B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5055/2013
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
Armenien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 10. April
2013 in die Schweiz einreisten und hier gleichentags um Asyl nach-
suchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 16. April 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Altstätten und der Anhörung vom 1. Mai 2013 zu
den Asylgründen im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdefüh-
rer sei im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom 18. Feb-
ruar 2013 unter Druck gesetzt worden, Stimmzettel zugunsten des amtie-
renden Präsidenten, Sersch Sargsjan, zu sammeln,
dass er sich öffentlich geäussert habe, er werde den Oppositionskandida-
ten wählen und sei sicher, dass mindestens 500 Wahlberechtigte diesem
ebenfalls ihre Stimme geben würden,
dass er bei den Wahlen seinen Pass und jenen seiner Frau habe vorwei-
sen müssen und die Dokumente danach nicht wiederbekommen habe,
weshalb er angenommen habe, ihre Pässe würden zum Wahlbetrug
missbraucht,
dass er von den Gefolgsleuten des Präsidenten aufgefordert worden sei,
ihnen 500 unterschriebene Stimmzettel zugunsten Sargsjans zu bringen
und dieselben Leute ihn mit dem Tod bedroht hätten,
dass er bereits vor diesen Ereignissen im August 2012 von Anhängern
des Präsidenten zusammengeschlagen und unter Druck gesetzt worden
sei,
dass er am 16. Februar 2013 für sich und seine Frau einen Passersatz
habe ausstellen lassen, und sie am Tag der Wahl, dem 18. Februar 2013,
das Land verlassen hätten,
dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in einem schlechten Zustand
sei, da er an (...) und einer (...) leide, wobei er die Behandlung wegen der
Abreise habe abbrechen müssen,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend machte,
sondern auf jene ihres Mannes verwies, darüber aber nicht Bescheid wis-
se, weil ihr Mann introvertiert sei und ihr kaum etwas erzählt habe,
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dass die Beschwerdeführenden sowjetische Geburtsurkunden und der
Beschwerdeführer zusätzlich einen Militärausweis, einen Vereinsausweis,
ein Ordenszertifikat sowie medizinische Unterlagen und ein Speicherme-
dium als Beweismittel zu den Akten gaben,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2013 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführenden hätten den Asylbehörden innerhalb der ihnen eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenügli-
chen Identitätspapiere eingereicht, und ihre Vorbringen seien aufgrund
zahlreicher Widersprüche und weiterer Ungereimtheiten (insbesondere
Inkonsistenzen, Substanzarmut, fehlende Logik und Nachvollziehbarkeit,
unbegründete Nachschübe, Vorenthalten von Ausweisdokumenten, kon-
trollierte Ausreise mit legal erhältlich gemachten Ersatzpässen) nicht
glaubhaft, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG offensichtlich nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
wobei insbesondere davon ausgegangen werden könne, den Beschwer-
deführenden würde – wie bis anhin – der Zugang zu einer guten medizi-
nischen Versorgung zur Verfügung stehen und zudem stünde ihnen die
Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe offen,
dass am 21. Mai 2013 beim BFM ein ärztlicher Bericht vom (…) Mai 2013
betreffend den Beschwerdeführer einging,
dass die zu jenem Zeitpunkt rechtsvertretenen Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 23. Mai 2013 gegen den Entscheid des BFM vom 15. Mai
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dieser
verschiedene Dokumente (insb. Führerschein, Passkopie, Ehebescheini-
gung und heimatliche Arztberichte) beilegten,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil
E-2915/2013 vom 4. Juni 2013 als offensichtlich begründet in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters insoweit
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guthiess, als es den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 15. Mai
2013 infolge Bundesrechtsverletzung aufhob und die Sache zur Durch-
führung des ordentlichen Verfahrens und zur neuen Beurteilung an das
BFM zurückwies,
dass es in der Begründung im Wesentlichen zur Erkenntnis gelangte, die
von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
sei derart detailliert und umfangreich ausgefallen, dass sie nicht mehr als
vom Begriff "summarisch" gedeckt bezeichnet werden könne und unter
diesen Umständen nicht mehr von einem offenkundigen Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaub-
haft sind oder weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz
nach Art. 3 AsylG aufweisen, ausgegangen werde könne,
dass die bisherige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ihr Man-
dat am 24. Juli 2013 niederlegte,
dass das BFM mit neuer Verfügung vom 9. August 2013 – eröffnet am
13. August 2013 – das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden verneinte, die Asylgesuche ablehnte und deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es die
Ausreisefrist auf den 4. Oktober 2013 ansetzte,
dass das Bundesamt seinen abschlägigen Asyl- und Wegweisungsent-
scheid damit begründete, die Schilderungen der Beschwerdeführenden
würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, eine Prüfung der
Asylrelevanz erübrige sich mithin, die Wegweisung sei die Regelfolge des
ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung erweise
sich als zulässig, zumutbar und möglich,
dass es im Detail sowohl die sachverhaltlichen Feststellungen (abgese-
hen von den prozessgeschichtlichen Ergänzungen infolge des Beschwer-
deverfahrens E-2915/2013) als auch die Erwägungen (abgesehen von
der veränderten Gesetzesanwendung und der nichteintretensspezifischen
Erwägung zur unentschuldigten Papierlosigkeit) im Wortlaut weitgehend
unverändert von der kassierten Verfügung vom 15. Mai 2013 übernahm,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 9. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom
9. August 2013 erhoben haben und darin deren Aufhebung, die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
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lung und zur Neubeurteilung im Sinne der Anweisungen des Bundesver-
waltungsgerichts, eventualiter die Bewilligung des weiteren Aufenthaltes
in der Schweiz bis zum Abschluss der aktuellen (...)-Behandlung des Be-
schwerdeführers sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Zusprechung
aufschiebender Wirkung beantragen,
dass sie in der Begründung ihr Erstaunen zum Ausdruck bringen, dass
die angefochtene Verfügung abgesehen von der prozessgeschichtlichen
Erweiterung in Ziffer 4 des Sachverhalts praktisch wörtlich mit der kas-
sierten Verfügung vom 15. Mai 2013 identisch sei,
dass damit das BFM aber den Sachverhalt unvollständig festgestellt ha-
be, weil es in gänzlicher Ignorierung der kassatorischen Anweisung im
Urteil vom 4. Juni 2013 keine weiteren Abklärungen vorgenommen und
insbesondere keine ergänzenden Anhörungen im Hinblick auf die Aus-
räumung der aufgetretenen Widersprüche durchgeführt habe,
dass der Beschwerdeführer ferner auf seine am (…) August 2013 begon-
nene, mittels zweier beiliegender Berichte dokumentierte und während
sechs Monaten durchzuführende (...)-Behandlung aufmerksam macht,
dass er im Falle einer Rückführung und einer dadurch erfolgenden The-
rapieunterbrechung schwere Konsequenzen zu befürchten habe, weil die
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in seiner Heimat nicht dem eu-
ropäischen Standard entsprächen und dort insbesondere die nötigen Me-
dikamente für die Therapie nicht verfügbar seien,
dass daher die Ausreisefrist entsprechend bis zum Abschluss der Be-
handlung zu erstrecken sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels Zwischenverfügung vom
11. September 2013 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerde-
führenden bis zum Abschluss des Verfahrens feststellte und ein Rück-
kommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in
Aussicht stellte,
dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der
eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM bezie-
hungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache
getroffenen Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde diese auch
nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich die Beschwerdefüh-
renden gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt sind, sich bis zum Abschluss
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hin-
sichtlich ihres Prozessantrags betreffend Herstellung der aufschiebenden
Wirkung zu erkennen und dieser Prozessantrag mit der Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2013 und dem
vorliegend instruktionslos ergehenden Endentscheid in der Hauptsache
ohnehin hinfällig ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender
und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis ge-
langt ist, die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts nicht genügen,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin
nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und
sie durch die vorliegende Beschwerde substanziell auch nicht ansatzwei-
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se bestritten werden, weshalb sich weitere Erörterungen zu den überaus
zahlreich und vielfältig aufgetretenen Unstimmigkeiten erübrigen,
dass die in der Beschwerde als unvollständige Sachverhaltsermittlung ge-
rügte Feststellung, wonach die angefochtene Verfügung in der materiellen
Argumentation praktisch wortgetreu mit der kassierten Verfügung vom
15. Mai 2013 identisch sei, augenfällig zutrifft,
dass damit aber nicht eine Rechtsverletzung verbunden ist, weil das Ur-
teil vom 4. Juni 2013 keine unvollständige Sachverhaltsermittlung fest-
stellte und dementsprechend auch keine kassatorische Anweisung an
das BFM hinsichtlich weiterer Sachverhaltsabklärungen enthielt, sondern
aufgrund der hohen Argumentationsdichte vielmehr eine bundesrechts-
widrige Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG erkannte und das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
zur Neubeurteilung im Rahmen des ordentlichen, auf eine materielle Ge-
suchsprüfung abzielenden Verfahrens anwies,
dass die Vorinstanz dieser Anweisung Rechnung getragen hat und für sie
keinerlei Veranlassung für ergänzende Anhörungen bestand,
dass in der Beschwerde bezeichnenderweise nicht dargelegt wird, welche
aufgetretenen Widersprüche inwiefern und weshalb gerade mittels einer
weiteren Anhörung (statt im Rahmen vorliegender Beschwerde) ausge-
räumt werden könnten,
dass abgesehen davon die vorinstanzliche Unglaubhaftigkeitserkenntnis
nicht nur aus der Darlegung von Widersprüchen besteht, sondern auch
aus zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten, die bereits für sich besehen
die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und eine persönliche Unglaub-
würdigkeit der Beschwerdeführenden aufdrängen,
dass es ihnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die
Asylgesuche nunmehr zu Recht im Rahmen der gebotenen materiellen
Prüfung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
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im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden vorliegend
unbestrittenerweise zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2-4 AuG ist und hierzu wiederum auf die Erwägungen gemäss ange-
fochtener Verfügung (dort E. II) verwiesen werden kann,
dass auch eine Prüfung von Amtes wegen – unter Mitberücksichtigung
der medizinischen Situation im Heimatland der Beschwerdeführenden –
nicht zu einem anderen Ergebnis führt,
dass zwar die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ni-
veauunterschiede in der allgemeinen medizinischen Versorgung im Ver-
gleich zwischen armenischen und europäischen Standards nicht von der
Hand zu weisen sind, für sich besehen aber offensichtlich kein Vollzugs-
hindernis darstellen, zumal insbesondere der an (...) und (...) leidende
Beschwerdeführer in seiner Heimat bis zur Ausreise adäquat behandelt
werden konnte (vgl. Akte A10 F65 ff. und eingereichte medizinische Un-
terlagen aus Armenien) und er zudem, wie bereits vom BFM erwogen,
gegebenenfalls medikamentöse Rückkehrhilfe beanspruchen kann,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass dem vom Beschwerdeführer gemachten Hinweis auf die aktuell in
der Schweiz durchgeführte und bis etwa Anfang Februar 2014 dauernde
medizinische Behandlung die Berechtigung nicht abzusprechen ist, zumal
die Erfolgsaussichten der Behandlung gemäss den eingereichten Berich-
ten durchaus positiv beurteilt werden,
dass er dementsprechend aus dieser aktuellen Behandlung richtigerwei-
se nicht ein auf unabsehbare Zeit bestehendes Vollzugshindernis ableitet
und darauf basierend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bean-
tragt, sondern vielmehr um Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Be-
handlungsabschluss ersucht,
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dass die Ausreisefrist eine blosse, aber nicht unwesentliche Vollzugsmo-
dalität der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungs-
vollzuges darstellt und sie gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG zwischen sieben
und dreissig Tagen betragen soll beziehungsweise eine längere Ausreise-
frist anzusetzen ist oder diese zu verlängern ist, wenn besondere Um-
stände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine
lange Aufenthaltsdauer dies erfordern,
dass auch gemäss ständiger Praxis in Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) mit der
Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen ist,
jedoch gemäss dieser Praxis die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz nicht
bereits bei blosser Unangemessenheit, sondern nur im Falle der offen-
sichtlichen Unangemessenheit einer Ausreisefrist anweist, diese neu und
angemessen festzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5, BVGE 2010/1 E. 6,
BVGE 2007/9 E. 5.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5),
dass, wie oben gesehen, weder die allgemeine medizinische Situation in
Armenien noch die dort bestehenden konkreten Behandlungsmöglichkei-
ten des Beschwerdeführers grundsätzliche Vollzugshindernisse darstellen
und die im Verfügungszeitpunkt auf einen Zeithorizont von rund zwei Mo-
naten angelegte Ausreisefrist (4. Oktober 2013) nicht zum vornherein als
zu kurz zu bezeichnen ist (vgl. auch die analog gelagerte Konstellation im
Urteil D-6044/2012 vom 29. November 2012),
dass diese Ausreisefrist in Anbetracht der vorliegenden konkreten Kons-
tellation dennoch offensichtlich unangemessen erscheint, weil sie mitten
in die bewilligte, laufende und mit guten Erfolgsaussichten beurteilte me-
dizinische Behandlung in der Schweiz fällt und damit zwangsläufig deren
Abbruch zur Folge hätte, ohne dass ein nahtloser Fortgang – selbst unter
Gewährung von Rückkehrhilfe – in Armenien sichergestellt werden könn-
te,
dass Nutzen und Erfolgsaussichten der laufenden Therapie nur bei voll-
ständiger sechsmonatiger Durchführung in der Schweiz realistisch sind,
weshalb die Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Gut-
heissung des betreffenden (sinngemässen) Beschwerdeantrags aufzuhe-
ben und das BFM anzuweisen ist, die Ausreisefrist entsprechend anzu-
passen,
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dass die angefochtene Verfügung im Übrigen Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
insoweit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die infolge Teilgutheissung
leicht reduzierten Kosten von Fr. 500.-- (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) besteht, da eine solche weder
beantragt ist noch anderweitig davon auszugehen ist, den (nicht rechts-
vertretenen) Beschwerdeführenden seien betreffend den gutzuheissen-
den Eventualantrag verhältnismässig hohe Kosten erwachsen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Eventualantrag (Erstreckung der
Ausreisefrist) gutgeheissen und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführenden im Sinne der Erwägungen eine angemessene neue
Ausreisefrist anzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: