B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5056/2016
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien nach eigenen Angaben im Ja-
nuar 2014 in den Sudan. Am 4. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 24. Juni 2014 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 9. September 2014 zu den Asylgründen an. Er
machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2009/2010 sei er für drei Monate
inhaftiert gewesen, da er sich an einer Versammlung der örtlichen Jugend-
vereinigung kritisch gegenüber der Vereinigung geäussert habe. Im De-
zember 2013 habe er sich mit Freunden gegen die Enteignung von Land-
besitzern engagiert. Er habe heimlich Flugblätter verteilt, um die Bauern
dafür zu sensibilisieren. Zwei seiner Freunde seien eines Morgens festge-
nommen worden. Den einen hätten die Behörden auf der Stelle erschos-
sen. Als man ihm dies mitgeteilt habe, sei er sofort von zu Hause wegge-
gangen. Er habe dann gehört, dass die Behörden ihn bei seiner Mutter
gesucht und auch seine Schulzeugnisse und die Flyer mitgenommen hät-
ten. Daraufhin habe er das Land verlassen. Unterdessen sei sein Bruder
wegen ihm inhaftiert worden.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 – eröffnet am 20. Juli 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Er reichte eine Fürsorgebestätigung, eine Quittung des Mitgliederbeitrages
für die Oromo Liberation Front (OLF), ein Schreiben der Oromo Community
of Switzerland sowie verschiedene Fotos zu den Akten.
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D.
Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 5. September 2016) reichte der
Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der OLF zu
den Akten.
E.
Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 12. Dezember 2016) reichte der
Beschwerdeführer mehrere Fotos zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zwischen der geltend gemachten Haft und seinem Fortgang aus Äthiopien
fehle es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang, womit
das Vorbringen nicht asylrelevant sei. Seine Schilderung zur dargelegten
Verfolgung wegen des Verteilens der Flugblätter erscheine als unsubstan-
tiiert. Er könne nicht fundiert und nachvollziehbar erklären, dass er gesucht
worden sei. Gleiches gelte für die Umstände der Inhaftierung seines Bru-
ders. Insgesamt habe er die Fahndung der Behörden nach ihm nicht glaub-
haft darlegen können.
4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem
blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht
annehmen.
4.2.1 So trifft zu, dass es zwischen der im Jahr 2009/2010 erlittenen Haft
und der Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2014 an einem zeitli-
chen und sachlichen Kausalzusammenhang fehlt. Dies zeigt sich auch da-
ran, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung eine Ausbildung
(…) absolvierte und danach mehrere Jahre auf diesem Beruf arbeitete. Der
Vorfall im Jahr 2009/2010 ist somit nicht asylrelevant.
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4.2.2 Ebenfalls zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass es den Vorbringen
bezüglich der Verfolgung aufgrund der Flugblatt-Aktion des Beschwerde-
führers an Substanz fehlt. Seine Schilderungen hierzu sind durchgehend
oberflächlich und Realkennzeichen sind keine zu erkennen. Es entsteht
der Eindruck, dass der Beschwerdeführer einen real existierenden Vor-
gang (Landenteignungen aufgrund der Ausweitung der Hauptstadt Addis
Abeba) für seine Fluchtgeschichte missbraucht. Wie die Vorinstanz geht
auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwer-
deführer, wie im Übrigen viele Äthiopier in den betroffenen Gebieten, gegen
diese Enteignungen einsetzte. Aus dem Protokoll geht hervor, dass er dies-
bezüglich gut informiert ist. Wird in der Anhörung jedoch seine angebliche
Verfolgung angesprochen, ist sofort erkennbar, dass seine Aussagen an
Detailreichtum verlieren und kürzer werden. So schildert er in seiner freien
Erzählung die Verhaftung beziehungsweise Tötung seiner beiden Arbeits-
kollegen als reinen Geschehensablauf (SEM-Akten, A11/20 F49). Nichts
deutet daraufhin, dass er dies tatsächlich erlebt hätte, beziehungsweise
dass er darüber informiert worden wäre und deswegen sofort habe flüchten
müssen. Auch die Detailfragen hierzu beantwortet er nur oberflächlich. Ob-
wohl der Beschwerdeführer ausführlich dazu befragt wird, bleibt unklar, wie
die Behörden auf seine beiden Arbeitskollegen aufmerksam geworden
sind, wie sein Freund, der ihn angerufen hat, von der Festnahme und Tö-
tung erfahren hat und auch aus welchem Grund das Haus des Beschwer-
deführers anschliessend durchsucht worden ist (vgl. SEM-Akten, A11/20
F116 ff.). Gleiches gilt für die von ihm nicht substantiierte Aussage, sein
Bruder befinde sich wegen ihm im Gefängnis. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers sind nicht glaubhaft.
4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
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5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich in der Schweiz der OLF
angeschlossen und habe an Demonstrationen, Sitzungen und Treffen teil-
genommen. Er reicht hierzu Fotos zu den Akten. Er macht damit implizit
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Aus seinen Beschwerdevorbringen
und den eingereichten Beweismitteln (Fotos, Quittung Mitgliederbeitrag,
Schreiben der Oromo Community of Switzerland und Schreiben der OLF)
geht jedoch kein exponiertes exilpolitisches Wirken hervor, das den äthio-
pischen Behörden bekannt sein dürfte (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-
6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie
dort zitierte weitere Urteile). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Äthiopien. Er hat sein ganzes bisheriges Leben in
Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein grosses soziales Netz (Mut-
ter, Geschwister, Onkel, Freunde). Zudem handelt es sich beim Beschwer-
deführer um einen jungen, gesunden Mann mit zehnjähriger Schulbildung
und Arbeitserfahrung als (…). In Übereinstimmung mit den vorinstanzli-
chen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: