Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5057/2008
U r t e i l v om 1 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus
König, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Russland,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, beide russische Staatsangehörige aus
Moskau, verliessen ihr Heimatland am 6. April 2003 zusammen mit ihrer
Tochter C._______ (geboren (…), N (…), separates Asylgesuch) und
gelangten per Flugzeug legal mit einem Visum in die Schweiz, wo sie am
7. April 2003 um Asyl nachsuchten.
B.
Die Beschwerdeführenden wurden am 9. April 2003 in der
Empfangsstelle Kreuzlingen (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen) zur Person und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt.
Am 28. April 2003 wurden sie ausführlich zu ihrer Identität befragt und am
2. Juni 2003 zur politischen Karriere des Beschwerdeführers und zu ihren
Verfolgungsgründen.
Die Beschwerdeführenden machten dabei im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer sei [ein Politiker] gewesen und habe sich in dieser Zeit
durch seine Arbeit (…) den Parteichef seiner damaligen Partei, der (…),
D._______, und den [Industriellen E._______ ] zu Feinden gemacht.
D._______ habe in der Folge mehrmals versucht, ihn umbringen zu
lassen. Nachdem eine Cousine der Beschwerdeführerin, die auch eine
Mitarbeiterin im politischen Stab des Beschwerdeführers gewesen sei,
Anfang 2003 umgebracht worden sei, hätten sie sich entschlossen, in die
Schweiz zu fliehen. Kurz vor der Flucht hätten sie ihren Namen geändert
und den Namen der Beschwerdeführerin angenommen ([…]).
C.
Am 27. Juni 2003 bat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM)
die Schweizerische Botschaft in Moskau um Abklärungen bezüglich des
Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 26. August 2003 übermittelte die
Botschaft dem BFF ausführliche Informationen. Auf den Inhalt der
Botschaftsantwort wird soweit relevant in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist bis
zum 3. Dezember 2003, um die Schweiz zu verlassen, und beauftragte
den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, es sei den
Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgung in ihrem
Heimatland glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der
Botschaftsantwort sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer verfolgt werde, zudem hätten sich verschiedene
Unglaubhaftigkeitselemente ergeben.
E.
Mit Eingabe vom 10. November 2003 reichten die Beschwerdeführenden
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde gegen die
Verfügung des BFF ein.
Mit Urteil vom 3. April 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die
Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Erstellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die ARK
führte in ihrem Urteil aus, die Identität der Beschwerdeführenden und das
politische Profil des Beschwerdeführers könnten als erstellt erachtet
werden. Die aus den Akten folgenden Hinweise auf eine Verfolgung seien
jedoch nicht genügend abgeklärt worden, da sich die Anhörungen
grösstenteils auf die Erstellung der Identität der Beschwerdeführenden
konzentriert hätten. Zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sei in
erster Linie eine einlässliche Befragung der Beschwerdeführenden zur
geltend gemachten Verfolgung durchzuführen. Unter Umständen seien
anschliessend weitere Untersuchungsmassnahmen angebracht. Zudem
seien zumindest einzelne Aspekte der angeblichen
Verfolgungshandlungen mit Dokumenten belegbar, weshalb die
Beschwerdeführenden aufzufordern seien, solche Belege einzureichen.
F.
Am 10. August 2006 befragte das BFM die Beschwerdeführenden
ausführlich zur geltend gemachten Verfolgung in ihrem Heimatstaat.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei von D._______, dem
Parteichef der (…), nach seinem Austritt aus der Partei verfolgt worden,
weil er sich während seiner Zeit als [Politiker] und auch nach seinem
Rücktritt erfolgreich gegen die [Privatisierung eines Industriesektors]
gewehrt habe. D._______ sei zwar öffentlich gegen das Projekt
aufgetreten, habe aber heimlich mit E._______ vereinbart, die Gewinne
der Privatisierung zu teilen.
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Seit Oktober 2001 habe er Drohungen erhalten. Ende 2001 sei er in
einen inszenierten Autounfall verwickelt gewesen, bei dem versucht
worden sei, ihn umzubringen. Dabei sei ein Kollege von ihm, F._______,
umgekommen. An dessen Beerdigung habe ihm D._______ gesagt, es
hätte sich eigentlich um seine (des Beschwerdeführers) Beerdigung
handeln sollen. Nach dem Vorfall hätten die Behörden Untersuchungen
eingeleitet, seien aber zum Schluss gekommen, es habe sich um einen
Unfall gehandelt. Danach seien er und seine Familie von Moskau weg
und in ein Dorf auf dem Land gezogen.
Im Januar 2002 habe er seine Geschichte in den Medien veröffentlichen
wollen, um sich so zu schützen. Auf dem Weg zu einem Treffen mit
einem Journalisten sei er jedoch ein zweites Mal in einen inszenierten
Autounfall verwickelt worden. Er sei danach fünf Tage bewusstlos in
einem Spital gewesen. Nach diesem Vorfall habe er bei der
Staatsanwaltschaft eine Anzeige gemacht. Diese habe ihm jedoch
mitgeteilt, es habe sich nicht um einen Anschlag gegen ihn gehandelt. Im
Anschluss daran sei bei der städtischen Staatsanwaltschaft Moskaus
gegen ihn ein Verfahren wegen Verleumdung einer Staatsperon und
Landesverrat eröffnet worden. Er wisse nicht, wer dieses initiiert habe,
und auch über den Stand des Verfahrens wisse er nichts. Normalerweise
würden solche dubiosen Verfahren irgendwann annulliert.
Mitte Juni 2002 sei er von Agenten des russischen Geheimdienstes FSB
in G._______ überfallen und geschlagen worden. Er sei am nächsten Tag
im Krankenhaus aufgewacht, und ein Oberarzt habe ihm geholfen, aus
dem Krankenhaus zu fliehen. Ende Juni 2002 habe er beim Versuch,
einen anderen Journalisten zu treffen, einen Schlag auf den Hinterkopf
erhalten und sei erst in einem Fluss treibend wieder aufgewacht. Er und
seine Familie hätten sich in der Folge in einer Wohnung in Moskau
versteckt gehalten. Im November 2002 habe er versucht, sich als
Kandidat für das lokale Parlament in der Region G._______ registrieren
zu lassen. Die Registrierung sei aber von seinen Feinden verhindert
worden.
Im Januar 2003 hätten seine Feinde versucht, ihm mit einer Vorladung
zur Staatsanwaltschaft in G._______ eine Falle zu stellen. Eine seiner
Mitarbeiterinnen und Cousine der Beschwerdeführerin, H.________, die
eine Vollmacht zur Erledigung von Finanzsachen in seinem Namen
gehabt habe, habe die Sache aber regeln können. Als H._______
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schliesslich im Februar 2003 ermordet worden sei, hätten sie
beschlossen, aus Russland auszureisen.
Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Verfolgungsgründe
geltend. Sie sei zwar ebenfalls in der Partei tätig gewesen, die
Verfolgungshandlungen seien aber alle auf die Tätigkeiten ihres
Ehemannes zurückzuführen.
Als Beweismittel für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen
reichte der Beschwerdeführer die Vorladung der Staatsanwaltschaft
G._______ ein. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, weitere
Belege für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen einzureichen.
G.
[Eingereichtes Beweismittel zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Politiker]
H.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 ersuchte das BFM die
Schweizerische Botschaft in Moskau erneut um Abklärungen bezüglich
der Beschwerdeführenden.
Mit Schreiben vom 17. April 2008 und vom 21. April 2008 äusserte sich
die Botschaft ausführlich zu einer möglichen Bedrohung des
Beschwerdeführers durch E._______ und D._______, zur Echtheit der
eingereichten Vorladung, zu allfälligen offenen Verfahren gegen den
Beschwerdeführer, zu dessen politischen Tätigkeiten und zur
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungshandlungen. Auf den
genauen Inhalt der Botschaftsantwort wird soweit relevant in den
Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 wurde die Botschaftsantwort den
Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zugestellt.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 nahmen die Beschwerdeführenden
ausführlich zu den Ausführungen der Botschaft Stellung. Zudem reichten
sie zwei Todesanzeigen von H._______ aus einer Zeitung/Zeitschrift (in
Kopie; mit deutscher Übersetzung des Beschwerdeführers) ein, sowie
einen Internetausdruck der Website des Hamburger Abendblattes
[bezüglich eines anderen Politikers]. Schliesslich reichten die
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Beschwerdeführenden einen Internetausdruck der Website (…) ein (auf
Russisch, ohne Übersetzung).
J.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 – am 3. Juli 2008 eröffnet – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, setzte
ihnen Frist bis zum 19. August 2008, um die Schweiz zu verlassen, und
beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte das BFM an, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
in weiten Teilen nicht stand. So lägen keine glaubhaften Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer massgeblich [an den gegen die
Privatisierung gerichteten Tätigkeiten beteiligt gewesen sei].
Insbesondere erinnere er sich nicht mehr daran, wer mit ihm zusammen
(…) gearbeitet habe (Anhörung vom 10. August 2006, Akte 45, S. 4). Es
sei zudem unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach mehreren
Jahren nun plötzlich im Internet auf einen getöteten ehemaligen
[politischen Kollegen] gestossen sei, (…). Schliesslich hätten die
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Moskau ergeben, dass
[die geltend gemachte politische Arbeit mit den tatsächlichen Vorgängen
zeitlich nicht in Übereinstimmung zu bringen sei].
Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten diversen
Verfolgungsvorfälle seien mit keinem einzigen Dokument belegt. Die
Schweizerische Botschaft habe zwar bestätigen können, dass ein Kollege
des Beschwerdeführers, F._______, bei einem Autounfall ums Leben
gekommen sei. Dies genüge allerdings nicht, um eine Verfolgung des
Beschwerdeführers zu belegen. Ebenso wenig genügten dafür die
Todesanzeigen von H._______, zumal darin deren Todesumstände nicht
erwähnt würden. Auch auf nochmalige Aufforderung hin hätten die
Beschwerdeführenden keine einschlägigen Beweismittel für die geltend
gemachten Verfolgungshandlungen eingereicht. Die Begründung, ein
Kontakt zu seinem früheren russischen Anwalt sei zu gefährlich und es
gebe keine anderen Vertrauenspersonen in Russland, vermöchten nicht
zu überzeugen. Es handle sich dabei um reine Behauptungen, denn die
Beschwerdeführenden könnten nicht belegen, welche (erfolglosen)
Schritte zur Beschaffung von Belegen sie unternommen hätten.
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Seite 7
Zudem seien die in Russland zurückgebliebenen Familienangehörigen
beider Beschwerdeführenden offensichtlich bisher keinen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Auch habe die Familie
der umgekommenen Cousine (H._______) offenbar keine Schritte
unternommen, um ihren angeblich gewaltsamen Tod untersuchen zu
lassen.
Schliesslich wirkten die angeblichen Versuche, mit einem Journalisten
Kontakt aufzunehmen, konstruiert, und die Schweizerische Botschaft
habe keine Hinweise darauf gefunden, dass der Beschwerdeführer wie
behauptet in Russland wegen eines offenen Verfahrens gesucht werde.
Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit D._______
Auseinandersetzungen gehabt habe oder sogar von ihm bedroht worden
sei. Derartige Vorkommnisse seien aber nicht asylrelevant, da es sich
dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle.
K.
Mit Eingabe vom 4. August 2008 (Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragten, die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 sei
aufzuheben und die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur
Feststellung des vollständigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden
Asyl zu gewähren und subeventualiter sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar sei.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an,
das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung zu einem grossen
Teil nicht auf die relevante Fragestellung bezogen und einen zu strengen
Massstab an die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden
angelegt. Es habe sich zudem in keiner Weise mit der ersten
Botschaftsanfrage vom Juni/August 2003, die erhebliche Mängel
aufgewiesen habe, und der dadurch ausgelösten Gefährdung des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Schliesslich sei der Sachverhalt
in verschiedener Hinsicht nicht vollständig abgeklärt worden, so
insbesondere bezüglich des vereitelten Treffens der
Beschwerdeführenden mit dem Journalisten J._______ und dessen
Ermordung. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFM seien nicht
nachvollziehbar und willkürlich. An der Bedrohungslage der
Beschwerdeführenden habe sich nichts geändert; würde der
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Beschwerdeführer nach Russland zurückkehren, müsste er mit seiner
Liquidierung rechnen.
Zusammenfassend stelle sich die Gefährdung des Beschwerdeführers als
ein Gesamtbild dar und stütze sich auf die glaubhaften Aussagen
betreffend seine [politische Tätigkeit], seine Opposition gegen die
radikalen Privatisierungspläne von E._______ und seinen Widerstand
gegen die Anordnungen [von] D._______. Es stehe fest, dass die
Verfolgung von D._______ und seinen Schergen die asylrelevante
Intensität erreiche und überdies die russischen Behörden weder
schutzwillig noch schutzfähig seien. Zudem habe das BFM auch die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu wenig begründet. Schliesslich
sei auch von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2008 bestätigte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der
Beschwerde und teilte mit, dass nach Erhalt der Akten darauf
zurückzukommen sei.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 forderte die
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Einzahlung eines
Kostenvorschusses innert Frist auf
Mit Eingabe vom 3. September 2008 ersuchten die
Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung des
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, da sie bedürftig seien und ihre Beschwerde nicht
aussichtslos sei.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 hiess die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung
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ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde
den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
O.
Mit Eingabe vom 24. September 2008 stellten die Beschwerdeführenden
fest, dass das BFM den in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen
angesichts der Vernehmlassung offenbar nichts entgegenzusetzen habe,
was zu ihren Gunsten gewertet werden müsse.
P.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine
Kopie der Rechtskraftmitteilung betreffend der erleichterten Einbürgerung
ihrer Tochter ein (C._______). Die Tochter werde deshalb in der Schweiz
verbleiben, was im Rahmen der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen sei.
Gleichzeitig erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand
des Verfahrens und baten um einen schnellstmöglichen Entscheid.
Q.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 teilte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführenden mit, das Bundesverwaltungsgericht sei bemüht,
die Dauer seiner Verfahren möglichst kurz zu halten. Da das vorliegende
Verfahren jedoch gemäss der internen Prioritätenordnung des Gerichts
nicht prioritär zu behandeln sei, könnten keine Aussagen über die
voraussichtlich verbleibende Verfahrensdauer gemacht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Betreffend die Beschwerdeführenden liegt kein
Auslieferungsersuchen vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete seine abweisende Verfügung damit, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, asylrelevante
Verfolgungshandlungen in Russland glaubhaft zu machen. Es gebe keine
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glaubhaften Anhaltspunkte [für die behauptete politische Tätigkeit] im
Gegenteil sei nach Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Moskau
erst [zu einem späteren Zeitpunkt] eine umfassende Reform [des
betreffenden Industriesektors] in Russland eingeleitet worden, weshalb
der Beschwerdeführer daran nicht beteiligt gewesen sein könne, (…). Die
von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnisse seien
allesamt ohne plausible Begründung unbelegt geblieben und wirkten
teilweise konstruiert. Schliesslich habe die Botschaft keine Spur des
angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens
gefunden. Obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass der
Beschwerdeführer mit D._______ verbale Auseinandersetzungen gehabt
habe oder gar von ihm bedroht worden sei, vermöchten derartige
Vorkommnisse die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
4.2. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift geltend,
das BFM habe mit seiner Verfügung aus verschiedenen Gründen ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da der Sachverhalt nicht
vollständig abgeklärt worden sei und gewichtige Aspekte in der
angefochtenen Verfügung nicht beurteilt worden seien. Zudem habe das
BFM auch gegen das Willkürverbot verstossen, weil seine Ausführungen
teilweise nicht nachvollziehbar seien. Entgegen der Ansicht des BFM
hätten die Beschwerdeführenden ihre asylrelevante Gefährdung in
Russland glaubhaft dargelegt.
4.3. Im Folgenden sind vorab die geltend gemachten Verletzungen des
Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen
Sachverhaltserstellung zu beurteilen. Da diese Rügen eng miteinander
verbunden sind, rechtfertigt es sich, sie gemeinsam zu beurteilen (E. 5
und 6). Anschliessend wird die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführenden bezüglich des Mangels an Beweismitteln (E. 8),
der angeblichen Verfolgungsmotivation D._______ (E. 9) und der geltend
gemachten Verfolgungshandlungen (E. 10) beurteilt.
5.
Die Beschwerdeführenden machen in zwei Punkten eine Verletzung des
Willkürverbotes geltend. Sie führen erstens aus, die Argumentation des
BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der versuchten
Kontaktaufnahme mit einem Journalisten wirkten konstruiert, seien nicht
nachvollziehbar und willkürlich. Ebenso willkürlich sei die Aussage des
BFM, die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden seien bis anhin
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Seite 12
von keinen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen; diese Aussage
des BFM sei diametral falsch und ergebe sich in keiner Weise aus den
Aussagen der Beschwerdeführenden.
Unter Willkür ist eine grobe, qualifizierte, augenfällige Unrichtigkeit eines
behördlichen Aktes zu verstehen; in Bezug auf einen
Rechtsanwendungsakt bedeutet dies, dass dieser offensichtlich unhaltbar
sein und in stossender Art und Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
widersprechen muss. Das Willkürverbot bezieht sich immer auf den Inhalt
eines Rechtsaktes und nicht auf dessen Begründung. Willkür liegt somit
nur vor, wenn nicht nur die Begründung eines Rechtsaktes, sondern auch
das Ergebnis der behördlichen Überlegungen unhaltbar ist. Ist das
Ergebnis hingegen als rechtlich korrekt zu beurteilen, kann allenfalls der
Anspruch auf ausreichende Begründung als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs verletzt sein (BGE 131 I 467 E. 3.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 23 Rz. 21 ff.).
Bei beiden in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Willkürrügen
geht der Vorwurf der Willkür nicht auf den Entscheid an sich, sondern auf
dessen Begründung. Im Übrigen ist – wie festzustellen sein wird – die
Entscheidung des BFM als rechtlich korrekt zu beurteilen (vgl. E. 13).
Deshalb sind die oben genannten Beschwerdepunkte der
Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt des Anspruches auf
rechtliches Gehör zu beurteilen (siehe E. 6.4.5 und 6.4.6).
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das BFM habe in
verschiedenen Bereichen den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig abgeklärt und aus verschiedenen Gründen ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. Sie beantragen deshalb die
Zurückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen Abklärung des
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung.
6.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet neben weiteren
Verfahrensgarantien, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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Seite 13
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35
VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll
es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer
(und im Übrigen auch die Rechtsmittelinstanz) über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen kann. Die verfügende Behörde muss sich
allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander setzen, sondern
kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte einer Argumentation
beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
der Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich
geschützte Interessen – und um solche geht es bei der Frage der
Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende
Person gleichzeitig die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen
Gehörs das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
(vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3; EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a; EMARK 2003
Nr. 13).
6.3. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung den Sachverhalt auf eineinhalb Seiten ausführlich darlegt und
sich anschliessend auf fünf Seiten mit den geltend gemachten Vorbringen
der Beschwerdeführenden auseinandersetzt. Damit kann der Vorinstanz
grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht ausführlich
genug mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden
auseinandergesetzt. Zudem kann dem BFM in Anbetracht der äusserst
umfangreichen und streckenweise wenig gehaltvollen Eingaben des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden nicht vorgeworfen werden,
dass es sich in seiner Verfügung auf die wesentlichen
Argumentationslinien beschränkte und nicht jedes nebensächlich
erscheinende und unbelegt gebliebene Vorbringen ausdrücklich in der
Verfügung erwähnte.
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Seite 14
6.4. Im Einzelnen machen die Beschwerdeführenden sieben
Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die in der Folge einzeln
beurteilt werden.
6.4.1. Erstens machen die Beschwerdeführenden geltend, das BFM habe
sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der durch die erste
Botschaftsabklärung im Jahr 2003 für den Beschwerdeführer
entstandenen Gefahr auseinandergesetzt (Art. 9 der Beschwerdeschrift).
Die Beschwerdeführenden substantiieren diesen Vorwurf in keiner Art
und Weise. Sie bringen nicht vor, inwiefern sich die Gefährdungssituation
durch die von der Schweizerischen Botschaft durchgeführten Interviews
(…) verändert habe. Insbesondere machen sie weder neue
Verfolgungsmassnahmen gegen sie persönlich hier in der Schweiz noch
gegen die in Russland zurückgebliebenen Familienmitglieder geltend.
Dieser Vorwurf wurde damit nicht substantiiert, womit das BFM nicht
verpflichtet war, darauf in seiner Verfügung ausdrücklich einzugehen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit nicht verletzt.
6.4.2. Zweitens bringen die Beschwerdeführenden vor, das BFM habe
sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass der
Beschwerdeführer, gerade weil er als Politiker nicht sehr bekannt
gewesen sei, umso mehr einer allfälligen Verfolgung ausgeliefert
gewesen sei (Art. 11 der Beschwerdeschrift).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das BFM in der angefochtenen
Verfügung auf zwei Seiten (Mitte S. 5 bis Mitte S. 7) konkret mit den
einzelnen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Verfolgungshandlungen auseinandergesetzt hat. Darin zeigt sich, dass
das BFM die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer trotz – oder gerade
wegen – seiner Unbekanntheit verfolgt sein könnte, ernst genommen hat.
Damit ist die Vorinstanz der ihr von der ARK diesbezüglich aufgetragenen
sorgfältigen Überprüfung der geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen nachgekommen und hat keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen.
6.4.3. Drittens monieren die Beschwerdeführenden, die zweite
Botschaftsanfrage vom 28. Dezember 2008 (recte: 2006) sei mit
zahlreichen Mängeln behaftet gewesen, welche die
Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das BFM vom 26. Mai 2008
(Akte A55/20) dargelegt hätten. Das BFM habe sich in der angefochtenen
E5057/2008
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Verfügung nicht mit diesen Mängeln auseinandergesetzt. Dies stelle auch
eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar.
Konkret bringen die Beschwerdeführenden vor, die Zusammenfassung
des Sachverhaltes in der Botschaftsanfrage sei zu einseitig auf die
Tätigkeit des Beschwerdeführers (…) ausgerichtet gewesen, so dass die
Verfolgungssituation für die Botschaft nicht habe ersichtlich werden
können. (…) Schliesslich monierten die Beschwerdeführenden, dass die
Botschaft keine Abklärungen bezüglich der geltend gemachten Anschläge
auf verschiedene Verwandte und Bekannte der Familie gemacht habe
(Art. 12 der Beschwerdeschrift).
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien keinen Anspruch
darauf haben, der entscheidenden Behörde konkrete Vorgaben bezüglich
der zu treffenden weiteren Abklärungen zu machen. Sie können damit
auch nicht über den Inhalt einer Botschaftsanfrage bestimmen. Des
Weiteren ist es nachvollziehbar, dass das BFM sich darauf beschränkte,
die Botschaft bezüglich derjenigen Vorkommnisse um zusätzliche
Abklärungen zu bitten, die von den Beschwerdeführenden wenigstens
ansatzweise belegt worden waren, so insbesondere die Vorladung der
Staatsanwaltschaft G._______. Bezüglich der weiteren geltend
gemachten Vorkommnisse wäre es an den Beschwerdeführenden
gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
entsprechende Belege beizubringen, um die Vorkommnisse mindestens
insoweit zu stützen, dass es dem BFM möglich gewesen wäre,
diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.
Zusammenfassend und im Hinblick auf die oben (E. 6.2) genannten
Grundsätze der Begründungspflicht kann dem BFM nicht vorgeworfen
werden, es habe den Anspruch auf eine sorgfältige Begründung verletzt,
indem es nicht weiter auf die geltend gemachten Mängel in der
Botschaftsanfrage eingegangen ist, sondern lediglich feststellte, diese
führten nicht zu einer anderen Einschätzung der Gefährdung des
Beschwerdeführers. Es liegt somit auch diesbezüglich keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor.
6.4.4. Viertens machen die Beschwerdeführenden geltend, das BFM
habe sich nicht mit den finanziellen Aspekten der Bedrohungslage des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt, was eine Verletzung der
Begründungspflicht darstelle (Art. 13 der Beschwerdeschrift).
E5057/2008
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Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen der
Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2008 zu den
finanziellen Folgen, welche die Handlungen des Beschwerdeführers
angeblich für E._______ und D._______ gehabt hätten, um reine
Spekulationen handelt, die weder in der Eingabe noch in den Anhörungen
substantiiert worden waren. Wörtlich hielt der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden in der genannten Eingabe fest: "Mein Mandant
geht davon aus, dass E._______ D._______ eine sehr hohe Geldzahlung
zugesichert hat, auf welche D._______ zwecks Weiterführung seiner
politischen Tätigkeiten für seine Partei damals auch dringend angewiesen
war" (Akte 55/20, S. 4). Es handelt sich dabei mithin um eine reine
Behauptung des Beschwerdeführers, die in keiner Weise belegt wurde.
Dem BFM kann damit nicht vorgeworfen werden, sich nicht weiter damit
auseinandergesetzt zu haben.
6.4.5. Das BFM habe fünftens die Kontaktaufnahme mit einem
Journalisten namens J._______ sowie das Vorbringen, dieser Journalist
sei später umgebracht worden, im Sachverhalt nicht erwähnt und den
Zusammenhang zwischen dieser Kontaktaufnahme und dem zweiten
Autounfall unterschlagen (Art. 16, 21, 22 und 23 der Beschwerdeschrift).
Diesbezüglich ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung den zweiten Autounfall im Rahmen der Darstellung des
Sachverhaltes aufführte (S. 3 oben) und den angeglichen Versuch des
Beschwerdeführers, seine Geschichte publik zu machen, im Rahmen der
Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nannte und
beurteilte. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass das BFM den
von ihm hergestellten Zusammenhang zwischen den beiden Elementen
nicht ausführte. Das BFM beurteilte jedoch beide Aspekte, den
inszenierten Autounfall und die Kontaktaufnahme mit dem Journalisten,
als unglaubhaft und durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass auch
der angebliche Zusammenhang zwischen diesen beiden Elementen an
dieser Beurteilung der Glaubhaftigkeit nichts geändert hätte, zumal die
Beschwerdeführenden auch diesbezüglich keinerlei Belege beibrachten
und es sich bei den Ausführungen um reine Mutmassungen handelt.
6.4.6. Die Beschwerdeführenden machen sechstens geltend, es sei nicht
nachvollziehbar, wie das BFM sich in der angefochtenen Verfügung
darauf stützen könne, dass ihre in Russland zurückgebliebenen
Familienangehörigen keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
E5057/2008
Seite 17
gewesen seien. Diese Aussage lasse sich aus den Anhörungsprotokollen
nicht ableiten.
Die Beschwerdeführerin sagte in der Anhörung vom 10. August 2006 auf
die Frage hin, ob sie Kontakt mit ihren Familienangehörigen habe, aus,
sie und ihr Ehemann hätte "manchmal" Kontakt mit ihren
Familienangehörigen, "sehr selten" rufe sie ihre Mutter an, die mit ihrem
Ehemann auf dem Land lebe, mithin "weit weg von dem Ort, wo sich alles
ereignet" habe. Auf die ausdrückliche Frage, ob die Familienangehörigen
irgendwelche Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten, sagte sie,
sie könne dazu nichts sagen, weil sie keinen Kontakt zu ihren
Verwandten habe, was für beide Seiten besser sei. Sie fügte an, sie habe
sich nach der letzten Anhörung an ihre Verwandten gewandt und sie
gebeten, ihr Dokumente zu schicken (A46/11, S. 2).
Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin geht – trotz ihren
Widersprüchlichkeiten – klar hervor, dass die Beschwerdeführerin
zumindest zu ihren eigenen Familienangehörigen Kontakt hatte, wenn
auch selten. Damit durfte das BFM davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführerin über allfällige mit ihrer Auswanderung in die Schweiz
zusammenhängenden Probleme ihrer Familienangehörigen informiert
gewesen wäre. Nachdem das BFM ausdrücklich danach gefragt hatte,
durfte es anschliessend auch davon ausgehen, dass die
zurückgebliebenen Familienangehörigen offensichtlich keinen
asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sind.
6.4.7. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden siebtens geltend,
das BFM habe die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend
begründet.
Bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse gilt der gleiche
Beweismassstab der Glaubhaftigkeit wie bezüglich der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG; siehe WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148 S. 568). Nachdem das BFM die Vorbringen der
Beschwerdeführenden und insbesondere die geltend gemachten
Verfolgungshandlungen als unglaubhaft beurteilt hatte und die
Beschwerdeführenden keine zusätzlichen, spezifisch die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs betreffenden Aussagen gemacht hatten, ist es
nicht zu beanstanden, dass das BFM nicht weiter begründete, wieso der
Vollzug der Wegweisung nicht gegen Art. 3 der Konvention vom
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Seite 18
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse.
6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat. Der Antrag der
Beschwerdeführenden, die Verfügung zu kassieren und zur vollständigen
Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist abzuweisen.
7.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht damit festgestellt hat, dass das
BFM in der angefochtenen Verfügung weder den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör noch das Willkürverbot
verletzt hat und dass der relevante Sachverhalt vollständig und richtig
abgeklärt wurde, ist im Folgenden zu prüfen, ob das BFM zu Recht
feststellte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der
erlittenen Verfolgung in Russland unglaubhaft seien.
7.1. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerdeschrift
geltend, das BFM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen einen zu strengen Massstab angelegt.
7.2. Nach Art. 7 Abs. 1 AsylG muss, wer in der Schweiz um Asyl
nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung
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gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK
begründete Rechtsprechung in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., die
vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird; BVGE 2010/57 E.
2.3).
7.3. Das BFM stützt die Verneinung der Existenz einer asylrelevanten
Verfolgung der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung
darauf, dass einerseits das geltend gemachte Motiv einer Verfolgung
durch D._______ – [die Tätigkeiten des Beschwerdeführers gegen die
Privatisierung], wodurch dieser sich den Zorn [von] D._______
zugezogen habe – und andererseits die angeblich erlittenen
Verfolgungshandlungen unglaubhaft seien. Zudem führte das BFM
insbesondere an, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Belege für die
verschiedenen Verfolgungshandlungen eingereicht hätten.
7.4. Die Beschwerdeführenden bezeichnen ihre Ausführungen in der
Beschwerdeschrift als "klar, nachvollziehbar und widerspruchsfrei",
äussern sich in der insgesamt sehr umfangreichen Beschwerdeschrift
jedoch nur ansatzweise konkret zu den Ausführungen des BFM zur
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sie reichten auch auf Beschwerdeebene
keine neuen Beweismittel ein.
8.
Das BFM führt bezüglich der fehlenden Beweismittel aus, die
Beschwerdeführenden und ihr Rechtsvertreter seien mehrmals
aufgefordert worden, weitere Beweismittel zu beschaffen und
einzureichen. Ausser (…) und den Todesanzeigen seien aber keine
weiteren Dokumente eingereicht worden, welche die erlittenen
Verfolgungshandlungen betroffen hätten. Zur Rechtfertigung hätten die
Beschwerdeführenden ausgeführt, ein Kontakt mit den früheren
russischen Anwälten sei zu gefährlich und es gebe keine
Vertrauensperson, die Beweismittel beschaffen könnte. Putin habe
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zudem viele Dokumente vernichten lassen. Diese Erklärungsversuche
müssten jedoch als mit nichts belegte pauschale Behauptungen
bezeichnet werden. Es erstaune zudem, dass die Beschwerdeführenden
in Russland niemanden um Hilfe hätten bitten können, obwohl nach ihren
eigenen Aussagen viele Leute ihr Leben riskiert hätten, um sie zu retten.
Es ist festzustellen, dass die behaupteten Verfolgungshandlungen mit
keinen Beweismitteln belegt worden sind. Weder wurden die
Spitalaufenthalte der Beschwerdeführenden belegt, noch die beiden
Autounfälle oder ein Zusammenhang ihrer Vorbringen mit dem Tod der
Cousine der Beschwerdeführerin. Das BFM stellt zu Recht fest, dass es
an den Beschwerdeführenden gelegen hätte, sich im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um solche Beweismittel zu
bemühen, ein solches Bemühen aber offensichtlich nicht stattgefunden
habe und die angeführten Erklärungen nicht glaubhaft seien. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angeblich keine Möglichkeit
gehabt haben soll, über seinen (ehemaligen) Anwalt, seine Familie oder
andere Vertrauenspersonen Beweismittel bezüglich der geltend
gemachten Vorkommnisse zu beschaffen. Als langjähriger und vernetzter
Politiker muss er über Vertrauenspersonen verfügt haben, was sich auch
darin zeigt, dass es ihm und seiner Familie gelungen ist, Russland mit
Hilfe anderer Personen zu verlassen. Der Mangel an Beweismittel muss
damit den Beschwerdeführenden angelastet werden und ist entsprechen
in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzubeziehen.
9.
9.1. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsmotivation durch D._______ führt das BFM in der
angefochtenen Verfügung erstens aus, es gebe keine glaubhaft
dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
massgeblich [gegen die Privatisierung tätig gewesen sei]. (…) Der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens abträglich sei zudem, dass der
Beschwerdeführer sich nicht mehr daran erinnere, wer mit ihm
zusammen (…) gearbeitet habe, und dass der Beschwerdeführer gemäss
den Ausführungen der Schweizerischen Botschaft als Politiker nicht durch
ein eigenständiges Profil aufgefallen sei.
