Abtei lung V
E-5056/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-5056/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Mai oder im Juni 2007 verliess, auf dem Luftweg nach Italien ge-
langte, sich dort ohne ein Asylgesuch zu stellen und ohne Aufenthalts-
bewilligung zirka ein Jahr aufgehalten hatte und am 22. Juni 2008 in
die Schweiz einreiste, wo er am 23. Juli 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am 4. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso und am 26. Juni 2009 in einer direkten Anhörung vom
BFM zu den Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, als Mitglied eines Geheimbundes hätten
andere Mitglieder ihm entgegen seinem Wunsch verboten, aus diesem
auszutreten,
dass im Rahmen dieser Auseinandersetzung Mitglieder des Geheim-
bundes aufgrund einer Verwechslung mit seinem Zwillingsbruder die-
sen an seiner Stelle erschossen hätten und er aus Rache ein Mitglied
des Geheimbundes getötet habe,
dass Mitglieder des Geheimbundes zu Hause nach ihm gesucht hät-
ten, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, wobei er sich verletzt habe,
dass er nach einem Spitalaufenthalt vor diesem Hintergrund sein Hei-
matland verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. Juli 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen,
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dass die Vorbringen erhebliche Widersprüche zu wesentlichen Punkten
aufweisen würden,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ vorgebracht habe, bis im
Jahre 2002/2003 in Enugu gelebt zu haben, anschliessend nach (...)
gegangen und eineinhalb Jahre später nach Europa gereist zu sein,
indessen an anderer Stelle der gleichen Befragung behauptet habe,
Nigeria erst im Jahre 2007 verlassen zu haben,
dass er während der direkten Anhörung schliesslich geltend gemacht
habe, Enugu im Jahre 2006 verlassen zu haben, ungefähr sechs Mo-
nate in (...) geblieben und im Juni oder Juli 2007 nach Italien gereist
zu sein,
dass er bei der Befragung geltend gemacht habe, sein Zwillingsbruder
sei am (...) 2005 getötet worden, während er anlässlich der direkten
Anhörung den Todestag auf den (...) 2006 festgesetzt habe,
dass er im EVZ vorgebracht habe, die Mitglieder des Geheimbundes
seien noch nicht in der Wohnung gewesen, als er geflohen sei, hinge-
gen anlässlich der direkten Anhörung behauptet habe, die Mitglieder
des Geheimbundes seien in die Wohnung eingedrungen, worauf er
aus dem Fenster gesprungen sei,
dass die abgegebenen Beweismittel (Studentenausweis, eine Kopie ei-
nes Studiendiploms, zwei Fotos zu seiner Zeit im National Youth Ser-
vice Corps und fünf Fotoausdrucke von einer Beerdigung) nicht ge-
eignet und untauglich seien, seine Vorbringen glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August
2009 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung vom 3. Juli 2009, die Gutheissung seines Asylgesuches vom
23. Juli 2008 und eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde unter Verweis auf ver-
schiedene, öffentlich zugängliche Quellen im Wesentlichen vorbringt,
die politische Situation und allgemeine Lage in Nigeria seien gerade in
letzter Zeit äusserst gefährlich und fragil, in vielen Teilen des Landes
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fehle die staatliche Autorität oder sei die Sicherheitslage bedenklich
sowie die Menschenrechtslage prekär,
dass aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt, aber auch aufgrund
individueller Gründe der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzu-
mutbar sei, weshalb der Beschwerdeführer wenigstens in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in Nigeria aber auch konkret ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt gewesen sei, und er die Vorbringen klar, detailliert und plausibel
geschildert habe, während das BFM die Vorbringen als unglaubwürdig
abgestempelt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt gar nicht
materiell überprüft habe, was mit dem Bundesrecht nicht zu vereinba-
ren sei,
dass die vermeintlichen Widersprüche in seinen Aussagen wohl darauf
zurückzuführen seien, dass anlässlich der Anhörung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum auf Italienisch und anlässlich der direkten An-
hörung auf Deutsch übersetzt worden sei, so dass sich Fehler bezie-
hungsweise Missverständnisse eingeschlichen haben könnten und bei
genauer Betrachtung zudem die angeblichen Widersprüche unwesent-
liche Nebenpunkte betreffen würden, im Kern und damit in den we-
sentlichen Punkten die Aussagen jedoch entgegen der Einschätzung
des BFM stimmig und glaubhaft ausgefallen seien,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren gerügt wird, dem Rechts-
vertreter seien die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto-
ausdrucke von der der Beerdigung im Rahmen des Akteneinsichtsge-
suches mit Zwischenverfügung des BFM vom 2. Juli 2009 nicht ediert
worden, weshalb das rechtliche Gehör missachtet worden sei und der
Rechtsvertreter dementsprechend keine Ausführungen darüber mach-
en könne, ob etwa die Identität der abgebildeten Person (z.B. wegen
Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer) vom Beschwerdeführer nicht
doch glaubhaft gemacht worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den vom Beschwerde-
führer eingereichten Fotoausdrucke von der Beerdigung fehl geht, da
der Inhalt dieser Beweismittel dem Beschwerdeführer bekannt sind
und anlässlich der direkten Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren
ausführlich zur Sprache und zu Protokoll gebracht wurden (vgl. Akten
BFM A16/16 S. 3/4), so dass es dem Beschwerdeführer beziehungs-
weise seinem Rechtsvertreter nicht verschlossen blieb, sich in der
Rechtsmitteleingabe materiell mit diesen auseinanderzusetzen,
dass die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach diese Beweismittel nicht geeignet seien, die behauptete Todesur-
sache sowie die Identität der abgebildeten Person und die entscheid-
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu ma-
chen, nicht die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, son-
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dern die rechtliche Würdigung des geltend gemachten Sachverhaltes
betrifft,
dass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht und mit zu-
treffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint hat,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-
deführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines
asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zu den einzelnen
vom BFM erkannten Unglaubhaftigkeitselementen in entscheidwesent-
lichen Aspekten nicht durchzudringen vermögen und den im Resultat
überzeugenden Erwägungen des BFM keine stichhaltigen Erklärungen
entgegenhalten können,
dass insbesondere - hätte der Beschwerdeführer den geltend gemach-
ten Sachverhalt tatsächlich selbst erlebt - nicht nachvollziehbar er-
scheint, wenn er im Empfangs- und Verfahrenszentrum vorbringt, die
Mitglieder des Geheimbundes seien noch nicht in der Wohnung gewe-
sen, als er geflohen sei, hingegen anlässlich der direkten Anhörung
schildert, die Mitglieder des Geheimbundes seien in die Wohnung ein-
gedrungen, worauf er aus dem Fenster gesprungen sei,
dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, anlässlich der beiden
Anhörungen sei in unterschiedliche Sprachen übersetzt worden, die
markant widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu zen-
tralen Sachverhaltselementen nicht zu entkräften vermögen,
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dass der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt gar nicht materiell überprüft, was mit
dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren sei, offenkundig nicht gefolgt
werden kann, da die Prüfung eines Sachverhaltes auf seine Glaubhaf-
tigkeit materiellrechtlicher Natur ist,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Aktenlage
nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt wurde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das
Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber
auch in Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung nicht auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die einem Voll-
zug der Wegweisung entgegenstehen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar ist,
dass die Folgen des erlittenen Sportunfalls des Beschwerdeführers
vom 25. Juli 2009 aufgrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen
den Vollzug der Wegweisung offenkundig nicht unzumutbar erscheinen
lassen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-
vertreters (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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