch unter "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen" (vgl. a.a.O.,
Protokollanhang).
5.3 Es kann somit keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführe-
rin auf rechtliches Gehör durch das SEM festgestellt werden, weshalb der
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist.
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführen-
den staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2011/51 E. 6.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5).
6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
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Seite 10
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1, 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2).
6.3 Zunächst ist die angefochtene Verfügung des SEM in Bezug auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bestätigen, sie sei als Jezidin in ih-
rem angeblichen Heimatland Syrien flüchtlingsrelevanter Verfolgung aus-
gesetzt. So gab die Beschwerdeführerin sowohl an der BzP als auch an
der Anhörung an, sie habe persönlich keine Nachteile erlebt, die ihr aus
einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund zugefügt worden wären (vgl.
SEM-Akten, A3, S. 10: "[…] Nein, mir ist nicht geschehen, aber ich hatte
Angst, dass mir etwas passieren könnte. […]"; A21, F28: "Ich persönlich
hatte mit ihnen keine Probleme. Ich hatte auch nie Probleme bekommen,
aber viele von unseren Frauen wurden von ihnen verhaftet und mitgenom-
men.", F30, F63 f.). Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr persönlich und gezielt ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 seine
Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Perso-
nen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungs-
weise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufent-
haltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Überdies
werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in
Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O. E. 5.9 f.).
6.4.2 In Anbetracht der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die
Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Diesbe-
züglich ist in erster Linie auf das Resultat des Alltagswissenstests zu ver-
weisen. Bei dieser vom SEM bei der Fachstelle LINGUA in Auftrag gege-
benen Herkunftsanalyse wurden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse
der Beschwerdeführerin geprüft. Dabei handelt es sich nicht um ein Sach-
verständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgeset-
zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
E-5054/2016
Seite 11
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittper-
son (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Analyse
ist jedoch erhöhter Beweiswert zuzumessen, sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
der Analyse erfüllt sind (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 sowie BVGE 2014/12
E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998
Nr. 34).
6.4.3 Die durch die Fachstelle LINGUA durchgeführte Herkunftsanalyse ist
überzeugend begründet und, soweit sich feststellen lässt, nach wissen-
schaftlichen Kriterien korrekt erarbeitet worden.
6.4.4 Gemäss der durchgeführten Herkunftsanalyse war die Beschwerde-
führerin nicht in der Lage korrekte Angaben zum Leben in Syrien oder spe-
zifische Angaben zur vorgebrachten Herkunftsregion zu machen. So habe
sie insbesondere keine detaillierteren Ausführungen zu dem in Syrien herr-
schenden Krieg oder zum IS machen können (vgl. SEM-Akten, A12, S. 3).
Auch nach Ansicht des Gerichts wäre zu erwarten gewesen, dass eine
(…)-jährige Frau, die ihr gesamtes Leben in derselben Region verbracht
haben will, nähere Auskunft hätte geben können zu ihrer Herkunftsregion
und zu dem in ihrem Herkunftsstaat wütenden Bürgerkrieg. Daran ändern
auch ihre Vorbringen nichts, sie habe nie die Schule besucht und das Haus
kaum verlassen, zumal Letzteres vorgeschoben erscheint und selbst ohne
Schulbildung Kenntnisse zur Situation im eigenen Dorf sowie in den umlie-
genden Dörfern erwartet werden dürfen. Die Herkunftsanalyse vermag
auch zu überzeugen, soweit darin aufgezeigt wird, inwiefern die Beschwer-
deführerin keine genügenden respektive keine korrekten Angaben zu ih-
rem Alltag und zum Leben als Jezidin in ihrem Heimatdorf machen konnte
(vgl. a.a.O., S. 2). Ihre Aussprache einzelner Wörter lässt ausserdem da-
rauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der von ihr ange-
gebenen Region stammt (vgl. a.a.O., S. 3). Ihr diesbezügliches Beschwer-
devorbringen, die Tatsache, dass das der Herkunftsanalyse zugrundelie-
gende Gespräch telefonisch durchgeführt worden sei, würde das Analy-
seergebnis verfälschen, vermag nicht zu überzeugen. Die Herkunftsana-
lyse wertete nämlich weit mehr aus, als nur die Aussprache ihres angebli-
chen Herkunftsdorfes (vgl. Beschwerde vom 19. August 2016, S. 6 f.).
E-5054/2016
Seite 12
6.4.5 Es gibt somit keinen Grund, am Ergebnis der Herkunftsanalyse zu
zweifeln; insbesondere vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrach-
ten Einwände der Beschwerdeführerin das Analyseresultat nicht in Zweifel
zu ziehen.
6.5 Es ist folglich nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei im
Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausge-
setzt gewesen. Zudem hat sie über ihre Herkunft täuschende Angaben ge-
macht und die Schlussfolgerungen des SEM nicht zu entkräften vermocht.
Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in Sy-
rien gelebt hat. Das Gericht ist, wie die Vorinstanz, der Auffassung, dass
die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer
Weise verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und gege-
benenfalls die Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat verunmög-
licht hat. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festge-
halten, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person.
Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.6 In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 13
8.2
8.2.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht
findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son (Art. 8 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinwei-
sen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen.
8.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch ihre Verheimlichung
respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft ihre Mitwirkungspflicht
verletzt. Sie hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als
seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen, da sie keine konkreten,
glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr spre-
chen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar.
8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet, womit die Verfahrenskosten
beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5054/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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