Zu diesen Ausführungen des BFM äussern sich die
Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nicht. Insbesondere reichen
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sie keinerlei Dokumente ein, die ihre Vorbringen hätten unterstützen
können.
Unter diesen Umständen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein
Grund, an der Einschätzung des BFM zu zweifeln, zumal sich die
Auskunft der Schweizerischen Botschaft auf Interviews mit [politischen
Kollegen] stützt (…), und die Botschaftsantwort grundsätzlich als
verlässlich eingestuft werden kann.
9.2. Das BFM stützt die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsmotivation
[von] D._______ zweitens auf die Ausführungen der Schweizerischen
Botschaft, in denen diese darlegt, [die geltend gemachte politische Arbeit
seien mit den tatsächlichen Vorgängen zeitlich nicht in Übereinstimmung
zu bringen]. Zudem sei die Privatisierung unterdessen abgeschlossen
und Herr E._______ habe sein Ziel (mit einigen Abstrichen zwar) erreicht.
Auch dazu äussern sich die Beschwerdeführenden in der
Beschwerdeschrift nicht.
9.2.1. [Ausführungen zu den zeitlichen Unstimmigkeiten]
9.2.2. [Ausführungen zu Unstimmigkeiten der Vorbringen mit den
Angaben der Schweizerischen Botschaft] Dies zieht die Vorbringen des
Beschwerdeführers zusätzlich in Zweifel.
9.2.3. Schliesslich ist hinzuzufügen, dass die angebliche Vereinbarung
zur Aufteilung der Gewinne einer Privatisierung (…) zwischen E._______
und D._______ ausschliesslich auf Behauptungen des
Beschwerdeführers beruht. Die reine Möglichkeit einer solchen
Verbindung genügt jedoch nicht, um deren tatsächliche Existenz
glaubhaft zu machen.
9.3. Damit ist die Schlussfolgerung des BFM, die vorgebrachten Motive
von D._______ für eine Verfolgung des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft, nicht zu beanstanden.
10.
10.1. Bezüglich der verschiedenen Anschläge, die angeblich auf den
Beschwerdeführer und sein Umfeld verübt wurden, führte das BFM aus,
dass diese trotz wiederholter Aufforderung mit keinem einzigen
Dokument belegt worden seien. Die Schweizerische Botschaft habe zwar
bestätigt, dass Ende 2001 ein Freund des Beschwerdeführers bei einem
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Seite 22
Autounfall ums Leben gekommen sei. Es gebe jedoch keine Belege
dafür, dass der Beschwerdeführer in diesen Autounfall involviert gewesen
sei und es sich um einen Anschlag gehandelt habe. Die eingereichten
Todesanzeigen von H._______ würden ebenfalls nicht ausreichen, um
eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu begründen, zumal
die Todesanzeigen über die Todesursache keine Auskunft gäben.
Die Beschwerdeführenden wiederholen bezüglich des Todes der Cousine
der Beschwerdeführerin und Mitarbeiterin des Beschwerdeführers,
H._______, in der Beschwerdeschrift lediglich, deren Tod sei letztlich der
Auslöser ihrer Flucht aus Russland gewesen (Art. 35 der
Beschwerdeschrift). Diese Aussage trägt aber nichts zur Glaubhaftigkeit
der Vorbringen bei, dass H._______ eines gewaltsamen Todes gestorben
sei und ihre Ermordung gegen die Beschwerdeführenden gerichtet
gewesen sei.
10.2. Das BFM bezeichnete die angeblichen Versuche des
Beschwerdeführers, seine Verfolgungssituation durch einen Journalisten
publik zu machen, als konstruiert wirkend. Es begründete diese
Feststellung damit, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nichts
mitzuteilen gehabt habe, was nicht bereits bekannt gewesen sein dürfte.
Zudem habe der Beschwerdeführer gleichzeitig Wahlpropaganda
betrieben und eine Person beschäftigt, die für die Zeitungen und die
Medien zuständig gewesen sei.
10.2.1. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich in ihrer
Beschwerde geltend, das BFM habe den Zusammenhang zwischen dem
Versuch, mit einem Journalisten, der später umgebracht worden sei,
Kontakt aufzunehmen, und dem Autounfall im Januar 2002 nicht
angemessen gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe entgegen der
Meinung des BFM eine sehr brisante Geschichte zu erzählen gehabt und
sei bereits seit längerem vom Inlandgeheimdienst überwacht worden, zu
dem D._______ gute Beziehungen gehabt habe. Zudem sei davon
auszugehen, dass auch der Journalist, den der Beschwerdeführer habe
treffen wollen, bereits vorher unter Beobachtung des Geheimdienstes
gestanden sei. Die Kontaktaufnahme der beiden Personen habe für den
Geheimdienst dann wohl eine "nicht mehr hinnehmbare 'Überschneidung'
und somit die Gefährdung der durch den Geheimdienst gewahrten
Interessen" dargestellt (Art. 20 der Beschwerdeschrift). Der Geheimdienst
habe wohl deshalb beschlossen, mit einem Schlag "zwei Fliegen" zu
erledigen. Mit dem inszenierten Autounfall des Beschwerdeführers auf
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Seite 23
dem Weg zu einem Treffen mit dem Journalisten habe der Geheimdienst
den Beschwerdeführer ausschalten und den Journalisten einschüchtern
wollen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer erst nach dem Unfall im
Januar 2002 als Kandidat für einen Parlamentssitz beworben, weshalb er
zum Zeitpunkt des Unfalls über keinen Medienvertreter verfügt habe.
10.2.2. Auch diese Behauptungen der Beschwerdeführenden sind mit
keinerlei Beweismittel belegt: Weder gibt es Aufzeichnungen über den
Unfall an sich noch über den Spitalaufenthalt der Beschwerdeführenden
oder die angebliche Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die Aussage,
der Journalist sei wohl unter Beobachtung des Geheimdienstes
gestanden, ist genauso eine reine Behauptung wie diejenige, D._______
habe gute Beziehungen zum Geheimdienst gehabt und der
Beschwerdeführer sei ebenfalls vom Geheimdienst überwacht worden.
Diese Aussagen werden durch nichts untermauert.
10.2.3. Die Aussage des BFM, dass es dem Beschwerdeführer
gleichzeitig möglich war, Wahlpropaganda zu betreiben, und er eine
Person angestellt hatte, die für seinen Kontakt zu den Medien zuständig
war, ist hingegen wenig aussagekräftig. Nach den Aussagen des
Beschwerdeführers fand dessen Versuch, sich als Kandidat für die
Lokalwahlen registrieren zu lassen, tatsächlich erst nach dem
angeblichen Autounfall im Januar 2002 statt, weshalb auch davon
auszugehen ist, dass er zur Zeit des angeblichen Unfalls keinen
Medienvertreter hatte. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dem
Beschwerdeführer sei es als Kandidat gesetzlich verboten gewesen, sich
negativ über andere Politiker zu äussern, weshalb er seine Geschichte zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr habe veröffentlichen können, ist hingegen
wiederum durch nichts belegt und damit unglaubhaft.
10.2.4. Es ist damit entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift auch nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Russland in Gefahr wäre, weil D._______ eine Veröffentlichung der
Geschichte des Beschwerdeführers zu verhindern versuchen würde. Da
weder diese Geschichte selber noch eine bisherige Gefährdung durch
D._______ glaubhaft gemacht wurden, ist auch eine zukünftige Gefahr
unglaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden
davon ausgehen, dass D._______ aufgrund der Nachforschungen der
Schweizerischen Botschaft erfahren haben dürfte, dass der
Beschwerdeführer in die Schweiz geflüchtet sei.
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Seite 24
10.2.5. Gesamthaft hat das BFM auch die Vorbringen bezüglich des
Autounfalles im Januar 2002 und der Kontaktaufnahme mit einem
Journalisten damit zu Recht als unglaubhaft bezeichnet.
10.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zudem aus, dass
gegen den Beschwerdeführer gemäss den Untersuchungen der
Schweizerischen Botschaft entgegen seinen Aussagen kein Verfahren
wegen Verleumdung einer Staatsperson und Landesverrat eingeleitet
worden sei. Zudem seien die in Russland zurückgebliebenen
Familienangehörigen der Beschwerdeführenden nie
Verfolgungshandlungen ausgeliefert gewesen. Zu beiden Argumenten
äussern sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift
inhaltlich nicht. Weil auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, die gegen diese Argumente des BFM sprechen würden, besteht für
das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, darauf näher
einzugehen.
11.
Das BFM hat damit zu Recht festgestellt, dass sowohl die massgebliche
[Tätigkeit des Beschwerdeführers gegen die Privatisierung] – und die
daraus angeblich resultierende Feindschaft mit D._______ – als auch die
angeblich erlittenen Verfolgungshandlungen unglaubhaft sind.
12.
Das BFM schloss in der angefochtenen Verfügung nicht aus, dass der
Beschwerdeführer mit D._______ verbale Auseinandersetzungen gehabt
habe oder von diesem sogar bedroht worden sei. Solche Ereignisse seien
jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und
genügten damit nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Beschwerdeführenden führen in der Beschwerdeschrift diesbezüglich
aus, sogar das BFM sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
von D._______ bedroht worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wieso das
BFM diese Drohungen als zu wenig intensiv und deshalb nicht
asylrelevant anschaue.
Dazu ist festzuhalten, dass das BFM mit den "Drohungen" wohl die
verbalen Drohungen gemeint hat, die der Beschwerdeführer angeblich
gleich nach seinem Verlassen der Partei D._______ erhalten hat. Dass
solche Drohungen alleine nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft
E5057/2008
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zu begründen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren einlässlichen
Ausführungen.
13.
Das BFM hat damit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
zu Recht nicht anerkannt und ihre Gesuche um Asyl zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgewiesen.
14.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9,
EMARK 2001 Nr. 21).
15.
15.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
15.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
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darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde zwar geltend, der
Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, begründen dies aber nicht
weiter. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt sodann nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
15.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Russland besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine
gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die
Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht nicht.
Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, die
Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Russland
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
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Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Die
Beschwerdeführenden machen keine gesundheitlichen Beschwerden
geltend. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sie bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Dem
Beschwerdeführer wird es als ehemaligem Politiker und
Interessenvertreter jedoch kaum schwerfallen, sich wieder in die
Gesellschaft Russlands zu integrieren. Zudem verfügen die
Beschwerdeführenden in Russland über Familienangehörige und ein
breites Beziehungsnetz.
An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändert auch nichts, dass
die einzige Tochter der Beschwerdeführenden mit einem Schweizer
verheiratet ist und deshalb über eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz verfügt. Den Beschwerdeführenden ist es zuzumuten, diese
Beziehung in der Zukunft im Rahmen von gegenseitigen Besuchen zu
pflegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
15.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
15.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
17.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit
Instruktionsverfügung vom 12. September 2008 das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und
aus den Akten die auch heute weiterhin andauernde Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers hervorgeht, sind indessen keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E5057/2008
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Meyer
Versand: